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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-03-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191703237
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170323
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170323
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-03
- Tag1917-03-23
- Monat1917-03
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1917
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Riesaer H Tageblatt und Anfriger (LlbMM «a> Agzelgerj. Amtsblatt -irr- für die Könlgl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSnigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riela. sowie den Gemeinderat GrSba. 68. Freitag, 23. März 1917, avenvs. ' 70. Iaikra. DaS Niesaer Tageblatt erscheint jeden Ta« avends'/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. VezngöpretS, gegen Vorauszahlung, durq unsere Tröger srel Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für die Nummer ocS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« auszugcbcn und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Gruudschrift-ZeUe (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Ps.; zeitraubender unb tabellarischer Satz en!» sprechend Häher. Nachweisung?» und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Hm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten öder der BcförbcrnngSeinrlchtungcn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu"-, der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugop'ciscS. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win t«rlich, R i e s a. vleschästSstslle: vtoethestraste 5K. Verantwortlich für Nedaktrvn: Arthur Hähnel, Niesa; für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Riesa. Wagen- und Gewannanfnahme. Zur Behebung der einer schnellen Entladung der Eisenbabnaüter entgegenstehcnde» Schwierigkeiten, die in erster Linie auf den grasten Mangel an Lastwagen und Gespannen zurückzuführen find, ist es dringend geboten, alle in den Gemeinden vorhandenen, nicht voll ausgenutzten Lastwagen und Gespanne heran mziehcu. ES wird deshalb auf Ersuchen der stellv. Generalkommandos Xil und XIX im Einverständnis mit dem KriegSmintsterium nach der Bekanntmachung über VnrratSerhebnngen vom 2. Februar 1915 RGBl. S. 54 nebst Ergänzung vom 3. Sevtcmbcr 1Ü15 RGBl. S. 549 und vom 21. Oktober 1915 RGBl. S. 684 für das Königreich Sachsen eine allgemeine Bestandsaufnahme aller nicht dauernd in Benutzung befindlicher, zur Güterbeförderung geeigneter Wagen und Gespanne angsvrdnet. Jeder Eigentümer, bezw. Pächter, Nutzniester, Mieter oder sonstige Besitzer von vor stehend angegebenen Wagen und Gespannen hat diese nach ihrer Art iz. B. Tafelwagen, Kastenwagen — Pferde, Ochsen, Kühe, Esel), ihrer Tragfähigkeit, ihrer Zahl, ihrem gewöhnlichen Standort und der Dauer wie der Weise ihrer jetzigen, und ihrer künftigen mögliche» Benutzung bei der Gemeindebehörde des gewöhnlichen Standortes der Wagen und der Gespanne biö z«,n 8. April IS LT anzumelden. Ebenso ist dort jede spätere Veränderung unverzüglich anznzcigen. Stichtag für die Bestandsaufnahme ift der 28. März LS LT. II. Gemeindebehörde ist in den Städten mit der revidierten Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge- lneindcvorsiand. Bei dem letzteren sind auch die in den benachbarten selbständigen Guts bezirken vorhandenen Wagen und Gespanne anzumelden . m. Die Gemeindebehörden kaben das Ergebnis der Bestandsaufnahme in geeigneter Weise nachzuprüfcn und dann mit Beschleunigung spätestens bis zum LS. April LSLT den zuständigen Kriegsamtstellcn mitzuteilen, d. i. für den Bereich des stellv. General kommandos xil Kriegsamtstelle Dresden, Känigsbrückerstraste, für den Bereich des stellv. Generalkommandos XlX KricgSamtstelle Leipzig, Döllnitzerstratze 3. Dahin sind auch alle später eintrctcnden Veränderungen unverzüglich zu melden. Die Strafbestimmungen des 8 5 der oben angezogenen BundeSratsverordnung vom ?. Februar 1915 gelten sinngcmäst auch für die gegenwärtige BestandSerbebung. „Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Verordnung ver pflichtet ist, nickt in der festgesetzten Frist erteilt oder willentlich unrichtige oder un vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, iver vor sätzlich die vorgcschriedenen Lagerbüchse einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Verordnung ver pflichtet ist, nickt in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nnvermögcns- falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebcnen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt." v. Auf