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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191706181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170618
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-18
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1917
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Riesaer W Tageblatt O.7 Montag, 18. Juni 1S17. aoenss 70. Aatira i e ) r l e » r l e r I r » r ! ) e e t r o. 4. 1291-6.0. 2847 20 13,3 6,6 150 0.6. 0. , 2846 behörde des Abgangsyrtcs abgestempeltcr Lieferschein mit genauer Bezeichnung der zur Ver sendung gelangenden Mengen. * 8 4. Sendungen von frischen Kirschen innerhalb des Königreichs Sachsen bis zu 20 Pfund im Einzelfalle sind von den Vorschriften der 88 1—3 bis auf weiteres befreit. 8 5. Ter GroßhandclSvcrband für Löst und Gemüse im Königreich Sachsen wird ermächtigt, die Erteilung der nachgesuchten Berechtigung zum Versand frischer Kirschen zn versagen, sofern und soweit nach dem Ermessen der Landcsstcllc für Gemüse und Obst In teressen der Volksernährung cntgegensteben oder der Verdacht einer Uebcrschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. 8 6. Ter Großhandelsverband für Lbst und Gemüse im Königreich Sachsen erhält die Befugnis, die Ausstellung eines Beförderungs- oder Vcrsandschcines von der vor herigen Einzahlung einer Gebühr bis zu ' » des ErzcugerhöckstpreileS der in Frage kommenden Mengen abhängig zu machen. 8 7. Wer diesen, sowie den von der LandeSstclle sür Gemüse und Obst in Aus führung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrates über die PreiSprüfungSstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. ' 8 8. Diese Bestimmungen treten am 24. Juni 1917 in Kraft. Dresden, den 16. Juni 1917. Ministerium des Innern. M H llir das „Meiner Tageblatt" erbitten wir uns bis spätestens TT 4» A A S- k» vormittags 10 Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die «EttMelle. e 12 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 15. Juni 1917. Ministerium des Inner« «rrrd Auzriger tMtdlM mid IUyrigen Amtsötatt für dke König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Stießt sowie den Gemeinderat Gröba 1. Möhren und längliche Karotten: bis 15. Juli . .... . „ 31. Juli ...... „ 15. August . . . . . . 31. August ..... » 15. September p „ 30. September .... L. Dohnen: grüne Bohnen später Wachs- und Perlbohnen L. Kohlrabi: S bis 30. Juni „ 31. Juli . ab 1. August .. 4. Blumenkohl: Kreishauptmannschaft Bautzen: je nach Größe, Geschlossenheit und Beschaffenheit des Kopfes, 1. Sorte 18 M. das Schock oder 30 Pfg. der Kops, Industrie, die Verbraucher und die Wissenschaft vertreten sind und die etwa in Form des Laicheselektrizitätsrates eingerichtet, jedoch mit weitcrgchenden Befugnissen ausgc- stattet sein müßte, als dieser. —* Der Dank des Kronprinzen. Seine Kö nigliche Hoheit der Kronprinz Georg von Sachsen, der Schirmherr des Roten Krcuz-Ovfertagcs in Sachsen im Mai 1917, hat au den Vorsitzenden des Landesausschusjes der Vereine vom Roten Kreuz im Königreich Sachsen, Hxrrn Wirkt. Geheimen Rat D. Graf Vitzthum, ein Schrei ben gerichtet, in dem der Landesausschuß den Auftrag er hält, alten Spendern den Dank unseres Kronprrnzen zu übermitteln: der Landesausschuß kann diesen Auftrag nicht besser, als durch wörtliche Veröffentlichung dieses Schrei bens erfüllen. Das Schreiben lautet: : „Eurer Exzellenz danke ich herzlichst für die so hoch" erfreuliche Mitreilung von dem Ergebnis des unter mei ner Schirmherrschaft stattgefundenen „Roter-Kreuz-Opfcr- tags". Welche Stärkung diese unter den jetzigen schwierigen Verhältnissen besonders dankbar anzuerkennende Opfers, cu- digkeit unseres geliebten Vaterlandes für die braven Helden bedeutet, die todesmutig einer Welt von Feinden siegreich staUdhalten, brauche ich angesichts- des schönen Erfolges eigentlich kaum zu betonen. Freudig tverdcn sie in dem mörderischen heißen Ringen. Gesundheit und Kraft, Blut und Leben der Heimat geben, die gleichfalls kämpfend, lei dend und helfend hinter ihnen steht. An diesem edlen Wetteifer in Freudigkeit, die Gott als wertvolle Gabe dem deutschen Volke ins Herz gelegt und deren Betätigung so reicher Segen verljeißen »st, wird der Vcrnicbtun-Swille Einquartierung betreffens. Dieicnigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt cinguartiertcn Militärpersonen auch im Monat Juli 1917 im Quartier behalten wollen, werden aufgefordcrt, Meldung darüber bis Montag, den 25. dieses Monats, bei unserem Qnartieramt (Zimmer rechts in der