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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191707285
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170728
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170728
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-07
- Tag1917-07-28
- Monat1917-07
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1917
- Autor
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Riesaer W Tageblatt ««d triiMM Md Zsiyrtzerj. Kwtsölatt -rr- , für die Mnigl. LlmtShauptmanuschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. M 17S. Sonnabend, S8. Juli 1S17, adenss.70. Jabrg. »1- Nachstehende »n Nr. 174 des Deutschen Reichsanzeigers vom 24. Juli 1917 ver öffentlichte Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 25. Juli 1917. 673 L S 0 Ministerium des Innern. 3532 Bekanntmachung. - Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Ge müse (Reichs-Gesetzbl. S. 914) ^mrd bestimmt: 8 1. Die gewerbsmäßige Konservierung voll Meerrettich, Sauerkraut und Steck rüben iil luftdicht verschlossenen Behältnissen ist verboten. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. -83. Diese Bestimmung tritt-mit dein Lage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger m Kraft. - Berlin, den 13. Juli 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Verwaltungsabteilung. v. Tilly. dem sie die auf die sämtliche« Abschnitte 1 —SS auszugebendcn Waren entnehmen wollen, zu bestimmen und diesem dieLebensMittel karte vorzulegen. . Die Kleinhändler haben sowohl den Bezugsausweis als auch die Sta m m - karte an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dein Firmen st empel ev. hand schriftlich mit ihrem Namen (mit Tinte oder Tintenstift) zu versehen, den Be zugsausweis abzutrennen und zurückzubchalten, die Stammkarte aber dem Inhaber zn- rückzugebeu. In ländlichen Gemeinden, in denen kein Kleinhändler am Orte ist, hat die Vor legung der Karten, sofern der Inhaber die Ware» nicht bet einem Klei,»Händler in einer benachbarten Stadt- oder Landgemeinde beziehen will, bei der Gemeindebehörde zu er folgen. Die Gemeindebehörden haben sowohl den Bezugsausweis als auch die Stamm karte an der für den Firmenstempel des Kleinhändlers vorgesehenen Stelle mit dem Ge meindestempel zu versehen, den BczugSausweis abzutrennen und zurückzubchalten, dis Stammkarte aber dem Inhaber -urückzugebcn. Die Inhaber der Karte»» sind verpflichtet, die auf die s ämtl ich en Abschnitte 1—SS auSzugebenden Ware»« bei dem von ihnen auS er sehenen Kleinhändler zu beziehe». Ei» Wechsel ist vor Ablauf der jetzt ausgegebenen Lebensmittelkarte I nicht zulässig. Die nach den seitherigen Vorschriften der Bekannt machung vom 1v. Mai nachgelassen gewesene freie Wahl deSHändlers bet jeder einzelnen Warenverteilung fällt somit in Zukunft weg. 5. Die Kleinbändler bez. Gemeindebehörden haben die nach der erstmaligen Vor legung der Karte abzutrenneuden und niit dem Firmenstempel bez. handschriftlich mit dem Namen zu versehe »den BezugSauswetke zu sammeln und späte- stens bis zum «. August 1 S 1 V und zwar, ») in Grossenhain von den Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsverein der Koumiatnmreu- bändler angehören, au den Vorsitzenden dieses Vereins, an Herrn Kaufmann Hermann Nauman»» in Großenhain, Meißner Straße, / von Heg Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsveretn nicht angehören, mr , Hern, Kaufmann Hermann Globig in Großenhain, Hauptmarkt, d) in Riesa von allen Kleinhändlern an den Ausschuß zur Warenverteilung, zu Hände»» des Vorsitzenden, Hern» Kaufmann Bernhard Müller, in Firma Ferdinand Müller in Riesa, d) in Radeburg von allen Kleinhändlern an Herrn Kaufmann G. H. Böhnng in Radeburg, 6) in Gröba von allen Kleinhändlern an Herr»» Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, e) von allen Kleinhändlern in den übrige»» ländlichen Gemeinden an diejenige Unteroerteilungsstelle, von der sie bisher ihre Waren bezogen haben, einzusenden. Die Einsendung hat in einem verschlossenen Briefumschlag, auf dem Name und Wohnort des Kleinhändlers, sowie die Anzahl der eingesandten Bezugsnusweise ver merkt ist, zu erfolgen. Durch Herr» Kaufmann Naumann in Großenhain, Herrn Kaufmann' Globig in Großenhain, Herrn Kaufmann Bernhard Müller in Riesa, Herrn Kaufmann G. H. Böhmig i»r Radeburg und Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, sowie durch die Unter verteilungsstellen in den ländlichen Gemeinden sind die Bezugsausweise sofort nach Ein gang und spätestens btszum v. August unmittelbar an den mit der Ver teilung der Lebensmittel im Bezirke beauftragter» Herrn Kommissionsrat Ernst Bitte in Riesa, gesammelt einzusenden. Der Konsumverein zum Baum in Großenhain und der Kostsumverein für Großen hain und Uma. in Großenhain haben die Einsendung unmittelbar ar» Herrn KommissionS- rat Bilke in Riesa zu bewirken. Nach Maßgabe der abgelieferten Bczugsausweise erfolgt die Zuteilung der Waren durch die Verteilungsstclle des Kommunalverbands an die UnterverteilungSstellen und durch diese an Len Kleinhändler. 