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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191707272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170727
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170727
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-07
- Tag1917-07-27
- Monat1917-07
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1917
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Riesaer O Tageblatt 70. Jahr« 299 s I? IIL. Irr Erzeugerhöchstpreis M. Großhandelspreis Nk- —.80 -.70 —.50 —.58 -.35 -.41 —.80 —Mi —.55 —.68 —.40 -.49. -.45 -.58 150 1.80 Nene Höchstpreise für Kirschen und Beerenobst. . 1. Für folgende Obstsorten werden , nachstehende Preise für bas Gebiet des König reichs Sachsen je Pfund festgesetzt r-'" ' „ . Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 28. Juli, von vormittags V- 8 Uhr ab gelangt auf der Freibank des städtischen Schlachthoses Rindfleisch zum Preise von 1.50 Mark für da« Pfund gegen Fletschmarken an die Nummern von 1901—2050 zum Verkauf. Riesa, am 27. Juli 1917. Die Direktion des städt. Schlachthofes. Gerste vetr. Auf Grund einer Anordnung dSs Direktoriums der ReichSgetreidettelle wird aus drücklich darauf hingewkesen, daß die Gerste neuer Ernte nach 8 1 der Reichsgetreideord- nung für die Ernte 1917 vom 21. Juni laufenden Jahres (Reichsgesetzblatt S. 107) rest los für den Kommunalverband beschlagnahmt und daher der gesamte Ernteertrag mit alleiniger Ausnahme des Saatgutes abzuliefern ist. Der Aufkauf erfolgt durch die Kommissionäre. Großenhain, am 25. Juli 1917. Der Kommunalverband Oertttches »ns Sächsisches Riesa, den 27. Juli 1917. —* Ein etwa 7jährige»: Junge wurde in der vergangenen Nacht von der Polizei in unserer Stadt.auf gegriffen. Ter Knabe konnte aber der Polizei keine Aus kunft geben, wo er hingehört. ES.ist nicht ausgeschlossen, daß er von auswärts stammt. —»Der Bedarf an Hilfsdienstpflichtiaeu im besetzten Gebiet ist bei weitem ,wch nicht gedeckt. Die Kriegsamtsstelle Dresden sucht dauernd Hilfsdien' ' für das Generalgouvernement Belgien. Nichtwei und nicht schon im vaterländischen Hilfsdienst Stei Markenausgabe in Gröba. Sonnabend, den 28. Juli 1917, nachmittags 6—7 Uhr nlerden Brotmarken. Fleisch marken, Fleischkontrollkärten und Landrsfettkartcn in den bekannten Markenausgabe- stellen ausgeasben. Die Fleischkontrollkärten sind bis spätestens Dienstag', de» stl. Juli, bei einem Fleischer adzugeben. Es wird besonders darauf hinqewiesen, daß diejenigen, die die Mar» reu »licht fristgemäß bei einem Fleischer abliefern, auf die nächsten 14 Tage keinen An spruch auf Fleischlieferung haben und daß nachträgliche Einsendungen an die Königliche AmtShauptmannschaft unberücksichtigt bleiben. Gröba, Elbe, am 27. Juli '1917. Der Gcmeindevorstand. wenn diese durch der» Fortfall der Unterstützung des Sohnes nach seiner Einziehung in eine Notlage geraten ist. Der Reichskanzler (Reichsamt des Inneren) hat die Bundesre gierungen von der neuen Regelung, die die wirtschaftlichen Verhältnisse einer größeren Anzahl von Kriegerwitwen fühlbar verbessern wird, verständigt. —* Uneheliche Kinder vo»r Kriegsteilnehmern haben bekanntlich Anspruch auf Familienunterstützung, wenn die Unterhaltungspflicht des zum Kriegsdienst eingezoaenen Vaters festgestellt ist. Bisher war zweifelhaft, ob dieser Anspruch auch dann geltend gemacht werden könnte, wen» sich der Later durch eine vom VoxmundschaftSgericht ge- yehmigte Abfindung vonver laufend« Unterhaltunaspslicht einer Sorte ändert, ist der neue Preis einzutragen. Soweit die Preise unverändert bleiben, gilt der Eintrag in den frühere»» Spalten. Der Eintrag hat mit unverwischbarer Schrift zu geschehen und so deutlich, daß er von jedem Käufer gelesen werde»» kann. Die Preisverzeichnisse sind nach Ablauf der Woche abzunehme»» und mit de»» dazu gehörigen Schlußscheinen bei Frühgemüse «nd Frühobst 8 Monate, in» übrigen 8 Monate aufznbewabren und den zuständigen Beamte»» auf Erfordern vorzulegen. . Zuwiderhandlungen, insbesondere Verkauf ohne Aushang eines für den Tag gültigen Preisverzeichnisses, Abweichungen von de»» dort bestimmten Preisen und Unterlassung der voraeschriebenen Aufbewahrung rvcrden mit Geldstrafe bis zu 100 M. oder Hast his zu 3 Wochen bestraft. Großenhain, 27. Juli 1917. 