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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-04-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191704121
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-04
- Tag1917-04-12
- Monat1917-04
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1917
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Riesaer G Tageblatt Donnerstag, 1A Atz^il 1917, avenns 7« JaSrg der Kaiser!. Postanstalten vürteljahrlich 2,55 Mo da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzc sprechend höher. Nachweisung»- und Vermittel, IS F. l*«rs. Kroba- i dürfte bekann- onnen- i. Ge- lehrere er von gswerk ;t, daß »erden, locken- ne an- n will, «zeigen . Vor lsturm ihnen >mt sie c Steg tatter. Nti«. jlpril. Minuten ;n. daß z jeden bemal- canaten zweites ,ch von trennt ruppen, nHand ! Stadt >er auf :agenen esenheit daß sie ,lle auf i eines ,te und -blichen siarien- ammen oorden. rt. daß konnte » über- kb tun. >70 her »raffeln artinS- ge rosa n auf. s zwei nz un- g mehr Krieg sich die aufge- stunaS- er die durch er an ae vor- jück-ua , bestä- rn der ch ein er ver- sicher . M. 0,70 . M. 0,78 . M. 0,80 . M. 0,80 M. 0,6'5 M. 0,65 M. 0,65 M. 0,70 M. 0,70 deutsche nde de» bme ge- t fein« e, einen m Brr- >ie sehr «ch den olitiken Kaiser- ten der »er Ge- »ewegt« »ie kon- en vor deutsche pfe auf g nicht a, dem en auch atischen ilg noch müssen, n Hori- mft des « demo- eiheit- - mit 1 Der- olizei- fran- ämlich siegle- kutsch- genau itschen en sie so die nschen Mittet, atischen mferenz a. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Laa aornd» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. SezagSpret», gegen Sorau»zahlu«g, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vrerteljahrlich 2,55 Mark, monatlich 88 Pf. Anzeige« slir die Nummer de« ?lu»gab«tage» sind bi» lv Uhr vormittag» aufzugcben und im vorau» zu bezahlen; «ine Gewähr siir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei» für die -IS mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 26 Ps., ÖrtSprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eut« sprechend höher. Nachweisung»- und DermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezoaen werden mutz oder der Auftraggeber iu Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbs". — 0hn Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der DeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. StzefchiftS stelle: tSoetbettratze ZA. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Betanntmachuna über den Handel mit Apfel- und Birnentvetn. stachftehcnde Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. April 1817. 420 liovi. Ministerium dcS Inner». 1719 Auf Grund des 8 3 der Verordnung ii^er die Verarbeitung voll übst vom 5. August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 911) wird mit Genehmigung ocs Bevollmächtigten des Reichskanzlers der Handel mit Apfel- und Birnenwein nach Maßgabe der nachstehende»» Zestunmungen freiaegeben: 8 1. Für rein herben und für gesüßten Apfel- und Dirnenwein aller Jahrgänge »erden folgende Höchstpreise festgesetzt; a) Beim Verkauf durch den Hersteller an den Handel oder an den Verbraucher: in Fässern und offenen Gefäßen von 10 l Inhalt und darüber für 11 . . . M. 0,55 in offenen Gefäßen unter 10 I Inhalt und im Ausschank für 1 l " "" in Flaschen zu mindestens °/«t Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Flasche b) Beim Weiterverkauf im Groß- und Zwischenhandel: in Fässer«« und offenen Gefäßen von 101 Inhalt und darüber für 1 l . . . rn offenen Gefäßen unter 101 Inhalt für 11 in Flaschen zu mindestens l Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Flasche 0) Bei der Abgabe an den Verbraucher seitens des Groß-, Zwischen- und Kleinhandels: in Fässern und offenen Gefäßen von 101 Inhalt und darüber für 1 l . . . in offenen Gefäßen unter 101 Inhalt für 1l im Ausschank für 1 Flasche . . in Flaschen zu mindestens '/< 1 Inhalt (Flasche ist frachtfrei zuriickzugeben, andernfalls »um Einstandspreis zu vergüten)-für 11 . ^. Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn oder Schiffstation des HerstellungS- ortes, für Händler ab Bahn oder Echiffstation des Händler», bei Lieferung am Her stellungsart oder am Orte des Händlers für Hersteller oder Händler frei Haus des Käufers. Der Flafchenpreis gilt ohne Verpackung, diese darf nur in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen nicht erhoben werden. 8 2. Die in 8 1 bestimmten Höchstpreise gelten auch für: s) Süß vergorene Apfel- und Birnenwcine aller Jahrgänge, die nicht mindestens 9 Volumenprozent Alkohol enthalten, auch wenn sie gesüßt sind, b) ausländische Äpfel- und Birnenweine aller Jahrgange und Arten, soweit nicht die ReichSstells für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Berlin, ge mäß 8 7 der erwähnten Verordnung Ausnahmen zulasten wird, ») Erzeugnisse aus Kleinkeltereien (Betrieben, bei denen die Hersteller nach 8 8 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 nicht unter ihre Bestimmung fallen), beim Verkauf an und durch den Groß-, Zwischen oder Kleinhandel. 8 3. Süß vergorene Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge, die 9 Volumenpro zent oder mehr Alkohol enthalten, dürfen, auch »venu sie gesüßt sind, von Herstellern und Händlern nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Ver teilung G. m. b. H., Berlin, abgesetzt werden. Hersteller und Händler, die sich im Besitz solcher Weine befinden, haben ihre gesamten Bestände daran bei der KricgSgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H., Berlin, 81V 68, Kochstr. 6 lll, bis zum 20. April ds. Js. anzumelden. 8 Die Hersteller haben die Verpflichtung, zu niedrigere,« als de« angeführten Preisen abzuaeben, wenn der GestehungSprei- sich an Hand der Einkäufe der Rohware niedriger stellt, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigere Preise zur Verrechnung gelangten. 8 5. Zuwiderhandlungen werden mit den Strafen des 8 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1616 bestraft. 8, 6. Dieie Bestimmungen treten für den Hersteller sofort, im übrigen 5 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. April 1917. KricgSgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H. Härtel and Anzrtger (Llbedlatt mrd Iüyrtzerf. Amtsblatt Mr die König!. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riet», sowie den Gemeinderat Grvba. Brot- mrv Mehlversorgnng. Tas Direktorium der ReichSgetreidestelle hat eine Einschränkung des bisherigen Mehlverbranch» um 28 v. H. angeordnet. Zu diesem Zwecke ist di« TageSverLranchSmcnge an Mehl für die versorgungS- berechngte Bevölkerung und die monatliche BerbrauchSmcnge an Brotgetreide für die Selbstversorger entsprechend herabgesetzt, sowie die Schwer- und Schwcrstarbeiterzulaue um K«» v. H. gekürzt worden, während die Jngendlichenzulage, sowie dis Ucberweisung von StreckangSmittel« in Wegfall kommt. Diese Maßnahmen macken eine Neuregelung der Drot- und Mehlversorgung des Kommunalverbandes notwendig. Nach Gehör der ErnährungSauSschuffeS wird deshalb in Abänderung der Bekannt machungen des KommunalverbandeS vom 8. und 20. vorigen Monats für den Bezirk der Königlichen ÄmtShauotmannschaft Großenhain einschließlich der reo. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 1. Von der versorgung-berechtigte« Bevölkerung erhalten aas 1 Woche Kinder unter 1 Jahr 1 Vsund EinbeibSbrot, alle übrigen Personen ohne Rücksicht auf da- Einkommen 3 Pfund EinbcitS- drot und SO xr Mehl. Auf Antrag erhalten schwerardeitende Personen und zwar lediglich für ihre Person und nickt etwa auch für ihre Familienangehörigen als Anlage wöchentlich 1 Pfund EinheitS- drot und 78 gr Mehl. . Darüber, wer al» Schwerarbe-'-'zu betrachten ist, werden noch nähere Bestimmungen erlassen werden. Auf Anordnung des Kal. stellv. Generalkommandos Hl sollen die Mannschaften de- Jahrganges 1800 gemustert werden. Die Musterung und Aushebung findet wie folgt statt: ki» am Freitag, de» 2«. April d. I., vorm. 8 Uhr die Mannschaften aus Bobersen. Forberge, Glaubitz, Gostewitz, Gröba, Grödel, Gröditz, Heyda, Jahnishausen, Klrintrebn'.tz und Kobeln; am Sonnabend, de« LI. Avril d. I., vorm. 8 Uhr die Mannschaften aus Leffa, Lcutewitz, Licktensee. Marksiedlitz, Mehltheuer, Mergendorf, Merzdorf, Moritz, Nickritz, NieSka, Nauwalde, Nünchritz, Oelsitz, Pahrenz, Pausitz, Pochra, Poppitz, Prauiitz, Promnitz, Radewitz, RcppiS, Nöderau, Spansberg, Schwemfurth, Strenmen, Tiefenau, Weida, Wülknitz, Zeithain und Zschaiten; am Montag, de« SS. April d. I., vorm. 8 Uhr die Mannschaften aus der Stadt Riesa. , . . Die Mannschaften haben zu dein MusterungStcrmin pünktlich sowie »r« reinlichem, nüchternem Zustande zn erscheinen. , Wer zu spät, angetrunken ober unsauber vor der Kommission erscheint, oder d-e Ordnung und Ruhe im Musterungslokale stört, wird mit einer, hiermit angedrohten, sofort vollstreckbaren Ordnungsstrafe voir einem Taae Haft belegt. . — In Fällen, in denen die persönliche Gestellung eines Mannes krankheitshalber untunlich ist, sind zur Entschuldigung des Ausbleibens ärztliche Zeugnisse, die, sofern nicht von einem beamteten Arzt ausgestellt sind, von der Ortsbehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei alaubhafteZeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Bezirks-, Gerichts-, Polizei-, Armc^ und, Jmpsarzt) bei,Engen. ' Tirieniaen Personen, welche den Berecht»gunqSiche«n für den Einiahrrg-Jrriwlllrgen- Dienst oder Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung zum Einiähria-Freiwilliäen- Dienst besitzen, haben diese Unterlagen ebenfalls im MusterüngStermine der Ersatzkom mission mit vorzuleaen. .... . .... - .... Anträge auf Zurückstellung «eaen häuslicher oder aewerblicher Verhältnisse von den zurückaestellten Mannschaften sind sofort durch die zuständige ^et-behörde unter ein- aehender Begründung u. Beifügung etwaiger weiterer Unterlagen . den Zivilvorsitzcnden der Ersa-kommission (ÄmtShauotmannschaft) einzureichen. Wer zur See gefahren M, hat dies im MusterüngStermine zu melden. DaS See- kahrtSbuch ist mitzubrinoen. ES wird nochmals darauf hingewirsen, daß die Leute von dem Stammrollenführer zum Musterungstermin zu bestellen sind. Jedoch haben die Leute zu erscheinen, auch wenn sie keinen Gestellungsbefehl erhalten. Großenhain, am 10. Avril 1917. 444 <i v Der Zivilvorsitzende der Kgl. Ersatzkommission Kriegsgefangene vetrefferw. Das Kommando des Kriegsgefangenenlagers zu Königsbrück beabsichtigt zur Be hebung der Mißstände, die sich bei der Beschäftigung der ohne Bewachung abgegebenen Kriegsgefangenen sowohl in der Landwirtschaft als anck in« Gewerbe immer mehr Heraus stellen und zur Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über Behandlung von Kriegsgefangenen, Verpflegung-- und BekleidungSfragen Montag, den IS. Avril dsS. Jahres, '/-5 Uhr in der Elbterrafse in Riesa durch einen Laaeroffizier einen Vortrag halten zu lassen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Kriegsgefangenen, die Vorstände der Ortsbehörden und die SicherheitSorgane auS dem Amtsgerichtsbezirk Riesa werden hierzu dringend cingeladen. Die OrtSbehörden wollen außerdem die in Frage kommenden Arbeitgeber und Arbeit geberinnen noch besonders auf den Vortrag Hinweisen und sie zürn Besuch des Vortrages anhalten. Es wird darauf hingewiesen, daß es den Beteiligten frei steht, Fragen zu stellen und daß eine eingehende Aussprache über den Gegenstand sehr erwünscht ist. Großenhain, den 11. April 1917. 