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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712189
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171218
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-18
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.12.1917
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i t » > r > » t i t c > i e > » r » t t e » t' e r > » l » » t » r » e i s I e e - r d » » » Riesaer H Tageblatt ««d Anzeiger Mtblatt und MMgerj. rüegra«m.«dnsi«: Ä Fernsprechstell« » Rt s» Nr. 20. für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. n« 293. Dienstag, 18. Dezember 1S17, llven-s. 70. Aabra. Ausgabe. Einnahme, 63 die Forderungen. VermögenS-Uebersicht. 4 16 Soll, Gewinn- und Verlust-Rechnung Zinsen Verschiedenes 155159 75 141009 14149 21 44 68 Verwaltungskosten Sonstiges Kassenbestand Ende 1915 23 964 Einzahlungen Zurückerhaltene Kapitale Vorübergehend aufgenonr- mene Darlehen Girokaffe Riesa, am 9. Dezember 1917. Der Rat der Stadt Riesa. Dr. Scheider, Bürgermeister. ! 4 3021580 40 14101251 72 75493^10 111159 " Geschäfts-Uederficht der Sparkaffe »er Stadt Riesa ans daS Jahr 1V1«. Rechnungs-Nbschlust 4 73 88 28 32 13 20 54 45 60 33 54 16 003 Rückzahlungen Ausgeliehene Kapitale. Zurückgezahlte Darlehen Zinsen Reingewinnanteil an i Stadtkaffe Verwaltungsaufwand Jnventarbeschaffung Kosten Kaffenbestand Ende 1916 Störungen des ückzahlung deS Bezug;Preises. : Wilhelm Dittrich, Riesa. Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmaß lg an Verbraucher verabfolgt werden dürfen, wird für den 25. Dezember 1917 und^l. Januar 1918 aufgehoben, dagegen für die Abgabe in Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirt schaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen auf Montag, den 24. Dezember 1917, und Mittwoch, den 2. Januar 1918, ausgedehnt. Dresden, den 15. Dezember 1917. 3315110111 Ministerium des Inner«.6147 Abschreibung ».Wertpapieren „ „ Inventar Verwaltungsaufwand Reingewinn: 76860,48 M. verteilt mit: V, zum Rücklagevermögen Einlagen auf 26 021 Konten einschL. 502 721,70 M. zugeschriebene Zinsen Aufgenommene Darlehen Girokaffe Rücklage-Vermögen '/, vom Reingewinn 1S15/16 Wertpapiere Obligations-Darlehen Pfand- „ Hypotheken Zinsenreste Inventar Kaffenbestand 4125307 369267 37878 12999692 30921 1Y880 194503 17768450 Nachstehend wird die Verordnung des Staatssekretärs des KriegsernährungSamtcS über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 17. Dezember 1917. 72OHvi<- Ministerium des Innern. 6152 Verordnung über Kunsthonig. Vom 7. Dezember 1917. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaßnahmen zur Sicherung der VolkSernäh- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) , rung vom lg. August 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 823) verordnet: 8 1. Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden. Er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck eckten Honigs erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung anderer Nahrungsmittel nicht verwendet werden. 8 2. Der Breis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (8 3), einschließlich Ver packung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 58,25 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm . . 53,75 Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein. 8 3. Ter Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler (8 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher, einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 63,00 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 58,75 - Diese Preise gelten frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers und schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 8 4. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel), abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3), für 1 Pfund Reingewicht nicht überfteiaen: bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm . 75 Pfennig, im übrigen 73 - Bei Abgabe in Paketen oder Dosen gilt der Preis einschließlich Verpackung. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige abgerundet werden. 8 5. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 253). 