Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-11-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191711280
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171128
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-11
- Tag1917-11-28
- Monat1917-11
- Jahr1917
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1917
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Mit Veranlassung, auf die Wichtigkeit der Hoffnung hin, daß diejenigen, deren Mit- ' irnommen wird: insbesondere die von . . ^rer Aufgabe mit Umsicht und grösster den Gemeindebehörden für,jeden Ge- erwähnten Verordnung besorgt LebtnSwMeidetteilm«». NTbWtt*» l 7« - «„»«« »der «M- oder E«go, ' 2. auf Abschnitt 8 -er gelben Lebensmittelkarte Ul KLO g Marmelade abgegeben. Der Preis beträgt für Graupen und Grütze — M. 86 Pf. für das Pfund, demnach s Pf. für 78 s, 11 Pf- für 180 e, 17 Pf. für 228 8, 22 Pf. für 800 8, 27 Pf. für 378 L 33 Pf. für 480 8 U. f. f.» ' ' für Sago 1 M. 20 M. für da» Mund, 18 Pf. für 78 L für Marmelade 90 Df. für das Pfund, 48 Pf. für V. Pfund. D»e minderbemittelte Bevölkerung in der Stadt Radeburg sowie in den Lau-H gemeinden des Bezirk-erhält . die Marmelade zum Preise von IS Pf. für V> Pfund, . . Zur minderbemittelten Bevölkerung sind im vorliegenden Falle lediglich die Per> sonen zu rechnen, deren Einkommen nicht «ehr als SSV« M. beträgt. , . Jeder HauhaltungSvorstand mit einem Einkommen von weniger als 2800 M. kann sovielmal 280 8 Marmelade- zu dem herabgesetzten Preise gegen Abschnitt 8 der gelben Lebensmittelkarte m beziehen, als er Personen in seinem Haushalte zu beköstigen hat. Die Entnahme hat bis spätestens Dienstag, den 4. Dezember 1017 zu erfolge«. . Wer sich zu den Minderbemittelten im vorstehenden Sinne rechnet, und Marmelade zu dem herabgesetzten Preise beziehen will, hat sich vorher bei der Gemeindebehörde seine» Wohnorts den Abschnitt 5 der gelben Lebensmittelkartem auf der Rückseite mit dem Gemeindestempel abstempeln zu lassen. Die Verkaufsstellen wollen auf den so abaestempelten Abschnitt 8 der gelben Lebens mittelkarte Ul je 280 8 Marmelade um 30 Pf. billiger verabfolgen, die abgeftemvelten Abschnitte besonders sammeln und der Gemeindebehörde vorlegen, die über, die Anzahl der abaelieserten Abschnitte, eine Bescheinigung auszustellen hat. Die Bescheinigung habe« die Geschäftsinhaber der Königlichen Amtshauptmannschaft bis st. Dezember einzusenden. Auf Grund dieser Bescheinigung wird sodann der Preisunterschied für jeden abaestempel ten Abschnitt erstattet werden« Später elnseheude Bescheinigungen könne« nicht berück sichtigt werbe«. , BestaudSauzeige« sind bis zum st. Dezember 1017 früh an die Königliche Amts« hauptmanufchast ei»,«reiche«. Grotzenhain, am 27. November 1917. 17» > Der Kommuualverbaub. 19 o Bpn den bei uns bewirkten Zeichnungen zur 6. «riezsenleihe »alte« wir die Stücke z« 1OOM. bis ei«fchl. Sststst M. gegen Vorlegung der s. Zt. erhaltenen Rechnung rm? Ntbolrma bereit. Kostenlose Verwahrung »ttld Verwaltung auf Anttaa bereitwilligst. Sparkasse der Stabt Riesa, am 27. Noo. 1917. Dezember dieses Jahres zu geschehen. Bei der Anmeldung ist an der Schlachtort^ Landwirtschaft Haupt- oder nebenberuflich betreibt, nur auf einen werden kann. Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen besonderen Zäblbrzirk- Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeindeu durch laufende Nummern zu unterscheiden. 2. Die WM der Zahler bleibt de« Gemeinden überlasten. Soweit nicht Gemeinde- beamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, können auch andere Per sonen ehrenamtlich zur Mitwirkung bei der Zähluna herangezogen werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung zu ziehen. Die Wahl ist ff solche Personen zu rechten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, datz sie r ZählungSgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. 8. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirre und die Annahme der Zähler ist spätestens bis zum 30. November zu beenden. 4. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, datz die Zähler sich mit ihren Ob liegenheiten vollständig vertrant machen. . 8. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und An« statten mutz spätestens am 4. Dezember beendet fein. Die Zählung erfolgt nach dem Stande vom 8. Dezember. 6. Die Ablieferung der HauShaltungSlisten sowie der Kontrolliften durch die Zähler an die Gemeindebehörde ffoll blS zum Abend des 6. Dezember erfolgen. 7. Der Gemeindebehörde liegt eS ob, da» von dem Zähler zuruckgelieferte Zählung»- material alsbald einer Prüfung zu unterwerfen und etwaige Mängel zu befemäen, so weit nötig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich eln- zu-ievender Erkundigungen. Ergibt sich ffachträalich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltüngen. die in der Konttollitte des Zähler» fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforderlichen HauShaltungSlisten noch auszufertigen.' 8. Nach Beendigung des Zählers- und Kontrollgeschaftes haben di« Gemeindebehörden sämtliche ausgefültte Liste« samt den etwaigen unbenutzt gebliebenen Vordrucken späte stens bis z««r 18. Dezember ds. Jahres wieder anher einzureichen. Wen« trgevd möglich, si«d die Liste« «sw, jedoch schor» früher miedet einzusenden. 9. Die erforderlichen Zählpaptere werden den Gemeindebehörde« dir spätesten» de«, 30. dieses Monats zugehen; wegen Erlangung noch fehlender Vordrucke haben sie sich mr die unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschaft zu wenden, Grotzenhain, am 26. November 1917. 3378 dL.. Di» Kö«tg«che «MtShanptnMNUschaft. ' > , , > Bollsziihlung detr. Am 6. Dezember dieses Jahres findet nach Beschluß des Bundesrats «ine Bolks- tähluug im Deutsche« Reiche, statt, welche im Königreich Sachsen nach Maßgabe der Berordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. November dieses Jahres - Nr. 260 der Sächsischen StaatSzeitung — vorzunehmen ist. ... ... Die Königliche AmtShauptmannschaft nimmt Veranlass» ' Volkszählung hinzuweisen und gibt Ich der Hoffnung hin, Wirkung hierbei erforderlich ist und in Anspruch a den Gemeindebehörden angenommenen Zähler, sich ihi Gewissenhaftigkeit unterziehen werden. Die Ausführvug Ser «olkszäüluna liegt den Gemeindebehörde« für jede _ meindebezirk einschließlich der am Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob. ,'ES wird demselben daher die »e«a«e Befolg««- der oben erwähnten Verorl »»« Pflicht gemacht und dabei «och sagendes hervorgehoben: 1. ES wird den Gemeindebehörden überlassen, zur Durchführung der Bevölkerung zählung Zählbe-irke zu bilden. Die Große der zu bildenden Zäblbezirke ist so zu bemesse daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besor Bora»meld««tz lwn Hausschlachtuiige». Auf Grund von 8 17 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 ReichSgesetzbl. S. 949) wird folgendes angeordnet: 8 I. Wer seinen Fleischbedarf und denjenigen seiner HausbaltSangehörigen (ein schließlich des Gesindes und Naturalberechtigter, die kraft ihrer Berechtigung oder als LM» Fleisch zu beanspruchen haben) für die Zeit vom ») 1. Dezember 1917 bis 31. Januar 1918, i>) 1. Februar bis 30. April 1918, °) 1. Mai bis 31. Juli 1918, ä) 1. August bis 31. Oktober 1918. durch Hausschlachtung von Schweinen ganz oder teilweise decken will, hat diese Absicht seinem Kommunalverband »»»«melde«. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn und in soweit die Schlachtung bereits erfolgt ist oder auf Grund erteilter Genehmigung bis zum 1. Dezember 1917 erfolgt, 8 2. Die Anmeldung hat nach näherer Anweifimg des Vorstandes des Kommunal verbandes, in dessen Bezirk der Schlachtort gelegen ist, i« der Zeit vom SO. November bis-lnschttrtzNch 7. Dezenrs "7' " " - — - - - .. zugeben: 1. der Schlachtort, 2. Name und Wohnung des Anmeldenden, 3. ob der Anmeldende eigene O 4. der Beruf des Anmeldenden, 5. die Anzahl der zu versorgenden Personen, 6. ob die Selbstversorgung sich auf den ganzen Fleischbedarf oder Teilerstreckensoll, 7. für welche der in 8 1 aufqefübrten Zeiträume die Selbstversorgung erfolgen soll, 8. wieviel Schweine in den einzelnen Zeiträumen des Z 1 geschlachtet werden solle», 9. wieviel der,Hu schlachtenden Schweine sich bereits im Besitze des Anmeldenden . befinden und wieviel erst noch beschafft werden sollen, , 10. welches Alter und welches unaeWre Lebendgewicht die zu schlachtenden, bereits . » Ädßd,SAnmeldekde»»KefindlichenSchwein«zürZeitderAnmeldung haben. 8 3. DieHoranmelduna entKnbet nicht von der Verpflichtung, Ucke M Schlachtung der emzelnen Schweine die Genehmigung nachzusuchen; sie gibt keinerlei Anspruch auf Erteilung der Genebmigung. Der Kommunalverband hat das Recht, die Genehmig««- zur Hausschlachtq«- « versagen, wem» die Boramneld««- nicht rechtzeitig, ordnungs- und wahrhettsgemätz LkfOl-t Ist. 8 4. Der Kommunalverband hat zu prüfen, ob die Zahl der für HausschlachtungS- zwecke beanspruchten Schweine mit der Zahl der zu versorgenden Personen im Einklang steht. Er bitt weiter in allen den Fällen, in denen der Anmeldende nicht hauptberuflich die LandwirZchaft betreibt, zu erörterst, ob die zur Mästung der für die Hausschlachtung bestimmten Schweine erforderlichen Futtermittel vorhanden sind oder auf erlaubtem Wege beschafft werden können. In den anderen Fällen wird die Vornahme gleicher Erörtermrgen empfohlen. Besonders sorgfältige Untersuchung ist dort geboten, wo die Gefahr unzulässiger Ber- fütteruna von Brotgetreide und Kartoffeln naheliegt, z. B- in Bäckereien, Mühlen. 8 5. Ergibt.sich, daß die Fütterung auf erlaubte Weise nicht gesichert erscheint, oder daß aus sonstigen Gründen Hausschlachtungen in dem anaemeldeten Umfange nicht werden genehmigt werden können, sind unter entsprechender Bescheidung des Anmeldenden die erforderlichen Maßnahmen zür Verringerung des Schweinebestandes zu «effen bezw, ist die, Ausstellung von Ankaufsbescheinigungen abzulehnen. 8 6. Unerwartet der nach 8 4 vorzunehmenven Prüfung haben die Kommunalver- bände bis zum < 15. Dezember 1917 das Ergebnis der Voranmeldungen auf vorgeschriebenem Vordruck der Landesfleischstelle anzuzeigen. 3086 ll L m Dresden, den 24. November 1917. 5703 Ministerium des Inner«. llnt ist, oder von denen ... — ' - , / .. —. —M-ilLstz, > > stimmten Schweine schon jetzt und zwar innerhalb der Zeit vom 80. November bis 4. Dezember im Voraus anzUmelden. Wer die Voranmeldung unterläßt, läuft Gefahr, daß ihm die Genehmigung zur Hau»schlachtung, wenn er spät« darum nachsucht, verweigert und daS zur Hausschlachtung bestimmte Schwein zu Zwecken der allgemeinen Versorgung abaenommen wird. Es empfiehlt sich, die'einmal beabsich tigten HauSschlachtungen bald vorzunehmen und hierzu auch minderaewichtige Schweine zu verwenden, deren Schlachtung je nach den bestehenden Bestimmungen noch -en besonderen Vorteil niedrigerer Anrechnung bietet. —HD. Landesrat des Hetmatdanks. Am 19. Dezember 12 Uhr findet in Dresden, Vereinshau» Lin« zendorferftraße 17, die Tagung des Landesrat» der Stif tung Heimatdank statt. Von jedem Verein Heimatdank nehmen 2 Abgeordnete al» Mitglieder teil. Unter anderem werden die Fragen der Vetrcanenfürsorg« und der Kriegs- tuberkulosenfürsorge besprochen. . ^Boflabonnement.auf Verlustlisten. Wig daS Königliche Krieg-Ministerium bekamttaivt, werden vom 1. Jaan« 1918 äs'die Verlustlisten nicht mehr als Bet» läge Ium Mtlitär-VerordnungSblatt veröffentlicht. DM bisherigen Privatabonnenten 1»eS Militär - BrrordnunM. blatte», die die Berlustlisten auch weiterhin beziehen wolltt,. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 28. Novemher?1917. -^»Adressen s ü r dvutsch^rkkiegsaefangene v England. Geldüberweisungen odtr Bttefe an deut- ck>e Kriegsgefangene, von denen bekannt ist, oder von denen vermutet wird, daß sie b«etts in England Interniert sind, dürfen keinesfalls c/o G. H. O. London, d. h. per Adresse General Post Office London adressiert werden. Diese Adreffenbezeicknuna ist lediglich mverwenden für Kriegs- gefangene, die sich noch im englischen Etappengebiet in Nordttantteich befinden. _ , —* Für den Postoerkebr «ich den Kriegs gefangenen in Italien finden un allgemeinen die franzöfischen Doftbestimmungen finngenEß Anwendung. Dagegen gilt ffür Paket- und auch fiw. Bäckchensendungen die besondere Äestimmuna, daß i-nrn drei ZollinhaltSer- klärungen beizufügen N«b, von -eney die weiße in fran- ttmscher Sprache auSgtfÜllt werde« mutz. Weihnachtsoakete anKrieg-gefangene treffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, WeihnachtS- pakete an deutsche Kriegsgefangene späte si e nS in den ersten Dezembertagen zur Post zu geben und diese ausdrücklich als „Weihnachtssendungen" zu bezeichnen, da so noch die Möglichkeit besteht, daß die Gefangenen wäh rend der WeitznachtStage in den Besitz der Sendungen ge langen. —* Voftverkehr mit in Amerika festgeval- tenen Kriegs- und Zivilaefangen e«.^ An die in Nordamerika und in den mit Deutschlarid tm Kriegszu stand stehenden südamerikanischen Staaten festgebattenen Kriegs- und Zivilgefangenen sind Briefe, Briefe mit Wert- angabe, Pakete und Postanweisungen zulässig, soweit die in Frage kommenden Länder die einzelnen Gattungen von Postsendungen, überhaupt »«lassen. AuÄmnft hierüber er- teilen die Postämter. Postanweisungen sind über da» König!. Niederländische Postamt » Hravenhäae zu senden, —MI. Voranmeldung von HauSschlächtu«, gen. llm einen besseren Ueberblick über di« zvr allge meinen Fleischversoraüna im nächsten Halbjahr zur »er» KW. Mü. Da» Kirsaer Taaetzkatt erscheint setze« 2« »wend» '/,7 Uhr m« Lutznahm, der Sonn- und gestraa«. vttngtzpret», argen Sorautzzahluag, durch unser, «rüg« frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der »strt-ljLbrlich 2,SS Mark, monamch SS Vf. Anzetze« für di« Nunnnerdee Awtgabetag«« sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzuaevea und MI vorau« zu bezahlen: «ine GewShr silr da» Lrtzhttnen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht Übernommen. Prei» für di« 4S nun breit« Grundlchrist-Zeilr (7 Silben) 20 Pf^ Orchürm» 1» Pf.; zeitraubender und tabellarischer Latz ent* Iorech«w höher. Nachweisung«- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wen« der Betrag verfällt, durch Klag, «ingezoaen «erden mutz oder der Auftra-gcher 1i» Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe*. — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» brr Druckerei, der Lieferant«» oder der Beförderung-einrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferun-, der Zeitung oder aus Rtlckmhlung de« Bezugspreise», «otationedruckund Berkaq: Langer» Winterlich. Riesa. GeickästSitele: Soetbettrotze 5tz. Verantwortlich silrRedaktion: ArthurHähnel, Riesa; fürAiqrlgentell: WilhelmDtttrich,Riesa. «nd Anzeiger (Lidtdittt AwtsöW filr die KSnigl. AmtShauptmannschaft Großenhain, das Königs. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Riesh sowie den Gemeinderat Grvva. Mittwoch. S8 «otzwibtr 1917. odentzs
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