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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191803152
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-03
- Tag1918-03-15
- Monat1918-03
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1918
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SbnHssmschrfftt PdgGiidtt Me^ Fernruj Nr, LS. Amtsb5<rlt Postscheckkonto: Leipzig -HG. »irokass, Mosa Nr. SL für Lke Aöniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das KSniql. Amtsgericht und den Rat -er Stadt Riesa, sowie den Gemeinöerat Gröba. 6^. Areitllll, März 1d18, nve»os. 71. Aalirg, Da« Niejaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends */,7 Uhr mit Ausnahme der Tonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haug oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis lO Ilhr vormittags aufzugeben und im voraus za bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dl, 48 mm breite Grundschrift»Zeile (7 Gilbeni 25 Pf., OrtSprecS SV Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- 8 rechend höher. Nachweisung«» und Vermittelung-gebühr ist Pf. Feste Tarife. Bewilligter Kobalt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkur« gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa, vierzehntägige llnterhaltung«beilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall, Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der VeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung ober auf Rückzahlung de« BeWig?pr«ise». Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa Geschäftsstelle: ktorthestrasie öS. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittri ch, Riesa. Annahme von Kriegsanleihe an Zahlungs Statt. Bei den Verkäufen und Versteigerungen aus Beständen der Heeres» und Marine» Verwaltung, die für Kriegszwecke nicht mehr benötigt werden, kann die Zahlung Vorzugs» weise durch Hingabe von Kriegsanleibe geleistet werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles, was bei der Demobilmachung zur Abgabe an die Bevölkerung frei wird, also ins besondere auf Pferde, Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät, Motorlokomotiven nnd Kraftfahrzeuge nebst deren Zubehör; Futtermittel und sonstige Vorräte, landwirtschaft» liche Maschinen und Geräte sowie Werkzeug; Fabrikeinrichtungen mit den zugehörigen Maschinen und Geräten; Eisen. Stahl und andere Metalle; Holz und sonstiges Bau material; Webstoffe und Rohstoffe aller Art. Käufer, welche die Bezahlung in Kriegs anleihe anbicten, werden bei sonst gleichen Geboten in erster Linie berücksichtigt. Die Kriegsanleihe wird zum vollen Nennbetrags angerechnet und bis zur Höhe des Kauf- oder Zuschlagspreises in Zahlung genommen. Als Kriegsanleihe gelten die öprozentigen Schuldverschreibungen aller Kriegs anleihen ohne Unterschied sowie die erstmalig bei der 6. Kriegsanleihe ausgegebenen 4V, prozentigen. auslösbaren Schatzanweisungen. Dresden, am 13. März 1918. 57111^81. Ministerium des Innern. 1088 Montag, den 25. Mär» 1S18, vormittags 11 Uhr wird im Sitzungssaals der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain Bezirkstag abgehalten. Die Tagesordnung hängt im Nnmeldezimmer daselbst aus. Großenhain, den 13. März 1918. 194 a vr. tthlemann, Amtsbauptmann. Birtter vetr. Auf die Zeit vom 18. März 1918 ab darf bis auf weiteres auf die jeweils giltigen Wochenabschnitte der Speisesettkarten 31V» Gramm Butter abgegeben werden. Die des Zuschusses bedürfenden Sammelstellen haben bei Anmeldung des Butter bedarfs (Formular k 71 hierauf Rücksicht zu nehmen. Die Milchviehbesitzer dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen das Doppelte, also 62'/, Gramm, verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Buttersammelstelle abzuliefern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. * Großenhain, am 14. März 1918. 87 i> IT. Der Kommunalverband. Ger betr. In Anbetracht des gegenwärtigen Bestandes an frischen Eiern wird unter Vor behalt späterer Kürzung hiermit bestimmt, daß in der Woche vom 18.—24. März 1918 auf den Kopf je ein Ei abgegeben werden darf. Großenhain, am 14. März 1918. 