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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191803266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180326
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180326
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-03
- Tag1918-03-26
- Monat1918-03
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1918
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Riesaer H Tageblatt 71. Aavra Lfd.Nr. 14. "Griffe, Ketten «nd Stangen zur Betätigung von VcntilationSklapven, von Ven- tilationsschieber», von Zugvorricktungeu an Spüleinricktungen in Aborten. 15. Halter für Handtücher, Toilettevapier, Schwämme und Seife, letztere in Schalen und Kettenform, einschließlich der Ketten dazu. 16. Kannen jeder Art für gewerbliche Betriebe; Pctroleumkannen auch im Haushalt. 17. Kerrenleuchter, abschraubbare und anShängbare, mit Rosetten und Unterlagen, von Klavieren und Flügeln. 18. Kugeln von Kovierprefsen, sestgeschraubte, nicht angenietete. 19. Marken aflck: Art, Arbeiterkontrollmarkeu, Biermarken, Garderobenmarken, Spiel» und Zahlmarkcn, Schlüsselmarken, Flaschen- «nd Scklüssclzcicheu. 20. Namen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder. Ausgenommen sindLeistnngSschildcr an Maschinen, Schilder und Schrifttafeln an Denkmälern und Grabstätten, Bau inschriften mit dcnkmalartigem Charakter. Schilder von weniger als 250 gom Fläche, wenn sie für einen besonderen Zweck einzeln hergestellt oder mit Aufschrift versehen worden sind. - 21. Reklamegegcnftände ohne Ausnahme; Aschenbecher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Fcuerzeuqe, Löscher, Kalendergeftelle, Schreibzenggarnitnren usiv. 22. Schmutzabtretgitter. 23. Ständer für Garderobe, für Schirme, für Zeitungen. 24. Stotzblcchc, Sockel- und Schonerbleche an Ein- und DurchgangStüren aller Art, an Ladenthcken und SchankbükettS, an Säulen und Pfeilern. 25. Trepvenlänfcrstangen, Treppenläuferftangenendknöpfe. 26. Türklopfer, 27. Nutersälzc von Kleiderablagen, von Kleider- und Schirmständenc, sowie von Möbeln. 28. Wäschekörbe- «nd Wäschehakcn. 29. Zierat, Zierknöpfe, Zierkugeln, Zierspitzen, aufgeschraubte, ausgesteckte oder verstiftete an Gittern, Geländern, eisernen und hölzernen Garderobenhaken, an Garderoben ablagen, an Garderobenständern, an Garderobengarnituren, an Schirmständern und an Zeitungsständern; Zieraufsätze, auch Adler, Kronen an Säulenwagcn, so- weit sie nicht zum Tragen des Wagebalkens erforderlich sind, ferner Ausstattungs beschläge an Geschirren von Zugtieren, soweit diese Teile nicht znm Gebrauch not wendig sind. 30. Zierstücke, figürliche und ornamentale, an und auf Gebäuden in HauSeingäugcn, in Treppenhäusern, in nickt öffentlichen Höfen und Gärten (Figuren, Gruppen, Vasen, DbeliSken, Brunnen, Reliefs, Epitaphien, Wappen). Ausgenommen find Gegen stände der genannten Art an Grabstätten, ans öffentlichen Plätzen und Strotzen, in öffentlichen Gärten, Parks nsw. Lfd.Nr. Reihe ll 31. Arme, Ausleger und Träger für Lampen und Laternen am Aeußeren von Gebäuden. 32. Barrterenstangen aller Art, nebst Pfosten »nd Stützen, Knäufen, Rosetten, Zier ¬ raten und Zierringen. 33. Bekleidungen, innere und äußere (nicht Tragekönstrutionen), ») von Fenstern, von Schaufenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von AuS- stellsckrünkcn; b) von Haustüren, von Korridor- und Zimmertürcn, von Ladentüren, von Windfang türen, von Drehtüren, von Fahrstuhltüren u. dgl., von Türrahmen, von Türnischen (Laibungen, TUrstocksüllnnqen); e) vqn Kaffenschaltern, von Fahrstnhlkabinen, von Fahrstuhlummehrnngeu und von Telephonkabinen; . . ä) von Pfeilern und Füllungen, von Schanktischen, von Schankbüfetts, von Anrichten, von Ladentischen, von Theken u. dgl.: e) von Pfeilern «nd Füllungen an Balkons und an Fassaden, soweit sie nicht ringe- mauert sind. 34. Brauseköpfe (s. auch lfd. Nr. 48) eiuschlicstlich Tteigerohre von Bädern, Badeöfen und Badewannen in Haushaltungen. 35. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (s. auch lfd. Nr. 49), die nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen. 36. Filterrahmen, Filterroste und Filterzellen in Rahmenfiltern, Schalenfiltern, Trommel ¬ filtern und ähnlichen FiltrationSanlngen, soweit sie nicht im Gebrauch sind. 37. Füllungen und Handleisten von Geländern und Balkongitter». 38. Geländer, Griffe und Gitter (s. auch lfd. Nr. 50) an Lächern, an Balkons, an Fenstern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch frei stehende, soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statt haft ist. 39. HauSwafserpumpe», stillgesetzte oder antzgebaute, nebst zugehörigen Brunncnrohren, Brunnenventilen, Kolbenstieseln und Rohrleitungen dazu. 40. Rohrleitungen, Redmierventile und andere Vorrichtungen zu Ausschankapparaten für Bier, SelterSwaffer, Limonaden und andere Flüssigkeiten, soweit sic nicht im Gebrauch sind. 41. Treppenschutzstangen und Geländer (s. auch lfd. Nr. 54); Haller und Endigungen dazu; Ringe und sonstiges Zubehör für Treppenseile, alles, soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statthaft ist. 42. Türknöpfe, Türgriffe, Türhandhabe«, Türstangen nebst Zubehör (s. auch lfd. Nr. 55), soweit sie nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen^an Haustüren, an Korridor- und an Zimmertüren, an Lädentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahr stuhltüren. Ausgenommen find Knöpfe, Griffe nsw., deren Griffteilc nicht voll ständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen. 43. BentUationSklgppen, Lustgitter. Lfd.Nr. . Reihe Hl 44. Gewichte von 20 e Stückgewicht und darüber. Ausgenommen sind Normalgewichtc znm Zwecke der Eichung, PräzisionSgcwichte für wissenschaftliche und technische Zwecke in Apotheken, bei Behörden, in staatlichen Instituten, in technischen Be trieben, bei Banken, Goldankaufstellen, Münzstellen und Juwelieren. 45. Hohlmaste (Matzgefäße, auch Meßkannen genannt). - 46. Lropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Anrichten, von Schank- büfetts, von Ladentischen, von Theken u. dgl. 47. Biehglosken. Lfd.Nr. Reihe IV 48. Brauseköpfe (s. auch lfd. Nr. 34) von Badeeinrichtungen in Badeanstalten, Kranken ¬ häusern, gewerblichen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, jedoch nicht die Zu, leitungSrohre. 49. Fenstergriffe «nd Fensterknöpfe (fl auch lfd. Nr. 35), welche zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Grtffteile nickt wollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen. und Griffe von Baskül- Verschlüssen. 50. Geländer, Griffe «nd Gitter an Dächern, an Balkons, an Fenstern, auf Treppen, in Gängen, in Warteraumen, auch freistehende, wenn sie zum Schutze von Personen unerläßlich sind und somit nicht unter lfd. Nr. 38 fallen. 51. Marktsenzudehör, wie Windrnkasten, Gestänge und Dächer. 52. Gchuystangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche an Fuhrwerken, an Schaufenstern, an Lädentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren, . an Fahrstublturen. 53. Tore >«d Gtttertirreu. 54. Trepprnschnhstaugrn und Geländer; Halter und Endigungen dazu; Ringe und «nd Anzeiger (Llbtdlatt und Anzeigers. - «o-GkäN L Postscheckkonto: Sttpzs, s««ur «r. ». »irokass, «Ns, «L » für die Königl-Amtshauptmannschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröva. 71. Dienstag, Ätz. März 1^18, nl»envs, der Kaiser l. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich I Mark. Anzeige« für di« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tag«, und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSpre'iS 20 Ps.; zeitraubender und tabellarischer Satz enl- iprechend höher. NachwetsungS« und BermittelungSaebühr 2V Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage »ingezogen werden muß »der der Auftraggeber in Son kur« gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg öder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtungen -— hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlagr 8 an g er L Wi n terlich, R i es a Geschäftsstelle: Goethestraste 59. Verantwortlich für llledaktivn; Arthur Hähnel, Riein; fiie Anzeigenteil: Wilhe km Dittri ch, Riesa. Bekanntmachung Nr. M. 8/1. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Enteignung «»d Meldepflicht vo« Eiurichtungsgegenstäiiden bzw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupfer« tegiernngen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium «nd Zinn. Vom 26. März 1918. Nachstehende Bekanuimacknug wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriftcu nack 8 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellnng von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 19l7 (NeickS-Gesetzbl. S. 376) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 (Reicks-Gesetzbl. S. 37) und jede Zu widerhandlung gegen die Meldepflicht nack 8 5**) der Bekanntmachung über Auskunfts pflicht vom 12. Juli 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 Durchführung der Bekanntmachung. Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Behörde» beauf« tragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung blo. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von EinricktungS- gegenstünden aus Hupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze), übertragen worden ist. Die Metall-Mobilmachungsstelle hat das Einspruchsrecht gegen Anordnungen der beauftragten Behörden und die Entscheidung in strittigen Fällen, die sich bei Ausführung der Bekanntmachung zwischen den Betroffenen und den beauftragten Behörden ergeben. 8 2. Betroffene Personen, Betriebe «sw. Von der Bekanntmachung werden betroffen. alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlichrechtliche Körperschaften und Verbände), mich Erzeuger und Händler der von dieser Be kanntmachung betroffenen Gegenstände (8 3). Demgemäß fällt auch der kirchliche, stiftische, kommunale, Reichs- oder Staatsbesitz unter diese Bekanntmachung. 8 3. . Betroffene Gegenstände. Bon der Bekanntmachung werden betroffen: r») die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn bestehenden Gegenstände. Lfd.Nr. Reihe I. 1. Ablage» für Kleider. 2. Aschenbecher, Aschenteller und Zigarrenablagen, ausgenommen in Haushaltungen. S. Aushängeschilder und Wahrzeichen der Handwerker und Geschäfte: Becken der Barbiere, Brezeln, Brillen, Äutterkugeln, Gasthofabzeichen, Handschuhe, Hüte, Kessel der Kupcrschmiede, Operngläser, Schirme, Schlächterhaken, Schlüssel, Schutzmarken, Stiesel, Warenzeichen, Zuckerhüte. 4. Bekleidungen der Heizkörper von ZentralheizungSanlagen. 5. Briefbeschwerer, fabrikmäßig hergestellte. Ausgenommen sind solche, bei denen nur ein geringer Teil aus beschlagnahmtem Material besteht. 6. Brieskastenschildcr, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eiugemauert sind. Aus ¬ genommen sind Einrichtungen der öffentlichen Postanstalten. Diese werden durch Sondermaßnahmen erfaßt. 