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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191707102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-07
- Tag1917-07-10
- Monat1917-07
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1917
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Riesaer G Tageblatt Dienstag, 16. Juli 1S17, abends 70. Jahr- Nählöhne für Drillichjacke» werde» Donnerstag, -eil 12. Juli 1917, vormittags 8—1 Uhr in der Stadthauptkasie ausgezahlt. Der Rat der Stat^ Riesa, den 10. Juli 1917.« H. Berlin 10, Viktoriastraße 84, zu richten. In dem Anträge ist anzugeben, wann und von wem die Kupfer- und Platinmengen abgeliefert worden find und van wein die Abnahme astsgeführt wird. Ferner sind nach Möglichkeit Rechnungsbelege, Zeichnungen oder Photographien beizufügen. Durch die in Anspruchnahme des RcichsschiedSgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. 6. Die Ablieferungspflichtigen, die bis zum festgestellteu Zeitpunkt die enteigneten Mengen nicht abgeliefert haben, macheu sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung auf Kosten des Besitzers. Auch in diesem Falle hat der Besitzer die Verpflich- tttna zum Entfernen der Kupfer- und Platinmengen von den Bauwerken. Bei Einver ständnis mit den« Uebernahmepreis wird Anerkeuntnisschein, bei Inanspruchnahme des 'Reichsschiedsgerichts Quittung erteilt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der zur Auszahlung kommende Summe gekürzt oder zwangsweise eingczogen bez. auf der Quittung vermerkt werden. Großenhain, am 29. Jupi 1917. . 7 t Vie.Der Kommuualverbaud. mit Ausnahme der Soun» und Festrage. PezntSftretS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Tröger frei -aus oder Lei Abholung mu Schalle, > öS Pf. Anzeigen für di« Nummer de» AccSaabetageS sind bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr für - übernommen. Preis für die 48 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Gilben) 20 Pf., Ortsprer» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. >" "" , der Betrag verfällt, dccrch Klage «iugezogen werden muß oder der Auftraggeber in die manaelbaste Versorgung der Bevölkerung in Schlesien mit Brot lind 'Mehl zu sprechen, wird er vom Präsidenten daran verhindert. Er geht dann auf die Kohlenversorgung ein, bei der sich rache, daß ein so wichtiges Gebiet ganz in die Hände einiger Privatkapitalisben geraten sei. Tie Kohlen gruben müßten endlich in den Besitz der Allgemeinheit kommen. Staatssekretär Dr. Heisser ich: Die Ncichsleitung ver kennt die Schwierigkeiten der Versorgung mit Obst und Gemüse durchaus nicht, aber die Hauptursache ist die große Dürre der letzten Wochen. Dje Kohlenförderung ut während des Krieges nach einem sehr heftigen Rückschlag gleich zu Beginn auf eine sehr ansehnliche Höhe gebracht worden, obwohl der Kohlen bergbau mit außerordentlichen Erschwernissen zu kämpfen hatte. Die Bergarbeiter sind heute nicht mehr so kräftig und erfahren ! wie in FriedeirSzeiten, auch die Heizer sind nicht so geiibt 'und nicht so sparsam mit der Kohle wie frül^r. Schließlich haben riesige Verschiebungen in der Kohlenqualität stattgesunde», da die englische Kohle ganz wegaeiallen ist. Im großen Ganzen Hst die Erzeugung bi- in» Frühjahr hinein dem Bedarf genügt. Nur dw 'Lransporwerhütlntsse zwangen zur Einschränkung Jetzt liegt die Sache umgekehrt. Die Eisenbahnen können mehr Wagen zur Verfügung stellen, als Kohle gefördert werden kann. Die Steigerung der Förderung ist «ine Frage der Arbeitskräfte, sie ist auch eine Frage der Kriegsführung, denn ohne Kohle keine Munition. Durch unsere Maßnahmen ist auch eine Steige rung der Produktion zu erwarten, vorausgesetzt, daß keine Streiks stattsinden. Ein