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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191709297
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170929
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170929
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-29
- Monat1917-09
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1917
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Mksa er G TageblM Soimavend, SS. September 1917, abends 70. Aahrg Tag nachm. 3—6 Uhr Montag, den 1. Oktober 1917 Dienstag, den 2. Oktober 1917 Mittwoch, den 3. Oktober 1917 " LandeSfcttkarten, die mit dem kiesige» NatS «rrd Anzeiger MrblM EA Amtsökatt für -le Mnlgl. AmtShauptmannschaft Großenhain, da- Königl. AmtSgeriLt und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Hotel zum Stern > Ratskeller s Polizeiwache I Knabenschule , Dampfbadschänke s Elbterrasse I Realschule ' Gasthaus «Stadt Dresden" c . " «Deutsches Haus" ) Karolaschule - Bemerken wollen toir tkoch, dass >»>, vrn» mriiiirn stemvel nicht versehen sind, künftig dnrih kiesige Bntterftandlunge» nnd Händler nicht mehr beliefert werden dürfen. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. September 1917. Erdm. Polizeistunde. Auf Grund veS 8 5 des Polizeiregulativs, das Prostituierten Wesen in der Stadt Riesa betreffend, vom 1. Februar 1896 wird über die Schmckwirtschaft- „Zur Traube", früher „Weiffes Schloff", des Schankwirtes Paul Groffe, hier, Hanptstraffc Rr, 1 von heute ab Polizeistunde auf abends 9 Uhr verhängt. Wer in dieser Schankwirtschast über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, un geachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen ausgefordert hat, wird nach 8 365 Absatz 1 des RcichsstrafgesctzbuchcS mit Geldstrafe bis zu 16. M, bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. September 1917. F. Gebühren für die Ausgabe von Lebensmittelkarten. In letzter Zeit Koben sich die Fälle außerordentlich vermehrt, in welchen Karten bezugsberechtigte die ihnen zustchcndcn Lebensmittel- und sonstigen BczugSkarten nicht in den von nns bestimmten KartenauSgabcftellen zu den von uns bestimmten Zeiten, sondern aus Bequemlichkeit zn ihne» gelegener Zeit in unserer dem Meldeamt angeglicder- ten LebenSmittelkartcnzentrale entnehmen. Mit Rücksicht darauf, daß durch diesen Missbrauch unserer Einrichtungen eine außer ordentliche und völlig unnötige Belastung dieser-städtischen Geschäftsstelle nnd eine Per- zögcrung in der Abfertigung des sich an- bezw. abmeldenden Publikums eintritt, haben wir beschlossen, künftig für jede Ausgabe von Bs-ugSkarten, die anstatt zu der von uns festgesetzten Zeit in der von uns bestimmten Markenausgabcftelle, in unserer Lebensmittel- kartrnzentral« begehrt wird, eine Gebühr von »0 Pfg. zu erheben. ! Zeit der Ausgabe § « La» Riesaer Tageblatt erscheint lebe» Laa avend« */,7 Uhr mir Ausnahme der Sonn- und Festrag«. Vezn-bprets, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder Lei Abholung am Schalte» her Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich HS5 Mark, monatlich SS Pf. Anzeigen für di« Nummer oeS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für SZ das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen, Preis für die 43 uun breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Ps„ OrtSoreiS IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «nt- sprechend höher. NachweisungS- und BermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in 'LÄ Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de» s F Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungScinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 89. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: WilhelmDittrich,Riesa. Verordnung znm Vollzüge des Rcichsgesetzcs über die Versteuerung deS Personen- uud Güterver kehrs vom 8. April 1917 (R. G. Bl. S. 329) und der vom BnndeSrate dazu tu Ansehung der Besteuerung des Güterverkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. S88); vom 25. September 1917. 