188 »k II0.Die Königliche AmtShauptmannschaft. Schattenmorellen Johannisbeeren Stachelbeeren Himbeeren Preßhimbeeren Blaubeeren Preißelbeeren Walderdbeere»» 2. Die Kommunalverbände Dresden Stadt und Land, Leipzig nnd sämtliche Koininu- nalverbände der Kreishauptmannschaften Chemnitz und Zwickau werden befugt, den Groß handelspreis bei den Schattenmorellen auf —.72 M.. bei den Johannisbeeren auf —.60 M., bei den Stachelbeeren auf —.42 M., bei den Blaubeeren auf —.52 M. zu erhöhen. 3. In den Großhandelszuschlägen sind sämtliche Nebenunkosten, wie Transportkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Pack material sowie die allgemeine»» Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädi gungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Erzeugerrichtpreise wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese gemäß 8 6 der Vermchnung vom 3. April 1917 die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle und die Verladung im Dahnwagcn und im Schiff umfassen, und seitens dec Erzeuger besondere Kosten hierfür »licht in Ansatz gebracht werden dürfen. 4. Hinsichtlich der Festsetzung der Kleinhandelspreise wird auf die Verordnung des Ministeriums, des Inner»» vom 20. Juni 1917 — 2621- 0 0 — zu 3 verwiese»». 5. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1917. 6861-6 0 , . Ministerium des Innern.3520 Berufe komme» in Frage; ausgenommen sind Facharbeiter aus Industrie oder Landwirtschaft. Meldungen sind zu richten an die Hilfsdienstmeldestelle Großenhain. —* Beim Tode von Kriegsteilnehmern er leiden Witwen nicht selten einen Ausfall an ihren Einkünften, daß die Hinterbliebenenrenten niedriger sind als die bis da hin bezogenen Familienunterstützungen. Nunmehr hat sich die Reichsstnanzverwaltung i» Anbetracht der herrschenden ungewöhnliche»» Teuerung damit einverstanden erklärt, daß Kriegerwitwe»» neben der Hinterbliebenenrente Familien unterstützung für einen noch im Felde stehend«»» Sohu er halten rönnen, wenn der Sohn die Mutter bereits vor seinem Eintritt in den Heeresdienst unterstützt hat und. Pflückverdot für mirtiscs Odft. Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-Prüfungsstelle,» und dis VersorguugSregelung von 2o. September / 4. November 1915 wird augeörduet: 1. Das Pflücke»» nicht baumreifen Obstes ist verboten. 2. Wer dem Verbot züwiderhandelt, wird gemäß 8 17 der genannte»» Verordnung vom 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monate»» oder mit Geldstrafe bis 1500 M. bestraft. 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1917. 617s 1- 6 0 Ministerium des Inner«. 3319 Preisverzeichnis für Gemüse, Lbft nnd Südfrüchte. Wer den Groß- oder Kleinhandel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten betreibt, hat die vor» ihn» geforderten Preise ir» eil» Verzeichnis einzutragen und das Verzeichnis an seinem Ladenfenster, Stand oder Wage»» anzubringen. Vordrucke für solche Verzeichnisse sind umgehend bei de»» Gernciudebehördei» zu be stellen. Die Gemeindebehörde»» habe» bis spätesten- Mittwoch, den 1. August 1V17 an die Königliche AmtShauptmannschaft ünzuzeigen, wieviele Vordrucke gebraucht werden. Die Vordrucke enthalten Spalten für die sieben Lage einer Woche. 10 Stück Vordrucke kosten 25 Pfg. Die vereinnahmten Beträge sind von der Gemeindebehörde der Königlichen AmtShauptmannschaft einzusenden. In den Vordrucke»» sind sorgfältig Name und Wohnort des Händlers, das- Datum .--ec einzelnen Lage urrd dis Preise einzutragen. An jedem Tage, an dem sich der Preis s « Das Riesaer Lagrblatt erscheint jede« Log avrndS V,7 Uhr mit Äusnahm« der Gönn» und Festtag«, vezng-pret«, ««gen Äorauezahiung, durch unser« Tröger srel Hau« oder bei Abholung am Schalter «-Z. der Kaiser!. Postanstalten vnrNljahrlich 2,SS Mark, monatlich 8S Pf. Anzeige»» Mr di« Nummer de» Ausgabetage« sind bi« 1t) Uhr st-ormittag« aufzugeben und im oorau« zu bezahlen; eine Gewähr für r-Z. da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Gilben) 20 Pf., Ortsprei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Lutz ent- «Z> sprechend höher. Nachweisung«- und BermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in» -L» Konkurs gerät. Zahlung«, und.Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall- höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförberungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. SL Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: «aetheftraße 89. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Wpde m MI M Ul «We m KMck dk!r. In dec nächsten Woche — von» 30. Juli bis niit 5. August 1917 — sollen anf Antcag s) kartoffelversorgunaSberechtigte Personen, also nicht Kartoffelerzeuaer, sofern ihnen Kartoffel»» r»»cht zur Verfügung stehen, für je 5 Pfund uicht znr Ans- gabe gelangende Kartoffeln 1 Pfund Brot und SO« Gramm Roggen mehl, tz) Kartoffelerzeuaer, die Sveisekartoffeln ans alter Ernte nicht mehr besitze»» und denen reife Kartoffeln ans neuer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen. LV« Gramm Roggenmehl auf den Kopf der von ihnen zn versorgenden Personen zugeteilt erhalten. Der Antrag auf die Zuteilung der entsprechenden Marken ist bei den Gemeinvciie- Hörde»» bezw. bei den vo»» diesen bestimmten Stellen anzubringen. Der Kornmunalverband wird für die Ausgabe des Brotes und des Mehles an die Versorgungsberechtigtei» Personen Marke»» in derselben Ausführung wie für die Zu teilung in der laufenden Woche (von silbergraner Farbe) ausgeben. Für die Zutei lung an die Kartoffelerzeuaer rvird eine besondere Marke in rosaer Farbe verausgabt werden. Für fdde kartoffelversorgungsberechtigte Person, der Kartoffeln ip der nächste»» Woche nicht zugeteilt werde»» rönnen, ist eine Marke, Schwerarbeiter,» eine zweite Marke in silbergrauer Farbe» für jeden Kartoffelerzeuger bezw. für jede von diesem zu versorgende Person eine Marke in rosaer Farbe auszugeben. Die Abgabe uou Weizen nie hl auf die Marke», wird hiermit ansdrncklich untersagt. An die Gemeindebehördeu ergeht noch besondere Verfügung. Wer sich unrechtmäßigerweise mehr Marken verschafft als ihm zustehen, bezw. wer den Versuch hierzu »nacht und wer auf diese Marken Weizenmehl statt Roggcnmehl abgibt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestrafte Großenhain, um 26. Juli 1917. 1704s i.'Ii^. Der Kominunalvcrband. MWdc i« NkMkik», WMckEmrlkn, Lkdensmiiklückn I Vii> LMMtzrltu. Sonnabend, der» A8. Juli 1017, vormittags von 8—IS Uhr, findet in den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der Reichsfleischkarten und der weißen Fleischtontrollmarkcn auf die Zeit vom 6. August bis 2. September 1917, der Fleischzulaqe- tarten sowie der gelben Flcischkontroll.narken ans die Woche vom 6.—12. August 1917, der Landesfettkarten auf die Monate August 1917 bis Januar 1918 und der neuen Lebensmittelkarten 1 statt. Eine spätere Ausgabe der benannten Karten an Ratsstcile kann nur ausnahms weise erfolgen. Gleichzeitig weiser» wir besonders darauf hin, daß die weißen Fleischkontrollmarken u und V und die gelben Fleischkontrollmarken k bis spätestens Dnmätag, den 31. Juli 1917, abends, beim Fleischer zwecks Eintragung in die Kundenliste abzugeben sind. Der Rat der Stadt Riesa, am 26. Juli 1917.Gßm. Nachstehend wird die Verordnung de« Stellvertreters des Reichskanzlers zur Aenderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- «nd Futtermitteln und zur Bekämpfung de- Kettenhandels vom 16. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 626) zur allgemeiner» Kennt- «iS gebracht. Dresden, am 24. Juli 1917. 182HSlck. Ministerium des Inner«. 3507 D Verordnung Zur Aenderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. Vom 16. Juli 1917. Aüf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäh rung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel l. . Die Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämst- fung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 581) wird, wie folgt, geändert: 1. Hinter 8 8 wird als 8 8» eingefügt: „Persone»», denen nach 8 1 d»e Erlaubnis zum Händel erteilt ist, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen Verkehre ver senden, den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die Erlaubnis erteilt hat. Mer Vieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefäng- niS bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft." 2. Dem 8 9 und dem 8 11 wird als Satz 2 hinzugefügt: „Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht." 3. 8 12 Abs. 1 Nr. 1 erhält unter Streichung des Semikolons folgenden Zusatz : „oder Anleitungen (Rezepte) zur Herstellung von Ersatzmitteln für Lebens oder Futtermittel anzubieten." Artikel ll. Diese Verordnung tritt am 23. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1917. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. vr. Helfferich. ««p fflldtdM Md AtyAM Amtsblatt PK bk Mnkgl. AmtShauptmannschaft Großenhain, da- Königl. SmtSgeriLt und den Rat -er SEM Richt» sowie den Gemeinderat Gröba. . Freitag, 27. Juli 1S17, abends
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