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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-22
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1917
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Riesaer G Tageblatt 2S7 7V. Aavra 2212 s IIS VIII 6232 «rrd A«xrlger (LlbeblM »nd A«)eigerj Amtsökatt für die König!. ÄmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. j Fern sprech stell» Nr. so. Lebensmittelvertettung. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 24. Juli laufenden Jahres — 1666 » kllL — über die Lebensmittelverteilung wird hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1918 ab folgende Bestimmungen: 1. Nährmittel, als Hülsenfrüchte, aus solchen hergestelltes Mehl, Grieß, Graupen, Gerste- und Hafer-Nährmittel jeder Art «Haferflocken, Sago, Grütze), Teigwaren, Kartoffel präparate und kochfertige Suppen dürfen nur gegen Lebensmittelmarken abgegeben wer- cr«>, soweit sie nicht nach den für die Versorgung der Kranken, Schwangeren, Wöchnerinnen u:.ö stillenden Mütter mit Grieß und Haserpräparaten geltenden Bestimmungen zu ver- ab^lgru sind. Die Bekanntmachung vom 8. September 1917, Grieß betreffend, bleibt in- Hslit in Kraft. 2. Anstelle der bisherigen grünen Lebensmittelkarte I, die mit dem 31. Dezember 2917 ihre Gültigkeit verliert, «erden mit 1 bezeichnete Nävrmittelkarten in verschiede nen Farben auSgegeben. ES erhalten: ») Kinder im 1. und 2. Lebensjahre solche von grüner Farbe, i>) Kinder im 3. und 4. Lebensjahre solche von roter Farbe, «) Teilnehmer an Kriegsküchen, Volksküchen, Mafien- und BetriebSspeisungcn, die bei täglicher Entnahme der Mittagskost auf zunächst '/» der auf sie ent fallenden Nährmittel zu Gunsten der Küche zn verzichten haben, solche von gelber Farbe, —. s) alle übrigen Personen solche von grauer Farbe. Di« Leiter von Kriegsküchen, Volksküchen, Mafien- und BetrievSspeisungen dürfen an Personen, die im Bezirke des Kommunalverbandes wohnen, Speisen nur verabfolgen, wenn diese im Besitze der gelben Nährmittelkarte sind. Diese Karten haben sich die Leiter der Küchen oder deren Beauftragte von Zeit zu Zeit vorlegen zu lassen. Personen, die außerhalb des Kommunalverbandes wohnen, haben an die Betriebs- and Massenkuchen die Mengen an Nährmitteln in Natur ahzugeben, auf welche die anderen Teilnehmer nach 1«) verzichten müssen. Die nähere Regelung bleibt den Leitungen der Küchen überlassen. Sie haben in einfachster Form Nachweisungen über di« Zahl der außerhalb des Bezirks wohnenden Teilnehmer und über die abgeliekrtru Mengen ans- »»stellen. Der Kommunalverband behalt sich vor, hierüber nähere Bestimmungen zu treffen. Ueber die Zahl der täglich abgegebenen Mittagsportionen ist genau Buch zu führen. 3. Die Karten werden mit 30 Abschnitten versehen, lauten auf den Namen deS Saushaltm,aSvorftandeS und enthalten eine Stammkarte und einen Bezugsansweis für sämtliche SV Abschnitte. Die Karten sind nicht übertragbar. , Ausgabe der Karten erfolgt durch die Gemeindebehörden zugleich mit für die selbständigen Gutsbezirke. Ort und Zeit der Kartenausgabe wird von den Gemeindebe hörden bestimmt. 