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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160614
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160614
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-14
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.06.1916
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Riesaer ATagkblÄ 135 Mittwoch, 1t. Joni 1818, aveods Vem»»«chstrL. -de. Lll. SAo-ranlMMdrnfi« Mlmi iks AeiMklM Ns Nkiit «»die MM». 8 8 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1916 wird für diese Woche dahin abge ändert, daß außer Mittwochs und Sonnabends auch Donnerstag in den festgesetzten Zeiten die Fleischerläden für die Abgabe des angemeldeten Fleisches geöffnet zu halten find. Großenhain, am 13. Juni 1910. k ll. Der Kommunalverband. 8p«nk«»ss Es-Vvs. Unter Garantie der Gemeinde. EinlagruMsfuß 3'/.v- Tägliche Berziufnng Strengste Geheimhaltung. Kostenlose Uebertraguua answürtS angelegter Gelder. Unentgeltliche Aufbewahrung «als BrrwiMuug vsn Wertpapiere;?» Einlagebücher gebührenfrei. Kontevllmst rken zur Sicherung gegen unberechtigte Abhebungen unentgeltlich. Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3—5 Uhr, Sonnabends 8—1 Uhr. Kriegsfamittemmtrrstützung. Die nächste Auszahlung findet Freitag, den 1«. Juni 1916 statt und zwar: für die Inhaber der Nummern 1—350 von vorm. 7— 9 Uhr, „ 351-700 „ „ 9-11 „ und „ „ „ „ „ 701—1070 „ „ 11— 1 ,, Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkafse an diesem Tage geschloffen. Jede Veränderung ist sofort zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Juni 1916.H. reichen will. — Eins tut hier aber besonders not, die größte Einschränkung des Fleischverbrauchs! ES werden große Mengen von Fleisch für unsere Truppen gebraucht und je größer hier die Anforderungen sind, desto mehr mutz sich die Zivilbevölkerung einschränken. Dazu kommt, datz die Abnahme des SchweinebestandeS im Deutschen Reiche, die naturgemäß immer im Sommer statlfindet, bedeutend weniger Schlachtungen zuläßt und auch der verminderte Nindoiehbestand legt uns die Pflicht auf, sparsam mit dem Verbrauch von Rindfleisch umzugehcn. Hine zu zeitige Abschlachtung von unreifem Vieh bedeutet eine schwere wirtschaftliche Schädigung. He schlachtreifer ein Tier wird, desto mehr erfüllt es seinen Zweck. Ein schweres Schwein liefert bedeutend mehr Fett als ein unreifes und die Fett- erzenqung steht heute im Vordergründe. Ein heute noch nickt angesteischtcS Rind kann in wenigen Wochen durch gutes Futter zu einem schlachtreifen Tiere herangcfüttert werben. Das wollen wir bedenken und uns die Mahnung Spiritus. Zur Durchführung der Vorschriften der Reichsbranntweinstelle vom Mai 1916 wird für das Gebiet der Stadtgemeinde Riesa folgendes angeordnet r 8 1. Haushaltungsvorstände, deren Jahreseinkommen den Betrag von 1900 M. nicht übersteigt, können gegen BezugSmarken Spiritus zum Preise von 55 Pfg. das Liter zu Koch- und Beleuchtnngszwecken erhalten, wenn sie die für andere Koch- und Beleuch tungsarten (Gas, Elektrizität) erforderlichen Einrichtungen «richt besitzen. Personen, die den Spiritus zum Zwecke der Gesundheitspflege (z. B. Massage) be nötigen, können gleichfalls zum gleichen Preise gegen Bezugsmarke Spiritus erhalten. Die Bezugsmarke gewährt kein Recht auf Spiritusoezug. 8 2. Anträge auf Gewährung von Bezugsmarken sind mündlich in der Polizeiwache nach folgender Ordnung zu stellen: Freitag, den 16. Juni, vormittags 8—12 Uhr und nachmittags von 2 bis 5 Uhr von den Personen mit den Anfangsbuchstaben k, Sonnabend, den 17. Juni, vormittags 8—12 von den Personen mit den Anfangs buchstaben H bis 2. 8 3. Minderbemittelte Personen (8 1 Absatz 1) haben bei der Antragstellung als Unter lagen vorzulegen: 1. die Brotmarkenausweiskarte, 2. den diesjährigen Steuerzettel, . . 3. eine Bescheinigung ihres Hauswirtes oder seines Stellvertreters, datz sie weder GaS noch elektrische Einrichtungen zum Kochen und Wärmen besitzen. 8 4. Personen, die Spiritus zum Zwecke der Gesundheitspflege benötigen, haben hier für, insbesondere durch Vorleguna einer Bescheinigung des Arztes, den Nachweis zu er bringen. 8 5. Die Aushändigung der Bezugsmarken erfolgt, um eine gerechte Verteilung zu ge währleisten, nicht sogleich. Die Tage der Aushändigung der BezugSmarken sowie die Spiritusverkaufsstellen werden alsbald bekanntgegebcn. 