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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191804166
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-16
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1918
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Dienstag, IS. April 1918, aveass 14 22 21) 35 Postscheckkonto» Leipzig »SSL Gtrokasi« Ries, Nr. KL 12 30 35 Ma. 55 80 RmVmschMr «a-e«a« Rias» Furors Nr. LL Möhren nnd längl. Karotten mit Kraut (v. 1. 6. 18 ab) ohne Kraut (v. 1. 6. 18 ab) Mairübe» ohne Kraut Karotten, runde kleine mit Kraut ohne Kraut Kohlrabi (v. 10. 6. 1818 ab) Frühweitzkohl (v. 20. 6. 18 ab) Krühwirsing- und Frührotkohl Frühzwiebeln mit Kra»it Tomaten Richtpreise für Friihgemüse. Mit Bekanntmachung vom 18. März 1018 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 22. 3. 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse nnd Obst gemäss 88 4 und 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307 flg.) und 8 4 des NormalvcrtragS für Friihgemüse die diesjährigen Richtpreise für Irnhaemüse bekannt gegeben. Nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten für das Königreich Sachsen folgende Erzengerrichtpreisc: Spargel: 1. unsortiert 2. sortiert I 3. sortiert ll und Hl 4. Suppenspargel. Rbabarber Spinat Erbsen Bohnen: 1. grüneBobnen(Stangen-,Bnsch-)32 2. Wachs- und Perlbohnen 40 3. Pnsf-<Sau-)Bohnen 20 Die Richtpreise gelten für die auf Grund von LieferungSvcrträgen gelieferten 3 2- Die Erhebung erfolgt gemeindemeise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschafter (ÄetriebSinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Ver bindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke; zn ihrer Unterstützung sind schreib- und rechenge wandte Personen zuzuziehen, die besonders mit darauf zu achten haben, daf; die Quer- und Seitensummeu in den Ortsliste» stimmen und die Umrechnung von Acker nnd Scheffel in Hektar und Ak immer richtig durchgeführt worden ist. 3 3. Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten und Fragebogen. Deo Inhalt der ersteren ist für den Umfang nnd die Art der Ausführung der Erhebung massgebend. Die Fragebogen, die den Zweck haben, die Ermittlung der Anbau- und Ernteflächen ans den auswärts bewirtschafteten Grundstücken zn erleichtern, siich von den Gemeindebe hörden zu verteilen, wieder einznsammeln und bis spätestens 10. Juni an die Gemeinde» abzngeben, in deren Flnrbezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. 3 4. Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (8 2) so vorzubereiten, dass bis zum 6. Mai 1918 an der Hand der Grnndftenerkatäster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (BcsitzstandSverzeichniffe, Flurbücher und dergl.) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengrösse der im Gemeindcflurbezirke belegencn Grund stücke ermittelt und in die OrtSlistc eingetragen sind. Bei der Ermittelung der Anbau- und Ernteflachen vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 ist streng darauf zn achten, dass die Ackerfläche» auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der Ortsliste eingetragen sind, deshalb ist in den höheren Lagen mit der Flächenanfnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. 3 5. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen nnd insbesondere nachznprüfen, ob die Gesamtheit der durch die Ortslist« festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 8 4 ermittelten Flächen iibereinstimmt. 3 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten sind den Kommunalverbänden durch das Statistische Landesamt zu übersenden. Die Gemeindebehörden haben bei den Vorarbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festzustellen und sie dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung, des Kommnnalverbands bis spätestens 20. April mitzuteileu. Das Statistische LandeSamt hat für die rechtzeitige Deckung des Bedarfs Sorge zn tragen. 8 7. Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehenden Ortsliften und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bezirks zn verteilen. 3 8. Die Ortslisten find nach Beendigung der Erhebung am 8. Jnnt 1918 aufzurechnen, abzuschlietzen und auf Seite 1 zu bescheinigen und bis 12. Juni 1918 an den Kommunal verband abzuliefern. Der Kommunalverband hat die Ortslisten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, auf Unwahrscheinlichkeiten »lachzuprüfen und sie dann bis 17. Juni 1918 alphabetisch geordnet mit Fragebogen nnd Lieferschein an das Statistische Landes« amt einznsenden. 8 9. Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungs- Verhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, dec Land, verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder unent geltlichen Nntzniessung (als Dienstland,' Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) ausgegeben hat. verpflichtet, binnen 8 Tagen dem Vorstande der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben: ») die Namen seiner Pächter iNutzniesser usw.), l>) die Grösse der einen» jede»» derselben vettmchteten oder sonst anSgegebenen Fläche. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, dass diejenigen, die eine zusammeiihängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene Personen zur aarten- mätzigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, Lauben kolonien oder ähnliches), die Namen der einzelnen Pächter «Nutzniesser usw.) nicht anzu geben brauchen. ES genügt in diesem Falle die Angabe der Größe des iv ansgeqebenen Landes nnd der Zahl der Pächter (Stutzmesser usw ). lieber die Zuverlässigkeit der summa rischen Angabe bat im Zweifel die Gemeindebehörde ,u entscheiden. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich benutzten Flüche hat in der Zeit vom n. Mai bis 8. Juni der Gemeinde behörde oder einer von ihr beauftragten Person mündlich alle Angaben über die Nutzung feines Landes, insbesondere über den Anbau von Feldflüchter» zu machen, deren die Ge meindebehörde zur Ausfüllung der OrtSliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vor ladung der Gemeindebehörde zum persönlichen Erscheinen zn folgen. ÄetriebSinhaber, die Grundstücke ausserhalb der Gemeinde ihres Betriebssitzes bewirtschaften, haben für die Feldfrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auSzufiillen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebssitzes verteilt. Sollte»» sie bei der Verteilung dieser Fragebogen versehentlich übersehen worden sein, so haben sie dies dec Gemeindebehörde anzuzciqeu, die ihnen dann die erforderliche»» Fragebogen anszuhändigen hat. Tie Verteilung der Fragebogen er folgt nicht vor den» 25. April. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Eruteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zn betreten, Messungen vorziinchmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Grösse der landwirtschaftliche»» Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden cinznholen. Zuständige Behörde im Sinne von 8 7 der BundeSratSverordnung vom. 21- März 1918 ist zugleich für die selbständigen GutSbezirke in den Städte»» mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Land gemeinden der Gcmeiudevorstand. 3 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht oder wissentlich un richtig oder unvollständig »nacht, vder wer das Betreten der Grnuditückc oder die Vor nahme der Messungen oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Ge- fängnis bis zn 6 Monaten nnd mit Geldstrafe bis zn 10 000 Mr. oder mit einer dieser Strafen belegt. Vtrrsaer Tageblatt erscheint jeden Lag abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser». Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prrt» für dir 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) Pf., OrtSprei» 2d Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cnt- Srechrnd höher Nachweisung«- und VermittelunaSaebühr 2g Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, nzxnn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muss oder der Aujtraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntäglge UnterhaltungLbeUag« „Erzähler an der Elbe*. — Im Falle höherer Gewalt — .Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtunoen — hat ver Bezieher kemen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf'Rückzahlung deZ Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L a n g er t Wi n t« r l ich, R i « s a GeschLftSKele: Goethestrasse 89. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. 16 20 30 35 Die Richtpreise gelten für die auf Grund von LiefernngSvcrträgen gelieferten Waren als Vertragspreise bis zn dem Zeitpunkte, an welchem die Preiskommifsion der Landes stelle für Gcmlise und Obst die massgebenden Vertragspreise veröffentlicht. Gernäss 8 8 der Verordnnng vorn 3. 4. 17 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Liefernrrgsver- träge gebundene Gemüse nicht zu höheren Preise»» oder günstigeren Bedingungen abgcsetzt wrrden. Dresden, am 12. April 1918. 542 bllk Villa - Ministerium deS Innern. 1660 Beror-lmng über eine Anbau- und Ernteflächcnerhebung im Jahre 1V18 vom 12. April 1918. Der Bundesrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. voin 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) eine Anbau- nnd Ernteflächenerbebung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 133) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 3 1. In der Zeit vom 6. Mai bis 8..Juni 1918 sind sestzustellen dis Anbau- und Ernte flächen beim feldmässigen Anbau von 1. Weizen ») Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen, Emer und Einkorn (Winter und Sommerfrucht), 3. Rogge»» a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste ») Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 5. Gemenge ans den Getreidearten 1 bis 4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Körnergewinnung, 9. sonstigen Getreideartcn (Buchweizen, Hirse), 10. Hülsenfrüchtcn l- zur Körnergewinnung ») Erbsen und Peluschken, b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), o) Linsen und Wicken, ä) Ackerbohnen (San-, Pferdebohnen), e) Lupinen, 0 Gemenge ans Hülsensrüchten aller Art, x) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide, ll. zur Grunfnttcraewinnung (Hülfenfrüchte aller Art, rein oder im Gemenge unter einander oder mit Getreide), auch Lupinen zum llntcrpflügcn, 11. Oelfrüchten ») Raps und Rübsen, >>) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Seils, Sonnenblumen u. «.), 12. Gespinnstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln, «) Frühkartoffeln, l>) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfriichtcn s) Zuckerrüben, b) Runkel-(Futter-)rüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Datschen), ä) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 15. Gemüsen °) Weisskohl, t>) alle sonstigen Kohlarten, o) Zwiebeln, ä) alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinambur, Schwarzwurzeln, Mai rüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), 16. Futterpflanze»» zur Grünfuttcr- und Heugewinnung ») Klee aller Art, auch mit Beimischung von Eräsern, b) Luzerne, e) alle sonstige»» FutterpflanzeMSerradella als Hauptfrncht, Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung, 17. sonstigen Gewächse»» aller Art (HandelSgewachse, GraSsamer«»en, Hopsen, Tabak, Zichorien, Korbweiden nnd andere) sowie di« Bewäfferungs- unb anderen Wiesen, die ge samten bestellte»» und nicht bestellten Ackerfläche,» und die Weideflächen. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSnigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeinberaL G'röda. —187 d d d ^n Oonns7Stag mi'ita.q wird die Rrisgsanleihezeichnun^ erschlossen. HUM dH Vv H Wenn alle, öle noch nicht grztichnri sssLrn oder dis ihre Serchnmrs noch erhöhen können, diese Gekegenheitnicht verpassen, kommen noch viele Millionen zusammen. Gerade diese letzten Millionen vollenden erst den -rotzen <krtz>lg,-en wir -rauchen. Also - zeichne, zeichne heute.
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