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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191710045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171004
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-04
- Monat1917-10
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1917
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Riesaer G Tageblatt ««d MrdlM ma AWizey. Amtsötatt flr die Kvnigl. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. AmtSgertLt und den Rat der Stadt Rlek sowie den Gemeinderat GrvLa. 231. Donnerstag, 4. Oktober 1917, abends. 70. Jahrg. E « DM Rusaer Tageblatt erscheint jede« Ta, -wend» '/.? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. ve,U«St>re«S, gegen Sorauszahlung, durch unser« Tröger frei Hau, oder del Abholung am Schalte, --S der Katserl. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich öS Pf. Anzeigen für die Nummer de, Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuqebeu und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr siir tzL da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 wm breite (itrundschrift-Zcile (7 Silben) L0 Pf., Ortöprels 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. «L tzrechmd höher. Nachweisung«, und VermittelungSgebühr SO Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden ning oder der Auftraggeber in -LA Kontur, gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferant«» oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferun-, der Zeitung oder auf Rückzahlung deS Bezugspreises. SA Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethettrakre 39. Bcrantivortlich sür Redaktion: Arthur Hähn'cl, Riesa,- für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Lifte IX. Gemäß der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1917, betreffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im Königreich Sachsen, werden ferner folgende Ersatzmittel vom Handel innerhalb Sachsens ausgeschlossen: Ersatzmittel Hersteller Ort der Herstellung 205 226 207 LOS 2SS 300 80: 302 303 304 305 306 307 308 LOS 310 811 312 L13 314 315 316 317 318 319 220 .Büffel Extra" Mandel-Aroma-Pulver mit Triebkraft zum Backen Phönix-Würze Kraftbrühersatzwürfel „Original" Kraftbrüh- ersatzwürfel „Fix" Fleischbrühersatzmürfel .GestrcckterPfeffcr Triumph" Büffel Extrakt-Compagnie. G. m. b. H. Kurt Seidel Spruli-Gesellschaft m. b. H. Oskar Tiefenthal Ferchland L Becker Triumvh-Pökclstoff-Gcsellschaft n«. b. H. Braunschweig Pegau (Sachsen) Fürth (Bayern) Hamburg Halberstadt Berlin hiermit wird die Genehmigung Nr. 18 widerrufen „Backpulver" ^Deka"-Vanillinaroma Oelfreier Salatznsatz, Marke Kling U Suppenwürze Speisc-Nährsalz „Treppohl' „Dcka",DeutscherHanshalttce „Gloria-Backpulver" Paul Zimmermann Deka-Nährmittel D. Kaftan Chemische Fabrik Wilhelm Kling Koppen <L.Co„ G. m. b. H. Otto Hoppert Deka-Nährmittel D. Kaftan Karl August Langner „Kaiser-Backpulver" Limburger Kräuter Käse-Geschmack Zucker-Gelee mit Himbeersaft F. W. Thraenhardt Chemische Fabrik C. Bohne Hermann Sommer Sächs. Nährm.-Fabrik Copitz b. Pirna Breslau Stuttgart Duisburg-Meidcrich Oberlößnitz b. Dresden Breslau Cossebaude b. Dresden Hof (Saale) MüustcrckWcstf^ TrcSden-A. hiermit wird die Genehmigung Nr. 38 widerrufen Pbönix-Vanillinpulver Phönix-Vanillinpulvcr mit Zucker Spruli-Vanillinpulver mit Heliotropin Alkoholariner Punsch Bierersatz KuhlmayS Stärke-Ersatz Prima Waschpulver Cewee-Waschkönig, Waschpulver „Omsa" Schmierwaschmittel Rasierpulver „Blitzschaum" D Spruli-Gesellschast m. b. H. Heinrich Gey Brauereigenosscuschaft e. G. m. V. H. Maisnurwerk H. L G. Kuhlmay Rud. Fiedler Rud. Lehmann L Co. Zoll L Schurs Herm. Herz G. m. b. H. resden, den 29. September 1917. Das Ministerium des Innern. Fürth (Bayern) Chemnitz i. Sa. Geversdorf b. Annaberg Leuben bei Dresden Leipzig Leipzig Feuerbach. Stuttgart Berlin 595 o VIIV. ^.17. 