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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191804046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-04
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1918
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Riesaer G Tageblatt Donnerstag, 4. April 1918, atzeuvs. 71. Jahr«. ««d Auxeigrr (Llbetüatt an- AnMger). Dnchtzmschrtst: »ag«,r«tt Nüsa. L P»sts«h«ckvmtor «pzlg «>«N v«r«-ur «Q «. «irokasse Miksa Nr. SL für die KSniql. Amtshauptmannschaft Grossenhain, das Köm'al. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeinberatGröVa. as 77. 6,- M. 1 8 für das Pfund. 2030 dIILIII 143S 4,- M. 4,20 M. gelben » roten „ grünen , Der Preis beträgt für Suppen „ Sago 1 „ Gratlpeu „ Gries; vertliches nnv Lilchfisches. Riesa, den 4. April 1818. —* Nichtamtlicher Bericht über die gestern abend von » Uhr ab im Realprogymnasium abgehaltene öffent liche Sitzung der Stadtverordneten. Dom 100 8 Suppen, 60 x 2'ML Kartoffelsago oder Graupen, Grieß,' Schtverarhriter-BrotMage. Die Ausgabe an die in der Land- und Forstwirtschaft dauernd Beschäftigten erfolgt Freitag, den 5. dieses Monats, bet den Vertrauensleuten. Weida, am 3. April 1818. Ter Gemeindevorftand. 2. diejenigen männlichen Personen, die sonstige Arbeiten in der Kriegswirtschaft übernehmen wollen, 3. alle weiblichen Personen, die, obwohl sie an sich nicht unter, das Hilfsdienst gesetz fallen, doch mittelbar in gleicher Weise wie die Personen zu 1) und 2) sich nutzbar machen wollen. Die ArbeitSverunttelung geht in folgender Weise vor sich: 1. Arbeitssuchende. ») Jeder -Arbeitssuchende wendet sich an den Arbeitsnachweis, der ihm am passendsten erscheint. d) Wer keine Beziehung oder Neigung zu einem bestimmten Arbeitsnachweis hat, reicht seine Meldung bei der HilsSdienstmeldestelle ein. «) Wer sich um militärische Stelle» bewirbt, reicht seine Meldung grundsätzlich bei der HilsSdienstmeldestelle ein. L. Offene Stelle». Die Meldungen der offenen Stellen erfolgen durch die Arbeitgeber sinngemäß, ent sprechend der Anbringung der Arbeitsgesuche: -0 bei dem paffende» oder zuständigen Arbeitsnachweis, i>) bei einer HilsSdienstmeldestelle, e) für die militärischen Stellen grnndsätzlich bei einer Hilfsdienstmeldeftelle. Meldungen der Arbeitgeber und der Arbeitsuchenden sind grnndsätzlich nur an einer Stelle anzubringen. Großenhain, am 1. April 1918. 44. a Svr. Ä. Königliche Amtshauptmauuschaft. ' - - - i a 80 Pf. M. 20 „ 36 „ Kollegium fehlten die Herren Stadtv. Paul Müller, Otto Müller und Osk. Hofmann. Als Vertreter des ritats wohn ten Herr Bürgermeister Dr. Scheider und Herr Stadtrat Dr. Fröde der Sitzung bei. , . , 1.Zeichn ungznrKriegSa irl e i h e. Herr ntadtv.- Vorst» Romberg wies auf die Niederlage der Eng ¬ länder mi Westen hin, über die inr ganzen deutschen Volke Genugtuung herrsche. Da aber nufere Gegner noch nicht zum Frieden bereit seien, gelte es auch für die Heimat, weiter durchznhaltcn und die Mittel berritznstellen, die zur erfolgreichen Fortführung des Kampfes notwendig sind. Der Nnf zur Zeichnung der achten Kriegsanleihe sei er- Aufnahme der Neulinae. Die Aufnahme der Neulinge in die Bürgerschulen zu Riesa erfolgt Montag, den 8, April, und zwar: I. Knabe» sch «le» norm. 11 Uhr in der Turnhalle an der Goetbestraße, II. Mädchenschulen vorm. 10 Uhr in der Turnhalle der Kärotaschulc. Niesa, den 3. Avril 1918. A. Fritzsche, Schuldirektor.I. P.: M. Jrmscher, Oberlehrer., Die österreichische» und ungarischen Staatsangehörigen der GebnrtSjabrgange 1893, 1896, 1897, 1898 und 1899 werden hiermit aufgefordert, sich spätestens bis 9. dieses Monats unter Vorlegung ihrer Heimatpapiere ini Gemeindeamt zu melden. Diese Jahr gänge sollen in nächster Zeit gemustert werden. Weida, am 3. April 1918.Der Gemeindevorftand. Preise für Schlachtrinder. . Auf Grund von 8 7 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917, ÄeichSgesetz- blatt S. 243, wird mit Zustimmung des Staatssekretärs des KriegSernährnngSamtS folgendes bestimmt: Ausgemästete oder vollfleischige Ochsen und Kühe über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jedes Alters im Lebendgewicht von über 11,5 Zentner werden der Preisklasse eingcordnet, so daß bei derartigen Tieren der Höchstpreis von 90 Mark für 50 tz Lebendgewicht gilt. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 2. April 1918. Ministerium deS Inner» Verkehr mit Ziege« und Zickelfleisch. 8 1. Der gewerbsmäßige Ankauf lebender Ziegen (einschließlich der Zickel) zu Schlachtztvecken ist nur zulässig mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sich das anzukaufende Tier befindet. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nur versagt werden, wenn der Ankauf von Schlachtziegen nicht schon bisher zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Käufers gehört hat, oder wenn durch die Schlachtung des anzukanfenden Tieres die Ziegenzucht des Bezirkes erheblich gefährdet «erden würde. « Die Genehmigung ist dem Verkäufer vorzulegen. 8 2. Der An- und Verkauf von Ziegen (einschließlich Zickel) zu Nutz- und Zucht zwecken sowie zur Mast wird den Bestimmungen über den Verkehr mit Zucht- und Nutz vieh unterstellt. Danach dürfen also insbesondere Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken nur gegen Vorlegung einer gültigen Ankaufsbescheinignug verkauft werden. Die Ankaufs bescheinigung darf von den Kommunalverbänden auch solchen Personen ausgestellt wer den, die keine Viehhaltung besitzen, wenn die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit freigegebencn Futtermitteln vorliegt. 8 3. Die Ausfuhr lebender Ziegen aus dem Gebiete des Königreichs Hachsen be darf der vorherigen Genehmigung des ViehhandclsverbandeS. Die Ausfuhr von Ziegenfleisch wird untersagt. 8 4. Nach 8 1 der Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend, vom 3. April 1916 unterliegt auch Ziegen- und Zickelfleisch dem Markenzwang. Auf '/,« An teil der ReichSfleiscbkarte dürfen jedoch 50 « Ziegenfleisch mit eingcwachsenen Knochen ab gegeben werden. Köpfe und Eingeweide, die nur getrennt vom übrigen Körper verkauft werden dürfen, sind markenfrei. Die den Kommunalverbändcu erteilte Ermächtigung in ihrem Bezirke Ziegenfleisch für markenfrei zu erklären, wird hiermit zurückgenommen. 8 5. HanSschlachtunge» von Ziegen und Zickeln unterliegen, abgesehen von medi zinal- und veterinärpolizeilicben Bestimmungen, keinerlei Beschränkung. Eine Anrechnung auf den Flcischbedarf des Schlachtenden findet nicht statt. Die Kommunalverbände wer den ermächtigt, die Nnzeigepflicbt vorzuschreiben. 8 6. Folgende Preise dürfen nicht überschritten werden: s) beim Verkaufe lebender Jungtiere (Zickel) zur Schlachtung für das 1'8 Lebendgewicht b) beim Verkaufe geschlachteter Jungtiere (Zickel) im Fell seitens des Züchters für das e)beim Verkaufe von Zickelfleisch einschließlich der eingewachsenen Knochen jedoch ausschließlich, der höchstprcisfreien Köpfe und Einge weide durch den Händler, Aufkäufer, Fleischer und dergleichen an Verbraucher und Verarbeiter für das tg Die Kommunalverbände werden ermächtigt, für ihren Bezirk niedrigere Höchstpreise festzusctzen. Das Fleisch ausgewachsener Ziegen unterliegt keiner HöchstpreiSbeschränkung. 8 7. Im Zwischenhandel darf für jedes lebende oder geschlachtete Schlachtzickel für sämtliche Unkosten einschl. Händlergewinn ein einmaliger Zuschlag von 1 M. für das Stück gefordert werden. 8 8. Die Herstellung von Ziegenwurft, sowie die sonstige Verarbeitung von Ziegenfleisch zu Wurst, Konserven und dergleichen ist nur mit Genehmigung des Kommu- nalverbandes des HerstellungsorteS gestattet, der die Herstellung dauernd zu überwachen und die Verkaufspreise im einzelnen sestzusetzen hat. 8 9. Die in 8 6 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des Höchst preisgesetzes. Ihre Ueberschreitung wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft. 8 10. Wer den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, können ohne Entgelt eingezogen werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Bekanntmachung „Höchstpreise für Schlachtzickel" vom 3. April 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 78) ihre Gültigkeit. Dresden, den 27. März 1918. 2063II8III Ministertnui des Innern. *1438 Volksschule Glöba. Die Aufnahme der schulpflichtigen Kinder erfolgt Montag, de» 8. Avril, nach mittag 2 Uhr in dec Turnhalle. Auch können noch Knaben und Mädchen ans den be nachbarten Dörfern in die mittlere und höhere Volksschule ausgenommen werden. In der höheren Volksschule beginnt der Unterricht in der französischen Sprache im 4. Schuljahre, in der englischen im 7. Schuljahre, ebenso erhalten die Kinder von diesem Jahre an Unterricht in der Stenographie. Für Kinder der mittleren Volksschule findet auch Steno graphieunterricht statt, 2 Stunden 25 Pfennige, ebenso können sie zu gleichen Preisen teilnehmen am Unterichte in der englischen Sprache. Das Schulgeld beträgt für auswärtige Kinder in der mittleren Abteilung 18 M-, in der höheren 1.—3. Schuljahr 48 M., 4.-6. Schuljahr 60 M., 7. und 8. Schuljahr 72 M. (Stenoprahie inbegriffen). Zu weiteren Auskünften ist der Unterzeichnete gern bereit. Gröba, den 4. April 1918. Der Schuldirektor. ,* Börner. Da« Riesaer Tageblatt erscheint irden Laß abend» 7»? Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage. vezngSpret», gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mark, monatlich 1 Mart. Anzeige« silr die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und in, voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundlchrift-Zeil«1<7 Silben) 2S Pf., OrtSpreG 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend Hüber Nachweisung», und VermittelrmySgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoge» werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Vliesa. Vlerzehntägsge Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall, höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeiprichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Notationsdruck und Verlag: Lang er »Winterlich, Riesa Geschäftsstelle: Goetbestraße SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hnhnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Die Verkaufsstellen haben die abgestempelten Abschnitte 13 und 14 der gelben Nähr mittelkarte I zu sammeln und zu 50 Stück zusamineuzuschnüreu und bis spätestens den 18. laufenden Monats an Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa einznsenden. Großenhain, am 2. April 1918. III. Der Kommunalverband. — Verteilung von Kaffee-Ersatz. Im Anschluß au die Bekanntmachung vom 11. Februar laufenden Jahres iGroßen- hainer Tageblatt Nr. 87. Riesaer Tageblatt Nr. 36, Radeburger Anzeiger Nr. 20) wird bestimmt, daß der Kaffee-Ersatz von den Bezugsberechtigten bei demjenigen Kleinhändler, bei welchem die Anmeldung erfolgt ist, vom 8. laufenden Monats ab entnommen wer den kann. ES entfallen SS« x auf den Kopf sür die Zeit bis Mitte Mai 1918. Bei der Entnahme ist die Brotausweiskarte mit vorzulegeu. Die Kleinhändler haben fick zu überzeugen, daß diejenigen Personen, sür welche der Kaffee-Ersatz verabfolgt wird, in ihre KunoenUste ausgenommen sind. Wegen den späteren Verteilungen wird weitere Bekanntmachung erlassen werden. Großenhain, am 2. April 1918. 368 v lil Der Kommnnalverband. Vaterlitndischer Hilfsdienst. Im Anschluß an die Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschast, betr. Lezirksarbeitsnachrveis, abgedruckt in Nr. 68 des Riesaer Tageblattes, wird im Einver nehmen mit der ÄrieasamtSstelle Dresden folgendes bekannt gemacht: Arbeitsvermittlnug für den vaterländischen Hilfsdienst. Auf Grund der Verfügung des kommandierenden Generals des stellv. General kommandos Lil vom 25. 9. 17 ist durch Bekanntgabe der Kriegsamtstelle Dresden der Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Herrmannstr. 221 anstelle der bisherigen militärischen HilsSdienstmeldestelle, zur HtlfSdienstmeldestelle sür den gesamten Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain bestimmt wordep. Auch die bisher in Großenhain, Herrmannstraße 22, l befindliche Frauenmeldestelle für den Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschast Großenhain befindet sich nunmehr bei der neuen Hilfsdienstmeldestelle Großenhain, Herrmannstr. 22, I. Die Organisation der Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst erstreckt sich auf sämtliche männliche Personen zwischen vollendetem 17. und vollendetem 60. Jahre, soweit dieselben nicht bereits zum Dienst ir^der bewaffneten Macht einberufen sind. Für die ArbeitSvermittelung sür den Hilfsdienst sind folgende drei große Gruppen zu unterscheiden: 1. Diejenigen männlichen Personen, die eine Arbeit übernehmen wollen, durch die Militärpersonen freigemacht werden, Lebensmittekvertettnng. ES kommen zur Verteilung: * 1. Bom Montag, den 8. laufenden Monats ab ans Abschnitt 13 der grauen Nährmittelkarte I gelben „ I ,, roten ,, l 350 8 Grieß, grünen „ l 2"" „ 3. Bom Montag» den 15. laufende» Monats ab auf Abschnitt 14 der grauen Nährmittelkarte I 100 x 60 I 300 g I 250 8
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