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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191706214
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170621
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-21
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1917
- Autor
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Riesaer H Tageblatt a«d A«;riger (Lldeblatt m«d LuMger). Amtsötatt "rr" für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mela, sowie den Gemeinderat Gröba. 141. Donnerstag, ZI. Juni 1917, iweuvs 70. Jahr,. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag aoenbS '/,? Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am SViaUer der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige» siir d.« Nummer veS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugcbe» und im voraus zu bezahlen; «ine Äewai.r für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Platzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zetle (7 Silben) 20 Pf., OrtsprciS IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent. sprechend höher. NachweisungS- und PcnnittclungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingczogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Niesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt —, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storung«« bei Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcförderungSeinrichtungcn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreis. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Nie sa. Geschäftsstelle: Gocthestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm 2ittrich,'stiesa. .---L Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Juni 1917. 88411811» Ministerium des Innern. 2900 Bekanntmachung über die Verwendung von Steinnustmehl als Barkftremnehl. Pom i:r. Juni 1917. Auf Grund des 8 20 » der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1084) und 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eitles Kriegs- ernährungsamtS vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 402) wird bestimmt: Artikel 1- Außer den im 8 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) in der Fassung vom 28. September 1916 «Reichs- Gesetzbl. S. 1084) genannten Stoffen darf auch technisch reines Steinnußmehl ohne minera lische Zusätze als streumehl verwendet werden. Artikeln. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Juni 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. v. Batocki. ' gemacht werden können, namentlich dadurch, daß reichlicher Seefische ausgenommen werden, so kommt das der künftigen Ernährung der Bevölkerung natürlich zu gute. Die Ver wendung der Geldzulage zur Verbilligung anderer, zur Verfügung stehender Nahrungsmittel, insbesondere der Fische, wird deshalb von vielen Seiten gefordert. Es ist auch den Kommunalverbänden nachgelassen worden, je nach Lage der örtlichen Verhältnisse entsprechende Maßnahmen zu treffen. In keinem Falle dürfen aber die Schlachtungen zn ungnnsten anderer Bezirke beschränkt werden, an dit Vieh zu liefern ist. ' f * * * —* Auszeichnung. Der "luteroifizier * Paul Pro schwitz von hier «Stegerstraße) wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet. —* Ein Getreidefeld abgebrannt. Gestern abend ist auf Pausitzer Flur ein etwa 1000 Quadratmeter großer Getreidefeld. Herrn Gutsbesitzer Eckelmaun gehörig. Polizeistunde delr. Auf Grund von 8 5 des Polizeirequlativs vom 1. Februar 1896 wird über die Schankwirtschaft „Goldener Engel" in Riesa, Poppitzer Straße Nr. 33, Inhaberin Frau Helene Döderlein daselbst, vom 21. Juni 1S17 ab die Polizeistunde von abends 10 Uhr ad verhängt. Wer in dieser Schaukwirtschaft über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, un geachtet der seitens des Wirtes, seines Vertreters oder eines Polizeibeamten an ihn gerich teten Aufforderung, die Schankräume zu verlassen, wird, sofern nicht anderweit strengere Strafbestimmungen in Frage kommen, nach 8 365 Absatz 1 des Rcichs-Straf-Gesetz-Buchs mit Geldstrafe bis zu 15 Mark bestraft. Der Rat der Stadt Niesa, am 2l. Juni 1917.Scstdr. Kohlenzcttelausgave. Die Ausgabe von Kohlenzetteln findet Sonnabend, de» 23. Juni 1017, vormittags von 8—12 Uhr in der Polizeiwache statt. Die Ausgabe erfolgt nur gegen Vorzeigung der Brotaus weiskarte. Haushaltungsvorstände, die schon bislang Kohtenzettel entnommen haben, haben überdies den Kontrollabschnitt der letzten Kohleilzettel vorzulegen. Diejenigen Haushaltungsvorstände, die erstmalig Kohlenzettel entnehmen, haben eine Bescheinigung des Hauswirts darüber beizuoringen, daß Kohlenvorrätc nur noch für wenige Tage vor handen sind. Die Kohlenzettel sind nur Sverrmarken gegen Ueberverbranck. Tic Inhaber von Kohlenzetteln haben keinen Anspruch auf Lieferung von Kohlen, Briketts nnd dergleichen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Juni 1917. abgebrannt. Der Brand soll durch Funken ans einer Loko motive herbeigcführt worden seien. —* Dachkamnierbran d. In derselben Dachkammer des Grundstücks 22a an der Südstraßc , »u, der bereits vor gestern Feuer auSgekvmmen war, wurde heute früh abermals eiu Brand wahrgenommen. Hansbewohneru gelang es auch diesmal, ein weiteres Umsichgreifen deS Feuers zu verhüten, so daß nur unbedeutender Schaden entstanden ist und die Feuerwehr nicht in Tätigkeit zu treten brauchte. Es dürfte Brandstiftung vorliegen; die Erörterungen hierüber Lud noch im Gange. —* Noch iu« mer keinRegen. Während vorgestern ganz Norddentschland Gewitterregen zu verzeichnen hatte, die in der Rheinprovinz sehr erheblich waren, besteht bei uns die nun schon seit Wochen anhaltende Hitze und Trockenheit fort. Aus viele« Landgemeinden inigarns, namentlich diesseits und jenseits der Donau, iu der Theiß- gegend, jenseits des^Kömgsteiges uqd in SüduiW»M,jutL EntschiidignujlSgelder für Aluminium betr Die noch nicht erhobenen Entschädigungen für abgeliefertes Aluminium Und nun mehr längstens bis zum Montag, den 23. ds. Mts,, mittags in unserer Stadthauptkasse zu erheben. Von diesem Zeitpunkte ab wird die Zahlung der Entschädigungen von hier aus nicht mehr geleistet. Der Rat der Stadt Rieza, am 20. Juni 1917 >v- vom 21. Juni 1888 bez. gemäß 8 368 Ziffer 8 des ReichSstrafgcsetzbucheS mit Geldstrafe bis zu 130 Mark un Falle 1 oder bis zu 00 Mark im Falle o 2 oder je »vit Haft bis zu 14 Tage» bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juni 1917. Schdr. Verbot, den Berkans von sogenannten Radauplätzchen u. s. w. sowie von Buntfeuerhölzern und Zündblättchen sowie das Abbrenncn derselben auf öffentlichen Str^stv» und Plätzen betr. Wie sestgestellt worden ist, bat das Spielen niit Knallkörpern sowie mit Bändfeue» Zündhölzern und mit sogenannten Zündblättchen, die auf Kinderpistolen zur Entzündung gebracht werden, in gefährlicher Weise überhand genommen. Es wird daher folgendes bekanntgegeben: 1. Knallkorkeu, Liliputmunition und ähnliche Knallkörper uiit hohem Gehalt an Kaliumchlorat und mit niedrigen« Gehalt an Phosphor und Schwefel sind als Spreng stoffe ün Sinne des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite ül) anzu sehen. Der Handel mit ihnen ist ohntz polizeiliche Erlaubnis «richt gestattet. 2. Sogenannte Radauplätzchen sind näch der neueste»« Rechtsprechung des Reichs gerichts als Lpielwaren anzusehen, deren bestimmungsgemäßer oder vorauszusehnlder Ge brauch die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist; sie sind daher gemäß 8 12 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mat 1879 (R. G. Bl. Seite.145) von« Verkehr aus geschloffen. Auch dürfen die Radauplätzchen wegen ihres Gehaltes an weißem Phosphor nach 8 1 des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1903 (R. G. Bl. Seite 217) weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. 3. Der Verkauf sowie jedes sonstige Ueberlassen -von Buntfenerhölzern und Zünd blättchen an Personen unter 18 Jahren sowie das Slbbrennen von Buntfenerhölzern und Zündblättchen aus öffentlichen Strasten und Plätzen der Stadt sowie an Orten, wo dies zur Belästigung oder Gefährdung des Publikums führen kann (Vorgärten, Ballonen usw.), wird ans feuerpolizeilichen Gründen Verbote««. 4. Zuwiderhandlungen werd««« zn 1. mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, zu 2. bei Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz vom 14. 5. 1879 mit Gefängnis, neben welchem aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ertannt werden kann, rnd bei vorsätzlicher Zuividerhandlnua gegen das Gesetz vorn 10. Mai 1903 mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark, bei fahrlässiger Zuividerhaudlnug mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, zu 3. gemäß 88 366 Ziffer 10 und 368 Ziffer 8 des ReichZstrafgesetzbucheS mit 'Geld strafe dis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Neben den Strafe»« zu 1 und 2 ist ans Einziehung der im Besitze der Verurteilten Vorgefundenen Vorräte zu erkennen. 5. Eltern und Erzieher werde«« uuter Hinweis auf die sie bei etwaige» Schäden oder Verletzungen möglicherweise treffende zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit er sucht, ihren Kindern und Pflegebefohlenen das Abbrenicen von Knallkörpern und Radau plätzchen sowie das Spielen mit Luntfeuerzündhölzern und Zündblättchen streuMens zu untersagen, auch die Händler, die solche Gegenstände verbotswidrig zum Verkauf mnbieten oder bringen, anzuzeigeu. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juni 1917.Schdr. Oertliches ««iS Sächsisches. Riesa, den 21. Juni 1917. Falsche Gerüchte über Einstellung der Fleischzulagc. MI. Das auch in der Presse umgehende Gerücht, Sachsen plane die Einstellung der verbilligten Fleischzulagc früher als zu dem anfänglich in Aussicht genommenen Zeit punkt, ist ebenso aus der Luft gegriffen wie das Gerede über eine bevorstehende Herabsetzung der Brotrationen. Die Fleischzulage w«rd auch in Sachsen nur im Einvernehmen mit den anderen Bundesstaaten und den zuständigen Reichs- stellen erst dann in Wegfall gestellt werden, wenn wir über di« Schwierigkeiten der letzten Wochen vor der neuen Ernt« hinweggekommen sind. Daß der jetzige Eingriff in unsere Milchviehbestiinde namentlich im Interesse der Milch- und Jettoersorguna für den nächsten Winter zu Be denken Anlaß albt, ist nicht zu leugnen. Wenn Ersparnisse AlttMintoimn-, Wvzungs-, kkWM-MWtnsteuer MMtssttMl betr. Die noch rückständigen Beträge an Staatseinkommen-, Ergänzungs- und Gemeinde einkommensteuer auf 1. Termine und Mietstempel auf 1917 sind »unmehr umgehend au unsere Steuerkaffe zu zahlen, bei Vermeidung der iu den nächsten Tagen erfolgenden kostenpflichtigen Zahlungsaufforderungen. An diejenigen Beitragspflichtigen, denen die Steuerzettel bisher nicht haben zuge- ftellt werden können, bez. denen solche nicht zugestellt worden sind, ergeht gleichzeitig gemäß 8 46 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 8 28 des Ergünzungssteuer- aesetzes vom 2. Juli 1902 Aufforderung, fick wegen Mitteilung der Einschätzungsergebnisse be« unserer Stenerkasse zu «neiden. Weiter machen wir daranf aufmerksam, dast diejenigen Personen, die im Laufe des Jahres eigenen Erwerb ausgenommen haben, einer Beschäftigung — ganz gleich welcher Art gegen Bezahlung nachgehen oder es künftig tun werde», verpflichtet find, binnen s Wochen vom Beginne an, an unsere Stenerkasse Mitteilung zu machen, andernfalls sie die in 88 72 bez. 74 festgesetzten Strafen zu gewärtigen haben. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Juni 1917. K. 8kiinpo!jzkiUe AnMnWkli zur Verhütung von SA-tnstncrn betr. 4. Um zu verhüten, daß durch unvorsichtiges Gebaren von Kindern mit Streich, hölzern und dergl. Schadenfeuer entstehen können, wird hiermit auf Grund der Verord nung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1906 — 209 U ki-. — bestimmt, daß gemäß 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrasgesetzbuches mit Haft bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 00 Mark zu bestrafen ist. 1) wer bei Aufbewahrung von Zündhölzer« nicht mit größter Vorsicht und so verfährt, daß diese Kindern b«S zu 14 Jahren weniger leicht zugänglich sind, 2) wer Streichhölzer und dergl. an Kinder unter 12 Jahren verkauft oder ihnen wissentlich überlässt. Elter« und Erzieher werden hiermit ausdrücklich auf die sie treffende zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit hingewiesen, wenn sie obiger Anordnung zuwider es unter- -Kkkn, Streichhölzer vor den Händen ihrer Kinder und Pflegebefohlenen zu verwahren, sodaß diese durch Spielen oder sonstiges »nötiges Handhaben mit Streichhölzern Gelegen heit haben, solche anzubrennen und dadurch Schadenfeuer zu veranlassen. ö. Zur tunlichen Verhütung des Ausbrechens von Feuer wird hiermit verboten: 1) Petroleum, Spiritus, Terpentin oder dergl. zum Anmacken oder Anfachen von Feuer in die Feuerstätten oder in brennende Lampen zu gießen, 2) Benzin, Benzol oder Aether sowie Fußbodenöl in Räumen zu verwenden, in denen offenes Licht oder Feuer sich befindet, 8) in unmittelbarer Nähe von Oesen und Herden Holz zum Trocknen zu legen, 4) in unmittelbarer Nähe von Feuerungsanlagen Kleider, Lappen, Betten, Tücher, Wäsche und ähnliche leicht Feuer fangende Gegenstände zum Trocknen der gestalt aufzuhängen, daß aus der Feuerstätte springende Funken sie erreichen oder sie durch die ausstrahlende Hitze selbst in Brand gesetzt werden können. Die Entfernung von der Feuerstätte hat mindestens 1 Meter zu betragen, k) unter Treppe«» sowie auf Böden und Oberböden sowie in dort gelegenen Kamlnern, insbesondere auch in der Nähe von Bodenfenstern, Holz, Papier, Lumpen, Stroh, Heu und andere leicht entzündliche Gegenstände zu lagern, 6) Das unvorsichtige und unachtsame Wegwerfen noch brennender oder glimmender Zigarren-, Zigaretten- oder Streichholzreste innerhalb des Stadtgebietes, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowohl wie innerhalb der Gebäude und auf Wiesen und Feldern. Zuwiderhandlungen unter k werden gleichfalls auf Grund von 8 368 Ziffer 8 des Neichsstrafgesetzbuchs mit Hast bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu «v Mark bestraft. v. 1) Frische Asche darf nur in den baupolizeilich zugelassenen Aschegruben gesammelt und gelagert werden. 2) Vor jeder Einfeuerungsöffnung ist ein Schutzblech auzubringen, um auf diese Weise das Entstehen eines Brandes durch Herausfalle» glühenden Feuerungsstosfes zu ver hüten. Zuwiderhandlungen unter 0 werde«» nach 8 131 der Bauordnung der Stadt Riesa
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