Streik würde alles gefährden, deshalb müssen sie in jetziger Zeit verhindert werden. Bei Eisen bahnen und beim Hausbrand kann nicht gespart werden; «ine ausreichende Belieferung des Hausbrandes wird unter allen Umständen sichergestellt werden. Was die MwtSsteigerungen betrifft, welche lebhafte Bo unruhigung hervorgeruien habe», so muß man dabei sowohl die schwierige Lage der Meter, wie der Hausbesitzer berück sichtigen. Für die Mieter haben wir church verschiedene Maß regeln gesorgt; erhöhen die Vermieter die Meten übermäßig, so können ihnen die Gemeinden die Mietsunterstützungen ent ziehen. Die MietS-SintmingSämter haben günstig gewirft. Deutscher Reichstag. M Ätzung. Montag, den S. Juli 1917, uachnr. S Uhr, »w MißstSnv* ans da» Obst- «nd ««mllsemartt. tzkuf der Tagesordnung steht di« Interpellation der So- AÄdemokratie über die Verhältnisse auf dem Obst- und Ge- müsemarkt, über di« Kohlenverforgung, sowie über dis Steigerung der Mietpreise. Staatssekretär Dr. Helsferich erklärt sich bereit, bi« Lntervellation sofort zu beantworten. Wg. Hoch (So-.) begründet sie: Bon der Obsv- und Ge- Müseernte bekommt Air große Menge der Bevölkerung nichts, obwohl ste gerade darauf angewiesen ist. Die Not ist so groß, daß man nickst länger wartsn darf. Mr lassen uns von der Regierung nicht mehr mit Versprechungen abweisen. Ter ganze RegierungSapParat ist viel zu schwerfällig und lang,- Mm, «gen den Gäpetchhandel und de« Wucher smd alle Maß- M Red«« versucht, üb« Auf Grund der Bekanntmachungen des Kommnnalverbandes vom 1. Oktober 1916 über Brotzuschlag, vom 20. Oktober 1910 und 8. März 1917, Milchbezug betr. und vom 24. Oktober 1916, Grießverkauf betr., die in der nachstehend fcstgeleatcn Weise erweitert wird, gelten über die NabrungSmittelzulagen der schwangeren «nd stille»-?» Frauen rind der Säuglinge zur Zeit folgende Bestimmungen: Schwangeren Frauen steht auf Antrag zu: 1. Vom Anfang des fünften Monats der Schwangerschaft an wöchentlich 1 Zuschlags marke über 1 Pfund Brot oder 300 Gramm Biehl, 2. vom Anfang des siebenten Monats an täglich 1 Liter Milch, 3. von Anfang des neunten Monats an halbmonatlich 1 Vorzngskarte über. 200 Gramm Grieß. 0. Stillenden Müttern stehen die unter 1—3 angegebenen Zulagen sirr die ganze ' Dauer des Stillens zu. Für jeden Säugling gebührt der Mutter täglich 1 Liter Milch. 0. Säuglinge und Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres erhalten 1. sqweit sie nickt gestillt werden, täglich 1 Liter Milch, 2. stets 2S0 A' Haferflocken oder Weizengrieß halbmonatlich. tl. Der Antrag auf diese Zulagen ist bei der Gemeindebehörde oder deren Brotkarten ausgabestelle anzubringen. Die Schwangerschaft und ihre Dauer ist durch rin Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nachzuweisen. Zwn Nachweise dec Tatsache, daß die Mutter stillt, genügt, falls nicht ein solches Zeugnis darüber deigebracht wird, eine Bescheinigung des Organes der Gcmcindcpflege oder der Vorsitzenden eines FrauenvcreineS. Für Säuglinge ist eine das Alter des Kindes nachwciscnde Urkunde iGcburtsurknnde, Familienstammbuch usw.) vorzulegcn. Die Gemeindebehörden werden ermächtigt, auf Grund dieser Ausweise die Karten und Bezugsscheine den Berechtigten auszuhändige». Die Gemeindebehörden werden angewiesen, dafür zu sorgen, daß den angegebenen Personen die ihnen zustehenden Zulagen auf alle Fälle gesichert werden. Sie haben auf Karten und Bezugsscheinen zu vermerken: „Schwangerschaft", „stillende Mutter" oder „Säuglinge" und den Gemcindeslcmpcl bcizudrücken. -Die Lieferanten und Ausgabestelle» haben derartig gekennzeichnete Karten und Be zugsscheine auf alle Fälle und vorzugsweise zu beliefern und zu diesem Zwecke stets die hierfür erforderliche Menge dieser NahrungSnntlcl bereit zu halten. Großenhain, um 5. Juli 1917. 1571 ol'Il^.Königliche AmtShauvtuiannschast. ' Las Riesaer Tageblatt erscheint jeS« Laa aoenbs V,7 Uhr i ü«r Katserl. Postanstaltrn vierteljährlich 2^55 Mark, monatlich tzaS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht ,. . — . wrrchend höher. NachwrtsungS- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt «rlischt, wenn'der Betrag verfällt, dccrch Klage «iugezogen iverde» muß oder der Auftraggeber i» Konkurs gerat. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler au der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LanaerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraße 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Di ttrich, Riesa. Freibank Gröba. Mittwoch, den 11. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, wird rohes Rindfleisch verkauft. Preis 130 Pfg. für V, Ls-, Der Gemeindevorftand. ««d A«;»rs»r Medlett im» Ayri-rr). für die Nöirigl. ilmUhauPtmamrschast Srqßenhain, da» Wnigl. Amtügerkit «i» den Rat ter BtM tUev, sowie den Bemediderat Trüb». I? 1S7 Wm« Ser msM»BmWr« Brülkmi«i»Wi. VerordnuugSgemaß hat am 12. Juli dieses Jahres eine allgemeine Zählung der mit Lebensmitteln zu versorgenden Bevölkerung stattzufinden. Zur Vornahme dieser Zählung erhält am 11. Juli jeder Hausbesitzer oder sein Stellvertreter eine Hausliste zugestellt. Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die Hausliste allen nn Hause wohnenden Hausparteien zur.Vornahme der erforderlichen Eintragungen vorzulegen. Die Hauslisten sind bis zum Abend des 12. Juli anszufüllen. Die Wiedercinsammlung erfolgt am 13. Juli. Die den Hauslisten aufgedrucktc Anweisung ist genau zu beachten. Gröba, Elbe, am 9. Juni 1917. Der Gcnicin-evorftand. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Nr. 34—35 vom Jahre 1917, sowie das Reichsgesctzblatt, Nr. 102—119 vom Jahre 1917, sind hier einge gangen und liegen zu jedermanns Einsicht aus. * Der Inhalt dreser Blätter ist ans dem Anschläge im Flur -cs Gemeindeamtes er sichtlich. Gröba (Elbe), am 9. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Erhöhung der Höchstpreise für Blaubeere». Der durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1917 festgesetzte Erzeugerhöchftpreis von-0.25 M. für das Pfund wird auf 0.35 M. erhöht. Dieser Preis kommt dem Aufkäufer oder Händler zu, der die Beeren von den eigentlichen Pflückern auf kauft. Den Muckern selbst darf nicht mehr als 0.32 M.^für das Pfund bezahlt werden (bisher 0.22 M.). Der Großhandelspreis wird auf 0.44 M. festgesetzt. DreSden, am 9. Juli 1917. 477 6. o. . Ministerium deS Inner«. 3222 MMNiMAWW- ÄU Werner Wmm. Mlrchre, Mer. M GesiMsteÄM s«ic . ÄMeW ter m AWstnlM WWe« Winieile KIr. Durch Bekanntmachung vom 9. März 1917 — Nr. bl 200/1. 17. L. L. sind die auf öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kuvsermeugen einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohro, Fenster- urrd Gesimsab- deckungen sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlicherr Platinteile beschlag nahmt worden. Diese Bekanntmachung ist m der Sächsischen Staatszeitung vom 9. März 1917 — Nr. 56 — und auf der Rückseite der Meldeformulare abgedruckt und außerdem in Städten, Gemeinden und Gutsbezirken öffentlich zürn Aushang gebracht. 