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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191804104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-10
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1918
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Riesaer GTagMM ««d Anzeiger (Eibebiatt «nd MMger). »Kch1«fth«qv vostsch««o»1or «rlpzlg ,1«R Fernruf Nr. SV. Elrokaff« Mesa Nr. S». für die Königs. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königs. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 82. Mittwoch, 10. April 1018, avends. 71. Jahr«. F. Bollmilchkarten auf die Zeit vom 15». April bis 12. Mai 1918 werde» . Freitag, den 12. Avril 1018, nachm. 3—S Uhr m den bekannten Ausgabestellen im Rathalis auSgegcben. An über «l» Jahre alte Personen werden Bollmilchkarten bis ans weiteres nicht mehr ansgegcben. Die Krankenznlagekarten sind eingegangcn und können gleichzeitig in Zimmer Nr. 12 mlt in Empfang genommen werden. ... . Bei verspäteter Entnahme der Bollmilchkarten ist eine Gebühr von 50 Pfg. fnr besondere Abfertignng zu entrichte». Der Rat der Stadt Riesa, am 10. April 1918. Weiem» in Mute» V-MM in LnieskMeikrte ieir. Dis Königliche Amtshauptmannschaft ordnet hiermit an, dast alle Kartoffelcr zeuger, die Speisekartosfeln auf die V-Äbschnitte der Landeskartoffelkarte verkauft haben, die gesternten Abschnitte ungesäumt und spätestens bis 14. d. M. an die Gemeinde behörde ihres Wohnortes abzugebcn haben. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe blS zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Gemeindebehörden haben mit den abgclicfertcu ('-Abschnitten nach der an sie noch ergehenden besonderen Anweisung zu verfahren. Großenhain, am 10. April 1918. 145 d ll. Der Kommunalverband. Auf nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung und Schuh- vedarfsfcheine wird besonders hingewiesen. Großenhain, am 9. April 1918. 17 bL. Der Kommunalverband. Bekanntmachung Her ReichSbekleidungSstclle und der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreffend die Bestimmungen der Reichsbekleidnngsstelle über Schuhwaren und Altleder. Vom 27. März 1918. Nachdem durch 88 6 und 7 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle sür Schubversorgung vom 28. Februar 1918 (Reicks-Gesetzbl. S. 100) sowie Lurch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom gleichen Tage zur Aufhebung der Bekanntmachung über Schubwaren und zur Aenderung der Bekanntmachung über den Ver kehr mit getragenen KleidungS- und Wäschestücken (Reichs-Gesetzbl. S. 99, 100) die Zu ständigkeit der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirtschaftung von Schuhwaren und Altleder aufgehoben worden ist, werden sämtliche auf Schuhwaren und Altledcr bezüglichen Be stimmungen der Reichsbekleidungsstelle mit dem 1. April 1918 als Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle außer Kraft gesekt. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. April 1918 als von der Neichsstelle für Sckubnersorgung erlassen anzusehen, soweit nicht von der Reichs stelle für Sckuhversorgunq abweichende Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden. Anfragen und Anträge hinsichtlich Schuhwaren und AltledcrS sind von jetzt ab nicht mehr an die Reichsbekleidnngsstelle, sondern an die Reichsstelle für Schuhversorgnng in Berlin V. 8, Kronenstraße 50/52. zu richten. Berlin, den 27. März 1918. lll Lr. I». Reichsbekleidungsstelle. Stadtrat vr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung. Neichsstelle für Sck,uhversor«ung. Der Vorstand. Wallerstein. vr. Gümbel. 1449. Bekanntmachung der Reichsstclle für Schuhversorgnng über SchuhbedarfSscheine. Vom 27. März 1918. Auf Grund der BundeSratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918, Reichs-Gesetzbl. S. 100, wird folgendes angeordnet: 8 1. Skhuhbedarfsscheinvsticht. Die Uebcrlassung der in 8 2 dieser Bekanntmachung bezeichneten neuen Schuhwaren an den Verbraucher zu Eigentum oder znr Benutzung sowie die Eingehung einer Verpflich tung hierzu darf nur gegen Abgabe eines Scbnhbedarfsscheines erfolgen, ohne Unterschied, ob die Ueberlaffung oder Verpflichtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Aus besonderen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Erprobung von Schnhwaren, können auf Antrag Ausnahmen von der Bcdarfsscheinpflicht durch die Neichsstelle für Schuhversorgung gestattet werden. 8 2. Bedarfsfcheinpflichtiges Schuhwerk. Bedarfsscheinpflichtig ist neues Schuhwerk, dessen Sohle mindestens im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht, auch wenn die Sohle mit Sohlenschonern oder aus Halbsohlen mit Ersatzstoffen (z. B. aus Holz) bewehrt ist. Bevor bedarfsscheinpflichtiges, neues Schubwerk von dem Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist cs von diesem als solches durch Aufstempelung des Wortes „bedarfS- fcheinpflichtig" auf der Sohle zu kennzeichnen. Den Kommunalverbänden bleibt es überlassen, für ihren Bezirk auch getragenes oder aus Altmaterial hergeftelltes Schuhwerk, soweit solches durch die Komunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen entgeltlich abgegeben wird, für bedarfsscheinpflichtig zu erklären und das Bedarfsscheinverfahren für dieses Schubwerk besonders zu regeln. 