4. Für jede Person wird eine Karte auSgegeben. Personen in voller Selbstver sorgung mit Fleisch o d e r mit Fett oder mit Gerste und sämtliche über 4 Jahre alte Angehörige ihres Haushaltes erhalten keine Nährmittelkarten. Kranke erhalten auf das vorgeschriebene ärztliche Formularzeugnis besondere Be zugsscheine für bestimmte Lebensmittel und Mengen. Im Falle des Verlustes der Karten wird Ersatz nicht gewahrt. Der Bedarf für Lazarette, Genesungsheime, Kranken- und sonstige Anstalten wird unter Zugrundelegung des für die allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen bemessen. Anträge auf Zuteilung der Karten find unter Angabe der zu verpflegenden Per- sonen an die Königliche Amtshauptmannschaft zu richten. Inhaber von gewerblichen Betrieben, in denen Lebensmittel verbraucht werden (Gastwirtschaften, Speisenurtschaften», werden auf Grund der von ihnen vorgelegten Ab schnitte der Nahrungsmittelkarte beliefert. ES liegt daher in ihrem Interesse, sich von ihren ständigen Tischgäste» die entsprechenden Abschnitte der Nährmittelkarte oder die Nährmittel,n Natur aushandigen zu lassen. Mehr als der dem Gaste jeweils zuftehenden Gesamtmenge darf ihnen jedoch keinesfalls abgefordert werden. 5. Der Kommunalverband bestimmt, welche Lebensmittel und andere Gegen stände des notwendigen Lebensbedarfs und welche Mengen davon ans Grund der Näbrmittelkarte I bez. auf die einzelnen Abschnitte derselhen abgegeben und entnommen werden dürfen. Es ergehen hierüber in jedem einzelnen Falle besondere Bekanntmachungen in den Amtsblättern. 6. Die Inhaber der Näbrmittelkarte I Haven sofort «ach Empfang der Karte, spätestens aber bis zum 2. Januar 1818 einen seither mit der Lebensmittelver teilung betraut gewesenen Kleinhändler, bei dem sie die auf die sämtlichen Abschnitte 1—30 auszugebenden Waren entnehmen wollen, zu bestimmen und diesem die Nähr« mittelkarte vorzulegen. Die Kleinhändler haben sowohl den BezugSauSweis als auch die Stammkarte an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Firmenstempel oder handschriftlich mit ihrem Namen (mit Tinte oder Tintenstift) zu versehen, den BezugSausweiS abzutrennen und zurückzubehalten, die Stammkarte aber dem Inhaber zurückzugeben. In ländlichen Gemeinden, in denen kein Kleinhändler am Orte ist, bat die Vor legung der Karten, sofern der Inhaber die Waren nicht bei einem Kleinhändler in einer benachbarten Stadt- oder Landgemeinde beziehe« will, bei der Gemeindebehörde zu er folgen. Die Gemeindebehörden haben sowohl den Bezugsausweis als auch die Stamm karte an der für den Firmenstempel des Kleinhändlers vorgesehenen Stelle mit dem Ge meindestempel zu versehen, den Bezugsschein abzutrennen und zurückzubehalten, die Stamm karte aber dem Inhaber zurückzugeben. / Die Inhaber der Karten sind verpflichtet, die auf die sämtliche« Abschnitte 1—SO auszugebenden Ware» bei dem von ihnen anserfehenen Kleinhändler zn beziehe«. Ei« Wechsel ist vor Ablauf der jetzt ansgegebene« Nährmittelkarte l nicht zulässig. Die erstmalige Belieferung der Inhaber von Gast- «nd Tpeisewtrtschaften mit Nährmitteln erfolgt auf Grund einer Bescheinigung der Ortsbehörde über die Zahl der von ihnen ständig zu verpflegenden Personen. Diese Bescheinigung ist bei der Anmel dung vorzulegen. Spätere Belieferungen erfolgen nur nach der Zahl der vorzulegende« Kartenabschnitte. Die Leiter von Volksküchen, Betriebs- und Massenspeisunaen haben die Zahl der nach dem Durchschnitt der letzten 4 Wochen täglich beköstigten Personen bei der An- Meldung zur Belieferung bis zu dem in Ziffer 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkte an die Königliche Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Ihre Belieferung erfolgt unmittelbar durch Herrn Kommissionsrat Bilke m Riesa. 