Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-05-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191805180
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180518
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180518
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-05
- Tag1918-05-18
- Monat1918-05
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer HTagMM ««d Anzeiger (Elbeblatt und Anzeiger). VrNyiriN^»»i»4 Fernwf Rr. RI Amtsbtcrtt PostscheeNontvr Lckpzlg RISSR Rlrokaff« Rlesa Nr. öL für die Köniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröda. Sonnabend, 18. Mai 1918, abends. 114. 71. Aatzra. Do« Nrejaer Tageblatt erscheint jede« La« abend« '/»7 Uhr mit Ausnahme der Sonn-und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung ani Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich L Mark, monatlich l Mark. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags anfzngeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir du» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 25 Pf^ OrtSpreiS 20 Ps.; zeitraubender und tabellarischer Sah ein- dwechend höher. NachweisungS» und BermtttelungSgebühr 20 Pf. sfeste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingczogen werden muh oder der Auftraggeber in Km»kur« gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeiurichtungen — hat der Bezieher keinen ?lnspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des BezugSvrciseS. Rotationsdruck und^lerlag: LangerL Winterlich. Riesa Geschäftsstelle: Goethcstraste 59 Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anseiaentril- bgilbe lni D'ttrich. üliesi. - . Ausführungsverordnung über den Handel mit Günsen. Zu der nachstehend abgedruckten Verordnung des Staatssekretärs des KriegSer- nShrungsamtes über den Handel mit Gänsen in der Fassung vom 2. Mai 1918 (Reichs? gesetzblatt Seite 373) wird bestimmt: 8 1. Auch für lebende Gänse wird der Verkauf nach Gewicht vorgeschrieben. Beim Verkauf lebender Gänse durch den Züchter oder Master darf der Preis von R.7S M. für 1 Psnnd nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters »der Müsters. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von V.3V M. für 1 Pfund einschliesslich der Beförderunaskosten nickt überschritten werden. Der in 8 2 dcL Verordnung beim Verkauf geschlachteter Gänse durch den Züchter oder Mäster an den Verbraucher vorgesehene Preis von 4.00 M. ist im Königreich Sachsen ohne Bedeutung (vergl. 8 4). 8 2. Die Festsetzung von Höchstpreisen nach 84 der Verordnung wird zunächst den AmtShauptmannsckaften bez. Bürgermeistern der Städte mit revidierter Städteordnnng übertragen. Sie hat sich auf rohes und ausgelassenes Gänsefett zu erstrecken. Einheitliche Preisfestsetzung bleibt Vorbehalten. 8 3. Wer gewerbsmässig Gänse au- und verkaufe« will, bedarf dazu einer beson deren Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Wild- und Geflügel handelsgesellschaft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunalverbände und die Hausfrauenvereine. Tie Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Answeis- karte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber beizufügen, dass der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen EigentumsvergehenS oder Preiswuchers oder Ueber- schreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für iede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 M., für jede Nebenkarte eine Gebühr von 0.50 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstössen gegen die Preis- und Ueberwackungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstellen den Behörde zurückzngeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunalverbandes zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den NeberwachungS- und Polizeibeamteu vorzuweisen. 8 4. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebenden oder tote« Schlacht- gänfen «nmtttelbar an Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster Verbote«. Züchter und Mäster dürfen Schlachtgänse nur an Personen oder Stellen abgeben, die -um Aufkauf von Gänsen zugelaffen sind. Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelaffenen Personen oder Ein richtungen gestattet. 8 o. Beim Aufkauf von Scklachtgänsen ist auch der Aufkäufer zur Ausstellung eines Schlussscheines (vergl. 8 6 der Verordnung) verpflichtet. Vordrucke haben die Kommunal verbände bereitzustellen und unentgeltlich an Anfkäufer abzugeben. Die im 8 3 genannten Gesellschaften und Einrichtungen sind vom Schlussscheinzwang befreit, haben aber dem Veräusserer den Ankauf nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. 