8 3. Ausfertigungsstelle» für Schuhbedarfsscheine. Die Schuhbedarfsscheine werden von den gleichen Stellen ausgefertigt, welche in den einzelne» Bezirken zur Ausfertigung der Bezugsscheine der Reichsbekleidungsstelle zu ständig sind. Bei unvorhergeseh en eintretendem Bedarf wie bei Zerstörung, Diebstahl oder dergl., ist ausnahmsweise die Ausfertigungsstelle des Aufenthaltsortes des Antragstellers zur Ausfertigung von Schubbedarfsscheinen berechtigt; sie hat jedoch in diesem Falle der in Absatz 1 angegebenen Ausfertigungsstelle von der Ausfertigung des Schnhbedarfsscheines sofort Nachricht z» geben. Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Ausscrtiaungsstellen dürfen keine Schuhbedarfs scheine für Heeres- und Marineangehörige, das Personal der freiwilligen Krankenpflege und Kriegsgefangene ausfertigen. 8 4. Ausfertigung -es Schuhbedarfsscheines. Der Schuhbedarfsschein wird auf die Person des Bedarfsscheinberechtigten auf dessen Antrag ausgefertigt und darf nur von diesem zu dem Erwerb von Schuhwerk für den eigenen Gebrauch benutzt werden; der Bedarfsschein ist also nicht übertragbar. Er hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber kein Recht auf Lieferung der Ware (siehe 8 6). Bedarfsscheinberechtigt ist: 1. jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als 1 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel besitzt, deren Sohle mindestens im Gelenk oder in der Vordcrfläche ganz aus Leder besteht (8 2), 2. jeder Verbraucher, welcher der für seinen Wohnort zuständigen Ausfertigungsstelle eine Abgabebescheinigung übergibt, durch welche nachgewiesen wird, daß er 2 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art entgeltlich oder unentgeltlich der für die Annahme gebrauchter Schuhe zuständigen Annahmestelle abgegeben hat; befindet sich unter dem abgegebenen Schuhwerk Kinderschuhwerk, td. h. Schuhwerk dis zur Größe 35), so darf der Schnhbedarssschein nur für Kinderschuhwerk ausgefertigt werden. Wer im Falle der Ziffer 1 einen Schuhbedarfsschein verlangt, hat schriftlich wahr heitsgemäß zu versichern, daß er nicht mehr als 1 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art besitzt oder zur Verfügung hat; die Versicherung ist von der Ausfertigungsstelle aufzubewahren. Die Ausfertigungsstellen sind berechtigt, di« Richtigkeit der Versicherung nachzuprüfen. Unwahre Versicherungen werden bestraft (siehe Anmerkung dieser Bekanntmachung). Im Falle der Ziffer 1 darf einer Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Mo naten nur ein SckrubbedarfSschein erteilt werden. Von dieser Bestimmung können die AuSfertigunaSstellen Ausnahmen bis zur Höchst grenze von zwei SchuhbedarfSscheine» innerhalb 12 Monaten gewähren: «) für Personen, welche infolge der Eigenart ihres Berufs unbedingt bedarfsschein pflichtiges Lederschuhwerk tragen muffen nnd nicht bereits im Wege der Sonder zuteilungen (8 7) versorgt werden, d) für Personen, welche durch amtsärztliche Bescheinigung nachweisen, daß Ne in folge eines erheblichen körperlichen Leidens auf ein weiteres Paar bedarssschein- vflichtiges, orthopädisches Maßschnhwerk angewiesen sind, e) für Personen, welche den genau zu prüfenden Nachweis erbringen, daß daS auf Grund eines BedarsLscheines bezogene Schuhwerk innerhalb eines Monats nach Erwerb infolge schlechter Beschaffenheit derart unbrauchbar geworden ist, daß es nicht mehr hergestellt werden kann, a) bei unvorhergesehen eintretendem Bedarf, wie bei Zerstörung, Diebstahl des Schuhwerks und dergl. Die in Ziffer 2 erwähnten Abgabebescheinigungen werden von den sür die Annahme gebrauchten Schuhwerks bisher zuständigen Stellen ausgefertigt. Sie dürfen nur dann ausgefertigt werden, wenn das abgegebene Schuhwerk nach Entscheidung der Annahme stellen noch so gut erhalten ist, daß cs ohne erhebliche JnstandsetzungSarbciten sich noch zum Straßengebrauch eignet. Sohlen nnd Flecken gelten nickt als erhebliche Jnstand- setzungsarbeiten. Die Entscheidung der Annahmestelle ist endgültig. Abgabcbescheiniguu- gen dürfen nickt übertragen werden. Die AnSfertigung jedes SckuhbedarfSscheincS ist in den bisher anch fnr Schuhwaren gültigen Personallisten (-karten) einzutraaen. ... 