Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712075
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-07
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1917
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer ch Tageblatt und Anrg er MtblM M-Wchtk). " relegramat-ALreff«: ÜS»rnspr*chMtz rag bI«tt Rt sL Nr. 26. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. - - 28.4. Freita«, 7. Dezember 1917. nvenvs. 70. Mlirq. A-r Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« avrnds '/,? Uhr mit tluSnahm« der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen «orauszahtung, durch unser« Tröger srei Hau» oder bet Abholung am Schalte, Z § her Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für 8 Z, das Erscheinen an bestimmten' Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiic die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprer» IS Pf.; zeitraubender uns tabellarischer Satz ent» L sprechend höher. Nachweisung»- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wen» der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in L § Konkurs gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu»»?, der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Berlaa: L an a er ä-Win t»rlicb. R i e sa. Geschäftsstelle: «oetbrktraste SS. Verantwortlich für RedakNon: Arthur HSHnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. — Ocrtiichcs lind Sächsisches. Riesa, den 7. Dezember 1917. —* Vortrag über sie Flan dernschlacht. Wie man uns mitteilt, wird der bekannte KriegSberichter- hofe Riesa soll einem Umbau unterzogen werden, der dem Bedürfnis nach erweiterten Gepäckräumen Rechnung trägt und die Beschaffung von geeigneten Unterkunftsräumen fiit das Personal der Bahnhofswirtschaft vorsieht. Die früher auf 160000 Mark veranschlagten Kosten des Umbaues sind l. 360000 Mark geschätzt worden. Außerdem haben sich Baumwolle«« Berdaudftosfe betreffend. Gemäß 8 5 Absatz 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baum wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Nr. 282 der Sächsischen Staatszcitung vom 5. Dezember 1917) werden in Sachsen die Bescheinigungen für den beruflichen Bedarf von Hebammen, Heilgehilfen, Gemeinde- und Krankenschwestern, Zahntechnikern usw. an baum wollenen Verbandstoffen von den Bezirksärzten gebührenfrei erteilt. Die Bezirksärzte, wie die staatlich angestellten Prüfungsbeamten der Apotheken werden auch die genaue Befolgung der Vorschriften der oben angeführten Bekanntmachung überwachen. , Bei der außerordentlichen Knappheit an baumwollenen Verbandstoffen wird erneut die äußerste Sparsamkeit mit allen Verbandstoffen zur Pflicht gemacht: gebrauchte Ver bandstoffe sind möglichst oft wieder zu benutzen, soweit dies nach der Verordnung, die Ab gabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend vom 22. September 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 157) zulässig ist, im übrigen aber sind möglichst Papiergarngewebe. Krepp-Papier binden und Zellstoffwatte zu verwenden. Dresden, den 3. Dezember 1917. 28äivii Ministerin« -eS Inner«. 5915 Freibank Riesa. . Morgen Tonnabend, den 8. Dezember von vormittags '/-8 Uhr ab gelangt auf der Freibank des städt. SchlachtbofeS Rindfleisch zum Preise von M. 1.50 für das Pfund gegen Fleischmarken an die Inhaber der weißen Freibankmarken von 3101 bis 3850 zum Verkauf. Riesa, den 7. Dezember 1917. Die Direktion des städt. SchlachtbofeS. Brrnnfpiritns-Bezngsmarken werden Montag, und Dienstag, den 10. und 11. Dezember in unserer Polizeiwache aus gegeben. Es können nnr die Inhaber der Ausweise Nr. SSI—VS« eine Bezugsmarke erhalte«. Der Rat der Stadt Riesa, am 7. Dezember 1917.Fnd. Stadtbücherei, über 5500 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Tage, abends von 7—V-9 Uhr geöffnet. Eingang: Haupttor des Knabenschulgebäudes Goethestr. Leihgebühr für de« Band 1 Wache 3 Pf., 2 Wchn. 5 Pf., 3 Wchn. 8 Pf., 4 Wchn. 10 Pf. Die Verwaltung der Ttadtbücherei» I. V.: Lohmann. Durch Verordnung des Herrn Staatssekretärs des KriegSernäkrungSamtS über de» Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. No- vember 1917 (Reichsgefetzblatt Seite 1082) ist Folgendes bestimmt worden: 8 1. Die Besitzer von Vorräten, die gemäß 8 1 der ReichS-Getreideordnuna für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 507) beschlagnahmt sind, haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, jeweils im unmittel baren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt abzuliefern soweit sie nicht gemäß 8 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne dieser Verord nung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute In haber des Gewahrsams. Die Landeszentralbebörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die Beendigung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen. 8 5, 8 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finden Anwendung. 