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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191703028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-03
- Tag1917-03-02
- Monat1917-03
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1917
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Riesaer GTageblÄ ««d A«?»tg»r irwaiM >«» Aychty. ..V».. Amtsötatt für dle König!. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. AmtSgertLt vnd den Rat der Stadt RiHa, sowie den Gememderat Grvba. St. Freitag, s. März 1917, at>ru»s. 79 Filür.i. zu ^--7 -77-^1'! die Art der Beschäftigung auswühlen zu können, was später nicht mehr möglich sein wird. Allerdings kann nicht jeder einen leitenden Posten erhallen, wie manche wohl geglaubt haben mögen. Je eher die Meldungen er folgen, desto größer ist die Auswahl der zu 'benchendcn Posten. Alle Hilfsdienstpflichtigen können nur nachdrück lichst ermahnt werden, in ihrem eigenen Interesse nicht bis zum ElnoerufnngSbeginn zu warten, sondern sich so bald wie möglich zu melden. —* Sammlung für den Heimatdank a m 3. März 1017. Es wird daranf hingewiesen, daß im Stadt bezirk Riesa zum Sammeln für d-u Hcimatdauk nur berech tigt sind bei dec Haussammlung Schuler des Rcalprogym- naiiums mit Rcalsckmlc sowie der hiesigen ticnabemchluen und bei der Sammlung auf den Straßen und Bläßen sowie in den Gast- und Schankwirtschaiten junge Damen und Schulmädchen. Letztere tragen grüne Armbinden mit einem Abzeichen, und die Scküler weiten sich aus durch die Mit Rücksicht darauf, daß die Maul« und Klauenseuche neuerdings wieder an Aus breitung zunimmt, wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 10. Februar, 17. April, 11. Mai und vom 26. August 1916 (Sächsische StaatSzertung und Leipziger Zeitung Nr. 36, 90, 111 und 200) bestimmt, daß von den verschärften Maßregeln gegen diese Seuche (8 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — Gesetz-und Verordnungs blatt Seite 56 —) die Vorschriften deS 8 45 unter a Absatz 1 (Ursprungszeugnisse) und unter » (zehntägige Beobachtung^ für den Handel und Verkehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen aus folgenden Gebieten Anwendung zu finden haben: 1. Königreich Preußen, 2. - Bayern, 3. - Württemberg, 4. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, 5. Elsaß-Lohringen. An Stelle von Ursprungszeugnissen an? den eigentlichen Herkunftsorten der Tiere können auch solche aus Markt- oder Sammelorten und tierärztliche Gesundheitszeugnisse zugelaflen werden. , . Für Schweine und Schass aus den genannten Gebieten wird die polizeiliche Beobach tung auf 6 Tage festgesetzt, wenn der Einführende jeweils ausschließlich Schweine oder Schafe in derselben Ortschaft unter Beobachtung stellt. Von der in 8 45 unter <- Absatz 2 vorgeschriebcnen bezirkstierärzlichen Untersuchung ist Klauenvieh befreit, das ohne weiteren Zwischenhandel binnen zwei Tagen vom Eintreffen am Beobachtungsorte ab geschlachtet werden soll. Im übrigen ist bei der Einfuhr von Klauenvieh nach Sachsen die Verordnung vom 7. Juni 1914 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 160) zu beachten. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Ueber Einzelheiten der hiernach zu beobachtenden Vorschriften geben die Ortspolizei behörden und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 24. Februar 1917. 218 ll v Ministerium ded Innern.958 nach Brüssel ab. Indessen besteht ein dauernder Bedarf au Hilfsdienstpflicht,gen, und eS werden daher in Kürze neue Aufrufe zur freiwilligen Meldung erscheinen. Leute in wehrpflichtigem Mter kommen hierfür bekanntlich nicht in Betracht, sondern nur Personen zwischen 47 und 60 Jahren, außerdem die dauernd Untauglichen. Anfang nächster Woche werden, wie wir weiter hören, die Anmelde stellen errichtet werden. Bisher war nur eine solche An meldestelle im alten Rathaus in Dresden errichtet worden. Die neuen Anmeldestellen erstrecken ihren Bereich jede?-' mal auf die betreffende Amtshauptmannschaft. Solche Anmeldestellen erhalten Kamenz, Flöha, Löbau. TippolbiS-t walb«, Großenhain, Meißen (Stabt), Freiberg, Pirna (Stadt), Marienberg, Zittau und Bautzen (Stadt). Bei den Anmeldungen ist unbedingt erforderlich ein Polizei- tichcS Führungszeugnis und ein polizeilicher Ausweis mit beglaubigtem Lichtbild. Angesichts der nahe bevorstehen den Einbcrufuiigen sei noch darauf hingewicsen, daß die sich freiwillig Meldenden den großen Vorteil haben, sich Das Mesa« Tagiblau erschetut lege» Lag abends v,7 Ubr mtt Ausnahm, der Tonn- und Festtags veMDSprst«, gegen Vorauszahlung, durch unser, Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2.10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 10 Ubr vormittag» aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit, Grundschrlft-Zeil, (7 Silben) 20 Pf., Ortspret» 15 Pf.; zeitraubender und tabcllarllchcr Lag ent- sprechend höher. Nachweisung«- und Vermittelung-gebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« «tngezogrn werden muß oder der Auktraggeber in Kontur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesördrrunaSeinnchtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugs;, eiseS. Rotationsdruck und Verlage LangerL Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Niel» Bezugsscheinansgatie m Grvbrr. Wir weisen darauf hin, daß Bezugsscheine auf Web-, Wirk-, Strick- nnd Schnhworen künftig nur noch an Erwachsene gegen Vorlegung der Lebensmittelkontrollkarle ober dec Brotausweiskarte erfolgt. Bezugsscheine werden im Gemeindcamte, Zimmer Nr. 6, nur vormittags von 8—1 Uhr ausgegcben. Gröba, am 1. März 1917. Der Gemciudevorstand. Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 3. März von vormittags V,9 Uhr ab, gelangt ans der Frecbank rm städtischen Schlachthof Rindfleisch zum Preise von 1.25 Mark pro '/, 1.4 gegen Fleischmarken an die Inhaber der violetten Freibankmarken von Nr. 250—650 zum Verkauf. Alle übrigen Farben und Nummern sind ungültig. Riesa, am 2. März 1917. Die Direktion des städt. Schiachthoscs. AnSerAcwinnung aus Zucker- over Bersnhorn detr. Die Besitzer von Waldungen, Parkanlagen «nd Gärten werden darauf hingewiesen, daß ans dem Blutungssaft des Zuckerahorns durch Eindampfen Rohrzucker gewonnen wird. Interessenten, die sich mit der Gewinnung besaffen wollen, erhalten auf Ansuchen ein Merkblatt für die Gewinnung und Bereitung des Zuckers durch die Königliche AmtS- hauptmannschaft. Großenhain, am 27. Februar 1917. 52 » k U ö. Königliche Amtshauptmannschaft. HlMMMi mS Zmklml ttn UWE ick. 1. Auf Grund der 88 12 und 17 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgunasregelung vom 25. November 1915 — Reichsgesetzbl. S. 607 — in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915 — Reichsgesetzbl. S. 728 — wird für den Kommunalverband Großenhain einschl. der Städte Großenhain und Riesa angeordnet, daß 1. Brotaufstrichmittel (Kunsthonig, Marmelade, Rübensaft), 2. Sauerkraut und Dörrgemüse nur auf Grund der entsprechenden Abschnitte der Warenbezugskarte abgegeben und ent nommen werden dürfen. 