300 » IV. Der Kommunalverbaud. Lebensmittelverteilung. Der Preis für die ab 16. lfd. Mts. zur Verteilung kommende Marmelade betragt N2 Pfennig für das Pfund. Großenhain, am 15. März 1918. Kl. Der Kommnnalverband. Regelung Ser BanmwsllnähfiiSenverteilnng. Für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain, einschließlich der Städte Großenhain und Riesa, werden auf Grund der Bekanntmachung der Reichs- bekleidungsstelle über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwrrn an Klein händler, verarSeiter und Anstalten vom IS. Januar 1918 und der AdänderungS- oekanntmachung »om L. März 1V1S folgende ^Vorschriften erlassen: Die obengenannten Nähfllden «erden nur gegen Awirnkarten abgesehen. Diese werden von den Gemeindebehörden ausgrgeben. Die Awirnkarte enthält 4 Zw'rnmarken, eine für jedes Vierteljahr, sowie vier Ab schnitte zur Anmeldung zur Kundenliste. Die Zwirnkarte hat nur Gültigkeit im Bezirke des KommnnalverbandeS Großen hain und ist nur Tperrkarte gegen Ueberverbrauch. 3 2. Die Verbraucher haben sich bei den zum Handel mit Zwirn berechtigten Klein- Händlern in eine Kundenliste cintragen zu lasten. Militürpersonen erhalten keine Zwirnkarten und sind bei der Eintragung in di« Kundenliste nicht zu berücksichtigen. 8 3. Die auf jede Karte zu verabfolgende Menge wird vierteljährlich bekanntgegeben. 8 4. Bei der Eintragung in die Kundenliste ist der an der Zwirnmarke befindliche Kontrollabschnitt für jede angemeldete Person abzugeben. Vor der Abgabe ist der Kontrollabschnitt von dem Inhaber oder HauShaltungSvorstand zu unterschreiben. Ohne Abgabe dieses unterschriebenen Abschnittes darf keine Person in die Kundenliste eingetragen werden. 8 ö. Zur Weiterverteilung und Verarbeitung von Zwirn werden beliefert als „Bedarfs stellen": ») alle Kleinhändler, d. f. die Personen und Betriebe des Bezirks, die Baumwoll- nähfäden oder Leincnnühzwirn gewerbsmäßig unmittelbar an di« Verbraucher «egen Ent gelt veräußern; d) alle Verarbeiter, d. f. di« Personen und Betriebe des Bezirks, di« 1. Baumwollnähfäden «der Leinennähzwirn in ihnen hierzu übergebene Gegenstände gewerbsmäßig gegen Vergütung für andere verarbeite» (z. B. Flickschneider) oder 2. Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn gewerbsmäßig zur Herstellung von Gegenständen »erarbeiten (». B. Maßschneider), sofern, in den unter 1. und 2. genannten Verarbeitungsbetrieben am 1. Dezember 1917 nickt mehr «l« 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig beschäftigt waren, e) Anstalten mit Insassen (z. B. Krankenanstalten, Gefängnisse). S 6. Kleinhändler ans di« bet der vorzunegmenden Verteilung unter Berücksichtig»»:« der zur Verfügung stehenden Mengen, weniger al» insgesamt 10 AoUe«, Evickel »der dergl. entsallru würden, sind nicht als Bedarfsstelen anzusehen. ß 7. Betriebe, die gleichseitig Aleindaudel und Verarbeitung «mfaffen, sind, soweit sie in dem Verarbeitungsbetriebe «m 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd »ersicherungSpflichti, beschäftigen (gemischte Betriebe großen UmfangeS), nur für ihren Kleinhandelsbetrieb als Bedarfsstelen anzusehen. Wenn jedoch nicht mehr als 1ö Ar beiter darin dauernd verficherungspstichtig beschäftigt waren (gemischte Betrieb« kleinen Umfange«), so sind sie bei der Verteilung sowohl al» Kleinhandels- »i» al» Per» ärbeituagSbetrieb« gnzusehen. 8 S. Als Bedarfsstellen find ferner nicht anzusehen die Verarbeiter, dre eine besondere Zuweisung an Baumwollnähfäden oder Leinennahzwirn von einer anderen Stelle als der Rcichsbekleidungsstelle erhalten. Der Kleinhändler hat die Kundenli^e der Gemeindebehörde vorznlegen und dabei sämtliche empfangene Kontrollabschnitte mit abzugeben. 8 10. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, einen sorgfältigen Abschluß vorzunehmen und dabei genau zu prüfen, ob die Zahl der abgelieferten Kontrollabschnitte mit der Zahl der in der» Kundenlisten angegebenen Personen übereinstimmt. Die Kundenlifte ist nach erfolgter Prüfung an den Kleinhändler zurückzugeben. Die Bescheinigung über den richtigen Abschluß der Kundenliste selbst ist ohne Vorzug von der Gemeindebehörde an die Königliche Amtshauptmannschast — AekleidungSstellc — ,cin- zusenden. 8 11. Jede Bedarfsstelle erhält eine vom Kommunalverbande ausgestellte und von der Gemeindebehörde ausgehändigte Bezuasberechtigung, auf der die auf die einzelnen Stellen entfallenden Mengen in 200 Meter-Nollen angegeben sind? Die gemischten Betriebe kleinen Umfanges erhalten 2 BezngSberechtignngen. 