8 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und , 12. Juli 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 619) . ... „ ... Hirse vom ^TOkt^b^^ Meich^Gesetzbl7S797ö) und über Höchstpreise für Hulsen- 24. Juli 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 653) .... . .. , . „ fruchte vom ^Auaust 1917 (Michs-Geschbl7S7727) den Verkauf durch den Erzeuger geltenden Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je 100 Mark für die Tonne. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegsernährungsamts zu. 8 3. Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämt licher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1, 2 beendet sein. 8 4. Auf Grund der Feststellung und in unmittelbarem Anschluß an sie werden die Vorräte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehenden Vorschriften verwenden darf a) zur Ernährung der Selbstversorger. t>) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, o) zur Bestellung der zum Betriebe qeüöretzhen Grundstücke. Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte Saat gut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts be« rcchtigt ist (8 8, 8 10 Abs. 2, 8 12 Abs. 1 Nr. 2. der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September und 27. Oktober 1917 — ReichS-Gesetzbl. S. 609, 863, 975 —) sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebenen Getreidemengen. 8 5. Die nach 8 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die.Vorräte bis zur Uebernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 8 6. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß 8 70 der Reichsgetreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären. 8 7. Der Staatssekretär des KricgSernährungSamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. Von den Vorschriften in 8 1 kann auch die Reichsgetreidestelle (Verwaltungsab teilung) Ausnahmen zulassen. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehutausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach 8 5 obliegenden Ver pflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Auf Grund von 8 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird bestinnnt: Der Ausdrusch und die Ablieferung der in 8 1 Absatz 1 genannten Fruchte ist spätestens bis zum 15. Januar 1N18 zu beendigen. Die Kommunalverbände können diese Frist für ihren Bezirk verlängern, wenn die Beendigung des Ausdrnschs und der Ablieferung bis zum 15. Januar 1918 auf unüber windliche Schwierigkeiten stößt. Soll die Frist über den 31. Januar 1918 hinaus ver längert werden, so ist hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Die Besitzer von Vorräten, die der Verpflichtung zum Ansdreschen und zur Abliefe rung nicht rechtzeitig Nachkommen, haben Zwangsmaßnahmen zu gewärtigen. Die nach 8 3 obiger Verordnung angeordnete Feststellung der beschlagnahmten Vor räte muß spätestens am 28. Januar 1918, in den Fallen, wo der Kommunalverband die Frist zum Ausdrusch und zur Ablieferung verlängert hat, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist beendet sein. Die Ausschüsse für die Feststellung der beschlagnahmten Vorräte sind in ähnlicher Weise zu bilden wie bei dem Erntevorschätzungen rm Jahre 1917 (Anweisung für die Amtshauptmannschaften und Stadträte vom 28. Juni 1917), unter Berücksichtigung jedoch der für die Zusammensetzung der Ausschüsse mit Verordnung vom 24. Januar 1917, Nr. 130 ll Lis. hervorgehobenen Gesichtspunkte. Dresden, 3. Dezember 1917. 1975IIlllI> —Ministerium des Jnnern.5914 Lebensmittewerteilnug. 1. Etwaige Restbestände an Marmelade aus dec Verteilung vom 1. laufenden Monats können gegen Vorlegung der BrotausweiSkartc, jedoch nicht mehr als 1 Pfund für den Haushalt, abgegeben werden. 2. Bom Montag» de» 1«. lausenden Monats ab werden Suppen auf Abschnitt 14 der grünen Lebensmittelkarte 1 verteilt. ES entfallen IVO »r auf den Kopf. < Di» Entnahme hat bis spätestens den 17. laufenden Monats zu erfolge«. Bestandsanzeigen sind von den Verteilungsstellen bis spätestens den IS. laufende« Monats hierher einzusenden. Großenhain, am 7. Dezember 1917. Hl- Der Kommunalverband. Anshilfsdiener für halbtägige Beschäftigung gegen ortsüblichen Tagelohn zu sofortigem Antritt gesucht, Königliches Amtsgericht Riesa.* von der Front beurlaubt werden, um über die Flandern schlacht mit Lichtbildern in einigen Städten Sachsens zu sprechen. — UeberinAuSsichtgenommeneU «bauten -7-n n n n ------- auf dem BahnhofRiesa werden, wie der SPL. mit- ..... statter Richard Meyer, dessen Berichte zum großen Teil teilt, im außerordentlichen Staatshaushaltplan folgende auf 360000 Mark geschätzt worden. Außerdem haben sich anch im Messer Tagebl. erscheinen, inHen nächsten Tagen Angaben gemacht: Das EmokanaLaebäude ank dim Babüt w«K weiten» krüklk LiÄ lrsrarieüelle HersteLwaeo iw Die Benutzung der öffentlichen Strasten zur Ausübung des RodelsPortS kann wegen der damit verbundenen Störung und Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im all gemeinen nicht geduldet werden. Erhöhte Gefahr liegt namentlich dann vor, wenn auf andere Wegestreckcn einmundende beziehentlich sie kreuzende Straßen hierzu benutzt werden. ^ ... Mit Rücksicht auf die beginnende kältere Jahreszeit wollen daher die Ortspolizei- behorden in dieser Richtung das Nötige vorkehren und ihre Polizeiorganc mit entsprechen der Weisung versehen. Etwaigen llebelständen läßt sich am leichtesten dadurch entgegen treten, daß für die Ausübung dieses sich als eine gesunde Körpcrübuna und Volks belustigung in frischer Luft darstellenden Sports rechtzeitig geeignete Oertlichkeiten ausfindig gemacht werden — was nicht schwer fallen dürfte —, die mit dem öffentlichen Verkehre nicht in Berührung stehen, und das Rodeln auf sie verwiesen wird. Aber auch hier werden die Polizeibehörden in ausreichendem Grade Maßnahmen zu treffen haben, nm UnalückSfällen und sonstigen Unzuträglichketten vorzubeuge». Namentlich wird auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß der Verkehr mit Rodel schlitten, die mit mehr als zwei Personen besetzt sind, beziehentlich mit sogenannten Bobs leighs infolge der großen Schwere und dadurch bedingten Geschwindigkeit dieser Fahr zeuge sowohl für die Rodelnden selbst, als für den übrigen Verkehr und znschauende Personen leicht gefährlich werden kann und daher in der Regel, wenigstens auf öffentlichen VcrkebrSräumen völlig untersagt werden muß. Dort, wo Wegeeinmündungcn zum Rodeln benutzt werden, empfiehlt es sich, diese durch Bestreuen mit Sand oder Schlackenin einen derartigen Zustand zu setzen, daß die Schlitten fitzen bleiben und nicht gefahrbringend auf die anderen Wege auftreffen können Weiter werden die Ortspolizeibehörden angewiesen, ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die Eisdecke der Wasserläufe und Teiche usw. nicht vor ihrer Tragfähigkeit —: ins besondere seitens der Kinder zum Schlittschuhlaufen und zur sonstiqen Belustigung — be nutzt wird. Großenhain, den 5. Dezember 1917. 631 ll. Königliche Amtshauptmannschaft. , Wegemiterhaltnng. Wenn mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse vielfach abgesehen morden ist, gründ- hafte Besserungen der Kommunikationswege durch Ausbringen von Masscnschutt vorzu nehmen, so liegt es im Interests der Weaebaupflichiigen selbst umsomehr darauf zu sehen, daß tunlichst bald die nötigen Ausbesserungen an den Wegen vorgenommcn werden, so insbesondere Ausbringen der Decke, Ausfällen der Löcher mit Stcinklarschlag oder grobem Kies, Abrändern. Werden die Ausbesserungen unterlassen, so geschieht dies auf Kosten der Fahrbabnversteinung. Wird die abaespülte oder abgewehte Decke nicht ersetzt, so bricht die Versteinung ans und es entstehen Löcher und Gleise, die dann umfangreichere und weit kostspieligere Herstellungsarbeiten erfordern. Als Deckmaterial wird der beim Abrändern gewonnene, vom Rasen abgeklopfte Boden möglichst mit zu verwenden sein. Die Wegebaupflichtigen werden im eigenen Interesse angewiesen, nach Vorstehendem zu verfahren, widrigenfalls die Königliche Amtshauptmannschaft gezwungen ist, gegen die Säumigen mit Auflagen vorzugehen. Großenhain, am 1. Dezember 1917. 630 ll. Königliche Amtshauptmannschaft. Infolge großen Mangels an Pferdesutter ist die Heeresverwaltung genötigt, sämtt liche noch verfügbaren Bestände von Oiueckentvurzeln als Pferdefuttec sich zu sichern. Den Ankauf der Quecken hat das Königliche Kriegs ministerium den Kaufleuten Gottheimer und Eggen, Berlin-Friedenau, Stubenrauchstr. 10, übertragen. Zur Abnahme gelangen alle gesunden, möglichst erdfreien Queckenwurzeln. Die lieferbaren Mengen sind von dem Besitzer bei dem zuständigen Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher anzumelden, der nach näherer Anweisung über dieselben verfügen wird und für den Zentner Queckenwurzeln 3.— M. frei Bahnwagen nächster Verladestation zahlt. Im Interesse der Heeresverwaltung ist es nötig, sämtliche jetzt zur Verfügung stehen den Queckenwurzeln sofort anzumelden und zur Ablieferung bereit zu halten. Großenhain, am 4. Dezember 1917. Vlll. 24 cl Die Königliche Amtshauptmannschaft.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite