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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191706112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170611
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170611
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-11
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1917
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Riesaer D Tageblatt «nd Anzeiger Mcklatt lwd Anzeiger». Amtsötatt für die König!, Amtshauptmamlschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht unv den Rat der Stadt Riefa, sowie den Gemeinderat Gröba. 132. Montag, 11. Juni 1S17, avends. 7V Aattrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag avends >/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, dura) unsere 'Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Ps. Anzeige» stir di« Nummer des Ausgabetages smo bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender uno tabellarischer Satz ent« sprechend höher. Nachivchsungs- und Vermittclungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoge» werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Veförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu".', der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrakie 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hühnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhclm Dittrich, Riesa. Lebensmittelversorgung bei Anfenthaltswechsel. Auf Grund einer Verordnung des Kriegsernährnnasamtes wird über die Versorgung mit Lebensmitteln bei Ausentüaltswechsel folgendes bestimmt: I Dauernder Wechsel des Aufenthaltsortes. 4. Bei Verzug innerhalb des Bezirks deS KommunalvcrbarrdeS Grossenhain ein ¬ schließlich der Städte Großenhain und Riesa sind sämtlicbc Lebensmittel- usiv. Kartei«, «Fleisch-, Fleischzusatz-, Brot-, Gier-, Kartoffel-, Speisefettkarten, Warenbezngskarten I und ll, Magermilch- und Qnarkkartcn, Seifenkarten) mitzunehmen, da diese ohne weiteres bezw. nach Aufdruck des Stempels der Gemeindebehörde auch im nellen Aufenthaltsorte Gel tung haben. . Zucker ist von dem Wegziehenden bei der VAkaufSstelle, wo die Anmeldung erfolgte, bis zum Ende des Versorgungsabschnittes zu entnehmen. Die Zuckervcrkaufsstellcn werden für diese Fälle ermächtigt, die Abschnitte der Zuckerkarte im Voraus zu beliefern. V. 1. Beim Verzug »ach Orlen außerhalb deS Bezirks sind nur die Reichs- fleischkarte» und die Leifenkartcn mitzunehmen. 2. Alle übrigen Karten sind bei der Gemeindebehörde bez. bei der von dieser bestimm ten Stelle abzugeben, worüber eine Bescheinigung «Abmeldung aus der Lebensmittel versorgung) nach vorgeschriebenem Muster erteilt wird., 3. Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich aber, den Zucker bis zum Ablauf des Versorgungsabschnittes bei der Verkaufsstelle, wo die Anmeldung erfolgte, zu entnehmen. -1. Dafern der Wegziehende über die Zeit seines Aufenthaltes in dem bisherigen Orte hinaus Brotmarken erhalten hat, können diese in Reisobrotheftc urngetanscht werden. 5. Wird von der unter 3 und 4 gedachten Berechtigung nicht Gebrauch gemacht, sind auch die Zucker- und Brotmarken abzugeben. t>. Diejenigen Wegzicbenden, die bis zum Ende des VersorgungsabschnitieS mit Kartoffeln emaedeckt sind, können diese in den neuen Aufenthaltsort mitnehmen. 7. Die Äbmeldcbescheiniguna «Ziffer 2) ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung deS neuen Aufenthaltsortes an dessen Versorgungsstelle abzulicfern. Die neue Versorgung tritt dort je mit dem Tage ein, der sich für die einzelnen Lebensmittel ans der Bescheini gung als notwendig ergibt. ll Reiseverkehr. 