8 6. Der Verkauf von Spiritus erfolgt nur gegen Hergabe der Bezugsmarken. / 8 7- Wer den Bestimmungen der Bekanntmachung vorsätzlich zuwidrrhandelt, hat zu ge wärtigen, daß er eine Bezugskarte nicht mehr erhält. UeberdieS sind Zuwiderhandlungen BcknMchms, Sie Mabe m MWm, KmmWen mS Mimtm in Sec LiaSi M SeieOnS. Durch die Bekanntmachung Nr. 2354/1. 16 k. ir. 4., betreffend die Beschlagnahme und Bestandserhebnng von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten vom 1. April 1916, sind sämtliche Altgummigegenständi: und Gummiabfälle — mit alleiniger Ausnahme von Gegenständen, die sich noch im Gebrauch befinden - beschlagnahmt. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind Vorräte von mehr als 1 bx. Wir haben in unserem Stadtbauamt — Nathans, Zimmer Nr. 15 — eine Sammel stelle für die beschlagnahmten Gegenstände errichtet und werden von hier aus die Weiter gabe an die von der Kautschuk-Abrechnungsstelle Berlin mit der Sammlung im Königreich Sachsen bestimmte Stelle, die Fa. Fr. Walter Müller in Dresden, Leipzigerstrabe 8, ver anlassen. An die Einwohnerschaft Riesas richten wir die Aufforderung, die fast in jedem Haushalt, in jedem landwirtschaftlichen und gelverblichen Betriebe vorhandenen Vor räte (z. B. unbrauchbare Gummischuhe, Fahrraddecken, Fahrradschläuche, Gasschläuche, Gartenschläuche, Pumpenkappen und andere Gummiwaren aller Art) an die genannte Sammel- stelle, die zü diesem Zwecke vorm. von 8 bis 1 Uhr geöffnet gehalten wird, baldigst abzuführen. Es werde« dafelbst auch Vorräte unter 1 ks angenommen. Die abgelieferten Vorräte sind, soweit sie nicht unter Verzicht auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden, nach den von den Stellvertr. Generalkommandos Xll und XlX unter dem 1. April 1916 festgesetzten Höchstpreisen von der Fa. Müller in Dresden zu bezahlen. Barzahlung durch uns kann jedoch nicht erfolgen. Wer Bezahlung beansprucht, hat die Vorräte versaudfähig gut verpackt mit genauer Angabe des Namens, des Wohnortes, der Straffe und der Hausnummer an uns ab zugeben. Die Uebersendung des für den übergebenen Gummi zu zahlenden Preises erfolgt direkt durch die Fa. Müller in Dresden. Mit Rücksicht auf den mit der Sammlung verbundenen hohen vaterländischen Zweck bitten wir um recht reichliche Ueberlassung der vorhandenen Vorräte. * Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Juni 1916.Fnd. Ocrttiches mid Sächsisches. Riesa, den 14. Juni 1916. —88UeberdieErnteauSsichteu und denFleisch- verbrauch äußert sich der Vorsitzende des Viehbandels- verbandes für das Königreich Sach,en, Hofrat Dr. Müller- Lenhartz in folgender interessanter Weise: Die Aussichten auf die Getreideernte sind recht gut, haben doch die kürzlich erfolgten Niederschläge alle Sorgen hinweggescheucht. Und sind auch in manchen Gegenden Wasser- und Hagelschäden zu verzeichnen gewesen, so will das nichts bedeuten gegen über dem unendlichen Gewinn, den die Wasscrmengen ge btMt haben. Und gesetzt den Fall, es würde bald noch eine Trockenperiode emtreten, so wäre diese nicht imstande, ähnliche Schäden berbeizuführen, wie im vorigen Jahre. Gin sparsames Haushalten ist natürlich weiter geboten und jeder muß seine persönliche Freiheit unterordnen den Zielen, die das siegreiche Deutschland nach dem Kriege er und Anzeiger Medlaü llkd ÄnMgch, Amtsblatt für die König!. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Rief«, sowie den Gemeknderat Grvba. Das Riesaer Tagebtan rrfcyrtnt jevcu Tag abends '/,? Uhr mtt Ausnahme dec Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Sau« oder b-i"lübolunn am Cckatte- d-rAnstrl. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen filr die Nummer 5eS Ausgabetages sind bis 10 III>r vormittags auf uqcbcn nnd im voraus be-.ahlen: -in"- sür daS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen PrsiS sür die 43 wm breite Grvndschrift-Zcile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.