Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712294
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-29
- Monat1917-12
- Jahr1917
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1917
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Drahtanschrift: Tageblatt Riesa. Fernruf Nr. 2V. Amtsblatt Postscheckkonto: Leipzig Sl-tzS^ Dirokasse Riesa Nr. L2. für die König! AmtShauptmannschast Großenhain, dar König!. Amtsgericht und de» Rat der Stadt Riesa, sowie den GcmeindcratGröLa. n SOI. Sonnabend, SS. Dezember 1017, abends. 7V. Aabrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Da« abend« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige« für die Nummer de» Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da- Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 wm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSpre,L 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachweisnngS- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarisc. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Dierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen d-4 Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtunqrn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L W i n ter lich, R iefa. «efchöftSstelle: Goetheftratze SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur HSHnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Der Stadtratz F. Die unterzeichneten Behörde» machen die Inhaber von Betriebe», in denen Maler«, Anstreicher-, Tüncher«, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, erneut auf die nachstehenden am 1. Januar 1V06 in Kraft getretenen Vorschriften mit dem Bemerken aufmerksam, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraßo Nr. 23, und Julius Pickenhahn in Glauchau, sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Robber- in Jrankenbsiig i. Sa. bezogen werden könne». Großenhain und Riesa, am 29. Dezember 1911!. 1449 » ?. Königliche Amt-Hauptmannschaft, Auf Grund des 8 120« der Gewerbeordnung hat der BundeZrat für Betriebe, in denen Maler--, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Borschriften für die Betriebe de- Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Meistbinder oder Lackierergewerbes. 8 1- Bei dem Zerkleinern, dein Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifar ben oder ihren Gemischen mit anderen L-toffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farb stoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müs sen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. is 2. Das Anreiberi von Bleiweiß mit Del ober Firnis darf nicht mit der .Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des BleiweißcL lein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese anch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von »inein Arbeiter an einem Tage anzu reibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. TaS Nbschleifen und ^lbbimsen trockener Oelsarbe»- anstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Ter Schleifschlamm und die beim Abschleisen und Ab bimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden find, z» entfernen. 8 4. Ter Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Ar beiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Be rührung kommen, nnt Malerkitteln oder anderen voll ständig deckenden Nrbeitsanzügcu und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tün cher-, Weißbinder- ode» Lackierer-Arbeiten beschäftigt wer den, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwen den, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen dec Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegen heit gegeben werden, sich an einem frostfrcien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahreu. 8 6- Ter Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifar ben oder deren Gemischen in Berührung kommen, aus die ihnen drohenden Gejnndheitkgefahren hinzuweisen - und ihnen bei Antritt des Arbcitsverhältnisses oas'nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, so wie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. H. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weistbinder- oder Lackierer-Arbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- Arbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder de ren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeiten! muß ein besonderer Raum zuin Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrich tungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Ter Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindlich« Vor schriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kom menden Arbeiter enthalten müssen: 1. Di« Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeits stätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen, und Ge tränke zn sich nehmen oder die Arbeitsstätte ver ¬ lassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die.Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. Vie Arbeiter haben die Nrbeitskleider bei denjeni- - aeü,Arbeiten, für welche eS von dem Arbeitgeber vortzeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten wäh rend der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzu sehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeich neten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesund heitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Ver waltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeauf- sichtsbcamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden app-obierten Arzte zn übertragen, der min destens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleiertrankung zn untersuchen hat. Ter Arbeitgeber darr Arbeiter, die blcikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleierkranknng verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht Anlassen. 