1. Als Reiseverkehr gilt-je der Verkehr, bei dem der ursprüngliche Aufenthaltsort nicht eudgültia angegeben wird: ' 2. Im Reiseverkehr können die Reichsfleischkarren, Reichsseifcnkarten, sowie die Reichsreiseürothcfte ohne weiteres an allen Orten Verwendung finden. 3. Bei kurze» Reise», auf die erfahrungsgeinäh meist außerdem Reiseproviant mit genommen wird, wird es sich empfehlen, auch Zucker und Kartoffeln in Natur mitznnehmen. Soweit bei diesem Reisen der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht länger als 14 Tage ver lassen wird, werden Abmeldebcscheinigungen nicht crteilr. 4. Per längeren Reisen, insbesondere Kür- und Badeaufenthalt muß dagegen die Abmeldung aus der bisherigen Versorgung nach den vorstehend unter ll 2—7 getroffenen Bestimmungen unbedingt erfolgen, wenn der Reisende nicht auf den Kartenbezug am Reise orte verzichten will. 5. Die Bestimmungeu für Militärnrlauber, Binnenschiffer und das Fabrpersonal der Eisenbahnen und Post werden hierdurch nicht berührt, ebenso bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1910 Ziffer «5 über NcichSreisebrotmarkcn in Geltung. „6. Soweit die Versorgung an dem fremden Orte beansprucht wird, kann diese selbst verständlich auch hier nur insoweit eintreten, als für die Reisezeit laut Abmeldeschein nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. 7. Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, so muß ebenfalls, dafern der Reisende an jedem Orte die amtliche Versorgung durch Kartenzu teilung in Anspruch nehmen will, jvdcsmal Abmeldung und Anmeldung erfolgen. Bei ganz kurzen Aufenthaltszeiten wird nach ll Ziffer 2 und 3 zu verfahren sein. Hl. Personen mit ständig wechselndem Aufenthaltsort ohne Wohnsitz. 1. Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufeuthaltsort haben, müssen bei jedem Wechsel des Aufenthaltsortes die Abtneldebesckciuigung — Ziffer I ll t! — sich ausstellen lassen und beim neuen Aufenthaltsort vvrlegen. Sie werden dann im neuen Aufenthaltsort versorgt. IV. Die Gemeindebehörde» erhalte» Weiteres zugefertigt. Großenhain, am 4. Im» 1917. 1373 b lk ll L. Die Königliche Ämtshauvtmaunschast. Die zum Einlegen sticht verwendbaren angeknicktrn Eier werden gegen Eierkarten in der Brauerei von H. Berndt, Zschiefcheu abgegeben. Großenhain, am 9. Juni 1917. Nr. 243 b 1 ll 8. - Die Königliche Ämtshauvtmaunschast. KAM« W kttWMi NS AWr SMbe» N UMdmMt I» bttchckw Ws». Die auf Abschnitt 1 der Lebensmittelkarte l angemeldeten Teigwaren können von Dienstag, den IS. dieses Monats ab gegen Abgabe der Quittung über den Bezugsab schnitt 1 bei den Kleinhändlern entnommen werden. Es entfallen auf den Abschnitt 1 100 zr. Für die Stadt Radeburg und die zu dem amtshauptmannschaftlichen Bezirk Großen hain gehörigen Landgemeinden hat die Königliche AmtShauptmannschaft nach Gehör des ErnährungS- und Bezirksausschusses folgendes bestimmt: Die Teiarvaren werden an die minderbemittelte Bevölkerung in der Stadt Radebnrg, sowie in den Landgemeinden des Bezirks zu einem um 8 Pfennige pro 100 Zr billigeren Preise abgegeben. Zur minderbemittelten Bevölkerung sind im vorliegenden Falle lediglich die Personell zu rechnen, deren Einkommen nicht mehr als 2500 M. beträgt Jeder Haushaltungsvorstand mit einem Einkommen von weniger als 2500 M. kann so viel mal 100 gr Teiarvaren zu dem herabgesetzten Preise gegen Abgabe der Quittung über den Bezugsabschnnt 1 der grünen Lebensmittelkarte beziehen, als er Personen in feinem Haushalte zu beköstigen hat. Wer sich zu den Minderbemittelten im vorstehenden sinne rechnet und Teigwaren zu dem herabgesetzte» Preise beziehen will, hat sich vorher bei der Gemeindebehörde seines Wohnorts die Quittung über den Bezugsabschnitt 1 auf der Rückseite mit dem Gemeindestempel abstempeln zu lassen. Die Verkaufsstellen wollen auf die so abgestempelteu Quittungen der Bezugsab- Lertlicües u«S Sächsisches. Riesa, den 11. Juni 1817. —"Tagesordnung zur Sitzung des Stadtverord neten „Kollegiums" am Dienstag, den 12. Juni 1917 nachmittags 6 Uhr. 1. Ratsbeschluß: Riesaer Ferienkolonie betr. 2. Ratsbeschluß: Bildung eines Ausschusses zur Neu- reaelung der Beamtenaehälter. 