Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.08.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-08-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191708087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170808
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170808
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-08
- Tag1917-08-08
- Monat1917-08
- Jahr1917
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.08.1917
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««d A«r»igrr (LldedlM rmd Aiycher). Amtsötatt für die KVnkgl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rttk, sowie den Gemeinderat Grvba. 182.Mittwoch, 8. August 1917, avenvs.7V. Anhrg. 2 A Da« Riesaer Tageblatt erscheiut jeden Tag avendr '/,7 Uhr um Ausnahme der Lonn- und Fesilaoe. Bei«,»»rett, gegen ÄorauSzahlung, durch unsere Träger srek Hau» oder bei Abholung am Schalter -S brr «aiserl. Postanstalten viecteliahrlich Mart, monatlich 85 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages find bi« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für -L da. Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir die 43 mm breite Grundschrift-ZeUr (7 Siibeiy 20 Pf., Ortsprett 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» tzL iprechend höher. NachweisungL- und Bermittelung-aebityr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Zin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu.---, der Zeitung oder auf Rückzahlung des BezugSpieiseS. ZL Rotationsdruck und Verlag: Langer L WinteHich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze SA Verantwortlich für Redaktion: Artbur Hähn'cl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Bekanutmachimg, »e» Handel mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte Ist 17 zu Saatzwecken betreffend. Auf Grund des 8 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni l917 (RGBl. S. 507) und der dazu vom Herrn Präsidenten des KriegsernährungSamtcs »rlaffenen Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecke»» vom 12. Jul» 1917 «RGBl. S. 609) hat das Direktorium der Reichsgetreidcstelle über die Zulassung von Händlern zum Saatguthandel folgendes bestimmt: Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist in allen Fällen bei dem Kommunal berbaud, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, auf einem besonders borgeschriebene» Formular zu stellen. In dem Anträge sind die Fruchtarten gesondert tu bezeichnen, auf die sich der Handel zu Saatzwecken erstrecken soll. Zum Saathandel können nur solche Händler zugelassen werden, die schon in den Jahren 1913/14 Saathandel mit der betreffenden Fruchtart getrieben haben, für welche dle Zulassung begehrt wird. Ferner mutz die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug aus Be achtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften feststehen und ein Bedürfnis für die gulaffnng in dem Gebiete, in dem der Händler zuqelassen zu werden wünscht, vorhanden sein. Der Händler hat sich in dem Anträge schriftlich zu verpflichten, alle für den Saat- gutverkehr gegebenen Vorschriften und Bedingungen sorgfältig zu beachten und sich für jeden Fall der Uebertretung einer von der zulassenden Stelle festzusetzenden, nach Höhe der-in Frage kommenden Fruchtmenge bis zu SO M. für den Doppelzentner zu bemessenden, an den. Kommunalverband zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterwerfen. Der Händler hat für die Erfüllung dieser Verpflichtung vor der Zulassung in einer der Größe seines Betriebs entsprechenden Höhe Sicherheit zu leistem Die Höhe der Sicherheit ist von .dem Kommunal verband festzustztzen und in dem Antrag anzugeben. Die zulassende Stelle kann gegebenen falls eme Erhöhung der Sicherheit verlangen. ' Ueber die Zulassung entscheidet ») die Reichssetreidestelle, falls der Verkauf des Saatguts seitens des Händlers in mehreren Bundesstaaten erfolgen soll; b) das Ministerium des Innern, Landeslebensmittelamt, wenn der Verkauf des — .Saatguts pur. innerhalb des Königreichs Sachsen stattfinden soll; o) der Kommunalverv»»d, Mekn der Verkauf nur innerhalb des Bezirks eines Kommunaloerbands erfolgen soll. Der Antrag ist auch in den Fälle«» ») und b) beim Kommunalverband einzureichen und von' diesem zu prüfen. Für einen zugelaffenen Händler ist der Einkauf des Saatguts im ganzen Deutschen Reiche, der Verkauf dagegen nur in den Gebieten zulässig, für die er zugelassen worden ist. Getreide darf zu Saatzmecken von zugelaffenen Händlern sowohl unmittelbar an Land wirte als auch an andere zugelassene Händler, Genossenschaften, Konsumvereine und des gleichen nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften veräußert werden. Vermittler bedürfe» der Zulassung in gleicher Weise wie Eigenhändler. Ueber die geschehene Zulassung erhält der Händler einen Zulassungsschein ausge» händigt. Die im vergangenen Jahre ausgestellten Zulaffungsscheine haben mit dem 15. Juli 1917 ihre Gültigkeit verloren. Die zugelaffenen Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschiifte nach vorge schriebenem Muster Buch zu führen. Die erforderlichen Formulare sind beim Kommunal verband. zu erhalten. Durchschrift der Buchungen ist monatlich zweifach dem Kommunal verband unter Beifügung der Saatkartenabschnitte ö und 0 für die verkauften Posten vor- zulegen. Dies gilt auch für Händler, die nur Saatgutgeschiifte vermitteln. Tie Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus dec Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht: Dresden, den 6. August 1917. 1250aIlöll> Ministerium des Inner». 3736 Verordnung über de» Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchte», Buchweizen und Hirse a«S der Ernte 1V17 zu Saatzwecken. Vom 12. Juli 1917. Auf Grund des 8 8 der Reichsaetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Er richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimM: l. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 507) zu Saatzmecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von Originalsaaten und ihren Vermehrungsstellen. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saatzmecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr ausge stellten Saattarten zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen. 8 2. Die Saattarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisen- öahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angeben: sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern auszustellen. Die Abschnitte 4, ö und o der Saatkarte sind gleichlautend auszüfüllen. 8 3. Die Veräußerung vor« Saatgut bedarf nach 8 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt find. 8 4. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten Saat guts durch anerkannte Saatgutwirtschasten sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelaffene Händler (8 5). Als anerkannte Saatgutwirtschafwn gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangen- den Verzeichnis für die Fruchtatt als anettaimte Saatgutwirtschasten aufgeführt sind. 8 5. Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu «aatzwecken handel» will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle: diese kann andere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten'Stellen nur für den Bezirk erteilt werden. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückge»wmureu werden. 8 6. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saattarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn ver sandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jeden Abschnitt der Saat karte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts der versandten Mengen und des Otter bescheinige» zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Ver sendung nicht mit der Eisenbahn, so bat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saat- den Emotang durch de» Erwerber bestätigen zu lassen. , . " Veräußerer Haff Abschnit der Saatkarte abzutrennen und aufzubewahren sowie die Abichmtte v und 0 dem.Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen. Der Kommunalverband hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kömmunal- verbaud gebracht wird, Abschnitt 6 der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden. 8 7. Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbande und die Gemein den sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschasten und zugelaffenen Händler unter liegt der Beaufsichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen., II. Saatgut vo» Getreide. 8 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunal verband die Zustimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzmecken allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bei Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des Betriebes in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen. 8 9. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergetreide zu Saat zwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917, von Sommer getreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juui 1918 erfolgen. Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saat gutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Fest setzung der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonder preis für Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungs behörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Den Züchtern von Originalsaataut kann durch die Reichsgetreidestelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Als Ori ginalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schrift liche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deut schen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Originalsaatgut anfgeführt ist. III. Saatgut vou Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchte«. 8 10. Saatgut von. Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchte» sowie vo» Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke (viois villos») und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunal verbände, Saatstellen oder durch zugelaffene Händler dem Verbrauche zuführen. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts ermäch tigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Original saatgut und von anerkanntem Saatgnt ferner ermächtigen, dieses an Saatstellen, land wirtschaftliche Berufsoertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 8 11. Als Saatgut im Sinne des 8 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 8 12. Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Ge müsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe 'An wendung: 1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Ver zeichnis aufgeführt sind. 2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler aü- zusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 3. Der Händel mit Gemüsesaatgut ist außer den in 8 5 genannten Personen gestattet: a) Personen, denen gemäß 8 1 der Verordnung über den Handel mit Sä mereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaub- , nis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; i>) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zt» 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. Die Ausstelluug der Saatkarten für Händler, die nicht nach 8 5 zu gelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saattarten finden auf Gemüsesaat gut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. Die Reichsgetreidestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen. 8 13. Saatgut, das sich am 15. Juni 1918 noch bei den Erzeugern, den zugelaffenen Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichnete» Kommunalverband abzuliefern. Die Vorschriften im 8 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. IV. Schlustbeftimmungen. 8 14. Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Be schränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehcn ist. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach 8 79 Abs. 1 Nr. 4 der Äeichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 507) bestraft. 8 16. Liese Verordnung trith am 15. Juli 1917 in Kraft. > Berlin, den 12. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. Aufhebung »es Pfliickvervotes für unreifes Obst. Auf Grund dec Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregeluug vom 25. Sept., 4. Nov. 1915 wird angeordnet: Tie Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juli — 617 a b. 0. 0. —, betr. Pflückverbot für unreifes Obst, tritt -mit dem heutigen Tage außer Kraft. Dresden, den 7. August 1917. 8471,00 Ministerium des Innern. 3737 Beim Verkauf durch den Kartoffelerzcugcr gilt der Höchstpreis von 10 M. für deu Zentner Frühkartoffel»» im Königreich Sachse»» noch bis zum 15. August 1917. Dresden, am 6. August 1917. 2106 aH 6 iv Ministerium des Innern. 373o Dem Kommunalverband bietet sich Gelgenheit, den Erwerb von Ziege» zu vermit- teln. Da die Milchgewinnung zu fördern ist, dürste sich für diejenigen Haushaltungen, denen genügend Futter zur Verfügung stellt, die Anschaffung von Ziegen empfehlcii. Bestelllmgei» sind bis längstens den IS. '-senden Mts. bei der Königlichen Amts- bauptmannschait anzubringen. -
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