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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191804222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180422
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180422
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-22
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1918
- Autor
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Riesaer G Tageblatt R» BL Montag, ZS. April 1S18, abeiios »ertzeitung vom 28. ui,» mit Geldstrafe » Betriebs usw., welche such wahrend der Mit tzs Ltrsiillms «u MM li»M« i>O Mem Neize». Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesrats vom 20. Mai 1915 über das Verfüttern von grünem Roggen und grünem Weizen wird darauf hingewiesen, daß daS Abmähen und Verfüttern von grünem Rogge» und grünem Weizen phne ans- drückliche Genehmigung der Königlichen Arntshauptmannschaft verboten ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Großenhain, am 19. April 19 i 4711> b Ter Kommnnalt-erband. LkjlklW des Mehrs mit MMllMMe M TIMM Mess. Mit dein 1. Mai 1918 beginnt das neue Hausbrandwittschastsiahr 1918/19. Auf Grund der Bekanntmachung des ReickrSkommiffars für die Kohlenverteiluna über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 30. März 1918 wird zur Regelung des Verkehrs mit HanSbrandkohle innerhalb der Stadt Ries- auf die Zeit vom 1. Mai 1918^ ab hierdurch folgendes bestimmt: Allgemeines. 8 1- Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind: Steinkohlen, Anthrazit, Stein- kohlenbrikctts aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art, einschließlich der geringwertigen Sorten, wie z. B. Schlammkohle, KokSgrns. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten, 2. der Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaflichen Neben betriebe, 3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine Lonne -- 1000 Kilogramm) verbrauchen oder nach den vom dem Reichskommissar für die Kohlenverteiluna erlassenen Bekanntmachungen, betr. die Meldepflicht . für gewerbliche Verbraucher, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs, nicht zu den meldepflichtigen gewerblichen Verbrauchern gehören (Schlachthöfe, Gast wirtschaften, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Straf anstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien und Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend auf haltenden Bevölkerung dienen). 8 2. Der beim Rate der Stadt Riesa errichteten Ortskohlenstelle liegt die Ueberwachung des Verkehrs mit Brennstoffen in der Stade Riesa sowie die Regelung der Verteilung ob. 8 3. Es bleibt Vorbehalten, di« Durchführung der getroffenen Anordnungen durch Beauf tragte der Ortskohlenstelle zu überwachen. Den nut dec Ueberwachung Setranten, nnt Ausweis versehenen Personen ist der Zutritt zu allen zu den Wohnungen gehörigen Räumen, insbesondere zu den Kohlenlagcrränmeu und -Plätzen Privater wie der Kotzlew- -ändler zu gestatten., II. Kühkenbeznrr starten. Sämtliche Kohlenkarten sind ledigliA Sperrkarten. Sie° verlW'en dem Inhaber kemen Anspruch auf Lieferung der darauf angegebenen Mengen. ». Kohlengrundkarte. 