Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.10.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191710252
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171025
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171025
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-25
- Monat1917-10
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.10.1917
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r, avends Douuerstag, ober Höchstpreis 1 zur Verladestelle und M. »» »» 1« Zentner Butte» L7» A 7.85 8.90 10.50 9.45 10.88 8.88 1. 11. 17 ab 1. 12. 17 ab 1. 1. 18 ab 1. 2. 18 ab 1. 3. 18 ab izkon «Weißkohl vom 1. is. i? ab >l vom 1.12. 17 ab 13.20 M 13.80 „ 14.40 „ 15.50 „ 17- . 19.25 , 9.45 10.25 12.10 33,— „ 12.65 „ 13.20 „ 13.80 15- „ 17.25 19.- „ 22. - , 23. - „ 24. - 25. - 26. - „ 28.- „ 9.- 9.80 „ 11.50 „ 1:80 „ 2.10 „ 3.- ,, Befördenlng 11. 12. 18. ^4. 18. -.44 -.47 -,SS -,S8 -.33 -,3S -.44 -,47 -.22 -,28 -Ä -Ä -53 n»ir den Erzengerhochstpreis als ErwerbsprerS zahlt odkr eisen« Rechnung und Gefahr weiter als bis zur nächsten 30.- 11. - 11.50 12. - 13. - Irr.'— 17.- 20. - 21. - 22- 23. - 24. - 25. — 7.50 8.50 10- 1.50 1.75 2.50 11.50 12.- „ 12.50 „ 13.50 „ 15.50 „ 17.50 „ ««d Airr-ig-r («tdedlM-r» AWchers Kmtsöürtt^ für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, da» König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Eck* sowie den Äemeinderat Groba. - Alchr«! Erzeuger höchstpreis -.25 M. iS: -Ä: -.20 , -.30 , —,35 „ - 40 I -.45 . keine Anwendung. 2. Im 8 5 Abs. 1 Zeile 2 wirdbtnter „8 1* eingefügt: ,83» Abs. 1 b. Sm 8 6 Zeile 2 werden die Worte: „des 8 2, 8 5 Abs. 1 Satz 1" e, Wörter „der 88 2. 3», 5 Abs. 1 Satz 1". Artikel H. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ..vr. Helfferich. „ »» »» den Erzengerhöchstpreis alS.ErwerbSprciS zahlt odkr Da« Riesmr Lagerratt erscheint je»«« Laa aoend« >/,7 Uhr mir «»«nähme der Tonn- und Festtage. ve,a»-prei«, vorauS^u bezahlen; »im Gewähr fiir DA Kaiser!. Postanstalten oittteljitzrlich L^Mark, monatlich 85Pf. «nzeimn sllr di. Nummer de, 5 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. «L da« «r cheinen an bestimmten Lagen und Plätze wird nicht übernommen. Ptti« für di. 43 mm breit« ^"ds<^^«'l, <? S'wen- «jngezogrn werden muß oder der Auftraggeber in s-rechmb Höker. Nachweisung«, und «ern.ittelunaSacbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt «Et. »'»» der vetr^ L. sonstiger irgendwelcher Storungen de« Kontur« gerät. Zahlung«, und Erfülluug«ort: Rlesa. WSchenMche tlnt.rhaltuns«b..l°a. „Erzähler an der Slb« ' w Z.iluag oder auf Rückzahlung de» Bezug-pr-.ses. ZL^bVv7d^F^ betragt. Wenn der Kleinhändler der Erzeuger seine Ware auf ...... ... .... Verladestelle versendet und ain Bestimmungsort unmittelbar an Verbraucher veräußert, so darf er nur den ErzeuaerpreiS um den bezeichneten Kleinbandelsznschlag vermehren, um seinen Verkaufspreis zu bilden. Anspruch ans den GroßhandelSnutzrn hat er nicht; wer diesen einrechnet, setzt sich einer Bestrafung wegen HöchftpreiSüberschreituna aus. Abänderungen gegenüber den bisher geltenden Höchstpreisen sind nur bei Kohlrabi, Mainiben, Sellerie und Schwarzwurzeln vorgenommen worden. Neu festgesetzt worden sind Höchstpreise für junge, kleine, runde Karotten (Sommeraussaat), jungen Kohlrabi mit Laub (SommerauSsaat) und Strunkkohlrabi. Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm fiir daS Stück fallen nicht unter die zu 21 und 22 gebannten Höchstpreise. .. Nach wie vor verboten bleibt der Verkauf von Möhren und Karotten mit Kraut mit Ausnahme von in Punkt 20 aufgefiihrten jungen Karotten. Großenhain, am 24. Oktober 1917. 