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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191707022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-07
- Tag1917-07-02
- Monat1917-07
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1917
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Riesaer W Tageblatt 70. Jatzrg. vertliches und Sächsisches. Mesa, de« A Juli 1917. schöner Lebensabend beschieden sei.... Jubiläum, uetcherei- und lein Sbtahriae» ? .. —* Ausz e»chnung. Dem Feldintendantuc-Ass. Kurt ...) bei einer Feldintend. im Osten. RatSregistrator und «Standesbeamter beim Rate der Stadt Riesa. wurde das Ebrenkrcuz mit Schwertern verliehen. «vrrvrri, . gesetzt hat: . ü) für^Srehktrschen ) " Verlaust der Besitzer oder Pächter dagegen ohne besondere Umstände vom Baum be-w. Pflückkorb usw. weg, an den Verbraucher, so dürfen die nachfolgenden. Ersenger- 8 4. Meldefrist Meldestelle. 1) Die Meldung °hat erstmalka in der Zeit vom 1. bis 6. Juli 1V17 zu erfolgen. Der Zeitpunkt für weitere Meldungen wird spater bekanntgegeben werden. Die Meldung ist in vier gleichlautenden Ausfertigungen zu erstatten an: ' ». die Kriegswirtschaftsstelle der Königlichen Anftshauvtmannschaft, die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtsstelle, denjenigen Ko hl en aus gleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der meloepflichtige» Gegenstände zuständig ist, KoblenauSgleich Essen: fiir die im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die rhei nische» Braunkohlenaruben, die Zechen des Aachener Reviers, sowie die fiska lischen Zechen Obernkirchen, Ibbenbüren und am Deister — ausgenommen das Gebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Rhedereigesellschaft —» Kohlenausgleich Mannheim: für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Malz, Bayerns, die Braun kohlengrube»: des Grobherzogtums Hessen und das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels» und Rhederei-Gesellschaft, Kohlenausgleich Halle: für die Braunrolileuyruben m den Provinzen Brandenburg, Sachse«, Posen und Schlesien sowie im Regierungsbezirk Cassel, ferner in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, KoblenauSgleich Dresden: für die im Königreich Sachsen gelegenen Ttelnrohlen-echen und KokSanftalten sowie für die Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen und des Herzogtums Sachsen-Altenburg, " ' KoblenauSgleich Kattowttz: für die Steinkohlenrechen von Ober- und Niederschlefien. Reichskommission für die Kohlenverteilung, Berlin: für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen. 0. den oder die Lieferer des Meldevssichtige«. 2) Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Lieferer tu Betracht, so find an alle Kohlenausgleichstellen und alle Lieferer gleichlautende Meldungen zu erstatten. 8 6. Art der Meldung. 1) Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Ftrmenunterschrift) der Melde pflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen Meldekarte« erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der Kriegswirtschaftsstelle gegen eine Gebühr von M. —,15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die im Falle des 8 4 Abs. 2 noch weiter erforderlicher» Meldekarten sind dort einzeln erhältlich. 2) Hat «in Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3) Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte näher angegeben Weise als zu einer bestimmten Verbrauchergruvve zugehörig zu bezeichnen. Falls ein Melde pflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. In» Zweifetfalle entscheidet die Kriegswirtschastsstelle. 8 6. Weitergabe der Meldungen seitens der Lieferer. 1) Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugeaange» ist (8 4 ch, hat sie ohne Ver zug feinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt. 2) Bedenken gegen die Angabe einer Meldung hat der Lieferer auf einem geson derten Blatt der Kriegsamtsstelle mitzuteilen. 8 7. Zweck der Meldung. Durch die im Vorstehenden» festgesetzte Melderpflicht wird an dem bisherigen Ver fahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benötigten meldepflichtigen Gegenstände sich selbst zu beschaffe»» versucht, nichts geändert; die Beschaffung wird ledig lich dex Kontrolle durch de» Reichskommiffar unterworfen, der dadurch die Unterlage»» für etwa notwendige Abänderungen erhält. , 8 8. Ausnahmen. Aus Antrag »st d,e zuständige Kriegsamtsstelle befugt, Ausnahmen von den Be stimmungen der vorstehender» Bekanntmachung zu bewilligen. 