4688 Nachdem Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Vergrabens von Kadavern, Kadaverteilen nnd beanstandetem Fleisch (88 4 und 8 der Verordnung über die Beseiti gung von Tierkadavern, bei der Fleischbeschau beanstandetem Fleisch nsw.; vom 1. Juni 1912 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288 —) in'letzter Zeit häufiger vorgckommcn sind, werden die Polizeibehörden hiermit veranlaßt, ihre Anfsichtsbeamten zu strenger Ueberwachung des Zwanges der Ablieferung zu beseitigender Kadaver usm. an die hier für bestimmten Abdeckereien oder Beseitignngsanstalten anzuhalten und vorkommende Zuwiderhandlungen gegen den Ablieferungszwang unnachsichtlich zu bestrafen. Dresden, am 1. Oktober 1917. 756 li v . Ministerium des Innern.4708 Ausführungsverordnung zn der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 (R. G. Bl. S. 711). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretüng ist der Landeskulturrat. . . - 2. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch ihren Vor- fitzenden wahrgenommen. 3. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eines Kommunalverbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 4. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartoffeln erwerben will7 vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wohnort des Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden! Muster auszustellen. Der Ans tellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragten Höhe 5. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszuhiindiaen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut ver- krachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den.Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 6. Der Erwerber hat Le» Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Eingang seinem Kommunalverbande anzuzeigen -, dabei sind Name und Wohnort des Ver äußerers mit anzugeben. Der Erwerber erhält zn diesem Zwecke bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommunalverband einen Postkartenvordruck (vgl. das nachstehende Mustkr). 7. Die vom Landeskulturrat festgesetzten Richtpreise für Saatkartoffeln (Sächsische Landwirtschaftliche Zeitschrift Nr. 37 vom 15.. September 1917) dürfen nicht überschritten werde». 8. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartosfel- karte und ohne besondere Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. S. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffeln ans Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, abgeschlossen hat, m»ß dies in jedem Falle seinem Kominnnol- verband binnen 8 Tagen nach Vollziehung des Vertrags anzcigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der^tgtlächllche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 10. Wer gegen dle vorstehende» Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder hze rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 6 oder O verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zn 1500 Ak. bestraft. Muster zn Ziffer 1. > Kommunalverbnnd Taatkartoffelkartc Nr Der Landwirt in Eisenbahnstation ist berechtigt . . . . . . . in Worten . . . . Zentner Saatkartüsscln zu erwerben Nnd nach seinem Betriebsart (falls Beförderung mit der Eisen bahn stattfinden soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. <Lrt der Ausstellung) den . . (Unterschrift, Stempel). Muster zu Ziffer 5 (Rückseite). Bei Vcrscndimg des Saatguts mit dcrBahn. (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung Von nicht benutzt wird.) n Von sindderhiesigenEisenbahnstation . . . . in Worten Zentner Saatkartoffeln zur Beförderung nach übergeben worden. ...... den Die Versandstation in , sind mir auf Grund umstehender Saot- kartc in Worten . . . . . . Zentner Saatkartoffeln geliefert worden. den (Unterschrift des C r io e r b c r S). (Unterschrift. S^emm-l). Muster z» Ziffer «. Der Landwirt in der Saatkartc Nr Zentner Saatkartoffeln veräußert. Sie siud am ....... bei mir cingegangcir. Dresden, am 29. September 1917. Ministerium deS Inner». hat mir auf Grun> * L539°UVV 4719 Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- Prüfungsstellen nnd die Versorgnngsrcgclnng vom 25. September 1915 wird bestimmt: 8 1. Wer Rinder, Kälber, Schafe, Schweine einschließlich der Ferkel zn Nnk- oder Zuchtzweckc» sowie zur Mast erwerben will, mutz sich, wenn er nicht schon als Mitglied des ViehhandelSverbandes durch Besitz der grohen AnsweiSknrte (50 Akk. Gebühr) dazu berechtigt ist, eine Ankanssbeschcinignng ausstellcn lassen. Für jedes einzelne Stück Vieh bedarf es einer besonderen Bescheinigung. Schweine teinschliestlich der Ferkel) dürfen nur au Mitglieder des ViehhandclS- Verbundes mit grotzer Ausmciskarte, Rinder, Kälber, Schafe nur dann veräußert werden, wenn der Erwerber dem Verkäufer entweder die große Ausweiskarte des Viehhandels verbandes oder eine gültige Ankaufsbcscbcinigung vorlegt. Die AuSweiskarte des Vieh- handelSvcrbandcs für Fleischer (20 Mk. Gebühr) berechtigt nur zum Ankauf von Schlacht vieh gegen Bezugsschein. 8 2. Die Bescheinigung wird vom Kominunalverband, in dessen Bezirk sich der Betrieb des Erwerbers, in dem das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vor- geschriebenen Muster ausgestellt: sie besteht aus den trennbaren Teilen und 0. Der Kommunalvcrband kann die Ausstellung den Ortsbehördcn übertragen. Das Ministerium des Innern bebält sich vor, in besonderen Fällen selbst AnkaufSbescheipigungen nnszustellcn. Ungültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der auSstcllenden Behörde znrückzngebcn. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist ans längstens 4 Wochen beschränkt. Dio Ausstellung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer Äiehhaltnng ist. Der Kommunalverband, nicht die Ortsbehörde, kann bei Ferkeln und Läuferschweinen auch anderen Personen die Bescheinigung ausstellen, wenn die Mög lichkeit ausreichender Fütterung mit erlaubten Mitteln besteht. Ueber die ausgegcbenen Ankaufsscheine ist von der ausgebenden Stelle ein Verzeichnis zu führen. 8 3. Der Erwerber bat dem Veräußerer Teil der Bescheinigung mit seinem schriftlichen Anerkenntnis des Erwerbs auszuhändigen, der Veräußerer ans dem Teil L, den der Erwerber behält, den Eigentnmsmechsel unterschriftlich zu bestätigen. Der Veräußerer hat den Teil -1, der Erwerber den Teil o bei seinem Kommunal verband unmittelbar oder durch die Ortsbehörde einzuleichen. Wird das Tier aus einer außersächsischen Viehhaltung erworben, so ist Teil ä. nicht abzutrennen, sondern ebenfalls vom Erwerber seinem Kommunalverband einzureichen. 8 4. Vermittelt ein Händler den Erwerb, so hat er sich vom Erwerber die Bescheinigung aushändigen zu lassen, die Kaussbestätigungen einzutragen und die Teile L und v dem Kommunalverband des Veräußerers bezw. Erwerbers zu übermitteln. Entstammt das verkaufte Tier einer anßersächsischen Viehhaltung, so ist auch Teil L dem Kommunalverband des Erwerbers zu übermitteln. 8 5. Die Kommnnalverbände haben die ihnen überreichten Teile der Ankaufs bescheinigung, wenn sie ihnen nicht durch die Ortsbehörde zuqehen, zunächst dieser zugänglich zu machen. Die Ortsbehörde hat die von ihr geführte Viehliste deS Erwerbers bezw. Veräußerers entsprechend «ach,»tragen und in ihr die Nr. der Ankaufsbescheinigung zu vermerken. Der Teil der Ankaufsbescheinigung ist darnach mit dem Vermerk zu versehen „Viehliste nachgetragen". Handelt es sich um den Erwerb anßersächsischen Viehs, so habe» die Kommunalver- bände die znrückgelangten Teile -1 monatlich dem Vorstand des ViehhandelSverbandes einzusenden, der sie nach Ursprnngsgebieten ordnet und sammelt. 8 6. Den Kommunalvcrbänden können auf Antrag die Rinder, die aus Viehhaltungen ihres Bezirkes stammen und zn Nutz- oder Zuchtzwecken nach Orten außerhalb ihres Bezirkes veräußert werden, auf die Schlachtvretzumlage angerechnet werde«. Die An rechnung erfolgt durch entsprechende Kürzung des ans den Kommunalverband entfallenden Anteils bei der nächsten Vichumlage. Der Antrag ist bei dem Viehhandelsverband spätestens am 15. Oktober, 15. Januar, 15. April nnd 15. Juli je für die abgelanfenen letzten 3 Monate unter Beibringung der dem Kommnnalverband vorgelegten Ankanssbescheinignngen (Teil «4 »u stellen. 8 7. Tie Eisenbahngüterverwaltuiigen dürfen lebendes Vieh erst dann zum Trans port zulaffcn, wenn ihnen eine Kanssanzcige des Viehhändlers (vergl. 8 8 der Satzung deS ViehhandelSverbandes) oder Teil -1 einer gültigen Ankaussbeschetntaung vorgelegt wird, L L. Wer L-m vorstehendes Bestimmungen zuwider. Vieh veräußert oder erwirbt.
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