8 S. Für jeden Haushalt, welcher bisher eine Kohlengrundkarte erhalten hat. wird eine neue Kohlengrundkarte auZgegebcn. Die Kohlengrundkarte gilt für die Monate Mai 1918 bis April 1919 und lautet auf 4 Ctr. monatlich. Jeder MouatSabschnitt ist in 4 Unterab schnitte zu je 1 Ctr. eingeteilt. Diejenigen Haushaltungen, welche infolge des Vorhandenseins von Kohlenvorräten bisher Kohlenkarten nicht erhalten haben, können, nachdem sie ihre Vorräte unter Ein haltung der über den Verbrauch von Kohlen ausgestellten Grundsätze verbraucht haben, An trag auf Gewährung einer Kohlengrundkarte in der Ortskohlenstelle stellen. Die Besitzer von Vorräten dürfen in den Monaten Mai—September 1918 von ihren Beständen monatlich 4 Ctr. verbrauchen. Jedem Haushalt sind also nach der Kohlengrundkarte auf die Sommermonate monatlich 4 Ctr. Kohlen zuaedacht. ES wird dringend empfohlen, mit den Kohlen äußerst sparsam zu wirtschaften und von den während des Sommes zugeteilten Kohlen, soweit «es möglich, für die Wintermonate etwas einzusparen. d. Kohlenznsatzkarten. 8 S. In welcher Höhe während der Wintermonate Kohlenzusaßkarten auSgegeVen werde« können, steht noch nicht fest und wird deshalb späterer Bekanntmachung vorbehalten. e. Ilntermieter-Koblcnkarte. ii 7 Diejenigen Untermieter, welch« nachweislich gezwungen sind, «ährend der Sommer monate einen Kochofen besonder- zn beheizen, erhalten auf die Monate Mai—Septem ber 1918 auf Antrag eine Unterrmeterkoblenkarte »um Bezüge von 1 Ctr. Kohlen monat lich. Der Antraa auf Gewährung einer Untermietrrkohlenkart« ist sofort «nt«r Benutzung cknes vorgeschrievene« Mordnttke«, welcher in der Poliseiwoch, entnommen nmrden kann, ßu stellen. Die ordnunoSmShtg «»«gefüllten Antragsvordruck« sind bi- spätesten- Donner» tag, den 25. April 1918. nachmittag« 8 Uhr, in der Polizeiwache wieder abtzugedon. Wegen der Ausgabe von Untermieterkohlenkarten auf die Wintermonate erfolgt die Regelung später. , «. KohlenbrzugVkarten für kleingewerbliche und kleinlandlvirtschafiliche Betriebe usw. Mir gemerbüch« und landwirtscha Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ton abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn« und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei Hau» oder l>ei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen für die Nummer oeS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuqeben >md im voran» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Gnmdschrlft-Zeils (7 Silben) 22 Pf., Ortspreis 2s Pf.x zeitraubender und tabellarischer Satz ent- Hßrechsrnd Hüber. Nachweisung-» und VermittelunaSgebühr 20 Pf. P*ste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogcn werden muh oder der Auftraggeber in Konmr» gerat. Zahlung«» und Erfüllungsort: Rlcia. Vierzrhntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falls, höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» v^riebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinttchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Aezugk,preise». Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. SieschäftSftelle: Goethestraße !>9. Verantwortlich für Redaktion: Arthur H.'ihnsl, Ilirsa; für Anzeigenteil: Wilhe l:u Dit tri ch, Nliesa. In dem Konknrsperfahren über das Vermögen des Mobelhändlers Georg Will») Mütze in Popvitz wird für 7. Mai ISIS, vormittags 11 Mr eine Gläubigerversammlung einberufen, in der über den Antrag de? Konkursverwalters beraten werden soll, das Verfahren gemäß 8 204 K. O. mangels Masse einznstcllen. Riesa, den 17. April 1918. ' Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung. DaS für den PferdeauShebunaSbczirk Riesa vom 10. April 1918 erlassene und im Riesaer Tageblatt Nr. 83 vom 11. April 1918 veröffentlichte Verbot, Pferde aus den Gemeinde oder Gutsbezirken, in denen sie sich jetzt befinden, zu entfernen, sollte am 9. Mai außer Kraft treten. Seine Geltungsdauer wird bis einschließlich 12. Juni 1918 verlängert. Großenhain, am 20. April 1918. 