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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191708303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-08
- Tag1917-08-30
- Monat1917-08
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1917
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en uudZwet- ': 6« Preußen Verordn»««, betreffend Venderung vom »4. Juli 1»17 (Reichs Auf Grund der ( — — ernäbruna vom 22. L.-- Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. August 1917. . . 841»HvVI» Ministerium deS Inner«. 4078 der Verordn«»« über Höchstpreise für Hülsenfrücht« .^li-Gesetzbl. S. 6S8). Vom 21. August 1917. Bekanntmachung über KricaSmaßnahmen zur Sicherung der Volks- Rai 1916 «Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 dec Be- rie Errichtung eine« KrieaSrrnäbrungSamtS vom 22. Mai 191« Die Verordnung tritt in o»,er «muung ». igg i, g o. D-"b-n. «"'"HL-»-»«.»«». «m "* ronuersta«, 3V. August 1917» aventzS L ^Ed« aornd« '/,7 Uhr mit Äusnabm» d« M. i'- Mtd A«r«1s»» (MMM «a Akychekf. der LandeSftelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle) abaesetzt werden. Die mständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung z» erteilen ist. 2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren bandelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines erteilt. Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten'auSdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsscheines und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form er teilt werden darf. 3. Von den vorstehende» Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbrau cher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschränkuna gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten. 4. Die zuständigen LandeSstelle» (in Preußen auch die zuständigen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffentlichen Markten einer besondere» Regelung unterwerfen. 5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der VerwaltunaSabteilung der Reichs stelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung de- Beförderungsscheines für solches Obst darf nicht verweigert werden. Alle Besitzer der im 8 1 genannten ^»bstarten haben der zuständigen LandeSftelle (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirks- oder Kreis stelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarfauch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder ^Betriebe bleiben zulässig. ' 3 «H- 1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an die GeschqftSabteilung der zuständigen LandeSftelle (m Preußen der zrsttiindigeil Provmzial-, Bezirks- ödet Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Mir diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Ver ordnung über Gemüse, Obstund Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfall von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial oder ÄezirkSstelle) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbe zeichnete Geschäftsabteilung feftsetzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewahrende Preis denjenigen Be trag übersteigen, der für die gleiche Menge und Gute auf Grund eines Lieferungsvertrages der im 8 1 Absatz 5 bezeichneten Art zu zahlen ist. 1. Das Eigentum an den im 8 1 genannten Obstarten kann auf Antrag der zu ständigen Landesstelle (in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreis stelle) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in den» Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richte». Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Äberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vor- räte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren unt pfleglich ^iegt die Äberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vcr- träges einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Äberntung sorgfältig auSzu- rühren. 3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verord ¬ nung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichs-Gesetzbl. S. 307) fest gesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Neber- lasmng der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. . 8 5. « Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften der 88 3, 4 ergeben entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des LieferunaSverlangenS oder des Antrages auf Uebertragung des Eigentums befinden. , Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Marmeladenindustrie und für den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den LandeSftellen (in Meußen den Provinzial- oder Bezirtsstellen) in den eigenen Gebieten zurttckbehalten werde« dürfen und wohin der Ueberschutz zu liefern ist. 8 7. Die ReichSftelle (Verwaltungsabteilnng) kann für bestimmte Obstsorten sowie für bestimmte Bezirke die vorstehenden Absatzbeschränkungen ganz oder teilweise außer Kraft setzen und das Recht zu solchen Bestimmungen auk die Landesstellen (in Preußen auch aus die Provinzial- und Bezirksstellen) übertragen. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verord nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 107) mit Gefängnis bis zu einen, Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. , ' 8 9. ) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Verkündigung, die Vorschrift im 8 1 Absatz 2 Satz 1 (BefördernngSschein) tritt mit dem 3-September 19 ir in Merlin, den 20. August 1917. Reichs stelle für Gemüse und Obst. ' , Der Vorsitzende: v. Tilly. vrerrrrioyrnq 2.55 Mark mönattiL SL «y» . — Vez»««pretG, argen Boraulzahlung, durch unser« Träger frei Hau« »der Lei Abholung am Schauer da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nickt sür dw Nummer de» Ausgabetage« sind bi« 10 Ubr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: eine Gewähr für sprechend höher. Nachweisung«, und Dttnüttelu^S^^ Ar di« 4S wm breit. Lrundsthrift-Z.il« (7 Silben) SO Pf^Ortsprer« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- « «»St. Zahlung«, und Erfüllungsort: R?e?a. W^enUick^in^Ä!*' Bennlligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in Betriebes der Druckerei, der Lieferantm oder dn «!^ »Erzähler an der Elbe». - Im Fall, höherer Gewalt - Krieg oier sonstiger Irgendwelcher Störungen de« Rotationsdruck und Verlag: LanaerL Winterrick w???» der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. " »er» -v'nrerrrq.vrresa. «eschisttftele: «oethestratze S9. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Ausführungs-Berordnnua 3 2. von Aepfeln, Birne» und Pflaumen mit der Bahn oder mit n-n, zuneEn ?"' «eiche in dem Bezirk der betreffenden Sammelsiell^ .. -.bllle Erzeuger von Aepfeln, Birne» o^er Pflaumen (Pächter oder sonstige Personen s^E b^rechtiat find, Obst zu ernten) einschließlich Kommunälverbänden, Gemeinden oder rechtfichen Vereinen, sind vervflichtet, das gesamte von ihnen geerntete in frischem^ versandsahigem Zustande an die von der LandeSftelle für Gemüse und Obst errichteten Sammelstellen abzuliefern. AdM, 7üfern er nicht Äne juristische Person ist, berechtigt, Obst für ieRs Als angemessen wird ein Zentner für leoes ständige Mitglied seines Haushaltes angenommen. Den, Berkaus an Re Samm«lfteren.s?ehi gleich die Abgabe des Obstes an eine Orts- in Gemeinden deS Erzeugergebiets nach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst errichtet werden können. 86. ... ^.^ ^w Zrzeüger (Pächter usw.) sind verpflichtet, für die Beförderung des von ihnen geernteten Obstes mindestens bis zur nächsten^Ortssammelstelle zu sorgen. Zug um Zug, gegen Abgabe des Obstes an die Bezirksobstsammelstelle hgt die Be- Vchlung des angelreferten Obstes, zu erfolgen, und -war zu den jeweils festgesetzten Er- reugerhochftpreisen, sofern das Obst in frischem, versandfähiaem Zustand angeliefert wird, andernfalls mit „einem dem Mmderwert entsprechenden Abzug. Die Vergütung für den Aufkauf, die Beförderung und die Verpackung des Obstes von der Ortssammelstelle wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt ... 88. Die Ablieferung des Obstes seitens der Bezirksobstsammelftellen erfolgt lediglich an die von der Geschäftsabteilung der LandeSftelle für Gemüse und Obst zu bestimmenden Großverbraucher und an Kommunalverbände oder an die von den Kommunalverbänden zur Abnahme für diese bestimmten Großhändler oder Stellen. Die weitere Verteilung wird den Kommunalverbänden überlassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großver brauchern und Kommunalverbände») zu zahlenden Preise werden jeweils von der Landes stelle für, Gemüse und Obst festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Ge- fchäftSabteilung. 8 9- Die Regelung der Geschäftsführung der Sammelstellen wird der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst übertragen. Diese ist berechtigt, eine Gebühr bis zu 1'/,°/° des Erzeugerhöchstpreises der durch die Sammelstellen erfaßten Mengen zu erheben. 8 10. „ Ausgenommen von dem Abgabeveroot unter Nr. 1 ist die Abgabe von Birnen Sorte l und n seitens der Erzeuger unmittelbar an der Erzeugungsstelle und am Tag der Ernte an die Einwohner der betr. Gemeinde in Mengen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstverbrauch. Jedoch ist die Abgabe beschränkt auf die Stunden von 6 bis 8 Ubr vormittags und nur zulässig für den Erzeugerhöchstoreis. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, für einzelne Bezirke und Gemein den andere Verkaufsstunden festzusetzen. Die Beauftragten der Landesstelle für Gemüse und Obst, die sich als solche ausweisen, sind berechtigt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Erzeugern ober Empfängern, an Obst vorhanden find, die betr. Grundstücke oder Räume, in oeNen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen, auch wahrheitsgemäße Auskunft über die Obsternte und die Vorräte zu verlangen. Beide Teile sind berechtigt, bei der BesichGuna von Raumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die OrtSpolizeibehorden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. „ Entsteht Streit wegen Menge und Art zuruckhehaltener Fruchte oder zuruckbebalte- ner Vorräte, so ist die Entscheidung des Gemeindevorstandes einzuholen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an die Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst zulässig. Zur Stellung des Antrages auf Enteignung vast Aepfeln , Birnen oder Pflaumen '8 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August1917) find die Bezirksobstsammelstellenletter befugt, lieber den Antrag entscheidet-dwL^ Me für Gemüse und Obst, die auch den Uebernahmepreis für das enteignete Obst festsetzt. Wer diesen sowie den von der LandeSftelle für Gemüse nnd Obst in Ausführung U und die Versorgunas- Aelung vE 1918 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld- wirrt ist- — . . , VI.s-- 1N17 ln Kraft.
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