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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191704167
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-04
- Tag1917-04-16
- Monat1917-04
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1917
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RiesaerOTageblatt a«d Anzeiger MeblM «ur A»-rigeN. Amtsblatt fik bke Mnsgl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba 86. Montag, 16. April 1917, atienos. <6 Zaimr. k »» — > >- > > > >. - Da« Riesaer Tageblatt erscheint irden Tn« avends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festrage. Veul-Spret«, gegen Äorauszahlung, durcy unsere Lrüger >rei Haus oder bei Abholung am Schalter »er Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen.wird nicht übernommen. Preis fiir die 43 mm breite Grundjchrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent brechend höher. NachweisungS- und VermittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Etzühler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen des . Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keine» Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gorthestratze 5N. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ni^'a. förmig zu trennen nach den gezeichneten Beträgen so) bis 200 M., >>) von 300 bis 500 M., o) von 600 bis 1000 M, ll) von 1100 bis 2000 M., v) von 2100 bis 5000 M. usiv.j Bei Sammelzetchnungön ist die Gesamtzahl der in ihnen enthaltenen kleinen und kleinste»! Einzelzeichnungen anzugeben. Alle Behörden und öffentliche»» Kassenstellen werden angewiesen, sich hiernach zu richten. Soweit die Zeichnungen bereits an die ZeichnunaSstellen abgegeben worden sind, ist diesen die Zahl der Einzelzeichncr und die Höhe der Einzelzcichnungen alsbald nach träglich mitzuteilen. Erwünscht ist es, daß auch alle anderen Sammelstellcn in gleicher Weise verfahren. Dresden, am 13. April 1917. 1120» allg. Vcrf.-Reg. Sämtliche Ministerien. 1794 Jin Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich unter den gegenwärtigen Verhältnisse» der ordnungsgemäßen Durchführung der diesjährigen Hauptkörung entgegenstellen, wird mit Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern und in» Einverständnisse mit dem Bezirksausschüsse sowie nach Gehör des Königlichen Dezirk-Sticrarztes und der Körkommission auch im laufenden Jahre von der Vornahme der Hauptkörnna der Zucht bullen abgesehen. Großenhain, am 16. April 1917. 585 s L. Die Königliche AurtShauhtmannschast. MjWW ütt AMMi'ltisWkn rm Nckbemk M bttr. 1. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtsbauptmann- schaft Großenhain von» 5. April 1917 in Nr. 79 des Riesaer Tageblattes wird hiermit bekannt gegeben, daß die Versüßungen über die vom Kommunalverband ausgesprochenen Enteignungen der Gummibereifungen im Laufe dieser Woche durch unsere Rats boten zugestellt werden. 2. Die Abgabe der enteigneten Gummibereifungen hat ,« den in den Enteignungs anordnungen bezeichneten Zeiten (vom 23. bis zürn 27. Avril 1917, nachm. zwischen 3 bis 6 Uhr) in unserer Sammelftelle im 2. Rathaushofe zu erfolgen. 3. Die in drn Enteignungsanordnungen festgesetzten Abgabezeiten sind streng ein- zuhalte«. — Zuwiderhandlungen gegen die in der Enteignnngsverfügung ausgesprochenen Anordnungen werden nach der Bekanntmachung des stellv. Kgl. Generalkommandos Xll vom 12. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver wirkt sind. Bei Nichtablicferung und insbesondere auch bei nicht rechtzeitiger Ablieferung erfolgt zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände auf Kosten des Besitzers. 4. Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, daß nach der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain vom 5. dieses Monats die Besitzer be schlagnahmter und noch zu enteignender Gummibereifungen, die in» Laufe dieser Woche eine Enteignungsanordnung von uns nicht zugestellt erhalten haben, den Besitz von solchen Gummibereifungen sofort bei der Königlichen Amtshauptmannschaft anzumelden haben, Nichtanmeldungen haben die in Ziffer 3 angedrohten Strafen zur Folge. Der Rat der Stadt Riesa, am 16. April 1917. Schdr. 434 USVI» 1792 Wnqilartnrmlst betr. Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt cinguartierten Militärvcrsonen auch im Monat Mai 1917 im Quartier behalten »vollen, werden aufgefordert, Meldung dar über bis Mittwoch, den 25. dieses Monats, bei unserem Quartieramt (Zimmer rechts in der Rathausflur) zu erstatten. Später erfolgende Meldungen finden keine Berücksichtigung. Ter Rat der Stadt Riesa, den 16. April 1917.Eltz. —* Verlustliste. Eingegangen ist die am 14. April 1917 ausgegebene Sächsische Verlustliste Nr. 401, die in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt. —* Die Fleisch zusatzkarte. Mit besonderer Be kanntmachung hat der Präsident des KriegscrnährungSamteS die Einführung der kommunalen Fleischznsatzkarte vom 1V. April 1917 formell angeordnet, nachdem in seinem Auf trage bereits seit einigen Wochen von den Kommnuat- verbändcn die hierzu nötigen Vorarbeiten in Gang waren und jetzt abgeschloffen sind. Tie Zusatzkarte lautet ans die selbe Höchstmcnge wie die Reichsfleischkarte, wobei bekannt lich durch besondere Maßnahmen des Kriegsernährungs- amteS eine Verbilligung des ZusatzfleischeS in gewissem Um fange und die Sicherstellung der Zusatzfleischmenge selbst be- wirkt worden ist. Hiernach gelangen die Nichtsclostversorger Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegserniibrungsamts vom 24. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. April 1917. 444»U6V Ministerium des Innern. 1788 Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifuge» und Buttermaschinen. Vom 24. März.1917. Auf Grund des 8 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 Reichs-Gesetzblatt S. 755) in Verbindung mit 1 der Bekanntmachung über die Er richtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 1. Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, die iin Schleuder verfahren die Milch in Sahne (Rahm) und Magermilch trennen. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentrifugen und Buttermaschinen. 8 2. Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins. Der Bezugschein »vird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Nieder lassung oder, i»l Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers zuständiger» Kommunalverband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß dei» Namen derjenige»» Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Die Nichtübertragbarkeit »st auf »hm kenntlich zu macken. ,8 3. Dis Abgabe und der Erwerb (8 2 Abs. 1) van Zentrifugen oder Butter maschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen. Der Veräußerer hat die empfangenen Bezugscheine durch deutliche»» Vermerk (Lochen oder dergleichen ungültig zu machen, zu sarmneln und am 1. jedes Monats ai» dei» Kom munalverband abzuliefern, in dessen Bezir. er seine gewerbliche Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz'hat. 8 4. Wer im Betriebe seine Gewerbes Zentrifugen oder Buttermaschinen abgibt oder deren Abgabe vermittelt, hat über den Bestand und die Abgabe oder die Vermitt lung der Ahgabp Bücker zu führe»». Die Bücker müssen ersehen lassen, welche Vorräte an Zentrifugen und Buttermaschine»» vorhanden sind, mann und von wen».sie bezogen, sowie man»» uns an wen sie abgegeben oder vermittelt sind. Die »in Abs. 1 bezeichnete»» Personen haben eine»» Abdruck dieser Verordnung in ihren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen. 8 5. Die von den» zuständigen Kommunalvcrband oder der Polizei beauftragte»» oder zugezogenen Personei» sind befugt, iu die Geschäftsräume, in denen Zentrifuge»» oder Buttermaschine»» aufbcwahrt oder feilgebalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be sichtigungen vorzunehmen und die Bücher sowie sonstige Geschäftsaufzeichuungen der iin 8 4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Die Unternehmer sind verpflichtet, den Be auftragten des Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforderliche Auskünfte zu geben. 8 6. Es ist verboten: 1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, Zentrifugen oder Buttermaschinen zur Ver äußerung oder Benutzung anzubieten; . 2. Zentrifugen oder Buttermaschinen ii» Schaufenstern auszustellen. 8 7. Der Handel mit Zentrifuge»» und Buttermaschinen in» Uinhcrziehen ist verooten. Es ist verboten, am Orte der gewerblicher» Niederlassung von Haus zu Haus oder Außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung Zentrifuge»» oder Buttermaschinen feilznbieten oder Bestellungen bei andere»» Personen als bei Kaufleuten, die mit solche»» Gegenständen Handel treiben, aufzusuchen. 8 8. Die Kommunalverbände könne»» anordnen, daß Personen, die Zentrifugen oder Buttermaschinen iin Besitze haben, sie dem Kominui.alverband oder einer 'von ihm be stimmten Stelle anzeigcn. Sie können die hiernach erforderlichen Bestiminungen treffen. 8 9. Die Reichsstelle für Speisefette kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschine»» treffen und Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord nung erlassen. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach 8 35 Nr. 4 der Be kanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Neicbs-Gesetzbl. S. 755) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem 25. März 1917 in Kraft , Berlin, den 24. März 1917. Der Präsident des KriegsernährungSamts. ———vo nBatocki. Ausgabe der Fleifchznragekarten. Mittwoch, den 18. April 1017, vormittags 8—12 Ubr findet ir» den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der Fleischzulagekarten gemäß der Bekanntmachung des Kornmunalverbandes Großenhain vom 12. April 1917 — abgedruckt in Nr. 85 des Riesaer Tageblattes von» 14. April 1917 — statt. Selbstversorger, die ans alle Fleischmarkei» verzichtet haben, erhalte»» keine Zulage karten. Diejenigen Selbstversorger, welche früher Antrag auf Fortgewährung von Fleisch karten gestellt haben, erhalten nur einen entsprechende»» Teil der Zulagekarten. Der Rat der Stadt Riesa, den 16. Avril 1917.Gßm. vrrtliches »inv Sächsisches Riesa, den 16. Avril 1917. —"Notgeld. Das Notgeld der Stadt Riesa ist ein getroffen und kann in der Stadtkaffe abgeholt werden. —* Kriegs anleihez eich nung. Die Elektrizi- tätSwerks-Betr»ebs-A.-G. in Riesa zeichnete»; zur 6. Kriegs- anleihe M. 50000. —" U n f e re Abe-Schützen hatten heute ihren ersten Schultag. In Begleitung ihrer Angehörigen trippelten sie »cute vormittag den Schulgebäuden zu, uin sich dort mit hrem zukünftigen Lehrer vertraut zu machen. Der erste Lchulgang wird ihnen wohl nicht allzu schwer gefallen sein. Möge die Arbeit der Schule an der jungen Schar von reichem T«üm begleitet, sein. Licfcnnigsvcrtriige über Hcrbstgeiniise lutreffeiil». Nach einer Mitteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst sind die Vorrechte der Lieferungsverträge über Herbstgemüse (gemäß dem Erlasse des Präsidenten des Kriegs- rrnährungsamts vom 9. Januar 1917) auf Grünkohl ausgedehnt worden. Der 8 0 der amtlichen Vertragsvordrucke erhält folgenden Zusatz: »13. für Grünkohl bis 30. November 1917 7.50 M. " 8.50 M. 10.- M." bis 31. Dezember 1917 vom 1. Januar 1918 ab Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. April 1917. — Ministerium des Innern. Aus statistischen Gründen ist es erwünscht, daß bei allen Zeichnungen auf die s. Kriegsanleihe des Reichs, die durch Behörden oder öffentliche Kassenstellen vermittelt werden, die Zahl der Einzelzeichner und die Höhe der Einzelzeichnungen in jedem Aeichnungsschelne oder in einer Anlage dazu angegeben werden. Die Angaben sind staffel- Ausgabe der Fleischzttlagekartett iu Grölm. Die durch Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenhain vom 12. April 1917 eingeführten Fleischzulagekarte,» werden Dienstag, den 17. Avril 1017, nach mittags /,7 bis ' .8 Uhr, in den bekannter» Markenausgabestellcn gegen Vorlegung der Brotausweiskarteu auSaegcben. Gröba (Elbe), au, 16. April 1917. Der Gemeindevorftlrud. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuerein- schätzung bekannt gemacht worden sind, werde», nach 8 46 Abs. 2 und 3 des Einkominen- steueraesetzes vorn 24. Juli 1900 und 8 28 Abs. 2 des Ergänzungsstenergcsctzes von» 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Stcuerzettcl nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich bei der Ortsbehörde zu melden. Jahnishausen mit Böhlen und Gostewitz, am 16. April 1917. ' , Die GemrindevvrstäuÄe. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergäuzungsstencreii» schätzung bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 des Einkommen steueraesetzcs vom 24. Juli 1900 und 8 28 Abs. 2 des ErgänzungSstcncrgesctzes von 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Steuerzettel nicht behändigt werden konnten aufgefordert, sich bei der OrtSbchörde zu melden. Pausitz, den 16. April 1917. Der Gsmcindevorstand. zu derselben Wochcnhöchstmcnqe von 500 Gramm wie dss Selbstversorger. Für Personen, die sich nur teilweise auk der Hansschlachtung versorgen, teilweise aber Fleischkartek beziehen, ist durch eine besondere Bestimmung Vorsorge ge troffen, daß auch ihnen durch teilweise Verbilligung de? Zusatzkarte»» jene Höchitinengc erreichbar wird. — Weitere Einschränkung in der Her st» ll n n g v o n Z i g a r r e ii. Durch eine Bekanntmachmrs des Reichskanzlers vom 12 d. M. ist eine weitere Ei»» schränkung »u der Herstellung von Zigarren verfügt worden Die Fabrikanten sind jetzt mir noch in der Lage, etwa dr Hälfte der im Oktober 1916 vorgesehenen Tabakmeusj zu verarbeiten, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß ein »»ich unerheblicher Teil für Heereszwccke beansprucht wird. Au der anderen Seite sollen allerdings »ach Mitteilungen vo»
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