Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-03-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191703267
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170326
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170326
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-03
- Tag1917-03-26
- Monat1917-03
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1917
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MesaerDTaMatt ««d A«;«iger «LldeblM »ud Aozrizer). Amtsblatt für die Königs. Amtshaupknannschast Großenhain, da- Königs. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderut GrVba. 70. Montag, 26. März 1917, avendS. 70. Jaßrg. i. ii. VI. IX. L. VII. VIII. lgung der Gcstehungs- und Vertriebskosten. (Äei gröberem Um- Anlage.) sind namentlich auch die Preise der verwendeten einzelnen III. IV. v. Genehmigungsantrag . für den Handel mit nachstehendem Ersatzmittel für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs — Verordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern vom 20< März 1917. — (Mr jedes einzelne Ersatzmittel gesondert einzureichen.) Genaue Bezeichnung des Ersatzmittels unter der Benennung, die eS im Handel führt. ' Angabe, ob das Ersatzmittel 1. am 1. April 1917 bereits im Handel war, 2. neu in den Handel gebracht werden soll. Name (Firma), Beruf und Wohnort des Herstellers. Ort der Herstellung. Genaue Angabe der einzelnen zur Herstellung verwendeten Stoffe nach Art und Menge (Prozentsatz). — (Der Hersteller, der selbst den Antrag stellt, hat diese Angaben unbedingt Richtpreise für Frühgemlise. Nachstehend werden die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst gemäß 8 5 des Vordrucks für die Lieferungsoerträge über Frühgemüse festgesetzten Richtpreise zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Diese Richtpreise haben Gültigkeit, bis die zuständigen Preiskommissionen für ihre Wirtschaftsgebiete anderweite Preise beschlossen und die diese Genehmigung der Reichsstelle gefunden haben. Die Reichsstelle empfiehlt, solche Beschlüsse erst zu fassen, wenn sich der vermutliche Ausfall der Ernte einigermaßen übersehen läßt. Bei Feststellung der Richt« preise ist man von einer normalen Ernte auSgegangen. Im Falle eines besonders un günstigen Ausfalls der Ernte darf mit einer Erhöhung dieser Preise durch die Preis» kommissionen und mit der Genehmigung erhöhter Preise durch die Reichsstelle gerechnet werden. Dresden, am 22. März 1917. 348II k VI» Ministerium deS Innern. 1362 Richtpreise für Frühgemüse. Regelung des Handels mit Ersatzmitteln. Auf Grund von 8 15 Absatz 3 der Verordnung des BundeSratS über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versorgungsregelung vonB25. September 1915 (Reichs gesetzblatt Seite 607 folgende) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 Weichsgesetzblatt Seite 728 folgende) wird folgendes bestimmt: 8 1. Ersatzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Erzengniffe, welche solche Gegen stände des notwendigen Lebensbedarfs — wenn anch nur in einzelnen ihrer Eigenschaften oder Wirkungen — zu ersetzen bestimmt sind, die als natürliche Erzeugnisse oder in der herkömmlichen oder handelsüblichen Zusammensetzung oder Zubereitung knapp geworden sind oder ganz fehlen; insbesondere Ersatzmittel für Nahrungs- und Genutznnttel, für Heiz- und Leuchtstoffe, für Seife, Schmiermittel, Leder oder andere Gebrauchs- und Ver- braucksgegenständc. Unwesentlich ist, ob die Ersatzmittel als solche bezeichnet werden. Die beim Kriegswucheramte eingerichtete Stelle erteilt Auskunft darüber, ob ein Mittel unter die Vorschriften dieser Verordnung fällt. 8 2. Der Handel mit Ersatzmitteln für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs unterliegt im Königreich Sachsen vom 1. April 1917 an den nachfolgenden. Beschränkungen: 1. Bisher in Sachsen noch nicht vertriebene Ersatzmittel dürfen nur nach vorgängiger, schriftlich einzuholender Genehmigung des beim Königlichen Ministerium des Innern er richteten Kriegswucheramts in den Handel gebracht werden. 2. Für die bereits in Sachsen im Handel befindlichen Ersatzmittel ist diese Ge nehmigung nachträglich einzuholen, sobald das Krieqswncheramt eine Aufforderung hierzu unter Fristsetzung erläßt. Sie dürfen so lange weiter vertrieben werden, bis die ablehnende Entscheidung bekannt gemacht ist. (8 9 Absatz 2.) Das Kricgswucheramt ist befugt, auch ohne daß ein Antrag auf Genehmigung vorliegt, die Prüfung und Nachprüfung von Er- satzmittelik vorzunehmen. 8 3. Den Antrag auf Genehmigung hat der Hersteller zu stellen, wenn er das Ersatz mittel entweder in Sachsen verstellt oder unmittelbar an sächsische Kleinhändler oder Ver braucher vertreibt oder vertreiben will. In allen übrigen Fällen trifft diese Verpflichtung den Großhändler, Zwischenhändler, Agenten oder Kommissionär, der das Ersatzmittel in Sachsen vertreibt oder vertreiben will. Es bleibt ihnen zur Vermeidung mehrfacher Anträge unbenommen, unter sich über die Person des Antragstellers Vereinbarung zu treffen. Ter Antrag kann auch von anderen Beteiligten gestellt werden, insbesondere vom Kleinhändler. Ersatzmittel, für die die Genehmigung nicht oder nickt fristgemäß beantragt oder für deren Prüfung der geforderte Vorschuß nickt bezahlt wird (8 4 Absatz 4) können vom Kriegswucheramte ohne weiteres vom Handel innerhalb Sachsens ausgesckloffen werden. 8 4. Der Antrag ist für jedes Ersatzmittel gesondert nach dem dieser Verordnung bergefügten Muster zu stellen. Jedem Anträge sind 3 zur Untersuchung geeignete Proben deS Ersatzmittels in der für den Kleinhandel bestimmten Verpackung beizufügcn. Es bleibt vorbehalten, weitere Proben, Unterlagen und Auskünfte beizuziehen oder vom Antragsteller einzufordcrn. Für jeden Antrag ist bei der Kasse des Kriegswucheramts (Postscheckkonto Leipzig Nr. 26146) ein Kostenvorschuß von 50 M. zu zahlen. Im Falle von 8 2 Absatz 2 ist dieser Vorschuß auf Anfordern des KriegSwucheramtcS einzuzahlen. 8 5. Die Prüfung und Nachprüfung erstreckt fick insbesondere auf die Zusammen setzung, die Gebrauchs- und Verkehrsfähigkeit des Ersatzmittels und auf den Preis. 8 6. Alle Hersteller und Händler sind verpflichtet, auf Erfordern des Kttegswucher- amtes Auskünfte zu erteilen und Proben abzugeben, sowie den vom Kriegswucheramt be auftragten Stellen und Personen den Eintritt in die HerstellungS-, Lager- und Verkaufs räume und die Prüsuug der Vorräte und Geschäftsaufzcichnungen zu gestatten. 8 7- Ersatzmittel, die den Anforderungen des Kriegswucheramtes nicht entsprechen, werden vom Handel innerhalb Sachsens ausgeschlossen. Die Genehmigung kann insbesondere auch versagt werden 1. wenn Bedenken wirtschaftlicher Art gegen die Zulassung des Ersatzmittels in den Verkehr oder gegen die Belassung im Verkehr bestehen: 2. wenn der Hersteller nach dem Ermessen des KriegSwuckeramts keine genügende Gewähr dafür, bietet, daß die Zusammensetzung des Ersatzmittels nicht verändert oder die Beschaffenheit der verwendeten Stoffe nicht schlechter wird. 8 8. Die Genehmigung kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft werden. Sie ist jederzeit widerruflich, insbesondere sobald Bezeichnung, Zusammensetzung, Ge wicht, Verpackung oder Preis des Ersatzmittels ohne vorher cingeholte Zustimmung des Kriegswncheramts geändert werden. 8 9. Ueber die Entschließung wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid aus gestellt. Die Genehmigung zum Händel mit einem Ersatzmittel, der Ausschluß vom Handel und der Widerruf einer erteilten Genehmigung werden in der sächsischen Staatszeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung durch das Kriegswucheramt wirkt die Entscheidung gegenüber jedermann. Von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erteilte Genehmigungen berechtigen noch nicht zum Handel mit diesen Ersatzmitteln in Sachsen. 8 10. Auf der Umhüllung des Ersatzmittels, soweit eine solche handelsüblich oder voraeschrieben ist, ist unbeschadet weitergehender sonstiger LeichSgesetzlicher Bestimmungen Preis und Nettogewicht deutlich anzugeben. Die Anbringung von Vermerken auf der Umhüllung über die auf Grund dieser Verordnung erteilte Genehmigung ist untersagt. 8 11. Für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung wird eine Gebühr bis zu 50 M. erhoben. Gebühr und Kosten des Prüfunasvcrfahrcns fallen dem Antragsteller oder dem jenigen zur Last, der zur Stellung des Antrags verpflichtet gewesen wäre. 8 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nicht. 1. auf die von Behörden oder behördlichen Stellen des Reichs oder Sachsens aüf Grund amtlicher Prüfung in Verkehr gebrachten Ersatzmittel: 2. auf die fettlosen Wasch- und Reinigungsmittel, Vie den Bestimmungen der 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt 'Seite 1131) sowie den Bestimmungen des Reichskanzlers vom 11. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzblatt Seite 1156) entsprechen. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (Reichs Gesetzblatt Seite 607 folgende) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft, soweit nicht nach anderen Bekanntmachungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Auch kann auf Grund der Bekanntmachung über die Fernbaltung unzuverlüii! er Personen vom Handel vom 23. September 1915 «Reichs-Gesetzblatt Seite 6rm> elsbetricb untersagt werden. Dresden, den 20. März 1917. o n vi i, Ministerium des Innern. 1360 Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tn« avends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage. Vei«s»tzr»i«, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hans oder bei Abholung ain Schalter (»er Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. ««zeigen für di« Nummer deS Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittag« aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; ein« Gewähr siir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eilt- sprechend höher. Nachweisung«- und VermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Niesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder NAchlieserunz der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraßr 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Niesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. > > ! > " — i... ' Auf Grund von 8 12 der Bekanntmachung über die Errichtung von PreiSprüfungS- . 25. September - stellen und die Versorgungsregelung vom— November—1^15 wird, um dem wahrge ¬ nommenen Aufkäufen von Milchkannen vorznbeuaen, folgendes bestimmt: Gebrauchte Milchtransportkannen dürfen ohne Genehmigung der Landesfettstelle an Personen oder Firmen außerhalb des Königreichs Sachsen nicht veräußert oder sonst wie dauernd überlasten werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 Ziffer 2 der anaeführten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 M. bestraft. Dresden, den 23. März 1917. I88b lis v Ministerium d«S Innern. 1363 Bekauntmachnnst. Arbeitskleidung für ckttlfsdienstpsttchtige und in der Kriegswirtschaft tätige Personen. Etwaiger Bedarf an Arbeitskleidung für bilfsdienstpftichtige Arbeiter und die in der Kriegswirtschaft tätigen Personen ist von drn Arbe>tsaek,e>-n umgehend bei der König lichen Amtshaupimaniischaft anzuzeigen. Großeuhain, om 23. März 1917. 678°kll^ Die Königliche Amtshanptmannschatt. Menge (Prozentsatz). — (Der Hersteller, der selbst den Antrag stellt, hat diese Angaben unbedingt zu erstatten. Andere Antragsteller sind hierzu nicht verpflichtet, wenn sie tzlauo haft versichern, daß ihnen Unterlagen für diese Angaben nickt zur Verfch stehen.) — Genaue Berechnung fange auf besonderer — Vom Hersteller , Stoffe, die Kosten für Verpackung, für Reklame usm. sowie die Preise, zu denen das Ersatzmittel an Zwischen- und Kleinhändler abgegeben wird, anzugeben. — Kleinverkaufspreis. Angabe, welchem Zwecke das Ersatzmittel dient, insbesondere zum Ersatz welcher Gegenstände es heraestellt wird. Angabe, ob das Ersatzmittel bereits anderweit geprüft und zum Handel zugelaffea worden ist. — Einschlägige Bescheidungen, Gutachten und sonstige Unterlagen sind in Ur- WLWWkKSZE - — Die Sammelbezeichnung Fabrikant, Kaufmann usw. genügt nicht —. Wohnort und Ort der Geschäftsniederlassung des Antragstellers. XI. Angabe, ob und durch welche Verfügung (Behörde, Datum) der Antragsteller »UN» Handel mit Lebensmitteln zugelaffen ist. — Nur auszufüllen, wenn ein Üebensmittelersatz in Frage steht. — XII. Beigefügt: 3 Stück Proben in der für den Kleinverkauf bestimmten Verpackung. Datum: Unterschrift des Antragstellers: Sorten Preis für dar Pfuxd Pf-nnl- a-n. Sorten Preis für dnS Pfund In Pfenni- aen. Sorten Prt!« sür d-I Psui» I» Pf-Ml» «-N- Spargel: unsortiert sortiert I. sortiert II. und III. Suppenspargel Rhabarber: Erbsen: 1. bis 20. Juni 2. vom 21. Juni ab entweder im Durch schnitt oder getrennt: nämlich s) Erbsen (gedrillte, l>) Erbsen (gereiserte) Bohnen: Grüne (Stangen-, Busch-) Bohnen 45 70 48 20 8 33 25 22 26 24 Bohnen: Wachs- und Perl bohnen Puff- (Sau-) Bohnen Möhren und längliche Karotten bis 30. Juni bis 15. Juli bis 31. Juli bis 15. August bis 31. August bis 15. September bis 30. September Mairüben Karotten (runde kleine): bis 30. Juni bis 15. Juli bis 31. Juli 32 15 15 15 12 9 8 8 7 7 19 17 15 Karotten «runde kleine): bis 15. August bis 31. August ab 1. September Kohlrabi: bis 30. Juni bis 31. Juli ab 1. August Frühweißwhl: bis 15. Juli bis 31. Juli bis 15. August bis 31. August bis 19. September 14 12 17 12 10 10 8 S 4V, 37p
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite