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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191710185
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171018
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-18
- Monat1917-10
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1917
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Riesaer G Tageblatt ««d A«r»1grr (EidebdM mck Atyckzer). - .SV.. Amtsötatt für bke Mnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, da- Künigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riefe, sowie den Gemeknderat Gr-ba. 248. Donnerstag, 18. Oktober 1917, abends. 74. Iabra. Da» Riesmr Tageblatt erscheiut le»«» Laa aomd»'/,? Uhr mit Ausnahme d«r Sonn- und Festtage. BeztzaSpret», gege« Borauszahlung, durcy unsere Lräger frei Hau» over bet Abholung am Schalter ZL «aiserl. Postanstalten vierteljährlich S,ÜS Mark, monatlich SS Pf. «„et,«» für bi« Nummer de« Ausgabetage« find di» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: «ine Gewähr fiir 8 Z, da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeilr (7 Gilben) 2V Pf., OrtSpre.S lS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. «L sprechend höher. Nachweisung»- und Vermittelungsgebühr M Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in 'S 8 Konkurs gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderung-einnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung, der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer» Minterlick». Riesa. Geschäftsstelle: StoetH« strotze kst. Verantwortlich kür Redaknon: Arthur Häbnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Riesa. d) Frauenftrümpfe, bis 6 8 « Kammer; den Beschlüssen Die Erste Kammer nahm nach Verkündung der Era SinMttrch des Antrages niffe des Ver»inigunasverfahrenS die VSifhl der Zwilch« «erfahre«. zitätsuuternehmcnS ist die letzentwurf betreffend Ab. der Ersten Kämmer beiaetr, .iororten >alb dieser der Ergeb» eu- Casta» «betreffend die freiheitliche und volkstümliche Ne«, ordnuna im Neiche hatte sich eine Einigung nicht erzielen lasten Erste dlainmer> 1,82 „ 2,00 „ 2.20 , 2 42 2M I 2.80 , 3,02 „ 3.20 , 3,42 . 3,62 „ 3.80 „ zu 150 Mark oder Haft bis zu Verordnung über Milchhvchstpreise Die Höchstpreise für Vollmilch werden vom 21. Oktober 1917 an um 4 Pfennig für das Liter erhöht. Hierzu tritt für die Zeit bis zum 19. Mai 1918 ein WinterprerSzu- schlaa von weiteren 2 Pfennig für das Liter. Die Verordnung über Milckhöchstpreise vom 7. Mai 1917 (Nr. 108 der Sächsischen Staatszeitung vom 11. Mai 1917 erhält infolge dessen mit Wirkung vom 21. Oktober 1917 an für die Zeit bis zum 19. Mai 1918 folgende Fassung: 8 1. Der ErzeugerböchstvreiS für Vollmilch wird'festgesetzt wie folgt: Verordn««» Eber dke Aufstellung der ««kalt», «nd Lohnliste«, Sekalt», mid Lohnkarte« für die Einkommensteuerveranlagung, vom 16. Oktober 1917. Nr. 975 Steuerrea. l>. In den nach 88 36 und 37 des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Gin. kommenfteuerveranlagung aufzustellenden Gehalt», und Lohnuachweisuugen (Gehalts und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten) osind von den Arbeitgebern, Dienst, und An- stellungsbehörden, Vorständen von juristischen Personen. Vereinen usw. auch die den Beamten, Angestellten und Arbeitern aus Anlaß des Kriegs gewährten TeuerungSztzlagen, Familien beihilfen, Kinderzulagen oder unter sonstiger Bezeichüung zum Gehalt od« Lohn gewährten Zulage« und Beihilfen aller Art mit aufzunebmen. Die genannten Zulagen und Beihilfen sind in den Gehalts- und Lohnnachweisungen von dem sonstigen Dienst- oder Arbeitseinkommen getrennt aufzuführen. Außerdem ist in den Nachweisungen bei den betreffenden Beträgen anzugeben, ob es sich um Teue rungszulagen, Familienbeibtlfen, Kinderzulagen usw. handelt. Die Angabe der Zulagen und Beihilfen in den Gehalts- und Lohnnachweisunaen ist erforderlich, weil die Einschätzungskommissionen bei der Veranlagung darüber zu entscheiden haben, ob diese Bezüge dem steuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen sind. —Finanzministerium, 1. Abteilung.4970 Fettprozenten mit einem nach der Entfernung des Stalls von der Molkerei oder Ab- gangsftation abge stufte» Grundpreis Sächsischer Landtag. . . .... wsl. Dresden, 17. Oktober. Schluß de» Berichts aus voriger Nummer . -D-» «ereinigungUverfahrc«. Eine Einigung über den Gesrtzrnt änderung des Gesetzes über die LanbeSknlturrentenbank wurde insofern erzielt, als der strittige Punkt *ine andere Fassung erhalten hat, der beide Kammern znstimmten. Bei dem Entwurf« über den Haushalt des staatlich«» Glektrt- -itätsuuternekmens ist die Zweite Kammer; den Beschlüssen dämmer beiaetreten- Hinsichtlich des Antrages sind aus dem frei Abgangsstation bez. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten Erzeuger» Höchstpreis zu bestreiten. 8 7^ Für Zubringung ins HquS darf überall nicht mehr als 2 Pfg. pro Liter auf. geschlagen werde». , '88. Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in Gemeinden bis zu 10000 Einwohner» höchstens 32 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die einen wesentlichen Teil ihrer Milch zu dem für Orte über 100000 Einwohner bestimmten erhöhten Er- zeugerhöchstprets verkaufen, dürfen 34 Pfg. pro Liter fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 2 Pfg. nnd in Gemeinden über 100000 Ein wohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Magermilch durch de» Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall mindern sich diese Höchstsätze je um 16 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Liter Voll- oder Magermilch nur 36 Pfg. pro Liter Vollmilch und 20 Pfg. pro Liter Magermilch frei Lieferung sstelle fordern. 8 9. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 10. Solange die Kommunalverbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchst, preise für den Kleinoerkauf als die in 88 2, 5 und 8 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 11. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise feftzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 12. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. 5. 516). Dresden, am 10. Oktober 1917. 1875 II L v. Ministerium de» Inner«. 4971 Für die Versorgung der Landwirtschaft mit Leder gilt nach einer Verfügung des Kriegsamtes folgendes: . . Leder für Geschirre. 1. ES wird nur zur Ausbesserung, nicht zur Neuanfertigung ausgegeben. 2. Die zuständige Ortsbehörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Slot« Wendigkeit der Ausbesserung und die hierfür ungefähr erforderliche Ledermenge aus. zustellen. 3. Der Besteller wendet sich mit dieser Bescheinigung an einen Sattler. Nur die Landwirte, di« auf ihrem Gute einen eigenen fachmännisch geleiteten Sattlereibetrieb un terhalten, sind zum selbständigen Bezug von Leder berechtigt. Der Sattler bez. der zum selbständigen Bezug von Leder berechtigte Landwirt fordert das Leder unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Lederhandlung an, von der er früher Geschirrleder be- zogen bat. Kann er es von dieser nicht erhalten, so legt er die Bescheinigung der Kontroll stelle für freigegebenes Leder — Berlin 66, Leipzigerstrabe 123 L — vor und beantragt bet ihr die Zuweisung des Leders. ». Lever für Treibriemen, Pumpeumanschetten, Ventilklavve« und andere technische Artikel. 1. Die Ortsbehörde stellt im Falle des Bedarfs darüber eine Bescheinigung aus. 2. DerAntrag auf Ausstellung eines Bezugsscheins wird bei der Riemenfreigabe, stelle Berlin-W. 35, Potsdamerstraße 122 4.—ö auf Vordrucken gestellt, die dort kostenlos zu erhalten sind. Die Bestellung der Arbeit erfolgt dann bei einem der Hersteller, der von der Riemenfreigabe auf Anfrage angegeben wird, dem der Bezugsschein auSzuhän. digen ist. Die Ledermengen, die der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden können, sind gering. Als Ersatz für Leder kann bei Ausbesserung für Geschirre und Treibriemen Zell stoff verwendet werden. Die Sattlerledergesellschaften m. b. H. Berlin 0 2, Äurgstraße LO und die Riemenfreigabestelle sind auf Anfrage bereit, ihre damit gemachten Erfahrungen mir- zuteilen und Muster zur Verfügung zu stellen. Gro ßenhain, am 15. Oktober 1917. 1023 »0.Die Königliche AmtShauptmannschast. 6 Pfg. pro Fettprozent -i- 12 Pfg. Grundpreis mit Entfernungs zuschlag von 2 Pfg. bis 3 Km Entfernung 3 Pfg. bis 6 km Entfernung 4 Pfg. über 6 km Entfernung Für Lieferungen an die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 35 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachgewiesener, maßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. , ... Für durch den Erzeuger gelieferte Achsemmlch und für 2 mal täglich geladene Bahn milch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 36 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreis ein Zuschlag bis zu 2 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt ist, gezahlt werden. Als Molkerei- mäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sofort nach Ankauf in der Molkerei auf Säure ge prüft, durch Zentrifugalkraft öder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe van Kühlmaschinen auf etwa 2—5° heruntergekühlt und daneben, wenn es für er forderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässige» Frisch erhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt ist." Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach Städten mit mehr als 1OO0OO Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Gefchäftslokal solcher Großstadthändler, soweit es sich außerhalb dieser Städte uud ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschaften überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden »der ab Wagen (Ladenpreis) ist durch die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden sestzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als ») in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 36 Pfg. pro Liter Vollmilch; i>) ist Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern ustd deren Vororten auf höchstens 38 Pfg. pro Liter Vollmilch; o) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 44 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbebörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1. 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder be arbeitete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bez. den OrtSbe- hörden die Preisregelung überlasten bleibt. 8 4. Der Erzeugerböchstpreis für Magermilch wird auf 16 Pfg. pro Liter frei Ab gangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei estges^t.^ Lieferung in die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der ErzeugerhöchstpretS für das Liter Magermilch auf 19 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2mal täglich geladene Bahn milch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 20 Pfg. pro Liter Magermilch bewilligt werden. Hierbei ist jedoch Voraus setzung. daß die Magermilch sachgemäß gekühlt und in der heißen Jahreszeit mit Wasser stoffsuperoxyd versetzt ist. 8 5. Der Ladenpreis sür Magerniilch muß überall um 16 Pfg. niedriger sein als der Ladenpreis für Vollmilch. 8 6. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen au der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten Bekanntmachung. Verkauf von Strümpfen für Minderbemittelte. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunatverbandes vom 3. Okto ber 1917 — 1022 o L — (abgedruckt im Großenhainer Tageblatt Nr. 235 vom 10. Okto ber 1917, im Riesaer Tageblatt Nr. 236 vom 10. Oktober 1917, im Radeburger Anzeiger Nr. 118 vom 11. Oktober 1917), betr. Verkauf von Strümpfen für die bedürftige Bevöl kerung, werden für die Abgabe der Strümpfe folgende Höchstpreise festgesetzt: ») Kmderstrümpfe, Größe 1, ü Paar 1,60 Mart , . Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe Wochen bestraft, sofern nicht nach den allgemeine Großenhain, am 15.Oktober 1917. 1055 °L. - - - 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, allgemeinen Strafgesetzen vorzugehen ist. Der Kommnualverband. Die Stücke der «. Kriegsanleihe über LV«, SV« und SO« M. können gegen Rück gabe der bei der Bezahlung ausgehiindigten Quittungen abgeholt werden. Auf Wunsch sind wir gern bereit, die Aufbewahrung und Verwaltung von Wert papieren unentgeltlich zu übernehme». Gröba, Elbe, am 18. Oktober 1917. Die Svarkassenverwaltung. Die satznngSgemaßc Versammlung der im Schulausiichtsbezirk Großenhain zum Besten der Hinterlassenen ständiger Lehrer bestehenden Begräbniskaffe findet im Anschluß an die amtliche Hauptkonfcrcnz Donnerstag, am 2». Oktober d. I., mittags 12 Uhr un Saale des Gasthofs „Stadt Dresden" zu Priestewitz statt. Großenhain, am 15) Oktober 1917. Der Königliche Beztrksschuliuspektor. Bei Bezahlung nach für Lieferung ab Stall für Lieferung frei Abgangsstation oder, fall» keine Bahn beförderung ftattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern 30 Pfg. pro Liter 32 Pfg. pro Liter Gewicht 30 Pfg. pro Kg 32 Pfg. pro kg Liter-Fettprozenten 10 Pfg. pro Fettprozent 10,7 Pfg. pro Fettprozent Grundpreis und Fett prozenten 12 Pfg. Grundpreis pro Ks -r- 6 Pfg. pro Fettprozent 14 Pfg. Grundpreis -i- 6 Pfg. pro Fettprozent
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