8 9. Anfrage»» und Anträge. Anfragen und Anträge, die diHe Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs wirtschaftsstelle zu richten. 8 10. Strafen. Zuunderhandlunaen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs errvähnren Bestimmung des 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu «mein Jahr und .mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neber» der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich d»c Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehöre»» oder nicht. 8 11. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. Großenhain, den 80 Juni 1917. * 1604s b UL. Die Königliche AmtShauvtmannschaft. Nachstehend geben wir den nach Gehör des Stadtverordneten-KöllegiumS^aufgeftelltel» III. Nachtrag zur Gasbezugsordnüng vom 24. Mai 1912 bekannt. Riesa, am 29. Juni 1917. Der Rat der Stadt Riesa. K. m Nachtrag zur Gasbezugsordnung vom »L. Mai 1V12. In 8 8 werden die Absätze 2, 8 und gestrichen. In 8 9 Absatz 4 werde», die Worte „die Nachzahlungen zur Erfüllung'der-sestge- legten Jahres-Mindestabnahme " gestrichen. UI. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. Riesa, am 28. Juni 1917. Ler Rat der Stadt Riesa. (L. S.) Ur. Scheider, Bürgermeister. ««d Arrrrtgrr Media» mtz Metzch. Amtsblatt für die KSnlal. AmtShauvtmannschaft Großenhain, daS König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rietz sowie den Gemeinderat Gröba. 159. Montag, 2. Juli 1917, abends. 7.. LaS Riesaer Tageblatt «scheint jede« Lag avends V,7 Uhr mit l -er Kaiser!. Postanstalten vrertrljahrlich 2,55 Mark, monatlich SS Pf. ..... . .. da» Ersthelnen an ^bestimmten Tagei, und Plätzen, wird nichrübernommeu.^ Preis für KonckurS gerat. Zahlung-- und Erfüllungsort: N»efa. L)öchentliche'tlnterhattungSbeilag7„Erzähler an de? Elbe". Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcsördernngSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung Rotationsdruck und Verlag:. LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Äoetheftratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; siir Anzeigenteil > von de»» Inhabern besonders beglückwünscht und beschenkt. - - Möge er noch weiter.lange rüstig bleiben und ihn» ein Richter schöner Lebensabend beschieden sein. und Stan —* Arbeitsjubiläum. Am 1. Juli d. I. waren —* Angestellten-Jubiläurn. Herr Prokurist d 25 Iahte, daß der Meister und Vorarbeiter Joban» Heinrich Esmg bei der Spetckerei- und Spedition« Aktien- —* T Hust in der Letmfabri^vo» H. Ritter L ^o. Riesa, g«Schaft tonnte beute s«in 25jL-tta«S Jubiläum als Rn- ^ findlichrn Borfchriftei», die von den Besitzern oder Pächtern der Kirschnutzunger» beim Kleinverkauf von Kirschen an Verbaucher zu beachten sind. - 1. Preisaushänge. Nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1917 ist an jedem Stand für den Kleinverkauf von Obst — auch in» Straßenhandel — ein deutlich lesbares mit unverwischbarer Schrift hcrgeftellteS und von der zuständigen Polizeibehörde abgestempeltes Preisverzeichnis von außen sichtbar anzubringen. . Die ii» diesem Verzeichnis eingetragenen Preise müssen eingehalten, dürfe» also nicht Überschritten werden. Acnderungen ohne neue amtliche Abstempelung find nicht statthaft. 2. Preistafeln. Nach der gleichen Verordnung find an allen -um Verkauf ausgelegten Waren oder deren Behältnissen (z. B. Körben) Preistafel». anzubringen, deren Ziffern in deutlich lesbarer Schrift hergestellt und mindestens 5 ow hoch sein müssen. Werden ai» einem Stand nur Kirschen ein und derselben Sorte verkauft, so genügt eine Preistafel. Anderenfalls müssen so viel Tafeln angebracht werden, als verschiedene Sotten Kirschen zum Verkauf kommen. Die Preistafel»» müsse»» neben den sichtbar aushängenden Preisverzeichnissen vor handen sein, können diese also nicht ersetzen. 8. Höchstpreise. Unterhält der Besitzer oder Pächter einer Kirschnutzung einen besonderen Verkaufs stand (Bude) und wird darin ständig mindestens eine Person mit dem Kleinverkauf von Kirschen beschäftigt, so dürfe»» höchstens die nachstehenden Kleinhandelspreise gefordert werden, sofern nicht der zuständige Kommnnalverband für diesen Fall andere Preise fest? : .28 Psg. je Pfund, Schattenmorelle» (Saure Kirschen) 55 „ „ „ Kirsche» anderer Art 46 „ „ bezw. Pflückkorb üsw. weg an den Verbraucher, so' dürfen dienachfolgendenErzenger- tzöchstvreise auch beim Kleinverkanf nicht überschritte»» werden: 2) für Prestkirschen 20 Pfg. je Pfund, b) „ Schattenmorelle»» (Saure Kirschen) 40 „ „ „ o) „ Kirschen anderer Art 35 „ „ „ Die Hergabe von Tüten oder anderem Einwickelpapier ist in diesen Preisen einge- schloffen, sie darf also nicht besonders berechnet werden. Zuwiderhandlungei» gegen die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften werden auf Grund der bestehenden Verordnungen streng bestraft. Auch kann im Falle dauernder Zuwiderhandlung der Handel mit Kirschen untersagt werden. Die Preisprüfunässtellen, UeberwachungSausschüffe und Polizeiorgane find ange wiesen, gegen Zuwiderhandelnde vorzugehen. Beschwerden ans Verbraucherkreiscn sind sofort nuier genauer Bezeichnung von Ort, Da« «nd Sachstand bei einer dieser Stellen anzubringen und sogleich von amtswegeu zu erörtern. Dresden, am 29. Juni 1917. 851 L. S. 0. Ministerin«» des Innern. 3054 Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts. A»tf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17. Juni 1917 wird folgendes bestimmt: 8 1. Meldepflicht. Gewerbliche Verbraucher vor» Kohle, Koks und Briketts unterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung. 8 2. Meldepflichtige Personell. 1) Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen) mit einen» monatlichen Verbrauch von 1v Tonnen (1 Tonne --1000 Hz) und darüber, »»nd zwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschafte»» und Verbände für ihre gewerblicher» Betriebe. 2) Meldungen brauche» nicht erstattet zn werden für Betriebskohlen der StaatS- ersenbahnen, Marinebunkerkohlen, Brennstoffe für landwirtschaftliche Betriebe und Gaswerke. 3) Ferner find von der Meldepflicht befreit Schiffsbesitzer, soweit ihr Bedarf von der Schsffsbunkerkohltznstelle gemeinsam gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (zechen- selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenprodutten anlagen), Teerdestillatione», Generatorgas und sonstiger Gasanstalte»» oder Brikettfabriten verwenden, wenn diese Werke in unmittelbaren» Anschluß an die demselben Zechenbefiher gehörige Zechenanlage errichtet sind. 4) Weiter sind der Meldepflicht nicht unterworfen Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, soweit sie dem täg lichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Be völkerung dienen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs. 5) Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet in» Zweifelsfalle die Kriegswirtschastsstelle der Königlichen Amtshauptmannschaft, die für deren Bezirk zu- ° ' 8 3. Inhalt der Meldung. 1) Die Meldungen muffen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der melde- pflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gaskohle, RuhrzechenkokS, rheinische Roh braunkohle, Niederlausitzer-BrauntohlenbrikettS) und unter Bezeichnung des Lieferers oder dec Lieferer folgende Angaben enthalten: ». Bestand mn Anfang des Vormonats, l>. Zufuhr im Vormonat, o. Bestand am Schluß des Vormonats, <l. Verbrauch im Vormonat, o. Minderlieferung im Vormonaksoweit dadurch ein Betriebsausfall verursacht ist, k. Bestellung für de»» laufenden Monat, «. Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat. 2) Die Angabe»» haben in Tonnen zu erfolge». Lu-nahm« der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, «egen Äoraurzahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter Pf. Anzeige» für dl» Nummer oe» Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittags aufzuasbei» und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für , . .. ... , rnommen. Preis für die 43 ww breite Grundschrtft-Zeile (7 Silbe») 20 Pf., OrtsprsiS IS Pf.; zeitraubender uno tabellarischer Satz ent ¬ sprechend höher. Nachweisung«- und Bermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, men» der Betrag verfällt, dnrch Klage eingezogen werde»» muß oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferm-;, der Zeitung 'oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag:.Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Äoetheftratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa.
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