6. Die Kleinhändler bez. Gemeinde»» dürfen die Waren nur gegen Abtrennung der einzelnen aufgerufenen Abschnitte von der Lebensmittelkarte abgeben. Die Abtrennung hat durch die Kleinhändler bez. Gemeindebehörden zu erfolgen. Die Abschnitte sind zu sammeln, zu verwahren und nach besonderer Anweisung an d»e hierfür noch zu bestimmende Stelle einzureichen. 7. Dec Kommunalverband behält sich vor, diejenigen Karteninhaber, die sich bereits im Besitze einer von ihm zu bestimmenden Mindestmenge der jeweilig zur Virteilung kommender» Ware befinde», von den» Bezug dieser Ware auszuschließen. Er kann anord nen, das zur Durchführung dieser Vorschriften die Entgegennahme der Bezugsausweise durch de» Kleinhändler von der Vollziehung einer vor» »hm festznsetzenden Erklärung des Beziehers abhängig gemacht wird. 8. Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Wegzug »ach einem Orte außerhalb des Kommunaloerbanos fort, so ist die Lebensmittelkarte bei der Abmeldung aus der NahrungSmittelversorgung innerhalb der seitherige»» Wohnortsgemeinde der zuständige»» Gemeindebehörde mit den zur betreffenden Zeit noch gültige»» Abschnitten zurückzugebeu. Der Verzug ist außerdem den» Kleinhändler, von den» die Waren bezogen worden sind, anzuzeigcn. Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Tod fort, so ist die Lebensmittelkarte mit de»» zur betreffenden Zeit noch gültige»» Abschnitten sofort und spätestens innerhalb S Tagen an die Gemeindebehörde zurückzugebeu. Der Wegfall der betreffenden Person ist außerdem sofort dein Kleinhändler, von den» die Ware»» für die betreffende Person be zogen worden sind, zu melden. I»» beiden vorgedachten Fällen, sowohl bei Verzug aus dem Koininunalverband als auch bei Wegfall durch Tod, ist zur Abmeldung der Haushaltnngsvorftand oder sein Stellvertreter verpflichtet. Bei Verzug innerhalb des Kommunalverbands ist die Karte der Ge meindebehörde des seitherigen Wohnorts mit de»» zur betreffenden Zeit noch' gültige»» Abschnitten zurückzugeben. Di« Gemeindebehörde hat über die erfolgte Rückgabe der Karte eine kurze Bescheinigung anszuftellen. Außerdem hat der Verziehende den Verzug bei dem Kleinhändler, vor» dem er die Ware», seither entnommen hat, zu melden. Für die betreffende Person ist von der Gemeindebehörde des neuen Wohnorts gegen Vorlegung der vorgedachten Bescheinigung der Gemeindebehörde des seitherige»» Wohnorts eine neue Lebensmittelkarte nach Abtrennung der verfallenen Abschnitte auszubändigen. 9. Den Kleinhändlern bez. Gemeindebehörden wird der llebersichtlichkeit wegen empfahlen, alle anaemeldeten Personen in eine Lifte einzutragen, die etwa nach folgenden» Muster anzulegen sein würde. Lfd. Nr. Name des Kunde,». dcr^aime»neldcten Bemerkungen. In der Spalte Bemerkungen würden etwaiae Veränderungen durch Wegzug, Tod usw.. vermerkt werde»» köimen. Neu angemeldete Verso,—« würden in dec Liste nachzu tragen ken». Lebensnitttelvertettmlg betr. Der Kommunalverband hat nach Gehör des Bezirksausschusses beschlossen, für die Verteilung der Lebensmittel, die bisher auf die grüne Lebensmittelkarte l abgegeben worden sind, unter Aufhebung der Bekanntmachung des Kommunalverbandes- vom 19. Mai 1917 folgende Vorschriften zu erlassen: 1. Anstelle der bisherige»» grünen Lebensmittelkarte l mit 8 Abschnitten wird eine neue, wieder ii» grüner Farbe ausgeführte Lebensmittelkarte l mit 22 Abschnitten aus gegeben. Die Karte lautet auf den Name» und enthält einen Bezugsausweis für die sämtliche» SS Abschnitte und 1 Stanimkarte mit den mit laufender Nummer 1—SS versehenen Abschnitte,». - Die Karte ist nicht übertragbar. Die Ausgabe der Karte»« erfolgt uach Aufdruck Les Gememdestempels an der hierfür vorgesehene» Stelle durch die Gemeindebehörde» zugleich mit für die selbständigen Ggtsbezirke. Ort und Zeit der Kartenausgabe wird von den Gemeindebehörden bestimmt. 2. Für jede Person wird eine Karte ausgegeben. Im Falle des Berlnftes der Karten wird Ersatz nicht gewährt. Für Kranke können auf ärztliches Zeugnis mehr Karten vom Kommunalverband gewährt werde»». Die Inhaber von gewerblichen Betrieben, in denen Lebensmittel verbraucht werde»» (Gast- und Speisewirtschaften) erhalte»» auf ihre»» Antrag zum Erwerbe von Lebensmitteln für ihren Gewerbebetrieb die den» Umfange des Betriebs bez. nachweislichen Verbrauchs entsprechende und von» Kommunalverbano festzusetzende Anzahl von Bezugskarten oder entsprechende Bezugsscheine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Der Antrag »st schriftlich bei der Gemeindebehörde zu stellen. In ihn» ist die Zahl der ständigen und nichtständige», Tischgäste mit anzugeven. Die Angaben sind von der zuständigen Gemeindebehörde zu bescheinigen, »vorauf von dieser der Antrag an die König liche Amtshauptmannschaft weiterzugeben ist. Der Bedarf der Lazarette, Genesungsheime und Krankenanstalten wird unter Zu grundelegung des für die allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen bemessen. Anträge sind ebenfalls an die Königliche Amtshauptmannschaft zu richten. Soweit die Zuteilung Hgemäss Absatz 2—5 dieser Stummer für Kranke, gewerbliche Betriebe, Lazarette, Genesungsheim« und Krankenanstalten bereits auf Grund der Be- kanntmachunge» vom 19, Oktober 1916 und 19. Mai 1917 geregelt ist, bewendet es hier bei. Anstelle der bisherigen grünen Lebensmittelkarte l ist die neue Karte in der fest gestellten und genehmigte»» Zahl zuzuteilen. 