8 12. Die als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändler haben die Bezngsberechtigungcn bei den» für ihren Wohnort in Frage kommenden, für den betreffenden Amtsgerichtsbezirk zuständigen Ortsausschuß des Kleinhandels einzureichen und zwar in Großenhain bei der Firma E. M. MarknS, „ Riesa „ „ „ Gebr. Riedel, , Radeburg „ » - Ernst Böhmig. Diese Firmen geben sie an die mständige Äezirksstclle weiter, nachdem sie sie vorher mit ihrem Firmenstempel versehen haben. Die Zusendung der gewünschten Menge erfolgt erst nach Begleichung des Rechnungsbetrages. 3 13- Die unter 3 5 unter b und « genannten Anstalten nnd Verarbeiter haben ihren Be darf nicht bei der Bedarfsstelle oder dem zuständigen Ortsausschuß direkt, sondern ber einem beliebigen Kleinhändler anzumelben und zu decken, der durch Ausstellung einen BezugSberechtigung für seinen eigenen Kleinhandelsbetrieb vom Kommnnalverband alH Bedarfsstelle anerkannt worden ist. Diesem ist die BezugSberechtigung zur Weitergabe an die Bezirksstelle bei der Bestellung rechtzeitig einzureicheu. § 14. BMgSberechtigungen, die mit Ablauf des Kalenderoierteljahres, auf daS sie lauten, bei der BezirkSstelle nicht emgegangen sind, verlieren damit ihre Gültigkeit. 3 15. Dir Adresse der BezirkSstelle lautet: An die Großhandels-Abrechnungsstelle für Nähfädeu und verwandte Artikel, Bezirks stelle Nr. 15, Dresden, ZahnSgasse 1. 8 16. Die Kleinhändler haben die Vordrucke für Kinrdenlkften bei den iir 8 12 genannten. Firmen Aum Preise von 20 Pfennige für Titel- und Einlagebogcn zn entnehmen und' unter Eintragung ihres Namens im Geschäftsräume anSzulegen. 8 17. Die mit Einsammlung, Weitergabe und Weiterverkauf an die Verarbeiter und An stalten betrauten Klein- und Großhändler haben die ihnen von dec BezirkSstelle für die eingesandten BezugSberechtignngen gelieferten Waren unverzüglich denjenigen zuznleiten, denen sie »»kommen. § 18. Die Kleinhändler sind verpflichtet, solange sie Nähfädeu vorrätig haben, an jeden Ablieferer einer gültigen Zwirnmarke die dieser zustehenden Menge abzugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezüge anderer Waren oder von irgendwelchen anderen Bedin» gungen abhängig gemacht werden. Verkauf ohne Ablieferung einer gültigen Zwirnmarke oder Abgabe einer größeren als dem Käufer zustehenden Menge, sowie Verkauf zu höherem, als -em amtlich bekannt gegebenen Preise ist verboten. 8 IS. Die Inhaber gemischter Betriebe dürfen die Huen »em Brrorbeiteu gelieferten Mengen an Nähfädeu nur in ihrem eigenen Betriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die ihnen für ihren KleinhandelSdetrird gelieferten Mengen nur in diesen an Verbraucher veräußern nnd nicht verarbeiten, auch dürfen sie den ihnen zum Weiterverkauf an Verarbeiter oder Anstalten gelieferten Zwirn nur an diese veräußern. 8 20. Die mit der Weiterverteilung an andere Kleinhändler, sowie mit dem Weitcroer- kauf au Verarbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen zur Ver teilung gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Geschäften an die Verbraucher ver äußern. 8 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. Wer BezuaSberechtiguugen widerrechtlich verändert oder mißbräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere Personen als die, auf die sie ausgestellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist; 2. wer sonst den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbate Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Großenhain, am 14. März l918. 58 c k. Ter Kommnnalverband. Die Eintragung in die Kundenliste hat für das lausende Vierteljahr in der Zeit vom SI. vis ,um Sa. Mär« 1V18 zu geschehen. Die Bescheinigungen Uber den Abschluß der Kundenlisten müssen bi- spätestens zum ÄG. Mär» 1V18 in den Händen der Königlichen AmtSbauptmannsckast — BekleidungSstelle sei». Verspätete Abgabe zieht die Erfahr dec Nichtbrrücksichtigung des Kleinhändlers nach sich. Großenhain, am 14. März 1918. Der Kommunalverbaud. Wege« Memtanug der Geschäftsräume »eS Gemeindeamtes in Gröba bleiben am Montag, de« 18. Mär, 1V18 die Geschäftsräume im erste« Obergeschoß und DienStag, den 1v. März 1V18 die Geschäftsräume im Erdgeschoss geschlossen. Die Polkobibliothrk »leibt am 19. März 1918 geschlossen; die nächste Büche-.auS- gabe erfolgt Dienstag, -en 26. Marz 1918. Die Hanpttaffe, Evarkaffe und Eienerkaffe, sowie das Einwohnermeldeamt und Lebensmttttlamt bleiben am Dienstag den ganzen Tag geschloffen, während Standes- amtssacken und sonstige dringliche Angelegenheiten an diesem Lage nur vormittags von, 8—1 Uhr im Zimmer 10 erledigt werden.
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