88» vl Der Kommunalverband. Erzeuger- Höchstpreis 12.— Aufstellung »o« Fettavschetteru. Die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzler« vom 8. Mat 1917 wird zur Nach- achtkllig nachstehend abgedruckt und zue Ausführung folgendes verordnet: 1. Nach einer Zusage des KrieaSauSschuffes für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin soll im Königreich Sachsen die Aufstellung der Fettabscheider von den BetriebSinbabern auf deren eigene Kosten nicht gefordert werden. Vielmehr baden die BetriebSinhaber lediglich die Aufstellung der Fettabscheider in ihren Betrieb«? durch die vom genannten Kriegsausschuß für das Königreich Sachsen beauftragte Firma Chemische Fabrik Eutritzsch in Leipzig-Eutritzsch zu dulden. Die Polizei-Behörden haben auf Ersuchen oeS KrlegSauSschuffeS dieser Verpflichtung nötigenfalls Geltung zu verschaffen. 2. Die Aufstellung erfolgt unter den vom KriegSauSschuß festgesetzten Bedingungen, deren wesentliche Punkte folgende sind: Der Apparat bleibt wahrend der ersten 5 Jahre Eigentum der Chemischen Fabrik Eutritzsch. Diese erhält während dieser 5 Jahre die Fettausbeute ohne besondere Vergütung. Nach Ablauf der 5 Jahre fällt der Apparat entschädigungslos an den Betriebsinhaber, welchem von da an auch die Fettausbeute zusteht. 3. Alle Baupolizeibehörden werden angewiesen, den Einbau der Fettabscheider in jeder möglichen Weise zu erleichtern und sich mit emfachen Unterlagen (Skizzen) als Bau zeichnungen zu begnügen, auch sonst insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die zu verwendenden Baumaterialien den KriegSverhältnlffen Rechnung zu tragen. Dresden, den 15. Oktober 1917. 1933 n 8 v Ministerium deS Innern. 5100 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knoche«, Knochenerzeugnifsen, insbesondere Knochensetten, und andere« fetthaltigen Stoffe« vom 15. Februar 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 137). Vom 3. Mai 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gefetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen: Artikel l- Die Bekanntmachung über den Verkehr mitKnochen, Knochenerzeugniffen, insbeson dere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 137) wird wie folgt ergänzt: 1. Nach 8 3 wird folgender 8 3» eingefügt: 8 3». Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfe, Darmschleimereien, Metzgereien, Wurstfabriken.'Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu erwarten steht, find verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltene« Fett« entweder Fettabscheider auf ihre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Behörde beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher festgestellten Bedingungen zu gestatten. . . Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresverwaltungen keine Anwendung. . at: ,83» Abs. 1". Abs. 1 Satz 1« ersetzt durch die Höchstpreise für Gemüse. Die zur Zeit im Bezirke geltenden Höchstpreise für Gemüse sind folgende: Erzeuger- Großhandels höchstpreis -,28 M. -.39 -.12 -.14 -.22 -.31 -,04 -.33 -.12 -.22 -,33 -,39 -.44 „ - 47 I 1. Bobnett, grüne Wachs- und Perlbohnen S. Sttunk-Kohlrabi Kohlrabi Kohlrabi, jung mit Laub (Sommer-Aussaat) 8. Spinat (nicht Spinatersatz) 4. Malrüben ohne Kraut 5. Tomaten 6. Kürbis 7. Sellerie bis 14.10. 17 mit Kraut vom 15. 10. bis 30. 11. 17 ohne Kraut vom 1. 12. bis 31. 12. 17 ohne Kraut vom 1.1. bis 14. 2. 18 ohne Kraut -LL.« ». wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfd. wiegen bis 31. 12. 17 vom 1. 1. bis 28. 2. 18 vom 1. 8. bis 30. 4. 