Rathausflur) zu erstatten. Später erfolgende Meldungen finden keine Berücksichtigung. Die verquartiertcn Mannschaften haben, wenn dieselben von den bisberiaen Quartier gebern nicht wieder gemeldet worden nnd yn Btsitzc eines QuartierzettelS sür den neuen Monat sind, die Znnegehabten Quartiere zu verlassen und die ihnen nen angewiesenen Quartiere zu beziehen. Der Rat der Stadt Nies«, am 18. Jun: 1917. Eltz. einverstanden. Eine solche Regelung entspricht den neuzeit lichen Verhältnissen und den Interessen der Allgemeinheit und der Industrie und zwar sowohl in Bergbau- wie in Verbraucherkrcrsen. Ter Uebertragung des Kohlenbergbau rechtes auf den Staat, womit diesem künftig das aus schließliche Recht des Aufsuchens und der Gewinnung der noch vorhandenen Kohlen,chätze Sachsens zustehen soll, kann der Verband jedoch nur unter der Voraussetzung znstimmen, daß Vorsorge getroffen wird, daß die durch ein solches monopolartiges Verfügungsrecht des Staates unvermeid bare Beeinträchtigung'berechtigter privatwirtschaftlicher In teressen in den erforderlichen Grenzen gehalten wird und, unnötige Härten unbedingt vermieden werden. Tas Ge setz darf ferner keinesfalls dazu führen, daß bestehenden K'ohlenwerken die ihnen notwendige Entwicklung .er schwert oder gar abgeschnitten wird, vielmehr soll auch künf tig privater Unternehmungsgeist, soweit es mit dem all gemeinen Wohl vereinbart ist, im Wettbewerb mir dem Staat an der Erschließung der Bodenschätze teilnehmen. Dabei würde es nötig sein, die Förde.abgabe nicht in derf vorgeschlagenm Höhe und in Abhängigkeit von dem Ber-" kaufspreis der Kohle festzusetzen, sondern auf eine Weir niedrigere und von den Schwankungen der Kohleuprei,e, unabhängige Abgabe zuzukommen. Endlich muß im Ge setz durch entsprechend« Bestimmungen der Industrie und den Verbrauchern die Mög ichkeit der Mitwirkung bei der Durchführung' der staat.ichen Monopols,'walt im Kohlen bergbau ge.ichert lverden. Tics «kann zwcckmäßigcrw ife durch Einrichtung einer Instanz.« schchcn. in we cher ncb.n Vertretern der Negierung und des,Parlaments auch die Ocrtliches n»S Sächsisches. Riesa, den 18. Juni 1917. —* Auszeichnung. Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurden der Jäger Rudolf Gutbier, Sohn des Lokomotivheizers Gutbier, hier, und der Land wehrmann Ernst HL nicke, hier, der bereits im Besitze der Friedrick-August-Medaille ist. —"Belohnung. Da als Entsteyünasursache des Brandes des C. C. Brandtscken Sägewerkes Brandstiftung angenommen wird, sind 3 00 Mark Belohnung für die Ermittelung des Täters ausgesetzt worden. Etwaige sachdienliche Angaben werden an die Polizei erbeten. —* Verlustliste. Eingeaangen ist die am 16. Juni 1917 auSgeaebene Sächsische Verlustliste Nr. 148, die in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt. —kk. Industrie und S ächsisches Kohlen bergbau g e s etz. In der am 13. Juni dieses Jahres abgehaltenen Gesamtvorstandssitzung des Verlaufes Säch sischer Industrieller gelangte das den sächsischen Stände kammern vorgelegte Regle-ungsdek'-et Nr. 42 betr. Enlwurf zum Gesetz über das staatliche Ko> lenbergbaurecht zur Be ratung und es gelangte nach eingehender Aussprache zu die sem Gesetzentwurf einstimmig nachstehender Beschluß zur Annahme: „Ter Verband Sächsischer Industrie ler erklärt sich mit dem Grundgedanken des Gesetzes über das staat liche Kohlenbergbaurecht für das Königreich Sachsen, ivy- nach das Kvhlenunterrrdische vom Grundeigentum abgc- trennt, und, abgesehen von gewissen Ausnahmen, dem Ber- sügungsrechte des Grundeigentümers entzogen werden soll, Verordnung, die Kirschenernte 1917 betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfmmsstellcn und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird zur Regelung des Verkehrs mit frischen Kirschen folgendes angeordnet: 8.1. Der Versand von frischen Kirschen der Ernte 1917 mit der Bahn und dem Schift ist vom 24. Juni 1917 ab nur zulässig auf Grund eines vom Großhaudelsoerband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen ausgestellten BcfördecungsscheineS. . «soweit die Ware sür einen außerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Ort be stimmt ist, ist der Versand auch mittels Fuhrwerk unr zulässig auf Grund eines von dem selben Verbände zu erteilenden Versandscheincs. Der Vcrsandschcin kann durch einen vom Verbände abgestempelten Frachtbrief ersetzt werden. Der Beförderungs- und der Versandschein ist nicht übertragbar. Jnl Bedarfsfälle kann der Besörderungsschein in mehreren Stücken ausgefertigt werden. » 8 2. Die nach 8 1 