Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191805019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-05
- Tag1918-05-01
- Monat1918-05
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt Mittwoch, 1. Mai 1S18, «veiivs 71. Jahr« 125 § Teigwareii, 75 ? „ 350 8 Grieß, 250 § .. ElA-nlum Mborrvalschuls Aiesa. Da« Riesaer Tageblatt e«schet«t jetzei der Katserl. Postanstalw» viertrljohrN, tza» Erscheinen an bestimmt« Lag« tznnchenL höher. Nach«ets«mgs- und , Aonmr» gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: R Betriebes der Druckerei, der Lieferanten ob« der ! M»tatton»druck und Verlage Langer» Winter . . Die Gcmrtndr-Grnndstrner auf den 1. Termin ist am 15. April füllig «nd bi« spätesten» »nm 7. Mot 1*18 an unsere Steuerkaffe zu bezahlen. Der Mat der Stadt Mief«, nm 13. Avril 1918. Ar. Wohuiin»sda«ten nach Sem Kriege. Ui» einen gemiffen Tutzalt dafür zu gewinue», in welchem Umfange alsbald nach d*.?..2tt«g« Baustoffe und Baugecäte sowie Arbeitskräfte zur Erbauung von kleinen und mittleren Wohnungen benötigt werden, ersnchen wir alle Diejenigen, welche derartige WohmlngSbanfen alsbald «ach dem Kriege anSzuführen gedenken, dies schon jetzt «nd Ausgabe Ser Fleischkarte« u«s Ser Fleischkontroltmarke«. . Freitag, den S. Mai 1*18, vormittag- 8—IS Uhr, findet in den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der Reichsfleischkarten und der Fleisch kontrollmarken auf die Zeit vom 13. Mai bis v. Juni 1918 statt. Die Kontrollmarken ll und 1- sind bis spätestens Dienstag, den 7. Mai 1918, abends, beim Fleischer zwecks Eintragung in die Kuadenliste abzugeben. _ . «tue spätere Ansgad« der Reich-fleifchkarten und der Fleischkontrollmarken an RatSflelle kann nur argen vesahlun» einer tbedübr von 5V Psg, erfolgen. Der Rat der Stadt Riesa, am 1. Mai 1918. Gtzm. Ledensmittelverteil«ag. ES komme» zur Verteilung: 4. von Sonnabend, den 4. Mai 1918 ab 1. Auf Abschnitt 6 der gelben Warenbezugskarte il 125 x Sauerkraut. 2. Gegen Vorlegung der Brotausweiskarte bez. von Brotselbstvcrsorgern einer Bescheinigung der Gemeindebehörde 75 e Hering auf den Kopf. Die erfolgte Abgabe ist von den Geschäftsinhabern auf der Rückseite der Brotaus weiskarte bez. der Bescheinigung für Selbstversorger zu vermerken. s. In der Woche vom «. bi- mit 11. Mai 1*18 1. ans Abschnitt 17 der abend» >/»7 Uhr mit Ausnahme der Som». mW Festtage. BtMgaprei», gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei Hau« ober bei Abholung ain Schalter «ch monatlich 1 Marl Auzetg« für di« Snmuner des AuSaabetaae« sind bl« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Bewähr für " wstd nicht übernommen. Preis für di« 4S ona breit« Arundschrift-Zeil« (7 Silben) 2S Pf„ OrtSpret« SO Pf.; zeitraubendcr und tabellarischer Satz ent. gSaebühr SO Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« etngezogen werde» muh oder der Auftraggeber in resa. Bierzehntilgigr Unterhaltunarbeilagr .Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des VeförderunaSeinrichtunae« — hat vrr Bezieh« remen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung d« Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises, lich, Riesa. Geschäftsstelle: SorlHestratz«5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigentoik: Wilhelm Dittrlch, Riesa. grauen Nährmittelkatte l gelben „ I roten „ l grünen „ l s ,, 2. Auk Abschnitt 24 der gelben Warenbezngskarte M 125 L Marmelade. Der Preis betrügt für Sauerkraut 25 Pfg. für daS Pfund, , Teigwaren. Auszugsware 82 „ , Wafferware 60 . , Marmelade 92 , „ , , ,, Grieß 32 I Die Verkaufsstellen haben die abgestempelten Abschnitte 17 dec gelben Nährmittel- karte l zu sammeln, zu 50 Stück zusammenzuschnüren und bis spätestens den 14. Mai 1*18 an Herrn Kommissionsrat Ernst Bttke in Riesa einzusenden. Großenhain, am SO. April 1918. 82 « Hl. Der Kommunalverband. «ttd Att-ekgvr Medlatt m» Irriger) AmtsStatt für die Köniql. Amtshauptmannschaft Großenhain, da» König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt RIek sowie den GemelnderatGröka. IM Anzeigevordrucke find van der Amtsblattdruckerei Grotzenhain — JohanneSallee — M beziehen. 8 H« Den Kohlenhündlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Kohlen auf di« Verbraucher zur Pflicht gemacht. Die Belieferung der Kohlengrundkarten und Bezugsscheine hat gegenüber den Wohnunaszusatzkarten vorzugsweise zu geschehen. I». Pflichten der Verbraucher. 8 12. Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem Händler deS Bezirkes oder der Städte Großenhain und Riesa als Kunde eintragen Und Kohlen liefern lassen. Wechsel des Händlers ist nur am Monatsschluffe nach vorheriger 8tägiger Kim- digung zulässig. .... 8 Io. Verbraucher, die ihre Kohlen von außerhalb des Bezirkes ohne Vermittelung eines KohlenhündlerS des Bezirks beziehen, haben binnen 3 Tagen nach Eingang der Amts- bauptmannschaft Art und Menge anzuzeigen. Eine Abgabe der auf diese Weise bezogenen Kohlen an andere Verbraucher ist vorkommendenfnlls binnen der gleichen Zeit unter Bei- fügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte bezw. Bezugsscheine zu melden. Soweit Fabriken an ihre Angestellten und Arbeiter auf Grund der JahreSmelde- karten bezogene Kohlen abaeben, darf dies nur gegen Aushändigung der Kohlenkarten abschnitte geschehen. Die Abgabe ist der unterzeichneten AmtShanptniannschaft imter Bei fügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte anzuzeiaen. L. Einlagerung von Notstandsrücklage«. 8 15. Um Notfällen wirksam begegnen zu können, mutz jeder Kohlenhändler bi« »um 30. Juni 1918 einen angemessenen Bestand von Hausbrandkohle als Notstandsrücklage auf Laaer haben. Der Kommunalverband wird nähere Bestimmungen hierüber an die Kohlenhändler noch erlassen. Händler, die zur Lagerung der Rücklage mangels nicht genügender Lagerräume autzerftande sind, haben sich wegen Unterbringung der Kohlen mit der Gemeindebehörde bezw. mit dem Kommunalverband in Verbindung »u setzen. k. Vorhandene Bestände. 8 18. Vorhandene Bestände find bei Ausstellung der Kohlenkarten und Kohlenbezugs- scheine anzugeben. Personen, denen Hol» in gröberen Mengen zur Verfügung steht, find Koblenkarten oder -Bezugsscheine über geringere Mengen abzugeben; dabei ist 1 rm gutes Brennholz 5 Zentner HauSbrandkohl« gleichzuachten. Uebermätzige Bestände können vom Kommunalverband beschlagnahmt werden. H. Strafbestimmungen. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Verheim lichung von Vorräten aufs Strengste geahndet werden. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Berordmtngen eine höher« Strafe angedroht ist, jeden der 1. sich mehr Kohlenbezugskarten oder Kohlenbezugsschein« verschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, 2. unbefugt Kohlenbezugskarten oder Bezugsscheine herstellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. Insbesondere haben Kohlenhändler zn gewärtigen, datz ihnen di« Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Großenhain, am 30. April 1918. 675 »IX. Königlich« Amtsbauptmannschast. Herr Rittergutsinspektor Otto Bergan in Merzdorf ist als Gutsvorsteher für den selbständigen Gutsbezirk Merzdorf in Pflicht genommen worden. Großenhain, am 29. April 1918. 1256 <-L.Die Königliche Amtsbauptmannschast. Bekamttmachuiig über die Koblenversorgung der PauSbaltnuaeu, der Landwirtschaft «ud de» Kleingewerbe- für die Zeit vom 1. Mai bi» S«. September 1*18. Unter Aufhebung der bisher über den Verkehr mit HauSbrandkohl« erlassenen Vorschriften vom 30. August, 2. November und 12. Dezember 1917 wird hiermit sür den Landbezirk einschl. der Stadt Radeburg mit Wirkung vom 1. Mai 1918 ab folgendes bestimmt: 1. Allgemeines. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung find Steinkohlen, Anthrazit. Stein kohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Pretzfteine, Braunkohlenbriketts aller Art, Koks jeder Art, einschl. der geringwertigen Sorten wie z. B. Rohkohle, KokSgrutz. Don dieser Bekanntmachung werden ^ettoffeu: ») der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten, d) der Bedarf der Landwtrtschaft einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, e) der Bedarf des Kleingewerbes (— eines Betriebes, der nronatlich.weniger als 10 Tonnen verbraucht), ö) der Bedarf der Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthofe, Badean stalten und ähnlicher Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeind« wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rück- sicht auf die Höhe des Verbrauches. Nicht unter die Bekanntmachung fallen vor allem die gewerblichen Großbetriebe; ferner die durch die Intendanturen versorgte» militärischen Anstalten. 