1. Betroffen werden alte Kuvsermeugen — auch wenn verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug versehen —, die bei folgenden Bauteilen verwendet sind: Gruppe 1: Dachflächen, Fenster- und Gefimsabdeckungen, Abdeckungen von vor- gebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in ein facher Ausführung und von einfacher Form; Gruppe 2: wie Klane 1, jedoch in komplizierter, (kassetierter, ornamentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form; Gruppe S: Dachrinnen und Abfallrohren; Gruppe 4: montierten Blitzschutzanlagen; S. alle Platiuteile, von montierten Blitzschutzanlagen. Ausgenommen von den Bestimmungen der Bekanntmachung sind alle die vor stehenden genannten Kupfermengen, welche sich befinden: ») in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 er folgt ist; - b) an physikalischen und dergleichen Instituten, bei denen wegen der magnetischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer verwen det wurde; o) an Leuchttürmen. Wegen der Wirkung der Beschlagnahme wird auf 8 6 der obengenannten Bekannt- machung verwiesen. 2. Alle Besitzer (natürliche und juristische Perspnen, einschließlich öffentlich recht licher Körperschaften und Verbände) von Bauwerken, bei denen Kupfer bezw. Platin ge mäß und L angebracht ist, müsse« die Kupfer- uud Platinmengen dis zum 25. Juli 1»17 bet dem unterzeichneten Kommunalverband auf dem vorgefchrtebeueu Meldesormular melde«. Die Meldeformulare sind bei den Gemeindebehörden zn entnehmen. Für jedes Bauwerk ist ein besonderer Meldeschein zu benutzen. 3. Kupfermenaen, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschicht licher Wert durch Sachverständige festgeftellt wird, können auf Antrag von der Beschlag nahme, Enteignung und Ablieferung befreit, werden. Als Sachverständige hierfür sind vom Königlichen Ministerium des Innern, der Professor an der Technischen Hochschule Geheimer Hofrat Dr. Gurlitt in Dresden-A„ Kaitzcrstraße 26 und zu seinem Stellvertreter der Direktor des Kunstgewerbemuseums Professor Dr. Berling in Dresden-A., Elias- straße 34 bestimmt worden. Den Anträgen ans Befreiung ist ein Gutachten eines die ser Sachverständigen beiznfügen. Die Befreiungsanträge entbinden nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung. 4. Mit Zustellung der Enteignungsanordnnng an den Besitzer geht daS Eigentum a« den beschlagnahmte» Kupfer- uud Platinmengeu auf den ReichsmilitärstskuS über. In dieser Anordnung wird auch bestimmt werden, wann und wo die beschlagnahmten Kupfer- und Platinmengen — Sammelftellen — abzuliefern sind. 5. Der Uebernahmepreis ist aus 8 8 der obengenannten Bekanntmachung ersichtlich. Bei Einverständnis mit diesem Uebernahmepreis wird ein Anerkenntnisschein aus gestellt. Dieser enthält das Gewicht der abgelieferten Mengen, den Uebernahmepreis, die aenaue Adresse des Eigentümers " " "" " " . .. . . . scheineS erfolgt dann die Zahlung. Annahme des Anerkenntnisse.....^ Verständnisses mit dem Uebernahmepreis. Ergibt das Grundbuch, daß das Gi Bei Einverständnis gestellt. Dieser enthalt das Gewicht der abgelieferten Mengen, den Uebernahmepreis, d,e genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle. Auf Grund dieses AnerkenntniS- ^enntniSscheineS oder her Zahlung gilt als Bekundung des Ein- »u» vu» Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist, so darf die Auszahlung nur mit deren Zustimmung, andernfalls nur zur Wiederherstellung des Daches und nur nach Verhältnis des Fortschreitens der neuen Eindeckung erfolgen. Wird ein Einverständnis mit dem Uebernahmepreis nicht erzielt, so mutz dies der Ablieferer bei der Ablieferung ausdrücklich erklären. Es wird dann durch die beauf tragte Behörde ein Uebernahmepreis nach 8 8 der Bekanntmachung berechnet werden, zu welchem Zwecke Rechnungsbelege beizubringen sind. Erklärt der Ablieferer sich hiermit nicht einverstanden, so wird ihm anstelle des Anerkenntntsscheines eine Quittung aus gehändigt. In diesem Falle ist der Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahme- preiseS von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft,
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