21SKV1. Die Königliche Amtshauvtmannschaft. Kimsthlmigvertettnirg. Bom Mittwoch, den S4. laufende» MonatS ab werden auf Abschnitt 20 der gelben Warenbezugskarte m 150 a Kunsthonig verteilt. Der Preis beträgt 75 Pfg. für das Pfund, 23 Pfg. für 150 x, 45 Pfg. für 300 g usw. Großenhain, am 20. Avril 1918. 52 o Hl. Der Kommmralnerband. Sommermonate Brennstoffe benötigen, wird auf Antrag eine besondere Kohlenbezugs« karte auf die Monate Mai—September 1918 ausgegeben. Zn Wohnzimmer-, Laden- und Kontorbcbeiznugen können auf die Sommermonate Mai—September Brennstoffe nicht gewährt werden. Die Anträge auf Gewährung von Brennstoffen für kleingewcrbliche «nd landwirt schaftliche Betriebe usw. sind sofort unter Benutzuna eines Vordruckes, welcher in der Polizeiwache zu entnehmen ist, zn stellen. Die in allen Punkten ordnungsmäßig ausge- füllten Anträge sind bis spätestens Donnerstag, den 25. April 1918, nachmittags 0 Uhr,' in der Polizeiwache wieder abzuacben. Die Aufstellung der Grundsätze über die Ausgabe von KohlcnbezugSkarten für ge werbliche nnd landwirtschaftliche Zwecke auf die Wintermonate erfolgt später. e. Ausgabe der Kohlenkarten. 8 9- Der Tag der Ausgabe der neuen Kohlenkarten wird noch bekannt gegeben werden. Die Kohlenkarten sind von deren Inhabern sofort nach Empfang bei demjenigen hiesigen Kohlenhändler, von welchem während der Gültigkeitsdauer der Karten die zn- stehenden Kohlen bezogen werden sollen, vorzulegen und zur Kundenliste anznmelden. Die Besteller sind an ihren einmal gewählten Händler solange gebunden, bis sie sich bei ihm abgemeldct haben lind seinen Firmenstempel haben ungültig machen lassen. Pflichten der Kohlenhändler. 8 10. Die Kohlenhändler haben eine Kundenliste nach vora«schriebenem Muster zu führen. Tie Vordrucke hierzu sind voir-dcr Firma Langer uud Winterlich zu beziehen. In die Kundenliste sind die Besteller und deren Bedarf an Brennstoffen auf die einzelnen Monate unter genauer Beachtung des Kopfes der Liste gewigerihaft einzutragen. Die Kohlenkarten sind seitens der Kohlenhändler mit Firmenstempel oder Namen und mit der Nummer der Kundenliste zu versehen und an den Besteller zurückzngebcn. Ju die Kundenliste ist jede Abgabe von Kohle» genau einzntragen. 8 11. Kohlen dürfen im Kohlenhandel nur gegen Vorleguiig der ganze« Kohlenbezugs» karte verkauft werden. Der Verkauf auf einzelne von der Stammkarte abgetrennte Ab- schnitte ist unzulässig. Die Kohlenhändler haben die Abschnitte abzutreunen, zu sammeln, zu zählen und in Päckchen verschnürt bis zum 4. jeden Monats der Ortskohlenstelle mit einer Uebcrsicht über die Brennstoffabqnbe im vorhergegaugenen Monate einzureichen. 8 12. Durch öffentliche Bekanntmachung wird am End-- jeden Monats bestimmt werden, welche Kohlenkarteuabschnitte im darauffolgenden Mouat beliefert werden dürfen. 8 13. Die Kohlenhändler haben khre Besteller nach Maßgabe der für den Verkauf be stimmten Vorräte und nach der Reihenfolge der Nummern m der Kundenliste zn bedienen und durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen von der Straße ans sichtbaren Anschlag an ihren Geschäftsräumen jeweils rechtzeitig bckanntzugeben, wann und auf welche Nummer» die Ausgabe von Kohlen erfolgt. Erst wenn alle Besteller einmal Kohlen erhalten haben, darf der Händler mit einer zweiten Lieferung beginnen u. s. f. 8 14. Diejenigen Kohlenhändler (Platzbäudker), welche an Verbraucher anderer Ver sorgungsbezirke Brennstoffe abgeben wollen, dürfen an diese nur dann liefern, wenn ihnen von den anderen VersorgunaSbezirken Bezugsscheine über HauSbrandlieserungen aus gehändigt worden sind. Die Brennstoffe, welche die Kohlenhändler auf Grund der vom Rate der Stadt Riesa ausgembenen BrennstoffbezugSscheine geliefert erhalten, dürfen nur zur Belieferung auf Riesaer Kohlenkarten verwendet werden. ß 15. Die Kohlenhändler haben in ihrer Buchführung ersichtlich zu machen, 1. für welche VersoraungSbezirke nnd in welcher Höhe ihnen Bezugsscheine von den verschiedenen VersorgungSbezirken auSgehändigt worden sind, 2. wann und an welche Dorlieferer sie die Bezugsscheine wcitergegeben haben. 3. welche Mengen nach den Frachtbriesvermerken für die einzelnen Versorgungs bezirke eingeganflen sind, ' 4. welche Mengen m die einzelnen V^rsorgnngSbezirke abgegeben worden sind. Ueber jeden Eingang von Brennstoffen hat der Kohlenhändler, gleichviel für welchen Versorgnngsbezirk er bestimmt ist, sofort nach Empfang unter Benutzung eines dec »orgeschriebenen Vordrucke, die in der OrtSk,h lenstell e zn entnehmen find, Anzeige an diese z« erstatten. Die Kunbenktsten und säistkliche GesEäftsöücher hüben die Kohlenhändler dauernd stts vem Laufendes nnd bereit zu hatten und sie der Ortskohlenstelle oder deren Beauf- «agten auf Verlangen zur Einsicht nnd Prüfung vorzulegen. Unmittelbarer Kotzlenbezna ans -en Kobleagruben im Wege des Landabsatzes. 8 18. Der unmittelbare Bezug von Brennstoffen von den Verkaufsplätzen der Kohlen gruben im Wege des Landabsatzes — d. h. ohne Benutzung der Eisenbahn — ist nach Anordnung des Herrn Reichskommiffars für die Kohlenverteiluna zulässsg. Die auf diesem Wege bezogenen Brennstoffe unterliege« jedoch ebenfalls der Verbranchsregelung. Die empfangenden Verbraucher haben die so erhaltenen Mengen innerhalb 81 Stunden nach Empfang im Rathaus, Ortskohlenstelle, zn melden. Wer Brennstoffe im Wege der Landabsatzes beziehen will» muß sich vorher eine Bescheinigung hierzu von der Orts kohlenstelle ausstellen lassen. V. Hausbrandliefernngen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer. 8 19. Soweit HauSbrandlieserungen der Brennstofferzeuger an ihre Bern- und Hütten arbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohle), sind sie auch weiter hin gestattet. Sie unterliegen den Verteilungsvorschriften nicht. Solchen Personen ist ein anderweitiger Hausbrandbezug auf Grund von Kohlenkarten nicht gestattet. Die Lrennstofferzeuaer haben dem Rate alsbald ein Verzeichnis der in Riesa wohnhaften Diputatkohlenbeziryer einzureichen. Jede Veränderung ist seitens der Brrnnftoff-rzeuger zu melden. 8 20. Hausbrandliefernngen sonstiger gewerblicher Unter,,eymec an ihre Arbeiter «nd Angestellten sind nur nach Maßgabe der von uns »rlassenen Burschriften gestattet, VI. Schl«st- »nd Strafbestimmungen. . BorsttyenSe BkWtmiuna«« treten m§t dem 1. Mai 1918 in Kraft. Unsere Bekannt- «umdnnge« von, 27. Juli 1917 Nr. 17V de« Riesaer Tageblattes vom 28. Juli 1917 —, vom V1. August 1V17 — Nr. VOR de« Riesaer Tageblatt»« vom 31. August 1917 — uud vom 1«. September 1»17 — Rr. >1« de- Riesaer LagedlattG »sm 15. Estptttnber IlUV — »erde« ,»m gleiche« Zeitpunkt« «d «sge-obeu. 8 22. Anwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Reser Bekanntmachung werden nach 8 7 der Bekanntmachung über die Bestellung einer Reichskommissars für die Kohlen- IMS rmr bM -« vo-r vns -WA M-Ht- ««d («beblatt m-ÄVetzu-. * Postscheckkonto: »lrokaff. Mies- Sk. -V. für die Königs AmtSharrptmannschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröva. SS
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