8 5. Form -er Schuhbedarfsfcheine «nd Abgabebeschettngungeu. Für die SchuhbedarfSscheine nnd Abgabebescheinigungen sind die von der Reichs - stelle für Sckuhffersorgung ausgestellten Muster zu verwenden. Diese Muster werden den Kommunalverbänden zugesandt werden. Nach diesen Mustern haben sich die Kommunal verbände die Vordrncke selbst zu besorgen. . > Bis zur Beschaffung der neuen Vordrucke, jedoch läugsteuS bis zum 30. Juni 1918, dürfen die bisherigen Vordrucke der Neicksbcklcidungsstcllc verwendet werden; die Vor drucke der bisherigen Bezugsscheine auf Schubwaren sind mit der Aufschrift zn versehen: „SchuhbedarfSscheine der Reichsstelle für Schuhversorgnng, gültig innerhalb 12 Monaten nach dem Tage der AnSfertigung." 8 0. Vcrkanfsvsticht der Händler. Jeder Händler, welcher Schnhwaren feilhält, ist verpflichtet, gegen Vorlegnng des Sckuhbcdarfsscheines (bczw. des noch gültigen Schuhbezugsscheiucs) das auf den Scheinen bezeichnete Schuhwerk, solange er solches in seinen Beständen hat, höchstens zn den festge setzten Kleinverknufspreisen abzugebcn. Die Abgabe darf nicht von anderen Gegen leistungen als Geldleistungen abhängig gemacht werden. 8 7. Umfang der Bekanntmachung. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf dasjenige Berufsschuhwerk, welche« von der Reicksstelle für Scknhvcrsorgung auf dem Wege der Sonderzuteilung zugewiesen wird. Für dieses Schuhwerk gelten besondere Vorschriften. Dieses Scknhwerk ist bei der Prüfung der BedarsSsckeinberechtigung nach 8 4 Ziffer 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn dies in den besonderen Vorschriften ungeordnet ist. 8 8. Beibehaltung bisheriger Vorschriften. Die von der Reichsbekleidnngsstelle erlassenen Bestimmungen für Schnhbezngsscheine und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Kommnnalvcrbändc finden, so weit nickt vorstehend abweichende Anordnungen getroffen sind, bis aus weiteres sinnge mäße Anwcndnng. 8 9. Inkrafttreten der Bckanntmachnng. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle über den Verkehr mit Sckuhwaren bisher erlassenen Anordnungen und Bestimmungen, soweit solche mit vorstehender Regelung in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, unbe schadet der Bestimmung des 8 8. 8 10. Uebcrgangsvorschriftcn. Die in der Zeit bis zum 1. April 1918 außgefertigten Bezugsscheine der Rcichsbe- leidungsstelle auf Sckuhwaren bleiben für ihre bisherige Gültigkeitsdauer, jedoch läng- tens brS zum 1. Juni 1918 in Kraft. Ist ein vor dem 1. April 1918 gegen Abgabebe- ckeinigung erteilter Bezugsschein verfallen, ohne daß eine Verwertung erfolgen konnte, o kann gegen seine Rückgabe ein SckuhbedarfSschcin ausgefertigt werden. Die bis zum 1. April 1918 ausgefertigten Abgabebescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Anmerkung: Nach 8 5 der BundeSratsverordnung über die Erricktung einer Reichsstclle für Sckuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vor stehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Schuhbcdarssscheine zuwider handelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder nickt. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 27. März 1918. Reichsstclle für Schnhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. l)i: Gümbcl. La« Riesaer Tageblatt erscheint jede» L«» abend» >/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung an» Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen für di« Nummer de» Ausgabetages find bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben uiü» im voraus zu bezahlen; eine Gewahr siir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSprer» 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent» simchend höher. Nachweisung»- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Mage einoczngen werden muß oder der Auftraggeber in öonkurS gerat. Zahlung»- und Erfiillung»ort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle Höherer Gewalt — Krieg öder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaScinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag! LangerL Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: üloetbestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Willie lm Dittrich, Niela. LebeusnttttelverLeilmlst. Vom Sonnabeud. den 13. lcmfenben Monats ab kommt ans Abschnitt 19 der gelben Warenbezugskarte m Marmelad« zur Verteilung. Es entfallen 400 x auf den Kopf. Der Preis beträgt 92 Pf. für das Pfund, 74 Pf. für 400 e Großenhain, am 9. April 1918. 52 b lll. Ter Komnmnalverband. In den Orten Riesa, Gröba, Merzdorf, Weida und Poppitz kommt vom 12. April 1918 ab Margarine zur Verteilung. ES entfallen auf den Kopf 50 x. Die Entnahme und Abgabe darf nur auf den auf Monat Avril lautenden Abschnitt über Oek der Speisefettkarte erfolgen. Sie muß bis spätestens den 16. April 1918 be wirkt sein. Die mit der Verteilung beauftragten Geschäftsinhaber babcn diese Abschnitte geson dert zu sammeln, zu 50 Stück zu bündeln und bis spätestens den 20. April 1918 an die Königliche Amtshauptmannschaft abznführcn. Die übrigen Orte werden bei Eingang weiterer Mengen beliefert. Großenhain, am 8. Avril 1918. 413 ck lll. Der Kommunalvcrband.
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