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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-28
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1917
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Riesaer M Tageblatt Freitag, 28. Dezember 1917, abends Unter den Werden des Gutsbesitzers Eduard Straube in Pahren» - ist die Müde erloschen. Großenhain, am 24. Dezember 1917. 7021L. Die »»„»gliche Slmt-Hauhtmannschaft, Menn- men zu müssen, so hat der Vertrauens, abnahmen anzuordnen. Dem Verbrau- Nachtrag zur Verordnung von» 1. September 1817 — 2510USIV — Kartostelversorgung betr. Nachdem mit dem 15. Dezember 1817 die SchnelligkeitS- und die Anfuhrprämie weggefallen sind, beträgt der Kleinhandelspreis kür den Einkauf unmittelbar beim Erzeuger 8,50 M. für den Zentner. Hierzu darf nunmehr für die Aufbewahrung der Kartoffeln eine Gebühr von —,70 M. gezahlt werden. Dresden, am 24. Dezember 1817. 3472IISIV Ministerium de- Inner«. 6319 * Nachstehend wird die Bekanntmachung deS NeichskommissarS für die Kohienver- teilung über die Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom 2. November 1917 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnisnahme gebracht, daß die Ortsvorschriften im Sinne von 8 5 dieser Bekanntmachung demnächst erlassen werden. Großenhain, am 27. Dezember 1917. 89 <i k'. Die Königliche AmtShauptmannschaft. SekMimtiW iitkr iie KWmkm les Muchs MM» Arbeit, Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und GaS sowie Dampf, Druck luft, Heiß- und LeitunaSwasser von, 21. Juni 1917 (R.G.Vl. S. 543) und der 88 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und LeitungSwaffer vom 3. Oktober 1917 (R.G.Bl. S. 879) wird bestimmt: 8 1- BcrbrauchSregelung. ») Der Verbrauch elektrischer Arbeit wir- eingeschränkt sowohl bei den Verbrauchern, die sie von einem StromversorgungSunternehmen beziehen, als auch bei denen, die sie in eigener Anlage (Einzelanlaae) erzeugen. b) Der Verbrauch wird für alle Verbraucher von elektrischer Arbeit, also auch für kriegsnotwendige Betriebe, eingeschränkt, und zwar im allgemeinen ans 80°/. deS Ver brauchs im gleichen Monat des Kalenderjahres 1916. Ist der Verbrauch im Vergleichs monat aus besonderen Gründen außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Erfolgt die Ablesung des Elektrizitätszählers an anderen Tagen als am Monatsersten, so sind die bisher üblichen Ablesezeiträume für die Bemessung der Einschränkung maßgebend. e) Es bleibt Vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Maße als auf 80'/. des Verbrauchs von 1916 einznschränk«^ 6) KriegSnotwendige Betriebener'«» Verbrauch infolge von Erweiterungen gegen über dem des gleichen Monats des JahreS 1916 wesentlich gestiegen ist, werden auf 80'/, des Durchschnittsverbrauchs der Monate August, September und Oktober 1917 einge schränkt. Können bei besonders kriegSnotwendigen Betrieben die VerbrauchSzahlen bzw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 zum Vergleich nicht herangezogen werden, so wird der Verbrauch nach billigem Ermessen geregelt. e) Für Betriebe, die besonders kriegSnotwendig oder im Interesse des öffentlichen Lebens „und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig sind, kann auf Antrag die Einschranftmg des Verbrauches elektrischer Arbeit teilweise oder ganz außer Kraft gesetzt werden. Von jeder derartigen Genehmigung ist dem Reichskommissar für die Kohlenver teilung Mitteilung zu machen. i) Verbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits Einschrän kungen des Verbrauches elektrischer Arbeit vorgenommen hatten, können Berücksichtigung bei Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beantragen. s) Die Regelung des Verbrauchs, bei neu hinzutretenden Abnehmern die Fest setzung des zulässigen Verbrauchs, erfolgt für kriegSnotwendige Betriebe durch die KriegS- amtSstelle (8 7), für alle übrigen Verbraucher durch die Kommunalbehörde (Z8 5. 8), in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann (§ 4). Bei der Durchführung sind die vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung, herauSgegebenen Richtlinien zu befolgen. Kommt eine Einigung zwischen dem Vertrauensmann und der KriegSamtSstelle bzw. Kommunalbehörde nicht zustande, so entscheidet der Reichskommissar für die Kohlen verteilung. b) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. Die Kommunalbehörden sind berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbranch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzusetzen oder mit Zustimmung des ReichskommiffarS für die Kohlenverteilung den von der Ein schränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. >) Für StromversorgunaSunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erschöpft sind und bei deren Betrieb außerdem «ine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nicht möglich oder nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlasen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfallprodukten betriebene Kraftwerke usw.), kann der Reichskommiffar für die Kohlen oerteilung auf Antrag die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. ») Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung vorbehaltenen Fällen, find an den Vertrauensmann zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstelle bzw. mit der Kommunalbehörde in Ver bindung letzt 8 S. Neuanschlüsse und Erweiterungen. . ») Neuanschlüffe sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grün besonderer Genehmigung auSgeführt werden. Diese darf nur in dringenden Fällen, und nur dann erteilt «erden, wenn der Mehrbedarf an Kohle oder Treiböl sichergestellt ist, und wenn die Leistungsfähigkeit des StromversorgunasunternehmenS eS zuläßt. d) Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist 1. bei Anschlüssen bis zu 10 tv und bei Erweiterung kleiner Anlagen bis auf diesen Anschlußwert der Vertrauensmann, 2. bei höherem Anschlußvert die Kriegsamtsstelle im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung. velastu«gSauSgleich. Die für die L^Nschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine beffere zeitliche Ver teilung der Belastung bezwecken. 8 4. Bertrauen-mänuer. ») Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromver- lorgungSunternehmen ernennt jede KriegSamtSstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfälle auch Stellvertreter. Sie weift jedem Vertrauensmann einen abgrgrenzten Tätigkeitsbezirk »u. In diesem ist der Vertrauensmann nicht nur für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschloffenen Verbraucher zuständig, sondern auch für die Ginzelanlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besondere Vertrauensmänner ernannt sind. Erstreckt sich der verdrauchsbezirk eines StromversorgungSunternehmenS über die Bereiche mehrerer KriegSamtSstelle», so ernennt der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung den Ver trauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten KriegSamtSstelle» zu keiner Einigung gelangen. d) Für vom Reich, einem Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer Ge meinde betriebene Stromversorgungsunternedmen und Einzelanlaae» bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgabe« des Vertrauensmannes. Die Die Ausstellung von Taatkartrn für Steckzwiebeln erfolgt für Händler gurch den Landeskulturrat, für Verbraucher durch den Kommunalverband. Die Ausgabe der Saatkarten erfolgt nur gegen Vorlegung einer Bescheinigung dec Gemeindebehörde, daß die Steckzwiebeln lediglich zu Saatzwecken verwendet werden, und einer gleichfalls von der Gemeindebehörde bestätigten Angabe der Zwiebelanbaufläche. Großenhain, am 24. Dezember 1917. 161 °vi. »öntgliche Amtsdauptmanufchaft. Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung und der KriegSamtSstelle zu benennen. v) V*i StromversorgunaSunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter nehmen). ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrates Vertreter des Staates bzw. der Kommune oder Ver treter des beteiligten privaten Kapitals ist. ä) In der Regel sollen die technischen Leiter der StromversorgungSunternebmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellver treter nicht Reicks-, Staats- oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des BnndeSratS vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellnng sofort Anzeige zu erstatten. «) Die Vertrauensmänner und dre im Absatz i>) genannten Dienststellen oder Beam ten haben die Aufgabe, 1. mit den KriegSamtSstelle» und den Kommunalbebörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammen zuwirken, 2. die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die OrtSoorschriften (Z 5- übertragenen Rechts und Pflichten auszuüben. k) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich ans. . 8 ö. Ort-Vorschriften. Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern -i« Gemeindevorstönde, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben sobald wt? möglich im Einvernehmen mit den Vertrauensmännern Vorschriften über die Ein schränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu er-' lassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbranch gemäß 8 1 Abs. ü- dieser Bekanntmachung. 8 6. Anordnungen in dringende» Notfällen. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen infolge Mangels an stoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschrän kungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauens mann die nach Lage LeS Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Dem Verbrau cher hat K titnlichst von der Durchführyng Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommu nalbehörden und AriegSamtSsteken hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. Krieg-amt-stelleu. An Stelle der KriegSamtSstellen treten überall da, wo Kriegsamtsnebenstellen be stehen, die KriegSamtSnebenstellen; beim Fehlen von KriegSamtSstellen tritt an deren Stelle das Kriegsministerium. 8 8. . , - Lande-zeutralbebörde«. ») Die LandeSzentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeinde vorstand anzusehen ist. b) Die LandeSzentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst vorbehalten. e) Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können ein- zelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern znge- wiesenen Aufgaben übertragen. 8 S. Aufpreis für Len Mehrverbrauch. Verbraucher, die von einem StromversorgungSunternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zugelaffene Meng» hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pfennigen zu zahlen., 8 10. Strafbestimmungen ») Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach dieser Bekanntmachung und den OrtSvorschnften oder den äemäß 8 6 getroffenen Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des 8 2 dieser Bekannt machung oder den auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Di oder mit einer dieser Strafen bestraft. d) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. AntragSberechtigt ist 1. der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung oder die von ihm mit der An- tragstellung schriftlich beauftragte Person, 2. bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde als vem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung auf Grund dieser Bekannt machung ergangen sind, die Behörde, die sie erlassen hat, bei Verfehlungen gegen 8 2 dieser Bekanntmachung die KriegSamtSstelle. Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs-, Staats- oder Kommunal beamten wegen einer in Ausubuna seiner Dienstgeschäste begangene» Zuwider handlung , so ist nur der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung antrags berechtigt. 8 11. Schluß- und Ueberaana-bestimmunaen. ») Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. . b) Bei besonders kriegSnotwendigen Betriebe» oder Betriebsabteilungen kann von der KriegSamtSstelle bis zur Regelung der Einschränkung der Verbrauch elektrischer Ar beit im bisherigen Umfange gestattet «erden, jedoch längstens bis zum 30. November 1917. e) Die Kommunalbehörden haben diese Bekanntmachung und die von ihnen aufge stellten Ortsvorschriften öffentlich bekanntzumachen und die Ortsvorschriften nach Erlaß sogleich dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung vorzulegen. Berlin, den 2. November 1917. Der Reich-kommtffar für die Kohlenverteilung. Stutz. 366 Da» Riesaer Tageblatt erscheint )e»eu Lag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. ve««»»prei», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige« sür die Nummer der Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und in, voraus zu bezahlen: ein« Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm »reite Griindschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSprei« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- tzrechend höher. NachweisungS- und TermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einoezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Rresa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Verriebe« der Druckerei, der Lieferanten »der der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Lang «rtWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethcstraße 5S. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. ««L Anzeiger (Elbeblatt rmd AnMerf. »rahtansihrtstr Aagchkatt Riesa. ffL ff» Postscheckkonto: Leipzig 21««. Fernruf Nr. 26. Birokass« Riesa Nr. S2. für dke Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 76. Aatzrg.
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