8 4. Für die Lieferung der für den Frühdrusch benötigten Kohlen wird noch besondere Regelung getroffen. v. KohlcnbezugSkarten und KohleubezugSscheiue. Dom 1. Mai 1918 ab gelten neue kohlenbezugskarten und -Bezugsscheine, deren Ausgabe durch die Gemeindebehörden erfolgt. Die bisherigen Kohlenbezugskarten bezw. »Bezugsscheine verlieren ihre Gültigkeit. Von diesem Zeitpunkte ab dürfen Kohlen zu den in 8.2 angegebenen Zwecken nur auf die nenen Kohlenbezugskarten bezw. -Be-ugSfcheine an die Verbraucher abgegeben werden. ES werden ausgegeben: 1. Koblengrundkarten, 2. Kohlenzusatzkaren I, 3. Kohlenzusatzkarten II, 4. Kohlenbe,ngsscheine. Sie find sämtlich Sperrkarte«, geben also keine« Anspruch auf volle Belieferung der angegebenen Menge. ' 1. Die Kohlengrundkarte (blau) besteht aus einer Stammkarte und einer Reihe von Abschnitte». Sie lautet auf 3 V, Zentner monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep tember 1918. Sie mutz von dem vom Verbraucher auSgemählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Kundenlifte, versehen werden. Die einzelnen Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit. Jede Nachlieferung auf der Zeit nach abgelaufene Abschnitte ist erst statthaft, wenn die laufenden Lieferungen fichergeftellt sind, ebenso darf eine DorauSbelieferung nur dann stattfinden. wenn die laufenden Lieferungen erledigt find. 2. Die Kohlenznsatzkarte lautet auf 1V, Zentner für den Monat und wird für Woh nungen mit höherem Mretswert ausgegeben und zwar: ») mit jährlichem Mietwert von 200—500 M. ist Koblenzusatzkarte I «nd t>) mit jährlichem Mietwert von über 500 M. ist Kohlenzusatzkarte II. 3. Ausstellung von Kohlenbezugsscheinen erfolgt für landwirtschaftliche und kleinge werbliche Betriebe, ferner für Schulen, Behörden, Büro«, Gasthöfe und sonst. Anstalten. ' § 6. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt di« Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Fläche unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirt schaftlichen Nebenbetriebe, wie Brennereien ukw. Die Kohlenbezugsscheine find schriftlich bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Der Antrag mutz enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich auf je einen Monat dringend benötigt werden, v) ob »nd welch« Vorräte an Kohlen vorhanden find. Die Gemeindeoorstände bezw. GutSvorsteher haben die Anträge unverzüglich zu er örtern und a» die AmtShauptmannfchaft, die die Bezugsscheine erteilt, mit gutachtlicher Aussprache weiter zu leite». 0. Pflichten der Kohlenhändler. Zum Kohlenhandel im Bezirke sind nur diejenigen Händler berechtigt, die bis jetzt Htgelassen waren. Die Bestimmungen erstrecken sich auch auf die Kohlenhändler der Städte Großenhain und Riesa, insoweit diese Bezugsscheine zur Belieferung des Landbezirkes von der Amts hauptmannschaft erhalten haben. Ueber die vorhandenen Kohlenvestän^Z, Zu- und Abgangs habe» die Kohlenhändler «in Lagerbuch zu führen. Sie sind verpflichtet, der Amtshauptmannschaft oder den von ihr bezeichneten Stellen und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschäftsbücher vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen «nd Geschäftsräumen z» ge statten, sowie den Anordnungen dieser Stellen, insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge,n leisten. 8 8. . Die Abgabe von HauSbrandkohl« darf mir gegen Vorlegung der ganze« Kohlenbe- WgSkarte oder Bezugsschein« und auf Grund einer Kundenliste erfolgen. Die belieferten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrennen und aufzubewahren. In die Kundenliste muß der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Bezugsberechtigten, der sich bei ihm anmeldet, aufnehmen, doch bleibt Zuweisung durch die unterzeichnete AmtSbaupt- mann schäft an einen anderen Händler Vorbehalten, falls der Gewählte nicht in der Lage ist, mehr Kunden anfzunehmen. Die Abgabe von Hausbrandkohle an Verbraucher anderer VersorgungSbezirke ist nur dann zulässig; wenn von dem anderen Bersorgrmgsbezirk KohlenbezugSscheine auSgr» händigt worden find. Es ist nicht erforderlich, datz die Händler die Eingänge für die einzelnen Bersor- guagSbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen Bersoraungs- bezirke so zu beliefern, wie es im Verhältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke ent- Milbt. Abweichende Vereinbarungen der beteiligten VersorgungSbezirke find für die Hantzler matzgebend. ^Außerdem sind die sür andere Bersorg«na»be«irke bestimmten Eingänge von HonS- brandkohle der unterzeichneten Amtshauptmannschaft aneuzeigen. I 10. - « Die bisher monatlich rin-ureichenden KohlrnbestandSanzeigeu find vom 1. Mai 1918 K halbmonatlich und »war ftwrilS bis spätesten» Aff. »«» lansendrn, de«»». ». »«» folgenden Monat- frsth mit den vereinnahmten Kohlenbezogsscheinrn, der dazu gehörige»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite