Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191803283
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-03
- Tag1918-03-28
- Monat1918-03
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rrno Anzeiger tTwevlM mw AVMM. ««chtamschrfft, Fern«! Nr. SO, AmLsbLcrtL PostschElMtor Achtzig »lStzN «irokass. Mesa Nr. ÜL für die König!. AmtShmchtmannschast Großenhain, da» König!. Amtsgericht und den Rat d« Stadt Riesa, sowie den Gemünderai Gröka. , H 7S. Doilnrrstag, 28. Mörz 1818, «PeudS. 71. Jatzrg. Da» Rtejaer Tageblatt erscheint jeden Lag abend» »/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. ve,«»»pret», gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter da Kaiser!. Postanstalten vierteüahrlich S Mark, monatlich I Mark. Anjtigen siir die Nummer de« Ausgabetag«» sind bi» 10 vffr vormittag« auf,»geben und im voraus zu bezahlen: ein« Gewähr filr da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« filr die 43 ww breite Grundschrift-Heile <7 Silben) 2d Pf., OrtSprei« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. sprechend höher. Nachweisung«, und Vermittlungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle HSHerer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder d« VrförderungSeinrichtungen — hat der Bezieh« kemen Anspruch auf Lieferung ad« Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Notationsdruck und Verlag: Sanger» Winterlich, Riesa Geschäftsstelle: GoetVestratze 59. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Verordnung über Bekämpfung »er Bisamratte. Nachdem festgestellt ist, daß di« Bisamratte (Nber ribstdioas Oav) — auch Bisambiber genannt —, ein für Land, und Forstwirtschaft, Fischerei, Erd- und Wasserbauten gemetn- gefäbrliches Tier, im westlichen Erzgebirge von Böhmen aus nach dem Königreich Sachsen eingedrungen ist, wird zur Bekämpfung und Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung nachstehendes angeordnet: 1. Die Bisamratte als allgemeinschädliches Tier untersteht nicht dem Jagdgesetz und darf von jedermann vertilgt und getötet oder gefangen werden, wobei zur Anwendung von Schießgewehr und Gift die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis erforderlich ist. 2. Verpflichtet zur Vertilgung der Bisamratte sind außer dem unter 6 genannten Sachverständigen ») die Jagd- und Fischerei-Berechtigten und deren Beauftragte, b) die Eigentümer, Nutznießer und Pächter von Grundstücken und stehenden Gewässern, «) die UnterhaltungSpflichtigen von öffentlichen und privaten fließenden Ge wässern innerhalb ihrer Äesitzgrenzen. 8. Die erlegten oder gefangenen Bisamratten sind Eigentum des Erlegers oder Fängers; eine Verpflichtung zur Abgabe an die Eigentümer oder Nutznießer der Grund stücke oder den auf dem betreffenden Grundstücke Jagdberechtigten besteht nicht. 4. Wer eine Bisamratte erlegt oder gefangen hat, ist verpflichtet, unter Angabe von Ort und Zeit der nächsten Ortsbehörde (Gutsvorsteher) mündlich oder schriftlich Anzeige hiervon zu erstatten. Die Ortsbehörde hat die Meldung umgehend schriftlich ap die Land wirtschaftliche Versuchsanstalt »n DreSden-A., Stübel-Allee 2, weiterzugeben. Unterlassung der Anzeige wird mit 5 M. und Einziehung des erlegten Tieres bestraft. 5. Das Hegen, das Versenden und das Halten lebender Bisamratten ist bei 150 M. Geldstrafe oder 14 Tagen Hast verboten. Für wissenschaftliche Zwecke kann das Ministerium des Innern Ausnahmen zulaffen, jedoch darf der Versand und die Haltung lebender Bisamratten nur in eisernen Käfigen oder allseitig mit Blech beschlagenen Kisten erfolgen. 6. Zur Bekämpfung der Bisamratte sind besondere mit Ausweis und Dienstabzeichen (Dienstmütze und Armbinde) versehene Sachverständige angestellt. Diesen ist in Ausübung ihres Dienstes ungehindert Zutritt zu allen Grundstücken, Teichen, Wasserläufen usw. zu gewähren und die Vornahme der erforderlichen Vertilgungsmaßnahmen zu gestatten. Widerstand hierbei ist als Beihilfe zum Hegen der Bisamratte strafbar (s.Nr. 5). Auch haben die Besitzer von Grundstücken, auf denen die Bisamratte vorkommt, die Aus führung wissenschaftliger DertilgungSversuche zu dulden; die dabei etwa entstandenen Schäden werden vergütet. 7. Ueber die Tragung für die Kosten der Vertilgung der Bisamratte und die Vergütung dabei entstehender Beschädigungen an Grundstücken und Pflanzungen entscheidet auf An trag das Ministerium des Innern, gegebenen Falles im Einvernehmen mit dem Finanz- Ministerium. 8. Es wird gebeten, erlegte Bisamratten gegen Rückgabe des Balges und Rücker- stattuna der Verpackungs- und Versendungskosten, sowie gegen eine Sondervergütung von 3 M. für das Stück an das Zoologische Institut der Forstakademie zu Tharandt einzu- senden. Lebende Bisamratten sind nicht zu versenden, sondern unter denselben Bedingungen dem Zoologischen Institut zur Abholung anzumelden. Für solche wird eine Sonderver gütung von 6 M. gewährt. Die lebenden Tiere sind in sicherem Gewahrsam zu halten; hölzerne Behältnisse durchsritzt die Ratte. Dresden, den 28. März 1918. 737UIL. Ministerium des Innern. 1311 kGmitiimiilW u w in in LM- mi WMM bMiWei Peckm. Vom 1. Avril dieses JahreS ab können auch die über 14 Jahre alten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen mit Rücksicht auf die von ihnen während der Zeit der Bestellung der Felder und der Heuernte zu leistende körperlich schwere Arbeit auf Antrag, und zwar lediglich für ihre Person, nicht etwa auch für ihre Fami lienangehörigen, die Brotzulase für Schwerarbeiter (1 Pfd. wöchentlich) erhalten. Nur diejenigen Personen Haden Anspruch auf die Brotzulage, die tatsächlich ständig, also nicht nur stunden- oder tageweise bei der Bestellung der Felder und der Heuernte tätig sind. Antragsberechtigt sind auch Selbstversorger, jedoch nur, soweit sie ständig bei der Feldbestellung und Heuernte mit arbeite«. Die Anträge sind bei der für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen Gemeinde- behSrde (Dtadtrat. Gemeindeoorftand) zu stellen, die über die Anträge nach eingehender Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Gewähr der Zulage vorlieaen, zu entscheiden hat. Wer sich Die Brotzulage widerrechtlich verschafft, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, Großenhain, am 27. März 1918. 398 al. Der Kommunalverband. Verkauf von Miirmerheurven und Joppen. Demnächst wird mit der Veräußerung der von der Reichsbekleidungsstelle dem Aommunalverband in geringer Menge zugewiesenen Männerhemden und Joppen be sonnen werden. Diese Waren sollen nur den Kreisen der bürgerlichen Bevölkerung zuge- sührt werden, die den dringendsten Bedarf haben, diesen aus andere Weise nicht decken können und im Bezirke des Kommunalverbandes, einschließlich der Städte Großen hain «ud Riesa, wohne«. Für die vorgenannten Gegenstände wird folgender Höchst preis festgesetzt: 1 Männerhemd 7,35 Mk., 1 Joppe 55,70 „ . Die Männerhemden und Joppen werden in den Geschäften des Bezirks verkauft und dürfen nur abgegeben werden, wenn der Verbraucher 1. einen Bezugsschein und außerdem 2. eine Bescheinigung des Stadtrates, des Gemeindevorstandes oder Gutsvorstehers darüber vorlegt, daß er der Hemden und Joppen dringend bedürftig ist und den Bedarf nur durch Kauf der dem Kommunalverband für die bedürftige Bevölkerung zur Verfügung stehenden Reichsware decken kann. Diese Bescheinigungen haben nur Gültigkeit im Kommunaloerband Großen hain und sind am 1. eines jeden Monats der Königlichen AmtShauptmannschast — Be- kleidunasstelle — unaufgefordert einzusenden. Wer Viesen Bestimmungen »uwiderhandelt, insbesondere wer einen höheren Preis als zulässig fordert oder sich bezahlen läßt oder an Personen außerhalb des Bezirkes ver kauft, wird mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft, so fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen vorzugehen ist. », Großenhain, am 22. Mär» 1918. 156bl. Der Kommunalverband. Höchstpreise für Karpfen und Schleien. Die Fischhändler Klut in Großenhain und Bürger in Riesa werden voraussichtlich demnächst mit ausländischen Karpfen und Schleien beliefert werden. Für Fische aus diesen Lieferungen wird der Kleinhandelshöchstpreis auf M. 4.90 für das Pfund erhöht. Großenhain, am IS. Mär, 1918. 76 bV. Königliche AmtshanptmannLchaft und die Stadträte zu Großenhain «nd Riesa. Tag Brotkarten- LebenSmittelkarten-AuSgabestelle Nr. Hotel Stern März Polizeiwache Ratskeller I Knabenschule -1-70 5-6 t I Donnerstag, den 4. April nachmittags 1—8 d. im Verkaufsräume des städtische« Schlachthofes LebenSmittelkarten-AuSgabestelle Elbterrasse 3-4 vornnttagS 8— 9 491-561 Garolaschule Realvrogymnasium Damvfbadschänke 1- 80 5-6 vormittags 8— 9 Gastwirtschaft „Stadt Dresden" nachmittags 2—3 Donnerstag, den 4. April 11-12 ' 211-280 281-345 346-403 216-290 291-360 361-430 431-500 501-575 71-140 141-210 81-160 161-230 231-305 306-387 1- 70 71-140 141-215 1- 60 61-120 121-184 9-10 10- 11 11- 12 9-10 10- 11 11- 12 1- 60 61-120 121-181 1- 70 71-140 141-210 211-280 281-350 351-420 421-481 301-380 381-460 461-534 Gastwirtschaft„DeutfcheS HanS" nachmittags 2—3 3-4 3- 4 4- 5 5- 6 Dienstag, den 2. Avril 1- 75 76-150 151-225 226-300 301-378 Dienstag, den 2. April Mittwoch. den 3. AprK 1- 70 71-140 141-210 211-280 281-350 351-420 421-490 Mittwoch, den 3. April Um ein längeres Stehrn vor de» Verkaufsräumen zu vermeiden, werden die Äb- nebmer der Dauerwaren dringend ersucht, vorstehende VcrkausSrcgclnng genau cinzu- 1- 75 76-150 151-225 226-300 4— 5 5- 6 vormittags 8— 9 Uhr .. 9-10 . 10-11 . . 11-12 ,, nachmittags 1—2 „ « Sonnabend / den 30. Mäi r Sonnabend, t den 30. März i 1- 70 71-150 151-210 211-280 281-357 4- 5 5- 6 nachmittags 2—3 3-4 Stunde des Verkaufes vormittags 8— 9 „ 9-10 „ 10-11 „ 11-12 nachmittags 2—3 vornnttagS 8— S „ 9-10 . 10-11 vormittags 8— 9 9-10 „ 10-11 11-12 nachmittags 2—3 vormittags 8— 9 Uhr „ 9-10 . „ 10-11 . „ 11-12 . nachmittags 1—2 , „ 2—3 „ . 3-4 . Di« außer Menage besetzten Mili tärpersonen, welche Fleisch, karten erhalten, gegen Vor legung des FleischoezugSauS- weises und der Fleischkarte halten. Einschlagpapier, Teller oder Schüsseln sind mitzubringen. Besonders wird nochmal» darauf hingewiesen, daß Selbstversorger und Teilsclbst Versorger in Fleisch Fleischvauerwaren nicht erhalten. . Der Rat der Stadt Riesa, den 28. März 1918. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergänzulmsstcucrei». schatzuna bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 des Einkommen steuergesetze» vom 24. Juli 1900 und 8 28 Abs. 2 des Eraänzunassteuergesetzes vom 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Struerzettel nicht behändigt werden konn ten. aufgefordert, sich bei der OrtSbehorde zu melden. Poppitz und Mergendorf, am 26. März 1918. Tic Gemeindevorstände. vormittags 8— 9 „ 9-10 10-11 . verkauf von Fleischdanerware«. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenbain vom 26. März 1918 — abaedruckt in Nr. 72 des Riesaer Tageblattes vom 27. März 1918 — geben wir bekannt, daß der Berkaus der Fleischdauerwaren an die hiesigen Ein- wahner unter Anlehnung an die LebenSmittelkarten-AuSgabebezirke gegen Vorlegung der Brotausweiskarten und der FleischbezngSauSweise.'die mit Stempel versehen werden/ wie folgt stattsstidet: ». Im Geschäft deS Herrn Fletschermeister Tchäbitz, Povvitzer Straße SS, Tag I Stunde des Verkanfs Brotkarten- Nr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite