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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191702244
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-02
- Tag1917-02-24
- Monat1917-02
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1917
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Sonnabend, 24. Februar 1S17, abends 4« 7« Fabra Ausgabe von Brotmarken in Gröba. Sonntag, den SS. Februar, vormittags V II bis IS Uhr, werden in den bekannten Markenausgabestellen Brotmarken ausgcgeben. Für den Bezirk Schloststrnste, Weststraste, Schulstraste findet die Ausgabe in der Volksküche, Altrock- straße 1, statt. Außerhalb der geuanntcn Zeit werden Brot-Marken nicht ausgegeben. Gröba. am 23. Februar 1917.Der (Scmcindcvorstand. Volksküche Gröba. Anmeldungen zur Volksküche werden Montags vormittags 11—1 und nachmittags 5—7 Uhr in der Volksküche angenommen. Mitzubringen sind Lebensmittelkontrollkarte sowie Fleisch-, Warenbezugs- und Kartoffelkarten oder Kartoffeln. Die Bezahlung hat auf eine Woche im voraus zu erfolgen. Gröba, am 15. Februar 1917.*Der Gemeindevorstand. - «rrd Arr-ielgrr MedtM «mb Züyrtzaf. Amtsblatt slk dke König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riefa, sowie den Gemeinderat Gröba. Da« Riesaer Tageblatt erscheint lebet, Lag abends V,? Uhr nut Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, aeaen Vorauszahlung, durch unser, Tröger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1V Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer de» Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr flir da» Erscheinen au bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höher. NachweisungS- und AermittelungSgcbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in KonorrS gerät Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage ^Erzähler an der Elbe". — Hm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSemruhtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethcftrahe 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; sur Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa- 8 1. An Geschäften, in denen Fleischwaren, Butter, Schmalz, Speisefette, Eier, Quark, Käse, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Konserven aller Art» Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Zucker oder Fische und Fischlvaren aller Art (auch Fischwurst) im Kleinhandel verkauft werden, sind die Preise dieser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestimmten Einganges durch einen von ansten deutlich lesbaren Anschlag bekannt »u geben. Die angeschlagenen Preise sind für alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschläge verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten, sowie für den straßenhandel. Gemäß 8 1 der Bekanntmachung über den Ausbang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — verbunden mit 88 73 und 74 der Reichsgewerbeordnnng sind die Ortspolizeibehörden befugt, die Vor schriften des Absatz 1 auf andere Gegenstände des täglichen Bedarfs auszudehnen. Die Befugnis der PreisprüfungSstcllen gemäß 8 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsteücn und die Vcrsorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — Preisaushänge für den Kleinhandel mit bestimmten Ge genständen des notwendigen Lebensbedarks vorzuschreiben bleibt unberührt. 8 2. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis ist von der Gemeindebehörde oder der von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Es ist in zwei Abschriften an die Gem.eindobehörde oder die von dieser zu bestim menden Dienststelle bei der Abstempelung abzulicfern. Die eine Abschrift ist nach Be glaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zuständige Preisprüfunqsstelle abzuliefern, die die Preisaushänge und die Innehaltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Abschrift ist zum Dienstgebräuche zu verwahren. Lin gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von 8 5 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebeysbedarfs den Preisaushang vorschreiben. 8 3. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeänderte Preisverzeichnisse zur Abstempelung vorzuleaen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempeltcn neuen Preis verzeichnisses bleiben d,e auSgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Dorgcschriebene Höchstpreise sind sofort zu berücksichtigen. 8 4. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die nach den vor stehenden Bestimmungen der Preisaushang vorgeschricben ist oder noch wird, ist an den in Schaufenstern, in Läden, Marktverkaufsständen, auf den Wagen oder Ständen der Straßenhändler oder in ähnlicher Weise ausgelegtcn Waren der im Preisaushang bezeich nete Verkaufspreis auf kleinen an die Ware selbst oder Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anzusteckenden oder sonst zu befestigenden Tafeln anzugeben. Die Schrift auf den Tafeln muß mindestens 5 om hoch und deutlich lesbar sein. 8 5. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die der Preisaus hang vorgeschrieben ist oder noch wird, darf die Abgabe der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Bezahlung nicht verweigert werden. 8 6. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschaften und Stadträten der Städte mit revidierter Städteordnung ob. Sie sind ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. 8 7. Wer den in den 88 1 bis 3, 5 und den auf Grund von 8 6 erlassenen Anord nungen zuwiderhandelt oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird — soweit nickt 8 19 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung von 25. September 1915 — Reichsge- setzblatt Seite 607 — Anwendung zu finden hat oder Höchstpreisüberschreitung oder Preis wucher vorliegt, gemäß 8 2 der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Ver kaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft b,s zu 4 Wochen bestraft. Wer den Vorschriften in 8 4 zuwiderhandelt, wird auf Grund von 88 12 Ziffer 1, 15 Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von PreisprüfungS- stellen und die Versorgungsregelung vom 25^September _ Reichsgesetzblatt Seite 4. November 607, 728 — mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeit punkte werden die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1915 — 14541181 — (Sächsische Staatszeitung Nr. 168 vom 23 Juli 1915), vom 27. Juli 1915 — 1454 all LI — (Sächsische Saatszeitung Nr. 171 vom 27. Juli 1915) und vom 5. Juni 1916 — 881ULla — (Sächsische Staatszeitung Nr. 129 vom 6. Juni 1916) aufgehoben. Dresden, den 20. Februar 1917. 125 a ll L l a Ministerium deS Innern. 839 Bekanntmachung über den Verkehr mit Bruteiern. Auf Grund von 8 15 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 191b (Reichsgesetzblatt Seite 927) wird mit sofortiger Wirksamkeit folgendes bestimmt, 8 1. Der Verkehr mit Bruteicrn wird unter folgenden Bestimmungen gestattet: MlkllwWl MW. Aufforderung des Kriegsamtes zur freiwilligen Meldung gemäß 8 7, Absatz 2 des Gesetzes für den vaterländischen Hilfsdienst. ES werden gebraucht: S Schreiber oder Schreiberinnen, 4 Küchenarbeiterinnen, 8 Garten-, Hof- und Kammerarbetter, 5 Laufdienste. Meldungen sind zu richten an Neservelazarett L Tr. P. Zeithain. Die Kriessamtsstelle in Leipzig. Wer gewerbsmäßig oder als Züchter sich mit der Abgabe von Eiern zu Brutzwccken befaßt, bedarf hierzu der besonderen schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Kommunal- verbandeS odex einer von diesem zu bestimmenden Stelle. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 8 2. Die Abgabe darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügelhalter er folgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen Geflügels versendet werden. 8 3. Das Gesuch muß Namen und Wohnort des Versenders und des Empfängers sowie Zahl und Preis der Bruteicr enthalten. Eine Erklärung der Ortspolizeibehörde des Empfängers darüber ist beizufügen, ob dieser Gewähr dafür bietet, daß die Eier für Brut verwendet werden. Der Kommunalverband des Bestimmungsortes ist von der erteilten Erlaubnis durch Zufcrtignng einer Abschrift in Kenntnis zn setzen. 8 4 Wer Eier zu Brutzwccken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht: Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier Tag des Versandes. Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle ans Erfordern vorzulegen. 8 5. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden, tz 6. Die Bruteiersendungen müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. § 7. Die untere Verwaltungsbehörde darf die nach 8 11 Absatz 1 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 927) erforderliche Versendungs bescheinigung für Bruteier nur dann ausstellen, wenn der Versender die nach 8 1 erforder liche Erlaubnis besitzt. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Ausstellung der Bescheinigung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle bewirken lasse». 8 8. Die vorstehenden Bestimmungen gehen etwa entgegenstehenden Vorschriften der AuWhrungsverordnnna zu der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 26. August 1916 (Nr. 199 der Sächsischen Staatszeitung vom 20. August 1916) vor. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1—6 fallen unter die Straf- bestimmungen der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 Reichsgesetzblatt Seite 927). DreSd e n, 21, Februar 1917. 12 ll ll vi b Ministerium deS Inner«. 840 In Dennheritz, St. Egidicu und Tchönbörnchen (Ah. Glauchau) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 22. Februar 1917. 144 0 ll v ' Ministerium des Innern. 841 BrotkartenarrSgave. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 26. Februar bis 25. März 1917 gültigen Brot karten erfolgt Montag, de« S«. Februar 1S17 vorm. von 8---1S Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Nichtverbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe- stellen zurückzugeben. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. Februar 1917. K. OerMches rind Siichslsches. Riesa, den 24. Februar 1917. —* Auszeichnung fürKriegsverdienst. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, aus An laß von Krieasverdiensten Herrn Dr. med. Paul Martin Walcha in Riesa das Ehrenkreuz für freiwillige Wohl fahrtspflege im Kriege zu verleihen. Die Aushändigung der Auszeichnung erfolgte heute Vormittag durch Herrn Bürgermeister Dr. Scheider. —* Auszeichnung. Der Gefr. O. Thielemann in einem Telegr. Batl., Sohn des Oberpostschaffners Thie lemann, wurde mit der Friedrich August-Medaille auSge- zeichnet. —-ZurBekebung von Wagen mangel und Kohlen not. Die bei einem großen Teil der Industrie, auch bei der für HeereSlieferung beschäftigten, infolge des Mangels an Transportmitteln entstandene Kohlennot gab dem Deutschen Jndustrieschutzverband, Sitz Dresden (Ge schäftsführer Dir. GrÜtzner) bereits im Dezember Veranlas sung, in einer Eingabe an das KriegSamt darauf eindrina- lichst hlnzuweisen, daß eine Beschleunigung deS Wageumlanfs zu erreichen sei, wenn durch allgemeine Anordnung während der Dauer des WaggonmangelS die Ent- und Beladung der Eisenbahnwagen an Sonn- und Feiertagen und des Nachts zugelassen oder vorgeschrieben werde. Im Sinne der Anregung des JndustrieschutzverbandeS hat das Kriegs- amt als erste seiner Verkehrsforderungen ausgestellt: „Ent- ladung und Beladung von Güterwagen müssen mit größter Beschleunigung, unter Umständen auch an Sonn- und Feiertagen und bei Tag und Nackt, durchgeführt werden." Die Güterstationen sind demgemäß angewiesen worden, die Ab- und Anfuhr von Gütern an Sonntagen nickt mehr von der Beibringung eines polizeilichen Erlaubnisscheines abhängig zu machen. Es liegt im allgemeinen Interesse, daß die Industriellen von der geschaffenen Gelegenheit umfangreichen Gebrauch machen. Im übrigen sei darauf bingewiesen, daß, falls zum Entladen Arbeiter fehlen, diese auf Antrag der Linienkommandanturen von den stellv. Generalkommandos, die hierfür an den wichtigeren Bahn höfen aus Soldaten oder Hilfsdienstpflichtigen bestehende EntladekommandoS abrufberert halten, gestellt werden. Auch mit Gespannen kann unter Umständen auSaeholfen werden. Diesbezügliche Wünsche, wie überhaupt Anträge zur Behebung von Verkehrsstörungen sind v,on der In- duttrie, den Werken usw. an die zuständigen KriegSamt- stellen und KrieqSamtnebenstellen (nicht an das KriegSamt) zu richten. Telephon genügt. —* H ö ch st preise und Stammwürzegehalt für Biere. Die Mitteilungen oes K-icgse.näh.uugsam- tes schreiben: Infolge der nied.igen Festsetzung der Malz kontingente der Bierbrauereien bat trotz wesentlicher Her absetzung des Stammwürzcgehalts eine erhebliche Erhöhung der Bicrpreise stattgcfunden. Es erschien notwendig, einer weiteren unangemessenen Verteuerung des Bieres durch Festsetzung von Höchstpreisen vorzubeugen. Hierzu war die gleichzeitig gesetzliche Festsetzung der Mindestgrenze der bei der Bicrerzcugung zu verwendenden Extnütstofsc er forderlich. Zu diesen Zwecken ist die Verordnung über Vier vom 20. Februar 1917 ergangen. Bei der Verschieden heit der örtlichen Verhältnisse konnte eine Regelung nur für das Gebiet der Norddeutschen Braustcucr-Gcnicinschast erfolgen, während für die übrigen Braustcuergebiete den in Frage kommenden Landesgesehgebungcn die Regelung Vorbehalten ist. Die Regelung ist zunächst nur für unter gäriges Bier erfolgt, während für obcrgärige Biere den LandeSzcntralbehörden überlassen ist, ciuzugreifen. Es wird bestimmt, daß untergäriges Bier mit einem geringe ren Stammwürzcgchalt als 6 vom Hundert an Extrakt stoffen nicht hergestellt werden darf. Die Frage der Zu lässigkeit der Herstcllnug von untergärigem Einfachbier ist den LandeSzentralbchörden Vorbehalten worden. Fm Falle der Zulassung solcher Biere darf der Stammwürze gehalt nicht mehr als fünf Prozent an Extraktstosfi-n ent halten. Der Preis für untergäriges Bier in Fässern beim Dbrkauf durch den Hersteller darf »ach der Verordnung 31 Mark und für untergäriges Einfachbier in Fässern 20 Mark für 100 Liter nicht übersteigen. Der Höchstpreis gilt nickt
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