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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171212
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-12
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1917
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RiesaerGTagMatt ««L A«;»igrr ILlbtblMm-Aiyktzri-. Telegramm-Adresse: 6 FemspmchM« r«g«d « t «1 « L Nr.« für die König!. Amrshauptrnarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gememderat Gröba. S88. Mittwoch, 12. Dezember 1917. avends. 70. Aadra. M' 1915 mit Gefängnis bis zn 0 Monaten oder 8 15. gut ---- 9,00 wandelbar -- 8,00 güt --- 12,00 wandelbar -- 10,00 gut 7,50 wandelbar -- 0,50 gut 10,00 wandelbar -- 8,00 4,50 --- 0,00 Verfüttern vo« Kartoffel» und «artoffelerzeugaiffeii. 8 4 der Verordnung des Präsidenten des KriegSernährnngsamtS von: 10. August 1917 — Reichs-Gesetzblatt Seite 713 — bestimmt: Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkcmebl und Erzeuguiffc der Kartoffel- trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 2 nicht verfüttert noch zu Antter- zwecken verarbeitet werden. ... Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindest« grobe von 1 Zoll (2,75 cno) nicht erreichen. Die Vorschrift wird in Erinnern«« gebracht. Zuwiderhandlungen werden mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Nachstehend werden hiermit die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über Ärennbolz vom 11. November 1917 sowie eine hierzu ergangene Ausfüh rungs-Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden vom 5. Dezember 1917 zur öffentlichen Kenntnis ge»"-acht. Grossenhain, am 11. Dezember 1917. 591 ck IX. »ialiche Amtshauptmannschast. Verordnung über Brennholz. Auf Grund von 88 12—15 der Bekanntmachung über die Errichtung von VreiS- prufungSftellen und d,e Versorgungsregelung von, iNövcmbcr ^01o (RGBl. S. 007, 728) wird verordnet: 8 1. Die Versteigerung von Brennholz, insbesondere von Brennscheitcn, Brennknüppcln und Astmetern ist b. a. w. verboten. 8 2. Jeder Eigentümer von mehr als 10 d» Wald innerhalb des Königreichs Sachsen ist verpflichtet, zur Befriedigung des noch ungedeckten Bedarfs der Bevölkerung der für sei» Waldgebiet zuständigen KreiShauptmannschaft das zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung in seinen Waldungen lagernde unverkaufte Brennholz und die bis zum 31. März 1918 noch weiter anfallende Menge anfbercitctcn Brennholzes, mindestens aber 1 -m Brennholz (weich oder hart) von se 3 st» nutzbarer Holzbodenflächc bis zum 31. März 1918 im Walde aufgearbeitet zur Verfügung zu stellen. Abraumreisig und Stockholz fallen nicht unter diese Bestimmung. Doch ist den Waldcigentümern, deren Waldungen nachweislich nur zu weniger als dem vierten Teile mit bis 40 jährigem und älterem Holze bestanden sind, nachgelassen, den vierten Teil dec Pflichtmenge in Abraumreisig zur Verfügung zu stellen. Auch kann auf Wunsch der Empfänger eine entsprechende Menge Stockholz, und zwar statt 1 rm Scheite 2 rw, statt 1 rw Knüppel 1','. rm und statt 1 rm Aeste 1 rm Stock holz verabfolgt werden. Wer in seinem Walde nachweislich keinen Bestand von 40 jährigen und älterem Holze hat, kann auf Antrag von der Abgabepflichr ganz oder teilweise befreit werden. Der Antrag ist an das Ministerium des Innern zn richten und bei der zuständigen KreiShauptmannschaft cinzureichen. Das nach Abs. 1 für die KreiShauptmannschaft beanspruchte Brennholz ist zur einen Hälfte bis zum 15. Dezember 1917, zn einen: weiteren Viertel bis zum 31. Januar, der Rest bis zum 31. März 1918 den Kreishauptmannschaftcn anzustellen. Zit jedem Termine find wenigstens 2 rm anzubieten. Bleibt die Pflichtmenge hinter diesem Satze zurück, so ist der Waldeigentümcr berechtigt, die Anstellung des Brennholzes bis zu dem Termine auszusetzen, an dem die bis dahin fällige Pflichtmenge wenigstens 2 rm erreicht. Den Waldeigcntümcrn ist es jedoch unbenommen, die gesamte abzugebende Brcnnholzmenge bereits zum ersten oder bis zum zweiten Termine anzustellen. 