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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.11.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-11-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191711197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-11
- Tag1917-11-19
- Monat1917-11
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.11.1917
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u' °Meslrer ««d 7». N«»ra SSV 7. Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden: 8. Vollmilch a» Tiere zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht älter als 6 Woche» sind. Die Reichsstelle kann Ausnahme» von den Verboten zulasse»; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen über» tragen. VI. Allgemeines. 8 11. Die Reichsftelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Milch erlassen und in Einzelfällen Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verord» uung zulasseu. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen ») über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; >>) über den Verbrauch von Magermilch : <-) über Art und Umfang der Herstellung von Milcher« zeugnissen sowie über die Milchlieferungen an Betriebe, m denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse sowie über die Milchlteferuna an Margarinefabriken und andere Betriebe, die zur Her stellung ihrer Erzeugnisse Milch benötigen. Die VerteilungSstellen, Kommunalverbände und Ge meinden sowie die nach 8 8 gebildeten Verbände haben, so- weit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. Die Rcichsstelk« ist h— fugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren. 8 12. * Kubbalter sowie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch gewerblich verwerten oder verarbeiten, haben *) den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilungs stelle» uud der Kommunalverbände zu entsprechen; dies gilt auch hinsichtlich der Art und Herstellung, erforderlichen Maßnahmen: . . iwecke des Nachweises der Erfüllmw der ihnen enSttt Verpflichtungen der Reichsstelle, der Der- ... 7. ...ralverband auf Ver langen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Ein sicht in die GeschaftSaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäftsräume und der Vorräte in «statten. Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrich- ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehöre vül. UebergangSvorschriften. 8 17. Die Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Vechehr mit Milch vom 8. Oktober ISIS (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) tritt äusser Kraft. Die auf Grund der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1810 erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verordnung aufgehoben find, so lange in Kraft, bis sie durch die'auf Grund dieser Ver ordnung zu erlassenden neuen Bestimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem. Jahre imd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder Wit einer dieser Strafen bestraft. 8 18.. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ber tt u, de» 8. November 1817. Der Staatssekretär de« Nri-gDernäbrung-amt-. vov Wäldhw. Die Verordnung des KriegSernährungsanitS über die Bewirtschaftung von Milch und de» «Verkehr mit Milch vom 3. November 1817 (Reichsgesrtzblatt Seit« 100b) so- wie die dazu erlassenen Anordnungen der SteichSfteUe für Speisefette vom 8. November 1817 (Nr. 26S des Deutschen Relchsanzeigers vom 8. November 1817) werden nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 2147 il 8 v Dresden, den 18. November 1817. 5543 Ministerium deS Inner«. Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und de« Verkehr mit Milch. Vom 3. November 1817. Ruf Grund deS 8 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1818 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) wird folgendes bestimmt- I. Bewirtschaftung von Milch. 8 1. Die Bewirtschaftung von Milch erfolgt durch die Reichs stelle für Speisefette und wird den auf Grund der Verord nung über Speisefette vom 20. Juli 1816 errichteten Ver- teilungSftelle» übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette. 8 2. Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustand, ferner alle Be standteile, die durch Zerlegung oder sonstige Verarbeitung dieser Milch gewonnen werden (Sahne, Magermilch, Butter milch, Molke, Molkeneiweib, Kasein. Milchzucker und der gleichen), endlich alle Erzeugnisse, die ganz oder vorzugs weise aus Kuhmilch hergeftellt werden (Dauermilch und Dauersghne jeder Art, Joghurt, Kefir, Larosan und ähn liche Erzeugnisse) sowie Quark, nicht aber andere Käsearten und Butter. Sahne ist jede mit Fett angexeicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte; sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch ; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. II. Verkehr mit Frischmilch. 8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haus halts- und denjenigen Wirtschaftsangehörigen, bei welche» herkömmlich die Gewährung von Vollmilch einen Teil der Entlohnung bildet. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch (Abs. 3) zu belassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung llnd Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1816 und der dazu von der Reichsstelle ausgestellten Grundsätze nicht berührt. Die Kommunalverbände haben die Bedarfsmengen der Selbstversorger an Vollmilch zum eigenen menschlichen Verbrauch und für Verfiitterungszwecke festzusetzen. Die LandeSzentralbehörden können hierfür einheitliche Grund sätze ausftellen. , Soweit es zur menschlichen Ernährung erforderlich ist, können die Kommunalverbände anordnen, dass Halter von Kühe» sowie Molkereien oder andere Stellen einen Teil der anfallenden Magermilch an bestimmte Stellen abliefern. Die LandeSzentralvrhörden können hierfür einheitliche Grundsätze aufstellen. Gegen die Festsetzungen oder Anordnungen nach Abs. 3 und 4 ist Beschwerde an die zuständige Behörde (8 15) zu lässig ; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 4. VollmilchversorgungSberechtigte sind ch Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre, d) stillende Frauen, o) schwanger« Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, 6) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Be scheinigung. Die Reichsftelle trifft nähere Bestimmungen über die den Vvllmilchversorgungsberechtigten zu gewahrenden Ge samtmengen. . - Die Unterverteilung dieser Gesamtmengen, insbesondere die Bestimmung der den einzelnen Gruppen der Vollmilch- versorgungsberechtigten zu gewährende» TageSmengen ist Lache des KommunalverbaqdeS. Ec kann auch Unter ent sprechender Kürzung der den VollmilchversorgungSberechtig- fen zu gewährende» Tagesmengen weiteren Vevölkerungs- -iruvpen (z. B. Kindern über sechs Jahre, Personen über sünfuudsechzig Jahre) Vollmilch zuweise». Anspruch auf Zuteilung von. Vollmilch nach Massgabe der örtlichen Festsetzungen besteht Nur insoweit, als sie vor- fanden ist. Die Bescheinigungen zu Abs. Ick sind vo» deni Amtsarzt oder einer von dem Kommunalverbände zu bezeichnenden Stell« auszustellen oder nachznprüfen. Die den Kommunalverbanden übertragenen Befugnisse sieben auch den Gemeinden zu, denen die Regelung des Mtt^erkehrS für den Bezirk der Gemeinde übertragen ist Jusoweit Vollmilch über^'die von der Reichsftelle ge- ivä-rteu oder festgesetzten Gesamtmengen hinaus zur Ver- Baung steht, ist sie zu entrahme» ünd zu verbuttern. Kann Vollmilch aus technischen Gründen nicht oder nur mit besonderen Scknvierigtziten entrahmt oder ver- buttert, werden, so darf sie als Frischmilch verwendet wer- den: diese Bollnnlchmenge ist jedoch dem Kommunaloer. Hande bet MfstÄlung des FettverteilungSplanS (ff s Abs. 1 Rr. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 181(0 in vnrechnuüa zu bringe». Hierbei ist ein Liter Vollmilch achtnndzwanzig Gramm Fett ^leichzusetzeu. Di« Koimnnnalverbiinde haben die Einrichtungen zu r« Misaer Laachkatt erscheint jede« Laa avrnd« '/,7 vbx mtt Ausnahm« der Sonn- und Festw«. Vrzueevrrt«, «am «vrguHahliwg, durq unser, Lr«g«r ft«1 Hau» oder bet Abholung am Schau« der »atftrl. Postonstalttn virrttUMrUch 2M Mark, monatlich SS Pf. ««eigen Mr di« Nummeckbe, Au-a-betoae« sind bi« 10 Ubr vormittag« auf,uyeben und im vorau« zu bezahlen: «in« «,»abr für da« «rscheinm mr bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit, (Srundschrift-Zeil, (7 Silben) 2« Pf„ Orttprew IS Pf.; zeitcaubender und tabellarischer Satz «nt- sprechend HSHer. Nachweisung«, und »ermittrlungtaebühr L0 Pst Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, menir der Vetrag verfallt, durch «lag, «ingezogea werden muss oder der Auftraggeber In ' ftoMur» Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unt,rhaltung«beilagr „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betrieb«« der Dnickerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtungen —.hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlreserun- der ZeUung oder auf Rückzahlung de« »ezug«preise,. ^Rotatione^ck^^Perl^^^^r »Minterlick,. Riesa, «efchifwftell^ Stoetbeltrahe 5». Verantwortlich siir RebaNiou: Arthur Hahn«l. Rresa-für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrrch, Riesa. WWW ( Mebliüt »«d A«)tigerj. Amtsötatt tztr die König!. AmtShauptmMnschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, - sowie den Gemeinderat Gröba. Hkmttag, 18. November INI7. ab««»«. der Verarbeitung sowie der zur Heranschaffung pyn Milch erforderlichen Massnahu,en^ u) zum Zi ' obüe-euSt« Verpflichtungen der Reichsftelle, der teilttnaSstelle und deut Kommunalverband auf ^2.? Gr..»»..— sicht in die GefchäftSaufzeichuungen zu gewahren und die Besichtigung der Geschäftsräume und der Vorräte iu -«statten. Die Bealtftragten sind verpflichtet, über die Einrich tungen und Geschäftsverhältniffe, die hierbei zu ihrer Kennt nis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 8 13. Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der Landeszentralbehörden bestimmen, dass Ziegen- und Schaf- Halter nebst ihren Haushalts- und WlrtschaftSangehörigen von der ihnen nach Massgabe dieser Verordnung oder der aus Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zu stehende» Befugnis, Vollmilch oder Magermilch zn beziehen, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, und Höchstpreise beim Verkaufe von Ziege»- oder Schafmilch durch den Er» zeuger sowie im Gross- und Kleinhandel festsetzen. Die gleiche Befugnis steht den Landeszentralbehörden für alle Kommunalverbände ihres Bezirkes zu. Die Reichsstelle kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Ziegen- und Schafmilch treffen. Sie kann diese Befngnis aust die LandeSzeutralbehörden übertragen. 8 11 Bei der Durchführung dieser Verordnung haben di« VerteilungSstellen, Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 8 15. Die LandeSzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, dass die de» Kommunalverbänden und Gemeinden über tragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu ständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzu sehen ist. Sie können die ihnen zustehenden Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen. VH. Strafvorschriftrn. 8 16. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im 8 10 zuwiderhandelt, 2. wer den auf Grund der 88 3, 6, 7, 8. 11 bis 13, 15 getroffene» Bestimmungen oder Anordnungen zuwldcrhändclt. Der Versuch ist strafbar. - Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieh^ ohne Unterschied, ob sie dein Tater gehören oder nicht. einer geregelten Erfassung und Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnene» und m ihrem Bezirk gelieferten Voll- milch und Magermilch zu treffen, soweit sie nicht den Selbst versorgern nach 8 3 zu belassen ist. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelnng für den Bezirk der Gemeinde, übertragen. Die Verabfolgung von Vollmich odkr Erzeugnissen aus Vollmilch (8 2) an die Verbraucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, darf nur gegen BezugSkarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen. Die Reichsftelle kann Ausnahme» zulasseu und diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Kommunalverbände können für ihre Bezirke oder für bestimmte Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, dass die Abgabe von Magermilch und Buttermilch an die Verbrau cher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, nur gegen BezugSkarte oder anderen behördlichen Ausweis er folgen darf. 8 7- Soweit es zur Sicherung des Milchbedarfs erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien und Milchaufkäufer angehalte» werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen, insbe sondere auch an Kommnnalverbände «nd Gemeinden, 'zu liefern. Die anorduende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und ent scheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung er geben. Sie kau» auch Kommunalverbänden oder Gemein de» die Lieferung von Milch an andere Kommunalverbände oder Gemeinden aufgeben. (Landlieferung.) Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen erforderlichen Massnahme» treffen, ins besondere auch verklingen, dass ihr die bisher bei dyr Milch lieferung benutzten Molkerei- Uud sonstig» Eutrichtungen und Geräte (Kühleinrichtnngen, Gefässe, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung ist von der «»ordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Person oder tue Stelle, zu deren Gun sten sic erfolgt, lieber die Höhe entscheidet in Streitfällen die untere Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde und empfangende Stelle liegen, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalverbände liegen, dieser; soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig. Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung, lieber die Beschwerde ent scheidet die Landeszentralbehörde, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgültig. Hl. Prcisvorschriste«. 8 8. Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Milch jeder Art (8 2) beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Gross- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinde» von mehr als zehntausend Ennvohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmich, Magermilch und Buttermilch im Kleinhandel verpflichtet. Die HöchstpreiSfestsctzung bedarf der Zustimmung der LandeSzentralbehörden. Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die HöchstpreiSfestsetzunge» treffen. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Anglist 1814 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 616) in Verbindung mit den Bekannt machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1816 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. Mürz 1817 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Hinsichtlich der Preise für Quark verbleibt eS bei den Vorschriften der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1179). IV. Staatliche Verkehrs- «nd Preisregelnn«. ' V 8 9. Die LandeSzeutralbehörden können die Kommunalver bände und Gemeinden zur Regelnng des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Rege lung vereinigen und den Verbänden die Befuanisse und Pflichten aus Len 88 6 bis 8 ganz odct teilweise übertragen. Sie könne» die Regelnng für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diese» Vorschriften die Regelung für eine» grösseren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalver bände und Gemeinden. Die Vorschrift des 8 8 Abs. 3 fin det entsprechrttde Anwendung. V. Verbot-Vorschriften. 8 10. ES ist verboten: 1. Vollmilch nnd Sahne in gewerblichen Betrieben außer zur Herstellung von Butter und Käse zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brotbereitüng und zur ge werbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigketten/zn verwenden; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speistwittschaftrn sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr > zu bringen, außer zur Her stellung von Butter und Käse än gewecbliche» Be trieben und äusser zur Abgabe au Kranke uNd Kran- keuanstalten auf Grm,d amtlicher vescheiniaung (8 4); i 5 ber^fltelleu (Schlagsahne) oder SaynenpUloer j 6. Milch bei jjnvekeitnng von Farben zn verwenden;
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