8 1. Steuerftellen für die Besteuerung des GüterverkekrS nach dem Reichsgesetze über die Bestcuerunq des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 sind, soweit in 8 2 nichts anderes bestimmt ist. die Hauptzollämter Bautzen, Chemnitz, Dresden H, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau je für ihre Bezirke, überdies das Hauptzollamt Chemnitz für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg, das Hauptzollamt Dresden ll für die Hauptzollamtsbezirke Dresden l, Meitze», Pirna und Schandau, das Sauptzollamt Leipzig ll für die Hanptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig l, das Hauptzollamt Planen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock. 8 2. Für den Güterverkehr auf der Elbe und dem GrLdel-Elsterwerdaer Kanal werden, soweit die Steuer nicht im Abrechnungswege zu entrichten ist, folgende Steuerftellen be- stimmt: 1. für den Bezirk Les Hauptrollamts Schandau s) das Zollamt Schöna-Elbhäuser für die Anlegestellen Grenzmühle, Teichbrücke und Schöna, d) das Zollamt Schöna-Hirschmühle für die Anlegestellen in Hirschmühle und Schmilka, o) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für die Anlegestellen in Krippen und Postelwitz, <l) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für die Anlegeplatze in Schandau uud Prossen, e) für Anlegungen am freien Ufer die nächstgelegene der unter a—ck genannten , Steuerftellen, v. für die auf der Elbe aus Böhmen eingehenden, am Grenzeingange voraus zu versteuernde» Güter (8 23 Abs. 1 und 8 24 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) ») das Zollamt Schöna-Hirschmüble für Flötze, b) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für zollfreie Gegenstände, o das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für sonstige Güter. 2. für den Bezirk des Hauptzollamts Pirna ») das Zollamt Königstein für seinen Hebebezirk, - l>) die Gemeindevorstände in Copitz und Heidenau für die in ihren Bezirken ge legenen Anlegeplätze, o) im übrigen das Hauptzollamt Pirna, 8. in den Bezirken der Hauvtzollämter Dresden l und ll' s) das Zollamt König Albert-Hafen in Dresdcn°A. für den dortigen Umschlags- und Anlegeplatz sowie für sämtliche Anlegeplätze in DreSden-Cotta und Briesnitz, l>) das Zollamt im Packhofe in DreSdcn-A. für alle übrigen Umschlags- und An legeplätze innerhalb der Stadt Dresden am linken Elbufer auher den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden verwalteten sowie für die Anlegeplätze in Wachwitz und Blasewitz und für den Anlegeplatz der Kuhnertschen Holz schleppe in Hosterwitz, b) das Zollamt Dresden-N. für alle Anlegeplätze in Dresden am rechten Elbufer autzer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden verwalteten, 6) die Verwaltungen der Wasserwerke der Stadt Dresden in Dresden-Tolkewitz, Losckwitz und Hosterwitz für ihre dortigen Anlegeplätze, b) der Platzverwaltcr (Ufermeister) des Stadtrqts zn Dresden für die städtischen Anlegeplätze Pieschener Hafen, DreSden-Uebiqau, Dresden-Kaditz und die städti- i schen Anlegeplätze auf dem linken Elbufer in Dresden unterhalb' der Albert- brücke bis Terrassenufer 11, sowie von der Elisenstraße bis Antons, 1) das Nebenzollamt Kötzschenbroda für die Anlegeplätze in Kötzschenbroda, Niederwartha, Wildberg und Gauernitz, x) die Königliche Schloßverwaltung Pillnitz für den dortigen Anlegeplatz, ty die Gemeindevorstände von Radebeul, Loschwitz, Laubegast und Söbrigen für die dortigen öffentlichen Anlegeplätze, Y für Anlegungen am freien Elbufer cm Bezirke der Hauptzollämter Dresden l und ll die nächstgelegene der unter »—st aufgeführten Steuerftellen. 4. im Hauptzollamtsbezirke Meißen ») das Zollamt Riesa für seinen Hebebezirk. jedoch b) die Verwalter der Ortsschlachtfteuereinnabmen zn Strehla nnd Nünchritz für die Schiffsanlegeplätze in Strehla und in Nünchritz, - «) der Gemeindevorstand zu Kötitz für die dortigen Anlegeplatze, <i) im übrigen das Hautzollamt Meißen. ' 8 o. Die Ernennung weiterer Steuerstellen durch das Finanzininistermm. soweit dazu Dienststellen aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern bestellt werden, im Einver- nehmen mit diesem Ministerium, bleibt vorbehalten. Oberbehörde ist die Generalzolldirektion. Sie entscheidet über Erinnerungen und Beschwerden gegen die Steuerstellen sowie über Anträge auf Erstattung erhobener Steuer beträge. Sie kann die Erstattungsbefugnis auf die Hanptzollämter übertragen. Neber weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanzministerium. Die Steuerstellen sind in Verkehrssteuersachen an die Weisungen des Finanz ministeriums und der Gencralzolldlrektion gebunden. Die Überwachung des Güterverkehrs erfolgt unbeschadet der Ueberwachungspflicht der Steuerstellen (8 26 der AuSführungSbestimmnngen) in den Hauptzollamtsbezirken Meißen, Dresden l und ll, Pirna durch die in 8 27 der