- Uitraubender und tab-'imisch-r ?av en' sprechend höher. Nachweisung-. und VermtttelnmzSaebilhr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, durch Klage eing^ogen werden nuck oder d-r Ai-itraa-u-i-er in Konkurs gerä't Zahlung-, und Erfüllungsort-N °^ Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der' Elbe". - Im Falle höber« Gewalt^ Kr'^ Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcsordenmgSemrcchtmigen — Hut der Bezieher keinen An pruch auf Lic crnng oder Nachlieferung der stertuna oder auf Nnckmklnna des Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Ri-ja. Geschäftsstelle: (üoelhestraße SS. Verantwortlich filr Redaktion: Arthur Hähnel, Niesa; sür Anzeigenteil zurufen, sparet an Fleisch und wartet auf bessere Zeiten, die nicht mehr allzu fern liegen. Gerade im Kvuiareich Sachsen, das aus klimatischen Gründen weniger zur Vieh zucht geeignet ist als alle anderen deutschen Bundesstaaten, mutz darauf Bedacht genommen werden, den Rindviehbc- stand und mit ihm das Jungvieh und die Milchkübe mög lichst zu pflegen, damit nicht durch die zu zeitige oder un wirtschaftliche Abschlachtung die Erzeugung von Milch und Butter und die Zukunft des Rindvichbestaudes beein trächtigt werden. Einem jeden Landwirt erwächst aber unter diesen Umständen die Pflicht, alles schlachtreife und entbehrliche Vieh der Schlachtbank zuführcn zu lassen. Tas ist die einzige Möglichkeit, um einer Enteignung aus dein Wege zu gehen! — Zur Veriucidunq von unliebsamen Weiterungen weist die Heeresverwaltung darauf bin, daß Telegramme von oder an Militärbehörden nur dann gebührenfrei sind, wenn es sich um Maßnahme» bandelt, die i» rein dienst. nach 8 17 der Vundesratsverordnung vom 25. September 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten zu bestrafen. v. Soweit.die hierfür bestimmte sehr geringe Menge reicht, kann in einigen noch bekannt zu gebenden Verkaufsstellen Spiritus ohne BezugSmarken von jedermann zum Preise von 1 M. 50 Pfg. für das Liter bezogen werden. Riesa, den 13. Juni 1916. Der Rat der Stadt Riesa. Fnd. LamiW m kezMMi «ns Wer, MW Ni) MM dttr. Wir sind ermächtigt, bekannt zu geben, daß auch fernerhin freiwillig angebotene Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel nach den Bestimmungen der Verord nung lü 3231/10. 15. L 1i gegen Bezahlung angenommen werden. Die Entgegennahme erfolgt nach wie vor in unserem Stadtbauamt, Rathaus, Zimmer Nr. 15, von vormittags 8 bis 1 Uhr. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Juni 1916. Fnd. Lebensmittewerklmf in Grölm. Donnerstag, den 15. Juni ISIS, vormittags von 11 bis 1 Uhr und nachmittags von 5—7 Uhr kommt im Grundstück Weststraße 14 zum Verkauf: Rindfleisch im eigenen Saft ohne Knochen in Büchsen, 1 Äüchse 2.20 Mark, 240 Fleischmarken; dänische Eier zu 21 Pfg - Oelsardinen, 1 Dose 75 Pfg. Die Eier werden vor dem Verkauf durch- leuchtet. LebenSmittclkontrollkarten sind vorznlegen. Leere Konservenbüchsen werden angenommen. Gröba, Elbe, 14. Juni 1916.Der Gemeindevorstand. . Verordnung zur Vereinfachung »er Beköstigung. -1. d« BEmm- 8 1. Den Gastwirtschaften (8 1) stehen Kaffeewirtschaften sowie Privatpenfionen und Privatmittagsttsche gleich. 8 2. Die Befugnis, Ausnahmen für den einzelnen Fall (8 8 Abs. 2) zu gestatten, wird den Kreishauptmannschaften übertragen. Ausnahmen sollen nur aus ganz besonderen Gründen rm Emzelfall gemacht werden. II. Absatz 2 der Verordnung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Butter in Gastwirtschaften usw. vom 24. März 1916 — Sächs. Staatszeitung Nr. 70 — erhält folgende Fassung: Nur an fleischlosen Tagen (8 1 der Bundesratsverordnuna vom 28. Oktober 1915 - R.G.BI. S. 714) ist die Verabfolgung von Butter an die Gäste gestattet, soweit sie gack 8 3 der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1916 — N.G.Bl. S. 433 — überhaupt zulässig ist. Dresden, am 7. Juni 1916. 788sll8l« Ministerium deS Inner,u 2833 Die Direktion der Königlichen Landeserziehungsanstalt für Blinde und Schwach, sinnige zu Chemnitz hat der unterzeichneten Krcishauptmannschaft gegenüber ihren Dank für die ihr von Bezirksverbänden, Stadt-, Kirchen- und Landgemeinden des hiesigen Regierungsbezirks auch im verflossenen Jahre zugegangenen Beitrüge zum Unterstützungs fonds für entlassene Bünde ausgesprochen. Die Kreishauvtmannschaft bringt dies gern zur öffentlichen Kenntnis. Den Obrig keiten und Gemeinden wird dabei warm empfohlen, zur Mithilfe bei denk LiebeSwerk auch fernerweit sich bereit finden zu lassen. Bautzen, am 10. Juni 1916. 13141 Königliche Kreistzanptmaunschaft. 2834
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