2. Zu diesem Zwecke wird neben der durch die Bekanntmachung vom 19. Oktober 1916 bereits eingeführten grünen Warenbezugskarte eine solche in gelber Farbe mit der Bezeichnung „Warenbezugskarte ll" eiugeführt, die mit je 10 Abschnitten mit den Ziffern 1 bis 10 und mit der Bezeichnung „gültig für Brotaufstrichmittel" bez. „gültig für Sauer kraut oder Dörrgemüse" versehen ist. 3. Die Ausgabe der Karten erfolgt nach Aufdruck des Gemeindcstemvels an der Hierfür vorgesehenen Stelle durch die Gemeindebehörde zugleich für die selbständigen Guts bezirke. Ueber die Art der Ausgabe ergeht an die Gemeindebehörden besondere Verfügung. 4. Zum Bezugs der Karten für Brotaufstrichmittel sind nur diejenigen Personen be rechtigt, die im Besitze von Speisefettkarten find, zum Bezüge der Karten für Sauerkraut und Dörrgemüse außerdem auch diejenigen Landwirte und gewerbsmäßigen Gemüseerbauer, die sich auf Grund der Bekanntmachung vom 14. Februar laufenden Jahres bei der Ge meindebehörde ihres Wohnortes gemeldet und die erforderliche schriftliche Erklärung ab gegeben haben. 5. Jedem Haushaltungsvorstand werden soviel Warenbezugskarten zugeteilt, wie die Haushaltung Mitglieder hat. Der Haushaltunasvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haushaltungsmitgliedern auf deren Verlangen die Lebensmittel- karten auszuhändigen. 6. Die Inhaber von gewerblichen Betrieben (Gast- und Schankwirtschaften), in denen Lebensmittel verbraucht werden, haben zum Zwecke des Bezugs der in Frage kommen den Waren ihren nach der Bekanntmachung vom 16.Dezember1916 eingeschriebenen ständigen Tischgästen die jeweils in Frage kommenden Abschnitte abzufordern. Für die nichtständigen Tischgäste wird ihnen auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte eine vom Kommunalverband festzusetzende Anzahl von Warenbezugskarten überwiesen. In dem durch die Gemeindebehörden hierher einzureichenden und von dieser zu bestätigenden An trag ist die Zahl der ständigen und der nichtständigen Tischgäste anzuaeben. Der Bedarf von Krankenanstalten, Wohlfahrtseinrichtungen und dergl. wird unter Zugrundelegung des für die allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen bemessen. Anträge sind ebenfalls an die Königliche Amtshauptmannschaft zu richten. 7. Die Menge der auf jeden Abschnitt abzugebenden bez. zu entnehmenden Waren Oertliches »nd Sächsisches. Riesa, den 2. Mär» 1917. Vaterländischer Hilfsdienst. Ueber die Organisation der Kriegsani'ts- stelle 12 wird mitgetellr: Die Durchführung des Hilfs dienstgesetzes schreitet jetzt, nach Beendigung der zeitrauben den Vorarbeiten, mit raschen Schritten vorwärts. An die Stelle der jetzigen freiwilligen Meldungen werden im Monat April tne Einziehungen treten. Jedes Ge neralkommando hat jetzt sein bestimmtes Gebiet erhalten, für das eS die nötigen Hilf-dienstpflichtigen beschaffen muß. Wie wir erfahren, bat die KriegSamtsstelle 12 im Bezirk deS- Generalkommando» Xll zusammen mit dem Kriegs amt 9 in Altona das Generalgouvernement Brüssel, zwei fellos -ine der angenehmsten Gegenden, zu versorgen. Auf den ersten Aufruf der KriegSamtsstelle sind zahlreiche Mel- dmegen erfolgt, der erst« Transport geht in diesen Tagen wird jedesmal von dem Kommunalverband in den Amtsblättern Großenhain, Niesa und Radeburg amtlich bekanntaegeben, ebenso der Zeitpunkt, bis zu welchem spätes! ens die Ware zu entnehmen ist. Die Abgabe und Entnahme größerer Mengen als jeweilig vom Kommunalverband chckanntgegebem ist verboten. 