Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191709148
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170914
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170914
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-14
- Monat1917-09
- Jahr1917
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.09.1917
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TaMM «rrd A«r»iger (Llbeblatt «d AryeigM. Amtsölatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. AmLSgeriLt und den Rat der Stadt Niefa. sowie den Gemeinderat GröVa. 214. Freitag, 14. September 1S17, abends. 7V. Jahrg. über 1.00 er lich. ' 3. Kränken Persönenwerden auf Grund der bei der ärztlichen PrüfungSstelle ein gebenden ärztlichen Zeugnisse GrießbezugSscheine erteilt, wenn die hierfür vom Königlichen Ministerium des Innern bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 4. Die Ausstellung und Ausgabe der Grichkarten erfolgt auf Antrag durch die Gemeindebehörde oder deren Brotkartenausgabestelle auf Grund zu 2 »—o eines ärztlichen oder eines Zeugnisses der Hebamme bez. zu d—o auch einer Bescheinigung der Gemeindepflegc oder Vorsitzenden der Franenoereine, zu 2 4 einer, das Alter des Kindes nachweisenden Urkunde (Geburtszeugnis. Famtlienstammbuch usw.), sosern der Ausgabestelle andere Unterlagen hierfür nicht zur Verfügung stehen. 5. Auf den Karten hat die Ausgabestelle je nach dem vorliegenden Falle M per- merken: „Schlvangerschaft", „stillende Mutter" oder „Säugling" und den Gemeindestempel beizudrücken. 6. Die Karten berechtigen zum Bezüge der darauf angegebenen Menge Grieß nur soweit Vorräte vorhanden sind. 7. Die Inhaber der Geschäfts- nnd sonstigen LebenSmitteluerteilungSstellen sind verpflichtet, über die von ihnen bezogenen und ihnen »uaewiesenen Grteßmengen und über deren Abgabe genau Buch zu führen, das jederzeit den Beauftragten der Gemeindebehörde» Grieß brtr. Infolge der gerfiraen Zuweisuüg von Grieß sieht sich der unterzeichnete Kommunal verband veranlaßt, die Bekanntmachung über Grießverkauf vom 24. Oktober 1916 — 1776 a § II — aufzuheben und an deren Stelle folgende Bestimmungen zu erlassen: 1. Grieß darf künftig nur gegen s) die nach Ziffer 5 kenntlich gemachten Griestkarten oder i>) auf Bezugsscheine der Königlichen Amtshauptmannschaft oder v) auf Grund eines Srztlichen Zeugnisses abgegeben werden. auf dem die Not wendigkeit des GrießbezugS nnd „unmittelbare Lebensgefahr" bescheinigt ist, in letzterem Falle jedoch für die Person nur einmalig V- Pfund. 2. Grleßkarten erhalten ») Schwangere vom Anfang des 9. SchwangerschaftSmonatS an, L) Wöchnerinnen in den ersten 2 Monaten nach der Entbindung, > .w o) stillende Mütter nach Ablauf dieser 2 Monate für die Dauer des l wöchent- SttllenS, ä) Kinder bis zu 2 Jahren über 125 er wöchentlich. 3. Kranken Personen werden auf Grund der bei der < gebenden ärztlichen Zeugnisse GrießbezugSscheine < Ministerium des Innern bestimmten VorauSsetzr 4. Die Ausstellung und Ausgabe der Gr. Gemeindebehörde oder deren Brotkarteuausaabeste! zu 2 s—<- eines ärztlichen oder eines Z« Gleichzeitig werden folgende Bestiwmnngen zur strenge« Beachtung in Erinnerung gebracht. ») Jegliche Verarbeitung von Getreide und Hülsenfrüchten zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen ist von der Ausstellung einer Mahl- oder Schrotkarte abhängig. d) Die Ausstellung ist bei dem Kommunalverband zu beantragen. . «) Vor der Beförderung des Getreides usw. zur Mühle und des verarbeiteten Getreides usw. von der Mühle sind die Säcke niit Anhängezettel zu versehen. Die Anhängezettel sind bei der AmtShauptmannschast zu beziehen. 4) Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide usw. verarbeitet. e) Der Ueberbringer des Getreides usw. und der Abholer der Erzeugnisse haben in dem Mahl- und Schrotbuche die Eintragungen zu bescheinigen. t) Der Müller darf ohne Mahlkarte keine Feldfrüchte annehmen. Er hat sofort nach Empfang des Getreides usw. dasselbe zu verwiegen, auf beiden Ab schnitten der Mahlkarte den von ihm festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Ausmahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen, Flocken' usw. einzutragen. Abschnitt 1 bleibt in seinem Besitz und dient als Unterlage für die Eintragung des Wahlergebnisses in das Mahlbnch. Er hat diesen Abschnitt aufzubewabren und am Schluffe eines jeden Monats mit einer Durchschrift des Mahlbuchs dem Kommunal verband einzureichen. k) Der Ausmahlungssatz für Gerste, welche landwirtschaftliche Selbstver sorger auSmahlen lasten, ist nach neuerlicher Bestimmung der RelchSgetreide- ordnung mindestens 85 v. H. d) Zuwiderhandlungen gegen die unter » — e wiedergegebenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 12. September 1917. 21»l. Der Kommuualverband» O s Da« Riesaer Tageblatt erscheint setze« Lag avends '/»? Uhr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bez»««pret«, aegrn Vorauszahlung, durch unser« TrSger frei Hau« »der bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich 2,SS Mark, monatlich 8S Pf. Anzeige« für die Nummer oe« Aurgabetage« sind bl« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im vorau« zu bezahlen; eine Gewähr für -L da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit, Grundschrift-Zetl, (7 Silben) 20 Pf., OrtSprrr« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent, «« sprechend höher. Nachweisung«- und Vennittelunysgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in »L« Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Slb«". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« S o Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten ober der Beförderung«einr,chtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung Le« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze üb. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. rn' . . , Breimcssel-Ablieferlmg. Früher avgeerntete Pflanzenstöcke der Brennessel schlagen wieder aus. Daher ist ein nochmaliges Abernten möglich. Man achte jedoch darauf, daß die Stengel die ge nügende Länge von mindestens 80 om haben und gut entblättert sind. Die Abnahme der Stengel findet bei den Sammelstellen des Bezirks Großenhain, Landwirtschaftliche Schule jeden Sonnabend Riesa, Max Starke, Friedrich August-Str. 28 jederzeit Radeburg, Bahnhofswirtschaft jederzeit statt, wo auch Merkblätter für das Einsammeln und Trocknen erhältlich sind. Großenhain, am 12. September 1917. 849 ck lk 1. Königliche Amtshauptmaunschaft. In der Bekanntmachung vom 11. September 1917,^ betreffend Abgabe von iüdft^ muß es statt „aufgebraucht" heißen „aufgekauft". Großenhain, am 13. September 1917. 38LVI. Die Königliche Amtshauptmaunschaft./ Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 11. September 1917. 12971- o. o. n Ministerium d«S Inner«. 4310 Bekanntmachung über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obftkraut. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (RGBl. S. 911) in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1917 (RGBl. S. 729) wird bestimmt: . 8 1. Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Pflaumen (Zwetschen) zu Pflaumenmus ist verboten. ,,82. Obst darf gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft fürObst- konserven und Marmeladen zu Dörrobst oder Obftkraut verarbeitet werden. Diese Bestimmung findet auf die Verarbeitung von Birnen zu Obstkraut nicht An- Wendung, wenn sie von Obfterzeugern innerhalb der Grenze» ihres Hausbedarfs einem anderen mit der Maßgabe übertragen wird, daß das hergeftellte Obstkraut demnächst an den Auftraggeber abzuliefern ist. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann -auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage »«ach ihrer Verkündung in Kraft. _,Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen vom 16. Juni 1917 über die Herstellung von Pflaumenmus und den Abschluß von Verträgen über Obstkraut wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den 3. September 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Kartoffelpreise. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1917 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1917 erfolgt, gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung des Reichskanzlers voin 19. Marz 1917 (RGBl; S.243) im Königreich Sachsen beim Ver kaufe durch den Kartoffelerzenger 120 M. Dresden, am 12. September 1917. 2498°llLlV — Ministerium des Innern. 4317 Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende Verordnung über die Schrot mühlen erlassen: 8 1. Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie für Hand- oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 8 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futterzwecken ist untersagt. Falls die Herstellung wirtschaftlich rwtwendlgen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit erheb lichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Ortspolizeibehörde für bestiminte Mengen vor« Getreide, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs ver wenden darf, die Verarbeitung mittels Schrotmühle gestatten. Die polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn -ie vom Kommunalver band auf Grund des 8 63 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichsgesetzblatt S. 507) erlassene,« Anordnung innegehalten sind. Sie muß schrift lich erteilt werden und den Namen des Unternehmers, die Menge und Art des zu ver arbeitenden Getreides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Er laubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewabren. 8 3. Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassuug von Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung Erlaubnis nach 8 2 erteilt worden ist oder soweit die Ueberlassung nicht auf Grund eines nach 8 4 gültigen Kaufvertrags erfolgt. 8 4. Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch Lieferung noch nicht erfüllt sind, find nichtig. Dies gilt nicht für den Verkauf von Schrotmühlen an Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet. Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine polizeiliche Bescheinigung darüber ausaehändigt wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene Mühlen handelt. Unternehmer von Mühlen und sonnigen Vorrichtungen der im 8 1 bezeichneten Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfe» einer Bescheinigung der OrtSpolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebs nicht zur Umgehung der Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. 8 6. Zuwiderhandlungen arge«« diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jähre bestraft. Beim Äorliegen mildernder Umstande kann auf Haft oder Geldstrafe bis ,n «intausendfünfhundert Mark erkannt werden. Dresden und L e i p »i g, am 24. August 1917. — Die kommandierenden Generale de- stellv. XU. Armeekorps de- stellv. XIX. Armeekorps , I. V.: v. Schlieb,«. ».Schweinitz. Vorstehend wird die Verordnung der kommandierende«« Generale der beiden sächsischen Armeekorps vom 24. August 1917 über die Schrotmühlen mit folgendem Be- merken zur allgemeinen Kenntnis gebracht. . 1. Nach 88 1 und 2 der Verordnung ist da« Mahlen, Schroten, Quetschen, Zer kleinern von Getreide (Weizen, Roggen. Gerste, Hafer, Gemenge) von jetzt ab nur noch in gewerblich betriebenen Mühlen zulüfflg, in allen sogenannten Privatschrotmühlen, d. h. Schrotmühlen und Haferquetschen, die sich in landwirtschaftlichen Betrieben, bet Getreideaufkäufern usw,, befinden, verboten. 2. Unternehmer von Mühlen, die ihren Gewerbebetrieb nach dem 1. Januar 1916 angemeldet haben, habe«: bei dem Kommuualverband Großenhain, wenn sie auch künftig gewerblich Getreide nach Ziffer 1 verarbeiten wollen, um besondere Genehmigung nach- zusuchen. 8. Die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis im Sinne des 82 der Verordnung ist bei dem Kommunalverband Großenhain zu beantragen. Es wird jedoch schon jetzt darnaf Lingewiesen, daß die Erlaubnis, wie 8 2 der vorstehende»« Verordnung vorsieht, nur bei bringendem wirtschaftlichen Bedürfnis und nur dann erteilt werden kann, wenn sich nicht die Möglichkeit de« Schrotens etc. in einer gewerblichen Mühle bietet bez. dies nur unter SchwierigkeiteN-tMÜch leis würLv Abgabe bau Spcisekartoffelu vetr. " In der Woche vom 10. bis SS. September 1917 erhalten kartoflelversorgungs- berechtigte Personen und Kartoffelerzenger, denen Kartoffeln jetzt noch nicht zur Der- fügung stehen, auf den grünen Kartoffelkartenabschnitt s Pfund, Schwer- nnd Schwerst arbeiter ans die rote Zusatzkarte weitere S Pfund Kartoffeln. Kartoffelerzenger können in der obigen Woche aus ihre,« Vorräten wöchentlich pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen 7 Pfnnd verbrauchen. Wegen der Gast-, Schank- und Sveisewirtschasten verbleibt es bei der« Anordnungen in Ziffer Io der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 7. August dieses Jahres. Die Kartoffeln dürfen nur gegen Abgabe der Kartoffelmarken an die Verbraucher verabreicht werden. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. wird bestraft, wer sich unrechtmäßigerweise mehr Kartoffeln verschafft, als ihm znstehen oder wer den Versuch hierzu macht. Großenhain, am 13. September 1917. 71 LH Der Kommunalverband.
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