AuSführungSbestimmnngen gc- nannten Hafen-, Kanal- und StromaufsichtSbcamten, in Gemeinden, die Anlegeplätze ver walten durch diese. Die Vorschriften in 8 26 Abs. 2, Satz 1 und 2. Abs. 8, Satz 1, 2, 3 und 5, Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 8 6. Das nach 8 44 der Ausführungsbestimmungen zu führende Einnahmebuch ist nach Muster 13 der Ausführungsbestimmungen einzurichten. Das Einnahmebuch und AnmeloungSbuch nach 8 45 Abs. 1 der AnSsührungSbe- stimmungen sind von verschiedenen Beamten zu führe». Rechnungsjahr ist das ReichSrrchnun^ahr (1. April dis 31. März). Soweit als Steuerstellen nicht mit StaatSdiencrn besetzte AmtSstelleu der Verwaltung der indirekten Abgaben bestellt find, erhalten sie als Vergütung für die Kosten der Ver- waltung.2 v. H. der von ibnrn.vereinnahinteu Steuerbetrage, Brotkartenausgabebezirk Die neben deck Hauptzollämtern in Betracht kommenden Steuerstellen haben die^Lei ihnen vereinnahmten Steuerbetrüge, gegebenenfalls nach Abzug der Vergütung (Abs. 1), monatlich nach näherer Anordnung der Generalzolldirektion an das zuständige Hauptzoll- amt abzuliefern. §8. ' Die Verordnung, die Vollziehung des ReichSgesetzcS über die Besteuerung des Per- sonen- und Güterverkehrs vom 8. Avril 1917 (R. G. Bl. S. 329) betreffend, vom 18. Juli 1917 (G. u. V. Bl. S. 79), hat sich für die Besteuerung des Güterverkehrs erledigt. Dresden, anc 25. September 1917. Die Ministerien deS Innern und der Finanzen. Verkehr mit Spanferkeln. Zur Behebung von Zweifeln und Unklarheiten wird auf folgendes hkngewiesen: 1. Nach der Verordnung vom 25. Mai 1916 über den Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen (Sächs. StaatSzeitung Nr. 124) ist im Königreich Sachsen der Aufkauf von Ferkeln und Läuferschweinen nnr den mit Ausweiskarte versehenen Mitglieder« des Viehhandelsverbandes gestattet. Lediglich der nicht gewerbsmäßige Aufkauf von Ferkeln zur Mast steht Personen, die die zu Erwerbenden Tiere selbst mästen wollen, frei. 2. Mit Ermächtigung des KriegSernährungSamtS sind die Kommunalvcrbände an gewiesen worden, Hausschlachtungen von Ferkel« zu genehmigen und hierbei ausnahms weise nur V« des Schlachtgewichts anzurechnen. Diese Anwendung schließt eine Befreiung von der Vorschrift über die Haltefrist von 6 Wochen in sich, sie bezieht sich jedoch nnr auf solche Fälle, in denen der Besitzer das zu schlachtende Ferkel seit der Geburt selbst gehalten, also nicht erst erworben hat. 3. Jin übrigen bestehen für Spanferkel und Spanferkelfleisch keine Souderbcstim« «runsen in Sachsen letzteres unterliegt also nach wie vor dem Flcischmarkenzwanae. Dresden, den 27. September 1917. - 24S2IlSm Ministerium deS Jnnepru« 4599 Die Frist zur freiwilligen Ablieferung der beschlagnahmten ' kiMtWsMiMe M SM M MsnIttiniM ist bis zum 81. Oktober dieses Jahres verlängert worden. Die Abgabe dieser Gegenstände kann bis zn diesem Zeitpunkte an die in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1917 — Großenhainer Tageblatt Nr. 155, Riesaer Tageblatt Nr. 155, Radeburger Anzeiger Nr. 78 — aufgeführten Sammelstellen zu den daselbst angegebenen Wochentagen und Stunden (in Radeburg Montags 8—IS Uhr, Bahnhofsrestaurant der Frau Eichler, in Groffenhain Mittwochs 8—IS Uhr, Firma I. H. Äroermann, Weststraße 26, in Riesa Freitags 8—LS Uhr, am Bahnspeichcr der Firma Johann Carl Heyn, am Bahnhof gegenüber der Güterexpedition) erfolgen. Der Zuschlag von 1 M. für das Kilo wird noch bis »um »1. Oktober gezahlt. Großenhain, am 27. September 1917. 183 o vir. Königliche Amtshanvtmannschaft. Belieferung »er Lanbrsfettkarten vetr. Um dem Andranae und dem Stehen vor den hiesigen Butterverkaufsstellen ent gegenzuwirken, ist im Einvernehmen mit der Königlichen Änftshauptmannschaft Großen hain beschlossen worden, die Butter durch hiesige Geschäfte und Händler nur an Riesaer Einwohner abzugeben, die im Besitze einer mit dem Ratsstemvel versehenen Landes fettkarte sind. Zu diesem Zwecke macht sich eine Abstempelung sämtlicher LandeSfettkartcn der hiesigen Einwohner nötig. Die HanshaltungSvorstcinde werden daher anfgefordert, die Landesfettkarten der zu ihrem Haushalt gehörigen Personen zum Zwecke der Abstencpelung unter Vorlegung der Brotausweiskarte, in unserer Lebensmittelkartenzentrale, Rathaus Zimmer Nr. 17, vorzulegen. , Die Abstempelung der Landesfettkarten soll nach BrotkartenauSgabcbezirkeu und zwar wie folat stattfinden:
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