Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-02-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191802051
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-02
- Tag1918-02-05
- Monat1918-02
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dienstag, S. Februar 1918, abends 3» 500 Postscheckkonto; Leipzig SISAL Virokasse Riesa Nr. öL ' Direktor Fickenwirth (Dresden) begrüßte die 77 Turne» sichrer. Sodann wurde in die Tagesordnung eingetreten. Im wesentlichen gatt es, zu der Neuordnung innerhalb der Deutschen Turnerschaft Stellung zu nehmen. Es ist von dem Ausschuß genannter Körperschaft die Errichtung einet Geschäftsstelle in Berlin in Aussicht genommen. Hinsicht lich der Errichtung einer Geschäftsstelle, Einstellung eines bezahlten Geschäftsführers, Festlegung des Ortes für dis Geschäftsstelle nsw. schloffen sich die Abgeordneten dem Vorschläge des KreiSturnrateS an, der dahin lautete, erst mit Eintritt der Friedenszeit an diese Frage heranzutretcn. Neber die turnerischen Veranstaltungen des Kreises sprach der erste KrciSturnwart Qcminaroberlehrec Wähmann (Dresden). Er empfahl, mit dein Jugendturncn «yltzer dens »rahtanschrift: Tageblatt Riesa. Fernruf Rr. 20. Steckzwiebeln betr. Der Kommunalverband wird in den nächsten Tagen einen beschränkten Vorrat von Steckzwiebeln zum Verkauf bringen und zwar: in Großenhain durch die Händler Max Lanzsch und Max Wendisch, in Riesa durch die Händler Hermann Gruhle und Alfred Büttner, in Gröditz durch den Kaufmann Bruno Burghardt, in Radeburg durch Gärtnercibesitzer Neinhold Schlotter. Wer solche Zwiebeln zu kaufen beabsichtigt, hat sich wegen der Bedingungen un» gehend an die Königliche Amtshauptmannschaft z» wenden. Großenhain, am 4. Februar 1918. 56 4 VI. Ter Kommnnalverband. Amtsblatt für ble König!. Amtshauptinannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht mid den Rat der Stadt Riesa, sowie den GcmeinderatGröd». Oerttiches inis Sächsisches. Riesa, den 5. Februar 1918. —* Auszeichnung. Kurt Sauer, Schützen-Rgt. 108, Sohn des Oberschaffners Sauer, hier, erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse: er ist bereits im Besitz der Friedrich August- Medaille. — Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe wurden ferner ausgezeichnet der Grenadier Otto Erler von hier, Elbstraße 16, und der Gefreite Mar Hoffmann, Sohn der verw. Franke, verw. gew. Hoffmann, hier, Großen- hainerstraße 12. —* „Deutsches Volkslied und Singspiel". Obwohl der Vorverkauf für die am 12. Februar (Fastnacht) im „Stern" stattfindende Wohltätigkeitsveranstaltung der hiesigen Bereinigten Mannergesangvereine erst vor einigen Lagen eröffnet wurde, ist die Nachfrage nach Eintritts karten so groß, daß nur noch eine beschränkte Zahl von Karten für numerierte, nichtnumerirrte und Galerieplätze zu haben ist. Das heitere Bühnenspiel „Die Zecher von Schildau" wird mit Kostümen und Szenerie aus der Bieder- maierzeit ausgestattet. Nähere« Inserate und Plakate. — Tagung der sächsischen Turnerführer. Nachdem vor zwei Jahren die Gauvertreter und Gautürn- warte Sachsens in Chemnitz tagten, versammelten sie fich am 2. und 3. Februar wiederum in dieser Stadt. Am Sonnabend fand eine vorberatende Sitzung des KreiSturn^ rate« statt, während die eigentliche Tagung Sonntag früh begann. Der Kreisvertreter des 14. Deutschen Turnkreises Die verbündeten Regierungen haben sich neuerdings auf bestimmte Grundsätze für die Verordnungen der LandeSzentralbebörden zur Ausführung des 811 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (ReichSgesetzblatt Seite 1333) geeinigt. Nach diesen Grundsätzen mar die vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kricgsministerium erlassene einschlägige Verordnung vom 21. Februar 1917 über die Errichtung ständiger Arbeiteransschüsse nnd besonderer Ausschüsse für die Angestellten in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be trieben, für die Titel vil der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder mindestens 50 nach dein VersicherungSgesetze für Angestellte versicherungs pflichtige Angestellte beschäftigt werden (Nr. 46 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung) abzuändern. Sic wird hiermit aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen unter 8 1 bis 8 20 ersetzt. Die der genannten Verordnung vom 21. Februar 1917 angesügte Wahlordnung (Nr. 46 und 72 der Sächsischen Staatszeituna und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917) bleibt unverändert gültig. Sie ist, um Papier zu sparen, nicht nochmals abgedruckt worden. Soweit nach 8 11 des Gesetzes ständige Nrbeiterausschüsse oder AnaestclltenauSscknissc zu errichten sind, hat der VetriebSunternehiner das hierzu Erforderliche zu veranlassen; insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der Landes zentralbehörde nach 8 11 Abs. 2 Satz 3 ÄH Gesetzes darüber erlassenen Bestimmungen ' (Wahlordnung) herbeizuführen. 8 2. Bei Feststellung der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindcstzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rück sicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 8 3. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Be trieb oder für die einzelnen BetriebSabteilnngeu zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes sür die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 8 4. Die nach der bisherigen Verordnung vom 21. Februar 1917 gewählten Ausschüsse bleiben bestehen, solange nicht auf Grund von 8 17 zu einer Neuwahl geschritten werden muß. Tas Gleiche gilt von den auf Grund dieser Verordnung gewählten Ausschüssen. 8 5. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten aus wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mit gliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6. Die Wahl erfolgt nach der am Schlüsse dieser Bekanntmachung bezeichneten Wahl ordnung. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder versicherungSpslichtigen Angestell ten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind. Die Ortspolizeibchörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit cs sich nm Betriebe handelt, die der orts- oder betriebSpolizeilichcn Aufsicht des BergamtS unterstehen, das Äergamt kann nach den be sonderen Verhältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staats angehörigkeit zulassen. Wählbar sind die Wahlberechtigten, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 8 7. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder H der auf Grund der bisherigen Verordnung gewählten Ausschüsse spätestens 3 Wochen nach Erlaß dieser Verordnung, d) bei Neuwahlen spätestens «ine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines ObmannS, eines Vertreters des ObmannS und eines Schriftführers zusammcn-uberufen. Diese Wahd len erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und Len Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu vertreten. 8 8. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeich nung des Obmanns, des Vertreters des ObmannS und des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe bekannt zu machen. 8 9. Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Deratungsgegenstände und der von den Ausschußmitgliedern eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Ausschusses nach 8 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung ge fetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im 8 6 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete, für Len Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 8 10. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und feine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst rn Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeits zeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder seinem Vev trcter zu vereinbaren. Bel den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertrete» die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der SchlichtungSstclle kann der Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht 8 11. ' Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der Betriebs, Unternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter nnd die Mitglieder des Ausschusses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen fein. i Der VerhandlnngSleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der TagcS, ordnnng zn sorgen. 8 12. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann uur gefaßt werden, weun alle Mitgliedes und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Bcratungsgegem stände geladen und mindestens halb so viel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. s Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stell» Vertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8 19. Neber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift auszunchmen, die von dem VcrhandlungSleitec und wenigstens einem AuSschnßmitglicd zn unterzeichnen ist. Dis Niederschriften werden vorgelesen nnd gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch er hoben wird. 8 14. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zn machen. i Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt der Bc- triebZnnternehmer. 8 15. Die Mitgliedschaft im Ausschuß geht verloren durch Niederlegung, . Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der BctncbsabtcilunL, für die ein besonderer Ausschuß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16. An die Stelle der anSgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach 8 27 der Wahlordnung. 8 17. Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zn einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 8 18- Soweit nicht gemäß 8 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit eines dec dort bezeichn neten Ausschüsse (Feststellungsausschüssc) begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eines NrbeiterausschusseS oder Angestelltenaus- schusieS, über die Zuständigkeit und über die Geschäftsführung der Ausschüsse sowie über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen ergeben , die Ortspolizek bchörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und) soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betricbSpolizeilichen Aufsicht des BergamtS unterstehen, das Vergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Be schwerde zulässig. Auf Beschwerden über die OrtSpokizeibchörde entscheidet die zuständig- KrciShauptinannschaft und auf Beschwerden über das Bergamt die Kreishauptmannschafl Dresden. Die Entscheidungen find endgültig. 8'19. Kommt ein Betriebsunternehmer trotz der Entscheidung der zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nach, so hat die Ortspolizeibchördc (Amtsz Hauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und soweit es sich nm Btriebe handelt, die dec berg- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des Bcrgamtes unter-! stehen, das Äergamt, abgesehen von der BesuguiS zur Verhängung von Zwangsstraferp selbst das Erforderliche, stiSbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte Betriebsabteilungen anzuordnen. 8 20. Auf Nrbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund deS 8 134k dev Gewerbeordnung oder am Grund deS Berggesetzes bestanden, finden die vorstehendeü Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei ErgänzungSwahlcn nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländische» Hilfsdienst zu bestellen. Dresden, den 25. Januar 1918, Ministerium deS Innern Wahlordnung für die Wahl der Arbci'erauSschüsse und Angestelltenaurschüsse nach 8 11 deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. Zu vergleichen Sächsische StaatSzeitung Nr. 46 u. 72I<»17 Leipziger Zeitung Nr. 46 u. 73 j ^re 1917. Las Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abends >/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Erhalter , der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich I Mark. Anzeigen silr die Nummer de« Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., Ortsprcc« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisungs- und VermittelnnaSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cinqezogcn werden muß oder der Auftraggeber in. Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Niela. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der DeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises.' Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Wi n tze rIich, N i e , a. üieschüftöstelle: Goethe stratze 59. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe lm DittriÄ. Riesa. 71. Jahrg.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite