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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.03.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-03-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191703246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170324
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170324
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-03
- Tag1917-03-24
- Monat1917-03
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.03.1917
- Autor
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Sonnabend, 24. März 1917, abends. 79. Ha!rr§. 99 «r»d Anzeiger (Lldtblatt m» AvMzM. Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Ries«, sowie den Gemeinderat Gröba. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag aoends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. VezngSprel», gegen Vorauszahlung, hurq unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter .ter Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,Sa Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen stir die Nummer de» Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Pliigen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Gilben) 20 Pf., OrtSprei» 15 Pf.; raubender und tabellarischer Sah ent sprechend höher. Nachweisung«, und VermittelungSgcbühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur» gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage «Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der DesörderunaSeinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezug,p eiseS. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraße öS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: üLilhelm Dittrich, Ni.sa. ») d) »V Haussparbüchsen Geschtulmrchpen Spirltnsmark nansstllbe in Gröba. Montag, den SS. März 1017, vormittags 8—1 Uhr erfolgt die Ausgabe von Spiritusmarken im Gemeindeamte, Zimmer Nr. 6. Es können nur diejenigen Personen berücksichtigt werden, die auf der Brotausweiülarte die Nr. 146 bis 215 erhalten haben. G öba, am 22. März 1817. Der Gemcindevorstand. *Ar »dAeiqer Tageblatt" erbitten wir uns dir spätesten- dorwtttgG» IS ildr de» feweiligen Ausgabetages Die GerrkititSktelle. Be;«qsscheiue betr. Nachdem die gemäß Verordnung vom 20. Februar 1817 ein efükrrcn nenen BezugS- scheinstnckc (>l nnd li ls einnetroflen sind, dnrn'n die -rlirn r und 0 ni-hl mehr verwendet werden, auch nicht die von den Geschäften selbst beschafften. Die bereits im Monat März anSgefertigten alten Scheine gellen bis Ende April 1817. Die Bezugsscheine tr l und Ul gelten nur SV Tage lang, vom Ausstellungstage an gerechnet. Die Bestimmungen auf der Rückseite der Scheine sind strengstens zu beachten. Der Rat der Stadt Riesa, tun 24. .Marz 1817. 8. ZuwiderbandUmgen werden mit Gefängnis bis zu einem Fabre oder mit Geld strafe biS zu 10000 Mark, sofer» nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höher? Strafen verwirkt sind, bestraft. Großenhain, am 24. Mär, 1917. 861-vir. Der Uommunalverband. AusBk der BrMstkli und dkl WWckrr m Die Ausgabe der auf die Zeit vom 26. Mörz bis 22. April 1817 galligen Mo!» karten und der Zusatzkarten zur LandeSfettkarte auf die Wochen vom 20. März bis 1. April und 2,5. Juni bis 1. Juli dieses Jahres erfolgt Montag, den L«. März 1017, vormittags 8—12 Uhr in den derannten Ledensmittelkarten-Ausgabestellen. Besonders wird darauf hingewiesen, daß in der Woche vom 26. März bis 1. April 1917 Butter nur auf die Bettkarte „ll 1" abgegeben und bezogen werden dars. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. März 1917. 5k. Netr. Brouzeglocken. 1. Durch Bekanntmachung vom 1. März 1917 — Nr. >1 1/1. 17. Kkrz. — sind Glocken ans Bronze beschlagnahmt worden. Diese Bekanntmachung ist in der Sächsischen StaatSzeitung vom 1. Marz 1917 — Nr. 50 — und ynf der Rückseite der Meldeformulare abgedruckt und außerdem in Städten, Gemeinden und Gntsbezirkcn öffentlich zum AnShang gebracht. Betroffen werden sämtliche anS Bronze gegossenen Glocke». Ausgenommen sind Dronzeglockcii, deren Einzelgewicht unter 20 >.>' beträgt, außerdem Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken sür Signalzwecke bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Fcnerwehrfab'zeugen. Wegen der Wirkung der Beschlagnahme wird auf 8 6 der oben erwähnten Be kanntmachung verwiesen. 2. Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitze solcher beschlagnahmter Glocken sind, oder solche im Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klöstern nnd Kapellen, Strafanstalten, Rathäusern und sonstigen öffentlichen Gebäuden, Hospitälern, Schalen, Fabriken, Mühlen, Berg- und Hüttenwerken «sw-, ferner Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gekprnngene Glocken umgiesten oder die Bronzegiarken, die zum Brrkauf bestimmt sind, im Besitze oder Gewahrsam haben, müssen diese Glocken bis zum 5. April 1917 bei dem unterzeichneten Kvmmunalverband auf dem vorgeschriebenen Meldeformnlare melden. Die Meldeformnlare sind bei den Gemeindebehörden zu entnehmen. Für jedes Geläut ist ein besonderer Meldeschein zu benutzen. Bei mehreren Glocken ist jede Glocke besonders in dem Meldeschein anfzuführcn. 3. Die Meldung hat ferner in nachstehenden 3 Grupven zu erfolgen. Gruppe 4: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melden, für die eine Zurückstellung »der eine Befreiung aus den für die Gruppen L und o aufgeführten Gründe» nicht in Trage kommt. Gruppe «: Hier sind diejenigen Dronzeglocken zu melden, für die eine vorläufige Zurückstellung von der Enteignung und Ablieferung aus nachstehend angeführten Gründen zulässig ist und zwar wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger, wissenschaftlicher, geschicht licher oder Kunstwcrt vorliegt oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig beurteilt worden sind. (Zu belegen durch Gutachten anerkannter Sach verständiger.) Kennwort: „Kunftwert". Wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes in einem Geläute erhalten bleiben soll, für das die unter » und o angeführten Befreiungsgründe keine Anwendung finden können. In diesem Falle ist jeder Kirchgemeinde nur die Bronzeglocke vom geringsten Gewicht vorläufig zu belassen. (Zu belegen durch Gutachten der zuiländrgcn Kirchenaufsichtsbehörde.) Kennwort: ,,Läute glocke." Wenn die Kosten des Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich des Wertes derselben den ttebernahmepreis für das ausgebaute Bronzegewicht überschreiten würden. (Zu belegen durch Gutachten der zuständigen Kirchenbaubehörde bez. hrcangezogener Glockengießer u. a. m.) Kennwort:„ Hohe Einbaukost en". GruvveO: Hier sind diejenigen Lronzcglocken zu melden, für die ein besonderer wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert von den zuständigen Sachverständigen be scheinigt worden ist. Solche Glocken muffen von der auch über sic ausgesprochenen Beschlagnahme, der Enteignung und Ablieferung befreit werden. Bronzeglvkken von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder Kunstwert, über die ein endgültiges Gutachten der zuständigen Sachverständigen zum Abgabetermin der Meldung v»ch «icht vorliegt, sind von den Betroffenen unter Gruppe L zu melden. Die Gründe für die beantragte vorläufige Zurückstellung, Name, Wohnort, Sitz der berangezogenen Sachverständigen oder der Behörde, welche die Begründung bescheinigt haben, sind in den Meldescheinen eiuzutragen. Vefreiungsantrüge entbinden nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Be kanntmachung, im besonderen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung. 4. Nach Eingang der Meldung erhalt jeder einzelne Besitzer eine Anordnung zu gestellt. Durch diese geht das Eigentum an den beschlagnahmten Bronzeqlocken auf den Reichsmilitärfiskus über. In dieser Anordnung ist auch bestimmt, wann und wo die > Glocken abzuliesern sind (Sammelstellen). 5. Zum Zweck des Ausbaus und der Ablieferung ist es zulässig, die Bronzeglocken zu zerschlagen. Die Klöppel und desgleichen die Ktöppelöhre, soweit letztere nicht ange gossen sind, muffen vor der Ablieferung entfernt werden. Bei der Ablieferung ist die ge- vaue Ädreffe des Eigentümers anzugeben. Der festgesetzte UedernahmepreiS beträgt «) bei Geläuten mit einem Gesamtgewicht über 665 ks 2,00 Mk. für LaS Kg, zu züglich einer festen Grundgebühr von 1000 Mk. für das Geläut; l>) bei kleinen Geläuten bis zu 665 3,50 Mk. für das lg ohne jede weitere Grundgebühr. Bei Einverständnis mit dem hiernach festgesetzten Uebernahmepreise wird ein Aner- keuutnisschein ausgestellt. Dieser enthält das Gewicht der abgeliefertcn Bronzemenqen, den Uebcrnahmeprets, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle. Auf Grund dieses AnerkenntniSscheineS erfolgt dann die Zahlung. Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Bezahlung gilt als Bekundung deS Einverständnisses niit dem UedernahmepreiS. Wird ein Einverständnis hierüber nicht er- ^elt, muß dies bei der Ablieferung ausdrücklich erklärt werden. Es wird dann nnr eine Quittung über die Ablieferung auSgehändigt. Der Betroffene hat sodann einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises unmittelbar an das ReichSschiedsge- richt für Kriegswirtschaft Berlin vt 10, Biktoriastraße 34, zu richten. Um dem ReichSsch edSgeticht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene sämtliche vorhandene Rechnungsbelege über den Kaufpreis der Glocken und über die in tz 8 Absatz 3 der Bekanntmachung festgelegten, mit der Ablieferung verbundenen Leistungen sorgfältig aufzubewahren. Durch die Inanspruchnahme des ReiwSschiedSgerichtS erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. Wer sich nachträglich mit dem UedernahmepreiS ein verstanden erklärt, bekommt die Quittung gegen den Anerkenntnisschein umgetauscht und erhält Zahlung. 6. Die AblieferungSpflichtigen, die bis zum festgestellten Zeitpunkte die enteigneten Bronzealocken nicht abgeltefert haben, machen sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangs weise Abholung auf Kosten des Besitzers. In diesem Falle bat der Besitzer auch die Pflicht, die Klöppel und Klöppelöhre zu ecktferuen. Bei Einverständnis mit dem tteber- «ahmepreis wird hier ebenfalls Anerkenntnisschein, bei Inanspruchnahme des ReichSjchieds« Gerichts Quittung erteilt. DK Kosten der Zwangsvollstreckung werden von dem Uebernabme» preis gekürzt oder zwangsweise etngezogen. 7. Die Sammelstellen (zu vcrgl. Ziffer 4 der Bekanntmachung) sind auch znr Ent gegennahme solcher Bronzeglocken verpflichtet, die gemäß 8 8 der Bekanntmachung von der veschlaanobme nicht betroffen und freiwillig abgeliefert werden. Stahlschlictzfüchcr. Am 31. März oder 1. April 1917 fällige Zinsschcilie lösen wir von beute an spesenfrei ein oder nehmen sie als Spargelder in Zahlung. SmcklM Mn m W WM sofstt osrr in kürzester Frist z«M. DM ufm NMk öbtweifkn ick GM kostnilns »ch M Lrta sts HMckk» HW. Girogiithave« verzinse« ick je M Hmiil» bum« dis 47°. Sparkasse -er Stadt K am 15. März 1917. Volksküche Gröva Anmeldungen zur Volksküche werden Montags vormittags 11—1 und nachmittags 5—7 Uhr in der Volksküche angenommen. Mitzubringen sind Lebensnsitlelkoulrollkarte sowie Fleisch-, Warenbezugs- und Kartoffelkarten oder Kartoffeln. Die Bezahlung hat auf eine Woche im voraus zu erfolgen. Gröba, am 15. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Die Anfuhr« von Svevm Steinen aus dem staatl. Steinbruck) bei Ganzig und zwar 10 «Km nach Abt. 7 der Leisnig Mügeln-Strehlaer-Staatsstraße (b. Kteinrngeln) nnd 40 «dm nach der Strehlaer Riesaer-Staatsstr. warn Gasthof zum Schiffchen in Strehla bis an den Oppitzsib-Renßener Weg) soll Mittwoch, de» »8. Marz 1917, vormitt. V«11 Uhr im Ratskeller in Strehla öffentlich verdnngen werden. Bedingungen vorher, Kgl. Gtralden- und Wafserbanamt Döbeln, den 22. März I8l7. . . -», . Alnminiumbcschlastnaftme -etr. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des KommnnalverbandcS Großenhain im Riesaer Tageblatte vom 23. März 19)7 geben wir hierdurch bekannt, daß die Meldevordrucke eingegangen sind und vom 26. März 1817 ab, nur vormittags 8 bis 1 Uhr, im Gemeindeamte, Zimmer Nr. 3, zur Abholung bereit liegen. Die Meldungen sind bis zum 31. März 1917 wieder dorthin zurückzugeben. Gröba (Elbe), am 24. März 1917. Der Gemeindcvorstand.
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