3. Der Kommunalverband bestimmt, welche Lebensmittel und anderen Gegenstände des notwendige»» Lebensbedarfs und welche Mengen davon auf Grund der Lebensmittel karte 1 bez. auf die einzelnen Abschnitte derselben abgegeben und entnommen werden dürfen. Es ergehen hierüber in jedem einzelnen Falle besondere Bekanntmachungen in den Amtsblättern. 4. Die Inhaber der grünen Lebensmittelkarte l haben sofort nach Empfang dch« Karte durch die Gemeindebehörden, spätestens aber dtS ,um 8. August 1917 «lutn seither mit der LrbenSMittelvchtetkmg betraut gewesenen Kletuh Sudler» bei s « Da« Mrsaer Tageblatt erscheint lebe» La« aoends '/,7 Uhr mit Ausnahme du Sonn- und Fest rage. Ve»»«SpretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Harr» oder bei Abholung an» Schalter der Kaiser!. Postanstatten vierteljährlich 2,S5 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« für bi« Nmmnu be» Ausgabetage« smo bis 10 Uhr vormittags aufzugeboir und iin voraus zu bezahlen; eine Gewähr silr «L das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die 43 ouu breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., LrtSprerL 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» « « sprechend höher. NachweisungS- und Bernüttelunysgrbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden »nutz oder der Auftraggeber in'. 2« „orlttlrS gerat. Zahlung-- und Erfüllungsort: R lesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — lick oder sonstiger irgendwelcher Störungen des i, § «j Betriebe- der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtunge» — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. SA Rotationsdruck und Berlag: LangerL Winterlich, Niesa. Geschäftsstelle: Göethestratze 59. Lerantwortttch für Redaktion: Arthur Hähnel,^iiesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. i - - - - - > ----- Die nachstehende Verordnung des Bundesrats wird hierdurch zur öffentliche»» Kennt ¬ nis gebracht. Wegen der Genehmigung höherer Saatgutmengen als der in 8 1 unter Nr. 2 angegebenen ergeht noch besondere Anweisung. Dresden, den 26. Juli 1917. 1145 HLl Ministerium des Inner«. 3527 Verordn««- über di« der Unternehmer« landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassende»» Früchte. Vom 20. Jul» 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 7 der Reichsgetreideordnuug für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet: — »81. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selvstgebautcn Früchten verwenden: 1. zur Ernährung dec Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit von» 1. August 1917 ab, unter Anrechnung der nach tz 2 der Verordnung vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 263) für die Zeit von» 1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen: «> an Brotgetreide monatlich nenn Kilogramm, l>) an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30. September 1917 insgesamt acht Kilogramm; - 2. zur Bestellung der zmn Betriebe gehörender» Grundstücke auf das Hektar: an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfM Kilogramm, an Sommerroggen bis zu eiilbrindertsechzig Kikgtzramm, an Wintcrweizen bis zu eillhundcrtneunzig Kilogramm, ar» Sommerweizen bis zu eillhunderfünfundachzig Kilogramm, on Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, >»»» Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm. an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Erbsen einschließlich Peluschken und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, u»l großen Viktoria-Erbse»» und an Ackerbvhnen bis zu dreihundert Kilogramm, an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, nn Mischfrilcht dieselbe»» Säße iiaci» den» Mischungsverhältnisse der Früchte, an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. . Die LandeSzentralbehörde»» sind erluächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftliche»» Bedürfnis für eurzakne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer vor» der Re»chstzetre»destelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhe»». 82. Diese Verordnung tritt mit den» Lage der Verkündung in Kraft- Berlin, den 20. Jul» 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich.'
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