8 3. Die Abgabe des in staatlichen Forsten anfallenden Brennholzes erfolgt nicht auf Grund dieser Verordnung, sondern regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Finanzministeriums vom 19. Mai 1917. ß 4. Privatwaldeigentümer dürfen das für den Eigenbedarf und die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter benötigte Brennholz znrückbehalten. Den Gemeinden mit Waldbcsitz ist nachgelassen, neben dem Eigenbedarfs den Bedarf ihrer Einwohner im voraus zu befriedigen. Wieviel Brennholz im Einzelfalle für diese Zwecke zurückgehalten werdöü darf, ent scheidet die bei jeder KreiShauptmannschaft zu begründende KreiSbrennholzstellc, die aus dem Kreishauptmann oder einem von diesem zu bestellenden Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der staatlichen Forstverwaltung der waldbesitzenden Gemeinden und der privaten Waldeigentümer besteht. Die Beschlussfassung erfolgt nach Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 5. Bestehende Liefcrungsverträge über noch anstehendes Brennholz bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die KreiShauptmannschaft ist jedoch berechtigt, die Erfüllung dieser Lieferungsoerträge ganz oder teilweise zn untersagen und Voclicfcrung an die Kreishauptmannschaft zu verlangen, soweit der dringenste Bedarf der Bevölkerung iyres Bezirkes bis zum 31. März 1918 noch nicht gedeckt ist. 8 6. Bis zum 24. November dieses Jahres haben die nach 8 1 licferungSpflichtigen Waldeigentümer der zuständigen KreiShauptmannschaft anzuzeigen ») welche Brennholzmengen sie, nach Scheiten, Knüppelen und Astmetern getrennt, unverkauft aufbereitet auf Vorrat haben, b) in welchen Abteilungen ihres Reviers das anfbereitete Brennholz (in Schlägen oder in Einzelhiebcn) lagert, v) welche Mengen sie weiterhin den Kreishauptmannschaften bis zum 15. Dezember 1917, 31. Januar 1918 und 31. März 1918 zur Verfügung halten, ü) über welche hiernach angeftellten Mengen und mit wem Lieferungsvcrträge ab geschlossen und bis wenn sie zu erfüllen sind, e) welche Mengen sie zur Befriedigung des nach 8 4 Abs. 1 vorzugsweise zu decken den Bedarfes zurückzubehalten wünschen und t) ob und in welchem Umfange sie der Zuweisung von Arbeitskräften zum Fällen -^»d Aufbereiten des Brennholzes bedürfen, um das von ihnen zu erfüllende Kontingent .'..Mzcitig anstelle» können. Späterhin haben die Waldeigentümer der KreiShauptmannschaft laufend Anzeige zu erstatten, in welchen Abteilungen ihrer Reviere, besonders auch ob in Schlägen oder Ein- zelhieben, in welchen Mengen und Sorten Brennholz von ihnen aufbereitet ist und zur Verfügung der KreiShauptmannschaft gestellt wird. Soweit die KreiShauptmannschaft d^e Erfüllung der bestehenden und anaezeigten Lieferungsverträge nicht beanstandet oder der Inanspruchnahme von Brennholzmengen für die Versorgung nach 8 4 Ads. 1 in dem angemeldeten Umfange nicht durch eine späte stens am 10. Dezember 1917 abgefertigte Verfügung — bei verspätetem Eingang der nach 8 6 geforderten Anzeige binnen 3 Wochen nach Eingang — an den Waldeigentümer widerspricht, kann dieser nach seinen LiesernngSverpflichtungen und zugunsten des von ihm angezeigten VorzugSbedarfS verfügen. 8 8. Die Kreishailptmannschaft weist das ihr angestellte Brennholz, das sie für die Ver sorgung ihres Bezirkes in Anspruch nimmt, den Kommunalverbänden nach einem von ihr aufzustellenden Versorgungs-Schlüssel zu. Sie ist berechtigt, einen Teil des Brennholzes für andere Kreishauptmannschaften oder die von diesem ihr benannten Kommunal- verbande in Anspruch zu nehmen. Die KreiShauptmannschaft teilt dem Waldeigentümer regelmässig binnen 10 Tagen nach Eingang der Anzeige (8 6 Abs. 2) mit. an welche» Kommunalverband das angostellte Brennholz überwiesen worden ist. Die Uebernahme des Holzes durch den Kommunalverband hat alsbald nach Ertei lung des Zuweisungsbescheides an den Waldeiaentümer in einem von diesem anzusetzenden Termin zu erfolgen. Die Uebergabe gilt mit Ablauf des hierfür festgesetzten Tages als erfolg auch wenn der Ko^vuurln-rband bet dem Termin nicht vertreten war 8 9. Der Preis für das nach dieser Verordnung in Anspruch genommene Brennholz wird von den KreiSbrcnnholzstellen festgesetzt, die sich für diesen Teil ihrer Tätigkeit durch zwei vom Kreisbanptmann zu berufende Vertreter der Verbraucher zu ergänze» haben. Sie sind beschlussfähig, wenn wenigstens ein Vertreter der durch diese Verordnung be troffenen Waldeigentümer und ein Vertreter der Verbraucher anwesend ist. Die Beschluss fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. > Als Grundpreise sind die von der StaatSforstverwaltung ausgestellten Preise anzu setzen. Diese stellen sich derzeit ab Wald für 1 -m wie folgt: für Brcnnschcite Nadelholz Laubholz für Brennknüppcl Nadelholz Laub'holz für Astmeter Nadelholz Laubholz — „ Diese Preise sind als Mindestpreise anzusehcn. Die KreiS-Brennholzstelle ist Le. rcchtigt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschaffenheit des Holzes, dessen Absatz lage im Walde, der Höhe der WerbungSkostcn usw. höhere Preise zu bewilligen und die Preise örtlich und sachlich weitergchend abzustufen. Preise, die um mehr als 50 v. H. über den von der StaatSforstverwaltung berechneten Grundpreisen liegen, dürfen nicht ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern bewilligt werden. Die Preise für Abraumreisig und Stockholz werden von der KreiSbrennholzstellc nach pflichtmässigem Ermessen festgesetzt. Sie müssen unter den für Astmctcr festgesetzten Grundpreisen liegen 8 10. Die Bezahlung des Holzes erfolgt durch den Kommunalverband, den: das Holz über wiesen worden ist, binnen 5 Wochen vom Tage der Uebergabe an gerechnet. Der Wald eigentümcr kann der Abfuhr des Holzes widersprechen, solange Zahlung noch nicht erfolgt ist. 8 11- Die Abfuhr de-Z Brennholzes liegt dem Kommunalverband oder der Gemeinde ob, der das Holz endgültig zufällt. 8 12. Die Untcrvertcilung des Brennholzes erfolgt durch die Kommunalvcrbände oder die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden. Bei der Verteilung können Consnmvcreine und dcrgl., gemeinnützige Gesellschaften und der Handel Mitwirken. Den für die Dnrckfiihrung der Verteilung gegebenen Weisungen des KommunalvcrbandeS oder der Gemeinde haben die als Mittler heran gezogenen Körperschaften und Einzelpersonen Folge zu leisten. Die Abgabe des Holzes an die Verbraucher hat zum Uebernahmcprcis zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für Abfuhr, die etwa vorgenommcnc Zerkleinerung, Auf bewahrung und Verkauf des Holzes zn erfolgen. 8 13. Die Weiterveräuherung des ans Grund dieser Verordnung dem Verbraucher ge lieferten Brennholzes ist untersagt. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach 8 17 dec Bc- kanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von PreiSprüfungSstcllcn und die , 25. September VersorgungSregeluug vom iN^-mber" mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 11. November 1917. Ministerium des Mmern. 5430 Nr. 78 l?. il. Dresden, am 5. Dezember 1917. Tie mit 8 0 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über Brenn holz vom 11. November 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 203 Beilage 2) geforderten An zeigen sind bis jetzt nach Zahl wie meistens auch nach Inhalt nur ungenügend eingegangen. Zur Regelung dcr Sachemacht sich deshalb eine nochmalige Erhebung und Feststellung erforder lich und die unterzeichnete Königliche Krcishanptmannschaft ordnet demgemäss hiermit an, dass alle liefcrungspflichtigen Waldeigentümer, dass sind alle diejenigen, welche insgesamt mehr als 10 Hektar Wald besitzen, unbeschadet einer etwa schon erstatteten Anzeige, auf deren Inhalt auch nicht verwiesen werden darf, bis längstens zum 18. Dezember d. I. zu der Verordnung vom 11. November Anzeige zn erstatten haben. Diese Anzeigen sollen nur die nachstehenden Fragen tunlichst kurz beantworten? 1., Wieviel Hektar umfasst der gesamte Waldbesitz? 2., Wieviel Raummeter Brennholz stehen am 16. Dezember zur Verfügung der KreiShauptmannschaft? 3., Welcher Art (Laubholz, Nadelholz) und von welcher Sorte (Scheite, Knüppel, Aeste) ist dieses Holz? 4., Welche Menge wird für de» eigenen Bedarf gemäss 8 4 Abs. 1 der Verordnung beansprucht? Für Wen? (Solches Holz darf von dem sogenannten Pflichtholz (1 Meter ans 3 Hektar) nicht gekürzt werden.) 5» Wird ein höherer Preis als der Grundpreis (8 9 Abs. 2 der Verordnung) gefor dert? Ist dies der Fall, so ist die Forderung gemäss 8 9 Abs. 3 zu begründen. 6., Werden zur Beschaffung des Pflichtholzes fremde Arbeitskräfte zur Aushilfe bc- rrötigt? Wieviel? 7., Wird Befreiung von der Lieferungspflicht nach 8 2 Abs. 3 der Verordnung bean sprucht? Aus welchen Gründen ? Auf die Verordnung vom 11. November, und besonders auch auf deren Strafvor schriften in 8 14 wird allenthalben verwiesen. Die Anzeigen sind doppelt einzureichen und eS wird sich zur Vermeidung von Rück fragen und Weiterungen empfehlen, die Richtigkeit der Angabe auf dem einen Stück orts- hehördlich beglaubigen zu lassen. Für die Gemeindewaldungen bedarf es dieser Anzeige vorläufig nicht. Königliche KreiShauptmannschaft. K-- Dar Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta, avend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. vezugSpret-, gegen «-rauHahlung, durch unser« Träger tret Hau» oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,So Mark, monatlich SS Pf. Anzeigen für bi« Nummer ve» Ausgabetage« sind bi» lO Ubr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen: rme Gewahr für « s da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird picht übernommen. Preis für die 4S mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Selben) 20 Pf., OrtSprel» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. ZS iprecher d höher. Nachweisung«» und Bcrmittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag ver allt, durch Klage ringezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riefa. ÄöchenÜich?Unt-rh°ltungsb-Uag-,,Erzähler an der Elbe". - Im Falle hoher« Gewalt - Krieg oder sonstwer irgendwelcher Storungen de« Betriebe«"der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförberungseinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de« BezugSp«rscS. Vnwtilmsdrlick lind Verlm,: Lnnaerk Winterlich. Niesa «eschiiftsstekle<«-,etb,ktr>,ke 51» Verantwortlich iär Redaktion: Arthur SSünel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilh« lm Dittrtch, Riesa. ------------- ----------------- - > -
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