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszu stand der Arbeiter, ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamtcn führen zu lassen. Er ist für die Vollstän digkeit und Nichtigkeit der Eintragungen, solveit sic nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch! führt; 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Ge sundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arz tes,- 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Ein tritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Äe- - schäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Ar beiters; 5. den Tag der Genesung: 6. die Lage und Ergebnisse der im § 10 vorgeschric- benen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Tas Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (K 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Me dizinalbeamten ans Verlangen vorznlegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1". Januar 1906 in Kraft. - - ' Anlage. ' - _ . Blei-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weist- binder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiter beschäftigte Personen vor Bleivergiftung ? Alle Bleifarben, (Bleiweiß,' Bleichromat, Massikot, Gtätte, Mennige, Bleisuperoxhd, Pattifonsches Blauweitz, Casseler Gelb, englisches Gelb, Neapclgelb, Jodblei u. a.), sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbciten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Klei der beim Essen, Trinken, oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht als bald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Mo naten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie Vergiftungserscheinungen hervorzubringen im Stande sind. Worin äußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blauyrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und rn einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krank- heitSerscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Blcikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabclgegend ausgehende Leibschmcr- zen (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; da bei bestehen häufig Erbrechen und Stnhlvcrstopfnng, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Läh mungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecke» der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Beinen oder am Kehl kopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erschei nungen einer Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopf schmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unrube, Erblindung). Endlich steht die Bleivergif tung mit dem als Schrnmpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zu sammenhänge. — Bei bleikranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Blcisiechtum einer erhöhten Sterblich keit in den ersten Jahren unterliegen. Don bleikranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen einhergehenden Füllen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zn lseilen, wenn die Kranken sich der > vetteren schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen können. Di« Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schivercn Fällen anch erst nach Monaten ein. Verhütung der Bleierkranknng. Die weit verbreitete Annahme, das; der regelmäßige Gebrauch gcivisser Arzneien (Jodkaiium, Glaubersalz u. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreichen Ernährung und insofern auch dem Milchtrinken ein gewisser Wert beizulegen. Ten wirksamsten Schutz vor Bleierkrankungcn ver leihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu den Trinkern zn gehören, geistige Getränke in reichlichen Mengen zu sich zu nehmen pflegen, sind der Bleivergiftungsgefahr in höherem Maße ausgesetzt, als Enthaltsamere. Branntwein sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht genossen iverden. In Bezug auf die Sauberkeit müssen die mit Bleifarben rn Berührung kom menden Personen ganz besonders peinlich sein und dabei vornehmlich folgendes beachten: 1. Hände und Arbeitskleider sind bei der Arbeit tun« ; lichst vor Verunreinigungen mit Bleifarben zu hüten. Es empfiehlt sich, die Nägel stets möglichst j kurz geschnitten zu halten. 2. Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarben nicht gänzlich zu vermeiden sein iverden, ist das * Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak wäh rend der Arbeit zu unterlassen. 3. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Ge tränke zu sich nehmen, oder die Arbeitsstätte ver lassen, nachdem sre zuvor di« Arbcitsklcider abge lebt und die Hände mit Seife, womöglich mit ;Bnnstein- oder Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung bedürfen das Gesicht und besonders der Bart, wenn sic während der Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich da? -'Trinken während der Arbeit ausnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trinkgefüße , nicht mit den Händen berührt werden. 4. Die Arbeitskleider sind bei denjenigen Arbeiten, sür welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen. Nm die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermei den, sind die in den Bestimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesondere ist das An reiben von Bleiweiß und dergleichen mit Ocl oder Firnis nicht mit der Hand, sondern in staubdichten Behältern vor zunehmen; ferner sollen Bleifarbenanstriche nicht trocken abgebimst oder abgeschliffen werden. Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Be rührung kommt, trotz aller Vorsichtsmaßregeln unter Er scheinungen, welche den Verdacht einer Bleivergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und seiner Familie In teresse die Hilfe eines Arztes sogleich in Anspruch nehmen und diesem gleichzeitig Mitteilen, daß er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat. Berlin, den 27. Juni 1905. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowskh. Butter betreffend. Auf die Zeit vom 31. Dezember 1917 ab darf bis auf weiteres auf die jeweiligen gültigen Wochenabschnitte der Speisefettkarte nur 50 Gramm Butter abgegeben werden. Die des Zuschusses bedürfenden Sammelstellen haben bei Anmeldung des Butterbe darfs hierauf Rücksicht zu nehmen. Die Milchviehbesitzer dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen da- Doppelte, also 100 Gramm Butter, verwenden, all- tu»-«-- Butt« ist von ihnen an die zuständige örtliche Buttrrsammelftelle abzuliefern. Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich nach 8 16 der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 bestraft. Großenhain, am 29.Dezember 1917. 389 a IV. Der Komm««alverband. Auf Blatt 543 des hiesigen Handelsregisters ist eingetragen worden die Firma Oskar Mosebach, mit beschränkter Haftung, mit dem Sitze in Riesa. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Lack- und Firnis-Fabrik in eigenen oder gemieteten oder gepachtetem oder sonstwie der Firma zur Verfügung ge stellten Fabrikationsräumen und zur Verfügung gestellten Maschinen und Fabrikattons mitteln. die Herstellung von Lacken aller Art, von Lackfarben für alle Zwecke in Orl und
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