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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191803089
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180308
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180308
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-03
- Tag1918-03-08
- Monat1918-03
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.03.1918
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Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröva. Freitag, 8. März 1S18, abends. 56. auf das Jahr des OrtSteileS des OrtSteileS von 8 17 der Verordnung über die Kartoffelversorguuaim Wirtschaftsjahr 1917 vom 28. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe könne» die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogeu werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 7. März 1918. 58l>U. .—Der Kommunalverdand. Marknansgade in Gröda. Sonnabend, drn I). März 1918, nachmittags 8—7 Uhr werden in deu.bekannten MarkenmtSgabkstrllen die MnrenbezugSkarlru l-l sowie dir Fleischkontrollkarien ansgc- ' . 1 Jucker zur Bienenftttternng. Die Verteilung des von der Reichszuckerstelle zur Dienenfiitterung für das Jahr 1918/19 bereit gestellten Zuckers soll auch in diesem Jahre durch die Jmkervereine er folgen, und zwar auch für diejenigen Imker, die keinem Vereine angehören. Für jedes überwinterte Bienenvolk werden 77» 1« Zucker zngeteilt. Von diesen 77. können 5 üx in unversteuertem Zucker bezogen werden. Der Bedarf an Zucker zur Dienenfiitterung ist von den Imkern bis 18. dieses MonatS dem örtlich zuständigen Jmkerverein anzumelden, und zwar auch von denjenigen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Für die Anmeldung werden besondere Formblätter, herauSgegeben werden, die sich jeder Imker bei dem zuständigen Verein zu verschaffen hat. Die Anmeldung bat zu enthalten: ->) die Anzahl der überwinterten Völker. b) die Angabe, wieviel versteuerter und wieviel unversteuerter Zucker gewünscht wird (unversteuerter Zucker nur bis zur Höchstmenge von 5 kg für das Volk). Auf Grund der von den Jmkervereinen durch den bienenwirtschaftlichen Haupt verein den» Königlichen Ministerium des Innern überreichten Anmeldungen werden dann die nötigen Bezugsscheine erteilt. Die Untervertcilung auf die einzelnen Imker erfolgt durch die Vermittelung des Vereins, bei dem die Anmeldung bewirkt worden ist. Um wenigstens einen Teil des Honigs für die öffentliche Wirtschaft zn erfassen und der Versorgung von Krankenanstalten, Lazarette usw. nutzbar zu machen, sollen die Imker zwar zunächst 27, 1« Zucker ohne Gegenleistung erhalten; die Verteilung der weiteren 5 kg wird erst vom 31. August 1918 an und nur insoweit erfolgen, als bis dahin von den einzelnen Jmkervereinen auf jedes Bienenvolk eine bestimmte Menge Honig abge- liefert worden ist. Diese Menge ist vorläufig auf 8 Pfund festgesetzt worden. Die Auf- bringung dieser Menge seitens der einzelnen Imker durchznsetzeu, ist Sache der Vereine. Nähere Bestimmungen über die Lieferung des Honigs werden noch erlassen werden. Die Jmkervereine werden durch ihren VerbandSrwrsihenden über die Znckerlieferung noch besonders unterrichtet werden. Grossenhain, am 6. März 1918. 344 o Ul. Der Kommunaiveroanv. Vor» 11. März ab Geschäftszeit wie früher 8—IS, S—« Uhr, Sonnabend 8—8 NKr. Die Königliche BczirkSstenereinnahme Grossenhain. Auf Blatt 11 des GenojsenschastSrcgtsters, die Bezugs- und Äbsatzgenoffenschaft Strehla an der Elbe, eingetr. Gen. m. beschr. Haftpflicht in Strehla betr., ist heute einge tragen worden: Die Vertretungsbefngmtz des stellvertretenden Vorstandsmitgliedes H. Oehmichcn in Oppitzsch ist beendet. Riesa, den 5. März 1918. ' Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 5t)5 des hiesigen Handelsregisters, die Wnsserleltungsgesellschaft Heyda, ist beute eingetragen worden: Der Geschäftsführer Otto i. Znm Geschäftsführer ist bestellt der Gutsbesitzer VekImpfnng Ser Bluttans. Zur Abwendung des großen Schadens, der dem Obstbau, dessen günstiger Ertrag gerade in der Jetztzeit mit allen Mitteln z» fördern ist, durch die Blutlaus droht, ist rS nötig, dass mit allen Mitteln rechtzeitig und allseitig gegen diese Schädlinge vor gegangen wird. Ei» einziger uichtdereungter Ba»ml»estand schädigt auch die Nachbar bestände insofern, als «üe dort z«r Bekärnvfnng getroffenen Massnahme» Nichtsnutzen. Um die Besitzer von Obstbäumrn über dir Entwickelung des Schädlings zu unter richten und mit drn wirksamsten VertilgungSmitkeln bekannt zu machen, hat das König liche Ministerium de? Innern