1864 «L. Die Königliche AmtShanvtmannschaft. Reichsreisebrotmarken betr. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunaloerbandes vom 24. Oktober 1916 — Neichsrcisebrotmarke«« betr. — wird bez. infolge anderweiter Anordnungen des Direktoriums der-Reich-getreidegestelle folgendes brstimint. 1. Die demnächst zur Ausgabe gelangenden Reichsreisebrotmarken werden durch solche mit einem Wertvavierunterdruck, der sich durch einen im grauen Felde stehenden weiße«« Reichsadler kennzeichnet, ersetzt. Die bisher au-gegebene« Reichsreisebrotmarken dürfen nur »och bis zum IS. Mai diese- Jahres etnschliestlich verwendet werden. Eine Weiterverwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist verboten, sodaß mit Beginn des 1«. Mai 1017 nur noch ReichSreisebrotmarken mit Wertpapierunterdruck Gültigkeit besitzen. 2. Die neuen ReichSreisebrotmarken werden wie bisher in Heften von je 20 Einzel marke«« über 40 Gramm und 10 Gramm durch die Gemeindebehörden bez. die Vrot- markenauSgabestellen ausgegeben. L. Bei der Verabfolgung von Gebäck und Mehl auf die neuen ReichSreiscbrot- marken sind die Bäcker, Händler, Gast- und Schankwirte verpflichtet, der» rechten, etwa 1 em breite» Teil der Marke sofort abzutrennen und die Marke auf diese Weise zu entwerten. Zn diesem Zwecke sind die neuen ReichSreisebrotmarken auf der rechten Seite in senkrechter Richtung etwa 1 em vom Rande entfernt dnrchlocht. In Gast» und Schankwirtschaften hat die Abtrennung nicht durch die Bedienung, sondern durch die Person zu erfolgen, die das Gebäck an die Bedienung abgibt. Die ab- getrennten Teile sind zu vernichten. 4. Tie Belieferung entwerteter ReichSreisebrotmarken ist verboten. Im Zwischen handel dürfen die ReichSreisebrotmarken nur beliefert werden, wenn sie in der in Punkt 3 vorgeschriebenen Weise entwertet sind. Broterzenger dürfen sonach an Wiedervcrkäufer markeupflichtiges Gebäck nur gegen Abgabe entwerteter ReichSreisebrotmarken liefern. 5. Seitens der Königlichen NmtShauptmannschaft werden Mehlbezugsscheine nur auf Grund bei ihr abgelieferter entwerteter ReichSreisebrotmarken ausgestellt. Nicht ent wertete ReichSreisebrotmarken werden ohne Zubilligung von Mehl iunebehalten. 6. Im Bezirk des KommunalverbandeS Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain nnd Riesa dürfen auf ein »olle- Reisebrotbest von jetzt ab insgesamt nur noch 1VOK Gram« Roggenbrot (Einheitsbrot) oder 750 Gramm Weizenbrot oder SOK Gr. Mehl in 94"/,iaer Ausmahlung, dagegen auf einen nur über 500 Gramm Ge bäck lautenden ReichSreisebrotmarkenbogen nnr 500 Gramm Roggenbrot (EinheitS- brot) oder 875 Gramm Weizcnbrot oder 300 Gramm Mehl in 04°/. iger Ausmah lung abgegeben werden. Es entfallen daher auf die einzelnen über 40 »ud 10 Gramm lautenden Abschnitte des Reichsreisebrotmarkenheftes oder Bogens je 50 Gramm Roggen brot (EinbeitSbrot) oder 37'', Gramm Weizcnbrot oder 80 Gramm Mehl. 7. Die Inhaber von Bäckereien und BrotauSgabestellen sind nicht verpflichtet, Gebäck in kleineren MengenalS 850 Gramm abzngeben und zwar sowohl gegen Reisebrotmarken als auch gegen Brotmarken de- KommunalverbandeS. 8. Diese Bekanntmachung tritt sofort mit ihrein Erscheinen in Kraft. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 27 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Bei Revisionen in den Geschäften vorqesimdene «ichtentwertete Reisebrotmarken werden, ohne datz hierfür Mehlzngebilligt wird, eingezoaen. Großenhain, am 24. März 1917. ZO a kll L. Der Kommnnalverband.
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