8 6. Auf die Einfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffinade und ähn lichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Bestimmungen in den §8 20 bis 25 der Ausführungsbestimmnngen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 18. Okto ber 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) entsprechende Anwendung. Die Durchfuhr der im Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse durch das Gebiet des Deutschen Reicks ist verboten. 8 7. Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Ge nehmigung des Staatssekretärs des Kricgsernährungsamts Ausnahmen zulaffen. 8 8. Wer den Vorschriften im 8 1 oder den Vorschriften über die Einfuhr (8 6 Abs. 1) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören oder nickt. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Kunsthonig vom 14. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1271) außer Kraft. Berlin, den 7. Dezember 1917. Der Staatssekretär deS KriegsernährungdamtS. von Waldow. , Auf Grund von 8 10 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- nnd Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) wird bestimmt: Das Verbot in 8 2 der angczogenen Bekanntmachung, daß Dienstags Fleisch, Haben. 4 89 86 15179510 1224000 225325 1050821 88793 17768450 38884 30020 6659 624!43 194503^20 17580176^84 Verpflichtungen. Reißbach, Kaff. Unter Garantie der Gemeinde. Einlagcnzinsfntz 37-7- Tägliche Verzinsung Strengste Geheimhaltung. Kostenlose Uebertragung auswärts angelegter Gelder. Unentgeltliche Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren» » Einlagebücher gebührenfrei. Kontrollmarken zur Sicherung gegen unberechtigte Abhebungen unentgeltlich» Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3—5 Uhr, Sonnabends 8—1 Uhr. EÄ Da« Riesaer Tageblatt «scheint jede» Ta, aoend« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festlag«. Bezugspreis, argen Vorauszahlung, durch uns,« Träger stet Hau« oder bei Abholung am Schalter ZU der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für die Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu befahlen; «ine Gewahr Pi, U « da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeil« <7 Gilben) 20 Pf., OrtSpre:» IS Pf.; zeltraubender und tabellarischer Satz ent. «« sprechend höher. Nachweisung«- und VermittrlungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber m Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Km Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachli-feru--, der Zeitung oder auf Rückzahlung de! Bezugspreise«. S RotationSdnick und Berlaa: LangerkWinterlicb.Miesa «es»äftSstelke: Kaetüettrafte 5». Uerantwortlikk für Redaktion: Arthur Sähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 4 215214 56 3320862 12 12298420 57 749000 225325 45 756572 02 317 56 7 80 14456 73 17580176 81 4 46463 75 1822 88 30012 64 25620 16 51240 32 155159 75 Wortlaut des Waffeiistillstandsvertrages der Mittelmächte mit Rußland. Zwischen den bevollmächtigten Vertretern der Obersten Heeresleitungen Deutschlands, Oesterreick-Ungarns, Äul- gariens und der Türkei einerseits und Rußlands anderseits wird zur Herbeiführung eines dauerhaften für alle Teile rhrenvollen Friedens folgender Waffenstillstand abgeschlossen: l. Der Waffenstillstand beginnt am 17. Dezember 1917, 12 Uhr mittags (4. Dezember 1917, 14 Uhr russische Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918, 12 Uhr mittags (1. Ja nuar 1918, 14 Uhr russische Zeit). Die vertragschließenden Parteien sind berechtigt, den Waffenstillstand am 21. Tage mit siebentägiger Frist zu kündigen. Erfolgt dies nicht, so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der- Parteien ihn mit siebentägiger Frist kündigt. U. Der Waffenstillstand erstreckt sich auf alle Land- und Luftstreitkräfte der genannten Mächte auf der Land front zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee. Auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen in Ästen tritt der Waffenstillstand gleichzeitig ein. Die Vertragschließenden verpflichten fick, während deS, Waffenstillstandes die Anzahl der an den genannten Fronten und auf den Inseln des Moon^SundeS befindlichen Truppenverbände - auch hinsichtlich ihrer Gliederung und ihre« Etats — nicht zu verstärken und an diesen Fronten keine Umgruppierungen zur Vorbereitung einer Offensive vorzunehmen. Ferner verpflichten sich die Vertragschließen den, bis zum 14. Januar 1918 (1. Januar 1918 russische Zeit) von den Fronten zwischen dem Schwarzen Meere und der Ostsee keine operativen Truppenverschiebungen durch- zusühren, es sei denn, daß die Verschiebungen im Augenblicke der Unterzeichnung des WaffenstillstandSvertrageS schon ein ¬ geleitet sind. Endlich verpflichten sich die Vertragschließen- den, in den Häfen der Ostsee östlich deS 15. Längengrades von Greenwich und in den Häfen des Schwarzen Meeres während der Dauer des Waffenstillstandes keine Truppen zusammenzuziehen. Ul. Als Demarkationslinie der europäischen Front gelten die beiderseitigen vordersten Hindernisse der eigenen Stellungen. Diese Linien dürfen nur unter den Beding ungen der Ziffer Vl überschritten werden. Dort, wo keine geschlossenen Stellungen bestehen, gilt beiderseits als Demar kationslinie die Gerade zwischen den vordersten besetzten Punkten. Der Zwischenraum zwischen den beiden Linien ailt als neutral. Ebenso sind schiffbare Flüsse, die die beiderseitigen Stellungen trennen, neutral und unbefahrbar, es sei denn, daß cS sich um vereinbarte HandelSschiffahrt handelt. In den Abschnitten, wo die Stellungen weit aus einander liegen, sind alsbald durch die WaffeustillstandS- komissionen (Ziffer Vll) Demarkationslinien festzulegen und kenntlich zu machen. Auf den russisch-türkischen Kriegs- schauplätzen in Asien sind die Demarkationslinien, sowie der Verkehr über dieselben (Ziffer IV) nach Vereinbarung der beiderseitigen Höchstkommandierenden zu bestimmen. Iv. Zur Entwicklung und Befestigung der freuudfchaftlicheu Beziehungen zwischen den Völkern der vertragschließenden Parteien wird ein organisierter Verkehr der Truppen unter fol genden Bedingungen ««stattet: 1. Der Verkehr sst erlaubt für Parlamentäre, für die Mitglieder der Waffenstillstand«tommissionen (Ziffer Vll) und deren Vertreter. Tie alle müssen dazu Ausweise von mindestens einem Korpskommando brzw. Koroskomitee be- fttzen. 2. In jedem Abschnitt einer russischen Division kann an etwa zwei bis drei Stellen organisierter Verkehr statt finden. Hierzn sind im Einvernehmen der fick gegenüber- stehenden Divisionen VerkrtzrSstellrn in der neutralen Zone zwischen den Demarkationslinien einiurichtrn und dnrch weiße Flaggen z» bezeichnen. Der Verkehr ist nur bei Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. An den Verkehrsstellen dürfen sich gleichzeitig höchstens 25 Angehörige jeder Partei ohne Waffen anfhalten. Der Austausch von Nachrichten und Zeitungen ist gestattet. Offene Briefe können zur Beförderung übergeben werden. Der Verkauf und Austausch von Waren des täglichen Gebrauchs au den NerkehrSstellen ist erlaubt. 3. Die Beerdigung Gefallener in der neutralen Zone ist erlaubt. Die näheren Bestimmungen sind jedesmal durch die beider seitigen Divisionen oder höheren Dienststellen zu verein baren. 4. lieber die Rückkehr entlassener Hecres- angehöriger des einen Landes, die jenseits der Demar- katwnslinie des anderen Landes beheimatet sind, kann erst bei den FriedenSverbandlungen entschieden werden. Hierzu rechnen auch die Angehörigen polnischer Truppenteile. 5. Alle Personen, die — entgegen den vorstehenden Verein barungen 1 bis 4 — die Demarkationslinie der Gegen partei überschreiten, werden sestgebaltcn und werden beim Friedensschluss« oder bei Kündigung des Waffenstillstandes »urückaeschickt. Die vertragschließenden Parteien verpflich ten fick, ihre Truppen dnrch strengen Befehl und ein gehende Belehrung auf das Einhalten der Verkehrs bedingungen und die Folgen der Uebcrschreitungen hinzn- weisrn. v. Für den Seekrieg wird folgendes festg^legt: 1. Der Waffenstillstand erstreckt sich auf daS ganze Schwarze Meer und auf die Ostsee östlich des 15. Läugen- oradrS östlich von Greenwich, und zwar auf alle dort be findlichen See- und Luststreitkräste der vertragschließenden Parteien. Für die Frage des Waffenstillstandes im Weihen Meer und in den russischen Küstengewässern des nördlichen Eismeeres wird von der deutschen und russischen EeekriegSleitung in gegenseitigem Einvernehmen eine be sondere Vereinbarung getroffen werden. Gegenseitige An griffe auf Handels- und KrieaSschiL? in den genannten
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