in Betracht kommenden Versender haben zwecks rechtzeitiger Er- teilmig der Versandgenehmigung diese umgehend bei dem Großhandelsverband für Obst und Gemüse, in Dresden-N., Hospitalstrabe 10 b, Fernruf: 19534, nachzusuchcn. Dieses Gesuch muß enthalten: ») Namen und genaue Adresse des Versenders, b) den oder die Erzengungsorte der zu versendenden Kirsche», e) den oder die Bestimmungsorte der Kirschen unter Angabe der für jeden Ort bestimmten Mengen. An Stelle des oder der Bestimmungsorte genügt nach Befinden die Angabe des Kommunalverbaudes, nach dessen Bezirk der Versand erfolgen soll. Den Mengenangaben sind entweder vertragliche Verpflichtungen oder sorgfältige Schätzungen der voraussichtlichen Lieferungsmöglichkeit zu- gründe zn legen. , Soweit diese Angaben für längere Zeit gemacht werden, kann der Beförderungs schein aus Antrag für den bezeichneten Umfang des bezeichneten Geschäfts im voraus er teilt werden. Wer Kirschen mittels Fuhrwerk nach Orte» außerhalb des Königreichs Sachsen zn senden beabsichtigt, hat dies in dem Gesuch besonders mitzuteilen. „ 8 3. Bei allen Sendungen, die mit der Bahn oder mit dem Schiff nach Orten außer- palb des Königreichs Sacksen bestimmt sind, ist dem Großhandelsverband sür Obst und Gemüse nn Königreich Sachsen in Dresden sofort bei Abgang der Ware ein Duplikat- srachtbrief zu übermitteln und bei Sendungen mittels Fuhrwerk ein von der Gemeinde- Dar Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag aoends v,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn. und Festtage. BerugSPreiS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger srei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich L,L5 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige» kür dl« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugcbeii und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für haS Erscheinen an bestimmten Tagen und Platzen wird nicht übernommen. Preis siir die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrlspreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher.- Nachweisungs» und VerniittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erli cht, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingezogeu werde» muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlun.S- und ErsiillungSort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Stvrungcir des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten öder der BefördernngSeinrichtungeu — hat der Bezieher keinen An prnch auf Lieferung oder Nachliefern''.', der Zeitung oder auf Rückzahlung drS BrzngspieiscS. Rotationsdruck und Verlag: Lan ger L Winterlrch, Ric sa. Geschäftsstelle: Goethestraffe 50. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. WklllUk-DlW AM Ws. Die am 30. Juni bczw. 1. Inti 1917 fällige» Ziusscheine löse» wir von heute ab spesenfrei ein oder nehmen solche als Spareinlagen in Zahlung. Tie Sparkaffen-Verwaltnng. Vekanntmachunsi, die Abgabe der beschlagnahmten nnd enteigneten fertigen, gebrauchten und ungebrauch ten Wirtschaft«!- usw. Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnirkel aus Grund der Bekanntmachung vorn 16. November 1915 K. 3231 10. 15 L. U.betr. Es ist bekannt gcworden, daß sich immer: noch in Hauswirtschaften und gewerblichen Betrieben kupferne Gegenstände, lKefsel, Futterdämpfer v. s. w.) die der Beschlagnahme unterliegen nnd enteignet worden sind, befinden. Wir fordern hierdurch letztmalig auf, die etwa noch vorhandenen Gegenstände spätestens bis zum - 2». Juni 1017 während der Vormittagsstunden (8—12 Uhr) in unserer Sammelstelle Rathaus, Zimmer Nr. 15 (Bauamt) abzugeben. Weitere Hintergehungen der Kilpfcrbcschlagnahnrcvcrordnungcn werden zur Anzeige gebracht und streng bestraft werden. Der Rat der Stadt Riesa. am 16. Juni 1917. Die Arinenkasscnrechnung sür das Jahr 1916 liegt vom 19. Juni bis mit 16. Juli 1917 im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 3, zu jedermanns Einsicht aus. Gröba, Elbe, am 16. Juni 1917. Der Gemeindevorstand. Höchstpreise siir FlMisiemiise. Für die folaenden Frühgemüse gelten nach den Vorschlägen der betreffenden Kreis stellen für Gemüse und Obst in den bezeichneten KreiShauptmannschaftcn nachstehende Erzeugerhöchstpreise für das Pfund: Kreishauptmanttschaften Dresden und Bautzen 15 Pfg- 12 „ . ..... 9 „ ...... 7 „ Kreishauptmannschaft Bautzen: Dresden: bis 15. 8. 30 Pfg. bis 15. 7. 30 Pfg, später 24 „ später 24 „ 32 „ 32 „ Krcisbauptmannschaft Bautzen "" 'n 20 Pfg. ..... 15 „
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