18 später / l». wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfd. wiege« bi« 81. 12. 17 vom 1.1. bis 28. 2, 18 3. biS-80. 4. 18 «. für leichtere Ware bis 81. 12. 17 später 9. Rote Rüben (Rote verte) bi« 81. 10. 17 vom 1.11. bis 31.12. 17 chwarzwurzeln bis 31. 12.17 19. Kleine runde Karotten 20. Junge kleine runde Karotten mit gekürz tem Kraut zum Bündeln («ommcr Aussaat) 21. Zwiebeln, lose bis 31. 10. 17 vom vom vom vom vom 22. Zweijiihr. Bornaer Zwiebeln bis 31. 12. 17 , Ende Januar 1918 „ Ende Febrnar 1818 . End« März 1918 , Ende Avril 1918 ., Ende Mai 1918 23. Grünkohl bis 30. November 1917 a vom 1. 12. 17. ab vom 1. 1. 18 ab 24. Futterrüben 25. Wruken (Kohlrüben, Bodenkohlrabi, Steckrüben)^ . . 2fl. Anttrrmohren Der Erzeugerhöchstpreis umfaßt die Kosten der der Verlad«« im Bahnwagen oder im Schiff. Beim Großhandel-Preis dürfen die Kosten der Bahn- oder Schiffsfracht sowie die Fuhrwerkskosten, die nach den besondere» örtliche» Verbältuiffen an die Stelle der Bahn oder Schiffsfrachten treten, besonders in Ansatz gebracht werden. Alle anderen Unkosten sind in ihm «etvalten. , Die KleiuhandelShöchstpreise werden durch Erhöhung der ErwerbSpreise durch fol gende Zuschläge Bei Lieferung auf Grund eines von der Reichsstelle fiir Gemiise und Obst ab- Zentner geschlossenen oder von ihr genehmigten Lieferungs vertrages Großhandels- Erzeuger- Großhandels- Höchstpreis Höchstpreis Höchstpreis 13.80 - - Kleidungsstücke für entlaffene Krieger. Jus Grund der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. August 1917 über die Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlaffene» Krieger mit bürger licher Kleidung tst mit dem Verkauf von Kleidungsstücken an bedürftige entlaffene Krieger «ach Mastgabe der vorhandenen Vorräte am 1. Oktober 1917 in den von dem Kommunalverband Großenhain eingerichteten Annahmestellen in Großenhain, Auenstraße 1, Riesa, Ratshof, Altes Brauerei-Wohnhaus, , Radeburg, Albertftraße 169 (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9-12 Uhr vor- und 2-4 Uhr nachmittags, Riesa, Sonnabends nur bis 3 Uhr) begonnen worden. " ' AlAräuberung ist nur zulässig, wenn der Enttaffene die notwendigsten KleidungS- We.nicht besitzt,, derart unbemittelt ist,, daß er sich Kleidungsstücke zu dem im Handel ubUchen Preise nicht kaufen-kann und hierüber eine amtliche Bescheinignna des untcr- votteat « Kommunalverbandes sowie einen ordnungsmäßig ausgefertigten Bezugsschein o«»;„W^e a^ Erlangung einer amtlichen Bescheiniguna dieser Art sind an die Königliche AmtShauptmannschaft — BekletdungSstelle zu richten. -Großenhain, am 24. Oktober 1917. D" 3"^' .EU. „ . ZA,rwei gut erzogene Kind» — Geschwister — und zwar für 11-jähriges Mädchen werden Pflegeeltern gesucht. Die Kinder find Vollwaisen. Es ist erwünscht, daß die Kinder »usammenbletben, ledoch nicht Bedingung. das KAÄ^terstütz««oSE «ies?^' monatlichen Vflrgegelde« find zu richten an Rtela, am 25. Oktober 1917.' ' x) -,40 -.45 -.50 -,55 -,30 -,35 -.40 -.45 -,20 -,25 -,10 -.12 -.14 -.40 Sei^iesHrung «L Gründ eine« von der Rtichestrsse für Gemüse und Obst ab geschlossenen oder von ihr genehmigten Lieferung«, vertrage« Erzeuger. Großhandel«, höchstprei« Höchstpreis 4.20 M. 5.25 M. 5.25 „ 6.30 „ 7.85 9.45 7.85 8.9V Emeuger. Großhandel«, höchstprei« höchstprei« 4.— M. 5.- M. 7.50 " 9.- I 9.- „ 10.85 I ») 0.30 M. wenn der Erwerbspreis mehr als 1.— b) 0.25 0.70 bis 1- v) 0.20 0.50 0.69 <i) 0.15 0.40 0.49 e) 0.11 0.30 0.39 Y 0.08 0.20 0.29 k) 0.07 0.15 0.19 b) 0.05 0.10 0.14 -) 0.04 0.07 0.09 1) 0.03 »» unter 0.07
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