3. Stadtratswahl. 4. Vor schläge zu einer Berirrsvorsteherwahl. 5. Mitteilungen. — RichtöffentUche Sitzung. schnitte 1 je HOO «r Teigiöaren um 8 Pfennige billiger verabfolgen, die abgestempelteu Quittungen besonders sammeln und der Gemeindebehörde vorlegen, die über die Anzahl der abgelicfexten Quittilngen eine Bescheinigung auSzustellen hat. Diese Bescheinigung wollen die Geschäftsinhaber der Königlichen AmtShauptmannschaft einsende», ans Grund deren alsbald der Preisunterschied von 8 Pfennigen für jede abgestcmpelte Quittung er stattet werden wird. G roßenhaiu, am 9. Ami 1917. 1482 o k' jl 4. Der Kommunalvcrband. BeneMllm Mlf Marie:» der qrimen Lebensmittelkarte!. Aus Marke 3 der grüucn LcSensmittelkarte 1 können in der Zeit vom 12. bis 15. Juni bei einem frei zu wählende» Kleinhändler Graupen oder Grütze bestellt werden. Tie auf Le» Kopf entsallcnoe Menge, sowie der Tag der Abholung wird noch bekaunt- gegebe». M Die Bczuasabschnitte sind seitens der Kleinhändler bez^emeindebchörden an die in 8 5 Absatz 2 der Bekanntmachung des Koimnunalverbands von» 19. Mai dieses Jahres be zeichneten, für. sie zuständigen Stellen bis zum 18. Juni, seitens der letzteren an den Kaufmann, Herrn Kommissionsrat Ernst Dilke in Riesa, bis zum 21. Juni dieses Jahres einzusende». Die vorstehenden Friste» sind streng eiuzuhalte«. Seitens der bezugsberechtigten Personen verspätet eingehende Bestellungen, sowie seitens der Kleinhändler bez. Unter- verteilungSstellen später einlamende Abschnitte können nicht berücksichtigt werden. Großenhain, am 9. Juni 1917. 1482 114. Der Kommunalvsrüand. Der Konnnunalverdand hat R ü b c » s a u c r l r a « t Herstellen lassen, das dem nächst frei — ohne Abgabe von Marken — zum Verkauf gelangen soll. Die Lebenümittclverteilungsstcllen werden aufgefordert, bis längstens den 14. laufenden Monats hierher anzuzeiqen, welche Mengen sic zugetcilt haben wollen. Großenhain, am 9. Juni 1917. Der Kowinunalverhsnd. Wcrrmrg Zes GZlrverkehrs. Am Dienstag, den IS. Juni 1917? wird das Ersatz-Bataillon Pionier-Bataillon Nr. 22 in Riesa von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags am Wasserübungsplatz Forber ge Brückenschläge über die Elbe vornehmen. Es wird daher hiermit folgendes angcordnet: 1. Allen Persvnendcimpfern «den vorher angezeiaten Sondcrdampfern) der Sächs.- Böhm. Tampfschiffahrts Gesellschaft wird die Brücke geöffnet, soser» sie nickt mit mehr als 15 Minuten Verspätung eintrcffen. Desgleichen nach Möglichkeit Eilgutdampfern der Vereinigten Elbschiffahrts-«Hesettschaft ohne Anhang, die sich zur fahrplanmäßigen Zeit der- Personendampfer' vor der Brücke cinfinden. Ausgenommen von der Durchfahrt sind Kcttendcunpfer, auch ohne Anhang und Flößerei: , . 2. Während der Dauer der Uebnng hat die Lalschisfahrt bei Moritz und Nünchritz, wenn nötig, bei Rosennmhle vor Anker zn gehen, die Flößerei hat bei der Rosenmühlc und weiter aufwärts zn stellen. In jedem Falle mutz das Fahrwasser für cnigegcnkominende und überholende Schiffe, sowie für die Fahren sreigehalten werden. 3. Hierzu werden für die Talschiffahrt bei Moritz, für die Bergschisfahrt unterhalb Zscbepa Ansagcpostcn ausgestellt. Der Standpunkt dieser Posten wird durch zwei an einer Srange übereinander beseitigte rote Flaggen oder Bälle gekennzeichnet. 4. Außerdem werden 800 >» oberhalb der Brückeustclle Zeichen sichtbar gemacht. Ueber diese Zeichen hinaus dürfen nur die zum Durchlaß berechtigten Talfahrzeuge fahren und sich bis auf 500 m der Brücke nähern. Die Bcrgschiffahrt hat 300 m unterhalb der Brücke zn hatten. » 5. Der Durchlaß darf nur dann durchfahren werde», wenn ans den beiden Endpontons an der Durchlaßstellc blaue Flagge» gezeigt werden. t>. Bei geöffneter Brücke regelt die Durchfahrt der Schiffe ein Pionierpoiten. 7. Dampfschiffe dürfen nur langsam durch die Brücke fahren und nur soviel Kraft anwenden, als zu ihrer sicheren Steuerung »»bedingt erforderlich ist. 8. Den Anordnungen der Ansageposten der Pioniertruppe ist Folge zu leisten. 9. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Königliche AmtShauptmannfchaft Meißen als Elbstromamt, Nr. 941 X. - am 9. Juni 1917. / H. Freitag, den IS. Juni 1917 von vormittag 9 Uhr ab sollen im Versteigerungsraume des Amtsgerichts hier allerlei gebrauchte Sachen versteigert werden, darunter insbesondere 1 Büffet, 1 Ausziehtisch und 1 Säulenspiegel in Eiche, 1 Salontisch, 1 Ziertisch, 1 Nähmaschine, Polstermöbel, Kleider- und Küchenschränke, Küchen- und Waschtische, Bettstellen und Matratzen, 1 Tischrolle, Portierenstangen, silberne Löffel, Messer, Gabel usw., Nippsachen, kunstgewerbliche Gegenstände, Bilder und Spiegel, Etz und Küchengeschirr. Plüschvorhänge, Tisch- und Steppdecken, Gardinen usw. Riesa, den 11. Juni 1917. * Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Die noch nicht erhobenen Peträge für ' ' - Altgummi « sind nunmehr sofort in unserer Stadthauptkaffe zu erhebe». Der Rat der Stadt Riesa, am 11. Juni 1917. H. Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß Händler, welche die durch die örtliche Warenverteilungsstelle verteilten Lebensmittel auf Grund der Lebensmittelkarten ver kaufen, diese Karten nur annehmen, wenn sich die Käufer gleichzeitig verpflichten, auch andere Waren, die im Handel noch frei zn habe« sind, sämtlich oder znm Teil bei dem in Fruge kommenden Händler käuflich zu entnehmen. Wir macke» die kaufende Einwohnerschaft und die Händler darauf aufmerksam, daß em derartiges Geschäftsgebaren unzulässig und strafbar ist. Auch wird bei Wiederholung der vorgebrackten Klagen angeordnet werden, daß die Händler, welche von dem an die Käufer gestellten Ansinnen nickt abgeoen, von der Warenverteilungsstclle nicht mehr mit KommnnalverbandSware beliefert werde» dürfen. Der Rat der Stadt Riesa, am 11. Juni 1017. —* Auszeichnungen. Die Bronzene Friedrich-« August Medaille erhielten der Gefreite Richard Schäfer und der Schütze d. Üandw. Karl Hammitzsch, sohn der Frau Marie verw. Hammitzsch, hier. —"Das Aus legen' von Zeitungen und Zeitschriften In Nr. 128 unseres Blattes gaben wir die Auskunft der Kriegswirtscbastsste»" für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf unsere Astsraac über den Aushang der Sonderblätter bekannt. Es erschc. it angebracht, auch die Antwort zu veröffentliche», die uns von der obenge- vor auslegen." —"Verlustliste. 1917 ausi unserer 0 »äugte» Kriegswirtschaftsstelle auf unsere Anfrage über dH« AüSlegen von Zeitungen und Zeitschriften m Gast- wrrtsckaftett usw. erteilt wurde. Die Antwort lautet: „Tie von Ihnen genannten Personen (Gewerbetreibende als: Fri seure, Gastwirte oder dergl., resp. Aerzte) dürfen gegen Entgelt bezogene Zeitungen in ihren Räumen nach wie Verl «st liste. Eingegangen ist die an« 9. Juni usaeaebene Sächsische Verlustliste Nr. 416. die in Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt.
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