7. Buchstaben, Nummern und Warenzeichen vo» Firmen und Namenbezeichnungen. Ausgenommen sind Buchstaben, Namen und Aufschriften von Denkmälern und Grabstätten. 8. Aensterfeststctter. 9. Formen zur Herstellung von Kerzen, Seifen und Gummiwaren, ferner solche zur Be ¬ reitung von Speiseeis, Zuckcrwaren u. dgl. 10. Gardcrobcnbakcn, Hutbaken, Mantelhaken mit dazugehörigen Unterlagen. 11. Gastwirtschafts-Einrichtungsgegenstände, Abfallsammler, Aufsätze und Tafeln für Tische (z. D. für Stammtische, in Form von Fahnen, Figuren, Schildern usw., mit und ohne Aufschrift), Aschenbecher, Bierqlasuntersätze, Brotkörbe, Flaschenunter- sätze, Streichholzständer, Spielteller, Zigarrenablaqen (auch in Kasinos, Klublokalen, Pensionat«», Konditoreien. Kaffeehäusern, Kantinen und ähnlichen Betrieben). 12. Gardinen-, Portieren- und Borhaugzubebör: Stangen und Stangenhalter, Stangen ¬ endknöpfe, Schnurknöpse und -qnasten, Spangen, Träger, Rosetten. Ausgenommen sind Stangen und Stangenhalter in Wohnungen, ferner Gardinen-, Portieren- und Vorhangringe allgemein. 13. Gegenstände der Schaufensterdekoratio» und GeschSftsausstattuns, auch Zubehör ¬ teile dazu: Abwiegeschaufeln, Ansckraubösen, Arme für Glasplatten.Bcilhalter, Büstenspitzen, Deckel (von Standgläscrn, Kaffeemühlen u. dgl.), Dcckelhalter, Dekorationsränder, Dekorationsständer, -schalen-, -vasen, Drahtständer, Fleischgabeln, Fleischgerüste, Fleischstangen und Fleisckschienen, Fruchtkörbe und -sckalen, Gemüse körbe und -schalen, Gestelle aller Art, Glasschutzkousolen, Handschuhstützkiffen, Haken aller Art, Halter aller Art, Hutarme, Hutständer, Kaffeemühlentrichter (nicht in Haushaltungen), Kartenhalter, Kartenständer, Konfekttasten, -körbe und -sckalen, Kreuzstücke, Ladentischaufjätze, Ladentiscbkonsolen, Mäntel für Schmalz- unliDalg- schüffeln, Marmorvlattenhalter, Packtisckgitter, Rahmen aller Art, Schaufenster gestelle nebst Zubehör, Schlangenarme, Sckirmhalter und Schirmhülsen, Ständer und Stützen aller Art, Stecknadelschalen, Stockhalter Und Stockhülsen, Träger aller Art, Verkaufsapparate und Verkaufsbehälter für Kaffee, Kakao, Schokolade und Tee, Wandgerüste, Wandkonsolen, Wurstgerüste. Wnrststangen, Zahlplatten, Zigarrenablagen. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu> zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. wer der Verpflichtung, dis enteigneten Gegenstände hcrauszugedrn oder sic auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu Übersenden, zuwiderhandelt; 2. wer unbefugt cmen beschlagnahmte» Gegenstand bciseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes DeräußerungS- oder ErwerbSgeschäft über ihn abschließt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4. wer den erlassenen AuSführungsbestimmunarn zuwidcrhandelk. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtig« oder unvollständige Angaben macht, «der wer vorsätzlich die Einsicht in di« G«schäftSbriefe oder Geschäfisbüchrr oder die Besichtigung »der Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich »ie vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe dis zu zehntanscnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Berrile, die verschwiegen worden sind, im Urteil al« deut Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem ÄuSkunftSpfliLtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die AuSiuust, zu der er au; Grund dieser Velann'nrachiwg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten F,tst erteilt oder unrichtig« oder unvollständige Angaben mach', oder wer fahrlässig die gemäß § S Abs. 2 vorgeschriebenen Lagrrbüchcr rinzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit, Geldstrafe bis zu 8000 Mark bestraft.
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