Nnfordern der Gemeindebehörden haben die Eigentümer bezw. die Besitzer der Nicht voll ausgenntztcn Wagen und Gespanne dies« als Wechselmagen und Wechselgespanne für die Güterentladung gegen angemessene Vergütung der Militärverwaltung zur Ver fügung zu stellen. Es wird von dem vaterländischen Sinne der betroffenen Besitzer er wartet, daß sie dieser Pflickt nach beiten Kräften Nachkommen. Sofern im einzelnen Falle jedoch wider Erwarten eins freie Vereinbarung nach § 2 des NeichSgesetzeS über die kkriegsleistungen vom 13. Juni 1873 nickt zustande kommen sollte, wird »n Namen der stellv. Generalkommandos Xil und XIX schon jetzt darauf hingewicsen, daß diese dann von ihrer Befugnis nach 8 3 Pkt. 3 und 6 sowie 8 4 des Gesetzes Gebrauch machen und die «wangsweiie Gestellung der Wagen und Gespanne fordern würden Dresden, am 20. März 1917, 117 m V N Ministerium deS Innern. 1317 Flachs vett'. Die Landwirte des Bezirks, die Flachs besitzen und diesen verwerten wollen, werden hiermit aufgefordert, dies Vinnen 8 Tagen unter Angabe der Menge hier anzuzeiaen. Die AmtShaupttnannschaft ist evtl, bereit, den Verkauf zu vermitteln. Großenhain, den 22. März 1917. Nr. 647 e 5 ll x.Die Königliche Amtshauptmannschaft. AkttUttMttMlieschtaftnahure bett 1) Durch Bekanntmachung vom 1. Mürz 1917 — Nr. >l. o. 500 2.17. Xll.z. — sind Akmniniumgegenstände beschlagnahmt worden. Diese Bekanntmachung ist in der Säch sischen Staatszeitung vom 1. März 1917 — Str. 50 — sowie auf der Rückseite der Melde formulare abgcdruüt und hängt außerdem in den Städten, Gemeinden und Gutsbe zirken aus. Beschlagnahmt find hiernach die meisten GebrauchSgegenftände, wie sie in der Haupt sache in 8 2 der obengenannten Dekanntmackung einzeln aufgeführt sind, sowie ferner sämtliche im GärnngSgewerbe üblichen Kellereigerate, wie Gärbottiche, Gärbottich-Kühl schlangen, LagertankS, HefenübrrführnNgsaPparate, Eimer, Schöpfer, Löffel und der gleichen. 2) Die Besitzer solcher Gegenstände (natürliche und juristische Personsn einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände, Erzeuger und -Händler, Kirchen, Ttiste, Kommnnen, Reich «nd Staat) haben diese unbeschadet aller bisher erstatteten Mel dungen bis ,um «1. Mär, 1HLT unter Benutzung des vorgeschriebcnen Meldrfoemulars bei der Ortsbehörde zu melden. Die Meldeformulare sind vorher bei dec OrtSbehorde zu entnehmen Die Ortsbehörden haben diese Meldungen zu sammeln und bis »nm 8. April LKLT an den unterzeichneten Kommunalverband geordnet einzureichen. 8) Nach erfolgter Meldung wird jedem einzelnen Besitzer eine Aiwrdnuna zuae- fertiat, durch die das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständ«, auf den Rest? »MtürfiskuS übergeht. In dieser Anordnung ist auch bestimmt, wann und wo die genstände, die, soweit erforderlich, anszubanen sind, «bzuliefern sind (Samme'stellen). 4) Die Gegenstände sind sodann unter genauer Angabe der Adresse des EmrntümerS abzuliefern. Al« Uebernahmepret« wird nach tz 9 der obengenannten Bekanntmachung 7,00 Mk. für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge, und 5,60 Mk. für jedes Kilogramm Aluminium mit Besckläacn, gewährt. Im Faste deS Einverständnisses wird ein Anerkenntnisschcin ausgestellt, aus dem das Gewicht der nbgelicferten Gegenstände, der Nebernahmepreis, die genaue Adresse deS bisherigen Eigentümers und die Zahlstelle hervorgeht. Aus Grund dieses Anerkcnut- nisscheineS, der gut nuszubswahren ist, erfolgt später Bezahlung. Die Annahme des Ancrkeuntnisschcines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen dec Bekanntmachung. Gibt sich der Ablieferer mit dem Nebernahmepreis nicht zufrieden, so bat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. Ihm.wird dann anstelle deS VlncrtenutuiL- sckeines eine Quittung über die abgeliesertcn Gegenstände ausgestellt. Ter Betroffene hat sodann einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebcriiahmepreises unmittelbar an das ReichsschiedSgertckck für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34, zn richten. Die Ablieferung der Gegenstände erleidet hierdurch keine» Aufschub. Wer sich nach träglich mit dem Nebernahmepreis einverstanden erklärt, bekommt die Quittung gegen den Anerkenntuisschein umgctauscht rind erhält Zahlung. 5) Wer die enteigneten Gegenstands innerhalb der gestell te» Fräst nicht abliefert, macht sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der Gegenstände auf Kostest des Besitzers. In diesem Falle ist der Besitzer ebenfalls zum Ausbau der Gegcustäude verpflichtet. Tic von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen erhalten bei Einverständnis mit dem Uebernahmepreis einen An erkenntnisschein, oder wenn die Entscheidung deS ReichSschiedögerichtS angcrufen werden soll, Quittung. Die Kosten dec Zwangsvollstreckung werden von dem auSzuzahlendcn Neüernahme» preis gekürzt oder im Zwangswege eingezogen. 6) Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis z« einen, Jahr oder mit Geldstrafe bis LOO« st Mark, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft. 7) Die Sammelstellen und die Lieferungstage (zu vergl. Ziffer 3 dieser Bekannt» machung) werden ijberdixL noch besonders bekannt gemacht werden. Großenhain, am 14. März 1917. 91 b vir. Der Kommunalverband. Der geprüfte Nahrungsmittelchemiker Herr vr. Wilhelm Bötticher in Dresden-A., Jovaun-Georgen-Allee ST ist als Sachverständiger für die Untersuchung von Nahrungs- und Geuußmitteln, sowie Gebrauchsgegenständen innerhalb des hiesigen Verwaltungsbezirkes in Pflicht genommen worden. Großenhain, am 19. März 1917. 864 k k. Die Königliche AmtShauvtmannschast. Auf Blatt 19 des Genossenschaftsregisters, die Weidegenossenschaft Leutewitz bej Riesa, e. G. m. b. H. in Leutewitz betr., ist heute eingetragen worden: Alfred Klotzsche in Leutewitz ist nicht mehr Mitglied des Vorstandes. Detj Gutsbesitzer Otto Wachs in Leutewitz ist Mitglied des Borstandes. Riesa, den 19. März 1917. Königliches Amtsgericht. * Kriegsanttihe-Anteiszeichttttttgcn. Um jedem, also auch denen, die nicht über Lstst oder mehr Mark verfügen, die Möglichkeit zu verschaffen, seine verfügbaren Barbcträge dem Reiche für den bevorstehen-' den Entscheidungskampf in dem uns aufgezwungcneu Weltkriege zur Verfügmig stelle«' zu können, nimmt die unterzeichnete Sparkasse aus die 6. Keie«sa«leihe in Höhe hon 5, ID, 2U Uttü 50 Mark entgegen. Die Zeichner erhalten Anteilscheine. Die eingezahlten Beträge werden mit,5°/, ver zinst. Die Anteilscheine haben bis zum 1. Oktober 1924 Gültigkeit, können aber bereits vom 1. April 1918 an eingelöst werden. Für diese Zeichnungen haftet die Stadtgemeinde Riesa. Bon dieser Vergünstigung steinig Gebrauch zu machen und dadurch der Kriegs« anleihe weitere Gelder zuznführen, ift Pflicht jedes Deutschen. Nähere Auskunft erteilt bereitwilligst die unterzeichnete Stelle. Sparkasse der Stadt Riesa, ain 23. März 1917. * Gasavgave in Goba mrö Wewa. Infolge der rückständigen Kohlcnanfuhr, hervorgerufen durch Eiscnbahnwagenmangel, sind wir leider gezwungen, eine Verminderung der GaSlieferung oder gar eine Stillegung unserer Gaserzeugung eintreten zu lassen. Für den FnS einer gelegentlichen Stillegung des GaSwerksbetricbes hat zur Vermeidung von Unglücksfällen jeder GaSabnchmer und Hausverwalter mit gcöst - ter Gewissenhaftigkeit darauf zn achten, dah all« Sahne der Gasleitungen in seinem Hause in demselben Augenblick wieder geschioste» iverdcn, in welchem die GaSzufnhr ausbleibt oder daS Ausbleiben deS GaseS sich dadurch anzeiat, das? die Flammen sich nicht mehr anzünden lasten. Dnr-h mehrfache Kontrollen, besonders vor dem Schlafgehen, ist feftznstellen, dast tatsächlich alle Hähne gut verschlossen sind. Werden diese Vorschriften nicht aufs Strengste beachtet, so können ttnglücksfälle durch Explosionen oder Gasvergiftungen eintretcn. G r ö b a, am 23. März 1917. Der Gemeind-Vorstand. Ansaave von Brotmarken in Ä Am. Sonntag, den -S. März IstLT, vormittags '/,1L dis LS Uhr kommen tti den be kannten Markrnansgabestellen die auf die nächsten vier Wochen geltenden Brotmarken zur Ausgabe. Zugleich werden ausgegeben die Zusatzkartc zur LandeSfettkaittc nuo die Warenverngskartr II Gröba, am 22. Marz 1917. Ter Gemeindevorstaad. Nachdem die Sraedniik dec dikSlähcigeu Eiukom uen- UNO Ergänzung-Lite.,ereu,7 schätznng bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abi. 2 uno 3 des -onntommen- steueraeietzeS vom 24. Juli 1900 nnd 8 28 Abs. 2 des Erginzungssteuernese.zcs vom 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Steurrzettcl nicht behändigt werden'i'o-.luren, anfgefordert, sich bei der Ortsbetzürdr zn melden. Zeithain, den 23. März 1917. Ter Gemeiadeuorstand. Freilrank Wem. ' Morgen Sonnabend, den 24. März von vormittags '/.8 Uhr ab gelangt auf dec Freibank de» städtischen Schlachthaus Rindfleisch zum Preise von 1.25 Mart und Nalb- Aeisch zum Preise von 1 Mark pro »z g^aen Fleisckmarken an die Inhaber der braunen F'-eicankmarkeu von Nc.. 340—600 zum Verkauf. — Fleisch rroaUen 'Nr. 3 lo—!<>;> von ',,8—8 Uhr, Nr. 401—500 von 8—9 IN", Nr. 501—600 von 9—10 iu)r. — llin 10 Nhx Schluß des Verkaufs. Riesa, am 23. März L9L7. Dir Direktion dcL ÜLdt. LtLlarLtüol-L
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