7. Die Kleinhändler bez. Gemeindebehörden haben die nach der erstmaligen Vorlegung dec Karte abzutrennende« und mit dem Firmenstempel bez. handschriftlich mit dem Namen zu »erfeheuden Bezugsausweise sowie die von Gastwirtschaften usw. abgegebenen Be scheinigungen (siehe vorstehend Ziffer 6 Absatz 5) zu sammeln nnd spätestens bis »«« 4. Januar 1818 ») in Großenhain ' von den Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsverein der Kolonialwarenbandler angehören, an den Vorsitzenden dieses Vereins, an Herrn Kaufmann Herman» Nauman» in Großenhain, Meißnerstratze, von den Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsverein nicht angeboren, an Herrn Kaufmann Hermann Globig in Großenhain, Hauptmarkt, I-) in Riesa von allen Kleinhändlern an den Ausschuß zur Warenoerteilung, zu Händen des Vorsitzenden, Herrn Kaufmann Bernhard Müller, in Firma Ferdinand Müller in Riesa, «) in Radebnrg von allen Kleinhändlern an Herrn Kaufmann H. G. Böhmig in Radeburg, 6) in Gröba von allen Kleinhändlern an Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, «) von allen Kleinhändlern in den übrigen ländlichen Gemeinden an diejenige UntoroerteilungSstelle, von der sie bisher ihre Waren bezogen haben, rinzusenden. Die Einsendung hat in einem verschlossene« Briefumschlag, aus dem der Name und Wohnort der Kleinhändlers, sowie die Anzahl der eingesandten AezugSauSweise ver merkt ist, zu erfolgen. Durch Herrn Kaufmann Naumann in Großenhain, Herrn Kaufmann Globig in Großenhain, Herrn Kaufmann Bernhard Müller in Riesa, Herrn Kaufmann H. G. Böhmig in Radeburg und Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, sowie durch die Unter- Verteilungsstellen in den ländlichen Gemeinden sind die Bezugsausweise sofort nach Ein gang und spätestens btS zum 0. Januar 1818 unmittelbar an den mit der Verteilung der Lebensmittel im Bezirke beanftragten«Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa gesammelt einzusenden. Der Konsumverein »znm Baum" in Großenhain und der Konsnmverei» für Großen- Hai» «nd Umgegend in Großenhain haben die Einsendung unmittelbar an Herrn KoM misfionSrat Ernst Bilke in Riesa zu bewirken. Nach Mastgabe der abgelieferten BezugSauSweise usw. erfolgt die Zuteilung der Waren durch die Verteilungsstelle des Kommunalverbandes an die UnterverteilungSltellen und durch diese an den Kleinhändler. Die Fristen find »nter allen Umständen einzuhalte», da sonst mit Belieferung nicht gerechnet werden kann. 8. Die Kleinhändler bez. Gemeinden dürfen die Ware« nur gegen Abtrennung der ein-kltztt» «ufgerufrne» Abschnitte von dxr Atährmitteltarte «bgebe«. Di« Abtrennung Sonnabend, 2Ä. Dezember IS17. avenvs A-r Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag aoenb« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. vezugSprei», gegen «orauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter 2L der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich SS Pf. Anzeigen für bi« Nummer ke» Ausgabetage« stnd bi» l0 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir » - da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprer» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- A«» sprechend höher. Nachweisung», und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber m L § Konkur» gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Mesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Ädsörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Berloa: l> an o er s-iMi n »-rlick>. M i e ta <tzekckiä»t««telse' «oetbettrave kitz. Berantwortiiih iiir Redaktion! Artdur Sähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riela. - > . > ... > - - , .. ... -Auf Veranlassung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes wird an geordnet : Die Versendung von Hülsenfrüchteu mit der Bahn ist nur zulässig auf Grund einer von der Reichsgetreidestelle ausgestellten Versandgenehmigung. Diese wird erteilt durch «inen Vermerk auf den Verladepapieren. Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1917 in Kraft. Dresden, am 2V. Dezember 1917. , Ministerium des Inner«. Quarkerzeugung vetr. Wenn wahrzunehmen gewesen ist, daß die Erzeuger von Quark diesen den örtlichen Sammelstellen in nicht schnittfestem Zustand zugeführt haben, so werden die Beteiligten zur Vermeidung von behördlichem Einschreiten, nach Befinden Bestrafungen, darauf hinge- wiesen, daß der Quark nur in sckmittfeftem Zustande, d. h. frei von Wasser und Molken den Sammelstellen zugeführt werden darf. Im Znwiderbandlungsfalle werden außerdem den Betreffenden zunächst die hiernach sich ergebenden Gewichtsdifferenzen in Abzug ge bracht werden. Im übrigen wird zur Erwägung anheimgegeben. Butter und Quark de» örtlichen Sammelstelle» «nd von diesen wiederum den Hauptfammelstellen wöchentlich zweimal zuzuführen, damit diese Erzeugnisse tunlichst in frischem Zustande den Verbrauchern zuge führt werden können. Großenhain, am 20. Dezember 1917. 4 e lV- Der Kommunalverband. Hinterkorn vetr: Die Königliche Amtshauptmannschaft weist auf ihre Bekanntmachung vom 31. Januar 1917. Hinterkorn betr., bin. Hiernach ist nicht mahlfähiges Hintcrkorn und sonst nicht mablfähigeS Brotaetreide für den Kommunalverband beschlagnahmt und darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht verfüttert werden. Wer nicht mahlfähiaeS Hinterkorn oder sonst nicht mahlfäbiges Brotgetreide im Besitz hat, hat der Königlichen ÄmtShauptmannschaft die betreffende Menge unter Uebersendung einer Probe anzuzeigen. Der Kommunalverband wird darauf nach Gehör der hierfür gebildeten Kommission übet die wettere Verwendung des Hinterkorns die näheren Anordnungen treffen und den Besitzern Bescheid zugehen lassen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre nnd mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 19. Dezember 1917. 66bl. Der Kommunalverband. Mit Rücksicht auf die mehrfachen zur Anzeige gebrachten Zuwiderhandlungen nimmt der Kommunalverband Veranlassung, erneut auf die Bekanntmachung vom 12. September 1917, das Verbot der Benutzung der sogenannten Privatschrotmühlen einschl. der Hafer quetschen betr., hinzuweisen und insbesondere folgende Bestimmungen zur strengen Beach tung in Erinnerung zu bringen. ») Jegliche Verarbeitung von Getreide einschl. Hafer und Hülsenfrüchten zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen ist von der Ausstellung einer Mahl- oder Schrotkarte abhängig. b) Die Ausstellung ist bei dem Kommunalverband zu beantragen. «) Vor der Beförderung des Getreides usw. zur Mühle und des verarbeiteten Ge treides usw. von der Mühle sind die Säcke mit Anhängezettel zu versehen. Die Anhängezettel sind bei der ÄmtShauptmannschaft zu beziehen. 6) Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide usw. verarbeitet. ») Der Ueberbringer des Getreides usw. und der Abholer der Erzeug nisse haben in dem Mahl- und Schrotbuche die Eintragungen zu bescheinigen. t) Der Müller darf ohne Mahlkarte kein« Feldfrüchte annehmen. Er hat so- fort nach Empfang des Getreides usw. dasselbe zu verwiegen, auf beiden Ab schnitten der Mahlkarte den von ihm festgestellten Sacktnhalt zu bescheinigen nnd nach erfolgter Ausmahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen, Flocken usw. einzutragen. Abschnitt 1 bleibt in seinem Besitz Md dient als Unterlage für die Eintragung des Wahlergebnisses in das Mahlbuch. Er hat diesen Abschnitt aufzubewahren und am Schluffe eines jeden Monats mit einer Dnrchschrift des Mahlbnchs dem Kommunalverband ein zureichen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 19. Dezember 1917. 20201.Der Kommunalverband.
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