8. Bei der Entnahme von Waren ist die ganze Warenbeznqskarte vorznlcgen. Die in Frage kommenden Abschnitte sind von der Verkaufsstelle abzutrcnnen. Von der Bezugs karte abgetrennte Abschnitte sind ungültig. " 9. Bei Verzug innerhalb des Kommrmalverbnnds Großenhain sind die Warenbc- zugskarten auch in dem neuen Wohnorte nach anderweiter Abstempelung durch die Ge meindebehörde gültig. Fällt eine bezugsbercchtiatc Verson durch Tod oder Wegzug nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbanas fort, so ist dies unter Rückgabe der Karte, mit den zur betr. Zeit noch zuqchöiigcn Abschnitten spätestens innerhalb 2 Tagen den Gemeindebehörden bez Ausgabestellen zu melden. Meldepflichtig ist der Haushaltunasvorstand oder sein Stellvertreter. Von Orten außerhalb des Kounnunalv.. öands znziehcnde Personen erhalten Waren bezugskarten nur gegen Ablieferung der von ihren: bisherigen Wohnorte bezogenen Waren bezugs- oder sonstigen Lebensmittelkarten oder gegen Vorlegung einer Bescheinigung dec Gemeindebehörde des bisherigen Wohnorts darüber, daß sie aus der Nahrmigsmittelver- sorgung daselbst ausgeschieden sind. Vorübergehend aufhältliche Personen haben Anspruch auf Warenbezugskarten nur, wenn ihr Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Sie haben bei ihrem Weggänge die Karte zurückzugeben. 10. Die Geschäfts- und sonstigen LerteilungLstellcu sind verpflichtet 1. über die von ihnen bezogenen und ihnen zugewiesenen Mengen und über deren Abgabe getrennt nach Arten genau Buch zu führen, das jederzeit den Beauf tragten der Gemeindebehörde zur Einsichtnahme vorzulegen ist, 2. an dem letzten, für die Abgabe der Waren bestimmten Tage — zu vcral. Ziffer 7 — nach Geschäftsschluß den vorhandenen Leland getrennt nach Arten fest zustellen und unter genauer Gewichtsangabe in dem vorgeschriebcnen, bei der Gemeindebehörde zu entnehmenden Vordruck einzutragcn. Diese Bestands».i- zeige ist von der Gemeindebehörde am darauffolgenden Lage an den Kommuual- verband -«inzusenden, der über etwa vorhandene Bestände weiter verfügen wird, - 3. die von den Verbrauchern abgeforderten Kartenabschnitte zu gleicher Zeit in Stücken von je 100 zu bündeln und zu verpacken. An der Außenseite des Pakets muß in deutlicher unverwischbarer Schrift Name und Wohnort des Verkäufers, die Stückzahl und der Buchstabe der eingepackten Marken sowie der Tag der Verpackung ersichtlich sein. Die Pakete sind von der Verkaufs stelle mindestens 6 Wochen lang aufzubewahren, hiernach aber zu vernichten. 11. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit GcfäugiS bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, Großenhain, den 26. Februar 1917. 512lkll^. Der Kommunalverband. In Abänderung der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 4. Oktober 1916 — Grießverkauf betr. — wird im Anschluß au die Bekanntmachung vom 14. dieses Monats, die Abgabe von Haferflocken und Sago anstelle von Grieß betr., bestimmt, daß bis auf weiteres auf die Grießvorzugskarten auch Griest nur i» einer Menge von 20U «r abge geben werden darf. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Großenhain, am 1. März 1917. 581 äkll Der Kommunalverband. Auf Blatt 379 des hiesigen Handelsregisters, die Firma Dacluteinwcrke und Dampf- ziegelei Riesa norm. Feodor Helm, Ges. mit beschr. Haftung zu Riesa betr., ist heute einge» tragen worden: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Zu Liquidatoren sind bestellt: »., der Baugeschäftsinhaber Curt Helm in Riesa, t>., der Fabrikbesitzer Emil Theodor Zeidler in Niesa. Jeder der Liquidatoren ist berechtigt, die Firma allein zu vertreten und zu zeichnen. Riesa, den 27. Februar 1917. Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 488 des hiesigen Handelsregisters, die Firma Einhorn <L Co., Gss.-m. b. H., in Riesa betr. ist heute eingetragen worden: Der Geschäftsführer Erich Raffs ist ausgeschiedcn. Rt«sa, den 27. Februar 1917. Königliches Amtsgericht.
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