eine leichtsaßlichr Beschreibung der Blutlaus nnd der wirksamsten BekämpfnuySweiseu unter Angabe der hierzu geeignetsten Mitteln drucken lassen. Gin Abdruck dieser Beschreibung hängt im Rathausflur und in dem städtischen Anschlaokasten am Katsrr-Wilhelm-Platz — Ecke Wilhelmstratze — aus. Die Besitzer von Obftbiiumen werden veranlaßt, bei eigener Verantwortung dafür besorgt zu sein, daß ihre Obftdänme frffurt ans das Vorhandensein der Blutlaus unter sucht werden, und daß die' zur Vertikanng der BliitlanS erforderlichen Arbeiten sofort in Angriff genommen werden. Hinsichtlich der Befolgung der vorersichtlichen Anordnung wird in nächster Zeit eine Revision stattfinden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen und die Unterlassung der zur Ver tilgung der Blutlaus notwendigen Ausführungen werde:», nach 8 368 Ziffer 2 des Reichs- strafgesetzbucheS mit Geldstrafe bis zu SO Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Ausserdem haben Säumige zu gewärtigen, daß die Obstbanmbestände gegen Einziehung der entstandenen Kosten zwangsweise bereinigt werde». Der Rat der Gt«dt Riesa, nm 7, März 1918,F. Mchr mi Knisssck kz. BMkW Sn MMWmck L där. In Abänderung bez. Ergänzum, der Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 11. Oktober 19i7, Verkehr mit Kartoffeln betr., und vom 6. Februar 1918, Freigabe der Laudeskartoffelkarte 6 betr„ wird folgendes bestimmt: 1. Die für Versörg«»osb«rrchttate, die bis zum IS. September 1S17 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgegebenen Kinderkartoffelkarte« laufen am Schluffe dieser Woche ab. An deren Stelle sind den Gemeindebehörden im Laufe dieser Woche neue Karten z» 18 Wochenabschnitten für die Zeit vom 11. März bis 14. Juli 1918 zuaegangen. Diese Karten sind gegen Rückgabe der alten Karten von den Gemeindebehörden «nS- zugeben. 2. Denjenigen Personen, die von dem Rechte des zcntnerweisen Bezugs von Kar toffeln auf dre Landeskartoffelmarke 0 Gebrauch machen wollen, dies jedoch mangels der nötigen Beziehungen zu Kartoffelerzeugern nicht ausführen können, wird, wie bereits in der Bekanntmachung des Kommnnalverbands vom 10. Februar 1918 bemerkt ist, anheim gegeben, die Vermittelung des Kommunalverbands anzurufen. 3. Diejenigen Personen.die von dem Rechte des »entnerweisen Bezugs von Kar toffeln auf die Landeskartoffelkarten v überhaupt keine« Gebrauch machen wollen, haben die Landeskartoffelkarteu 0 an die Ausgabestelle zurückzugeben und zwar ») soweit Personen in Frage kommen, die am 18. September 1S17 da» 4. Lebensjahr «och nicht vollendet haben, sofort nnd spätestens bi» zu« IS. dieses Monat», b) soweit Personen in Frage kommen, die am 13. September 1V17 da» 4. Lebensjahr vollendet haben, spätesten» bis zu« Ski. März 1918. Die Personen unter »Iwerden darauf vom 11. März ad und die Personen unter t>) vom 16. April ab in die Wochrnversorgung genommen. Die Gemeindebehörden haben für die Personen unter ») die nen zugegangenen, vom 11. Mär, 1Y18 ab gültigen Kinderkartoffelkarten auszugeben. Die Aushändigung der Kartoffelkarten an die Personen unter b) erfolgt später, da diese mit den von ihnen auf die Landeskartoffelkartenabschnitte z. und 8 bezogenen Kar toffeln bis zum 14. April 1918 reichen müssen. 3. Auf die vorn 11. März ab gnlttgen Kinderknrtvffelknrte« find auch weiterhin wöchentlich 6 Pfund Kartoffel« nbgngebeu. 4. Nach Anordnung des Königliche» Ministeriums d«S Innern iverden di« Ldfchnitte 0 der LandeSkarloffelknrte von ausserhalb de» Bezirk» wohnende« Personen erst «ach dem S6. Mär» 1K18 zur Belieferung freigegebe«. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund südlich vom Hafen, Mittwoch, den 13. März 1818, vormittags 8—1 Uhr und nachmittags 3-5 Uhr an die Qnartierwirte nördlich vom Hasen. Die Onartiergelder werde» nur gegen Rückgabe der Oirarticranwci jungen und nnr an Gewachsene ««»gezählt. Pröda, am 7. März 1918. Der Genieindevorstand. Mehl- «nd Brotverforgnng. Zufolge Beschlusses des ErnährnngS- und Bezirksausschusses wird für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 1. Als Schwarzbrot (Einheitsbrot) wird nur zugelaffen Roggenbrot, daß ans IKK GewichtSteile VK GewichtSteile Moggenmehl »nd 1K „ Kartoffelwalzmehl enthalten mutz. Der Zusatz von Weizenmehl hat zn unterbleiben. 2. Die Brotausbeute wird von seither 13k v» auf 138 dx ans IKK K» Mehl erhöht. Es müssen demnach aus IKK Mehl eiuschl. Znsatzmehl 138 kx Brot er- backen werden. Zur Bereitung von 1 irr EinkeitSbrot dürfen deshalb höchstens 7SS gr Mehl einschl. Streckungsmehl verwendet werden. Dieses Umlegungsverhältnis ist unter allen Umständen einzuhalten. Etwaigem Ueberverbrauch wird seitens deS Kommunalverbands unnachstchtlich mit Schliessung der betreffenden Betriebe entgegengetreten werden. 3. Mit Rücksicht darauf, datz der Kommunalverband infolge der veränderten Maß nahmen der NeichSgetreidestelle nicht mehr in der Lage ist, einen Teil der Gestehungskosten des Streckungsmehls zu übernehmen, vielmehr gezwungen ist, dasselbe den Bäckern'zu einem höheren Preise zu berechnen, macht sich auch eine entsprechende Erhöhung deS Brotpreifes erforderlich. Der Preis von 1 ic x Schwarzbrot (Einheitsbrot) ist deshalb von38Pfennig auf 4 V Pfennig erhühtworden. 4. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 11. Mär» diesesJahres in Kraft. 5. Die gegenteiligen Vorschriften der Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 25. Oktober 1917, Ziffer 1, vom 2. August 1917, Abschnitt 8 Absatz ll und vom 10. August 1917, Ziffer 2 werden durch die vorstehenden Anordnungen anfgehoben. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung unter 1 bis 3 werden auf Grund von> 8 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre nnd mit Geldstrafe bis zu SO OOO Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Grossenhain, am 7. März 1918^ - 189 <i I. Der Kommunalverband. L«artiergel»-ÄuSzahl«ng i» Gröva. Die verlagSweise Auszahlung der EinguartierungSentschädigungen 1817 erfolgt im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 2, DienStag, den IS. März IS 18, vormittags 8—1 Uhr nnd nachmittags 3—5 Uhr an dir Qnartienvirte Mittwoch, den 13. März 1V18, Kaffee-Ersatzmittel. Stach dem 15. März laufenden Jahres dürfen Kaffee-Ersatzmittel, welche sich bei Inkrafttreten der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom 16. November 1917 (RGBl. S. Nr. 206) schon im Handel befanden, nur noch zu den allgemeinen bedenkend niedrigeren Höchstpreisen au Verbraucher abgegeben werden. Der Kriegsausschnss für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel hat nun, um Entschließung darüber treffen zn können, ob und welche Massnahmen bezüglich der am 15. März noch vorhandenen Vorräte au Kaffee-Ersatzmitteln zu treffen sind, um eine empfindliche Schädigung der Besitzer solcher Vorräte abznwcndeu, nm eine Bestandsaufnahme dieser Vorräte ersucht. Tie im Bezirke einschliesslich der Städte Großenhain und Riesa wohnhaften Geschäftsinhaber, die noch Vorräte an Kaffee-Ersatzmitteln haben, werden daher auf gefordert, nach untenstehendem Fragebogen Anzeige über die Vorräte an Kaffee-Ersatz mitteln bis spätestens den 18. laufenden Monats hierher zu erstatten. Die bei den Grosshändlern ans Bezugsschein des KouiniuualvcroaudS vom Anfang Januar bezogenen und eingclagcrten Kaffee-Ersatzmittel sind bei der Bestandsaufnahme nicht mit zu berücksichtigen. Grossenhain, nm 6. Mär, 1918. 195° III. Der Kommunalverdand. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Laa abend« '/.7 Uhr mit Ausnahme der Sonn-und Festtag«. Ue»na«»rei«, gegen »orau«zahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postaustalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige« für die Nummer ve» Ausgabetage« find dis lO Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) SS Pf, OrtSprrt« SS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- hwechrnd höher. Nachweisung-- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn brr Betrag verfällt, durch Klag« «ingrzogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägig« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — In, Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und B-rlag: SangerL Winterlich. Miefe «eschSftS stelle: G«et»eftraße S». verantwortlich für RedaMen: Arthur Hähne!. Riesa: für Ameiqenteil! Wild-lm Dittrich, Miela. L-HM Ges. m. b. H. in Heyda betr., i>. >,r,> Lehmann in Hcyoa ist anSgcsclneden Oswin Raue in Heyda. Riesa, den 5. März 1918. Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 25 des hiesigen Handelsregisters, die Firma C. E. Brandt in Riesa betr7, ist beute eingetragen worden: Der Mitinhaber Franz ,4'aver Hynek ist zur Vertretung der Firma berechtigt. Riesa, den 6. März 1918. —— Königliches Amtsgericht. Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute in seinen! Pereinsregister unter Nr. 9 den Verein Soldatenheim zu Riesa eingetragen. Riesa, den 5. März 1918. Königliches Amtsgerichts Lfd. Nr. Name des Besitzers Lrt Menge Kilo Aus welchen Rohstoffen PtzeiS für 100 Kilo Wann geliefert? Bon welchem Fabrikanten oder Händler?
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