8 6. Jeder Aufkäufer, einschliesslich der in 8 3 genannten Gesellschaft und Ein richtungen, hat ein Ein- und Berkaufsbuch zu führen, aus dem die Anzahl der eingekauften und verkauften Gänse, Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer, sowie die An- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er hat jeden Mittwoch dem Kommunalverband oder der ihm von diesem bezeichneten Stelle auf Postkartenvordruck anzuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekauft, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft hat. Er ist beim Verkauf an die Weisungen dieser Stelle gebunden. Diese Vorschriften gelten auch für nach Sachsen cingeführte Gänse. 8 7. Der Verkauf von Scklachtgänsen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänsekarte zulässig. Beim Verkauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höchstens einem Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänsekarte abzugebcn. Die eingenommenen Gänsekarten und Kartenabschnitte sind mindestens aller zwei Wochen unter Vorlegung des Ein- und Verkaufsbuckes an den Kommunalverband abzuliefern. 8 8. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde ausgegeben, lieber die Ausgabe ist eine Liste zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalten. Grössere Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 3 ständige Verpfleg gäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger VerpflcgungSgast gilt, wer regelmässig täglich wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte erhalten. Die Karte ist lediglich Sverrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung; sie kann ! bei einem zum Verkauf von Scklachtgänsen zugelassenen Händler zur Belieferung an gemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Äestellabschnitt, die ganze Karte erst bei der Lieferung selbst abzugebcn. 8 9. Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen bewilligen. 8 10. Zuwiderhandlungen werden gemäss 8 11 der Verordnung bestrast. 8 11. Die Bestimmungen in 88 1 bis 6 treten sofort, die übrigen am 15. Juli 1918 in Kraft. DreSden, den 8. Mai 1918. 2855 ll 8 Ul Ministerium des Innern. 2184 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über de« Handel mit Gänse». Vom 2. Mai 1918. Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gejetzbl. S. 371) wird der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich aus der Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 2. Mai 1918. Der Staatssekretär deS KrtegsernährungsamtS. von Waldow. Verordnung über den Handel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. 8 1. Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge sür das Stück nicht übersteigen, wenn die Lieferung erfolgt: im Mai 1918 .... 12 Mark „ Juni 1918 14 „ „ Juli 1918 1V „ „ August 1918 17 „ nach dem 31. August 1918 19 „ Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder MästerS. Sie sind auch für Verkäufe massgebend, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, soweit noch nicht geUefrrt ist. Beim Weiterverkäufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mark zügeschlageu wer ¬ den. Dieser Zuschlag umfasst Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie sämtliche Aufwendungen einschliesslich der Beförderungskosten. 8 2. Der Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nickt übersteigen: beim Vcrkanfe durch den Züchter oder Master ») an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) 3,50 M. l>) an den Verbraucher 4,00 „ beim Verkaufe durch den Händler ») an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des EmpfäpgcrS . . . 4,00 „ d) an den Verbraucher 4,50 „ Die im Abs. 1 für den Verkauf an den Verbraucher festgesetzten Preise erhöhen sich, wenn der Verkauf an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr als 100 000 Einwohner zählen, nm 25 Pfennig. Die Preise gelten für.ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern): sic schliessen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Stroh bindung) ist verboten. 8 3. Di« Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere Preise festsetzen, als die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach Gewicht vorschrcibcn. 8 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von ans Gänsen hergestclltcn Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. Soweit nickt in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen sowie die ge werbsmässige Herstellung und der gewerbsmässige Verkauf von daraus hergestclltcn Er zeugnissen unzulässig. 8 5. Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 ab bis auf weiteres verboten. 8 6. Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräusserung von lebenden oder ge schlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder bei der Ueberqabe an diese zum Zwecke der Veräusserung der Veräusserer einen Schein nach dem anliegenden Muster (Scklutzschein)*) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und z» unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des SchlussscheinS' muss der Veräusserer und der Erwerber bis zum Schluffe des Kalenderjahres , mindestens aber drei Monate aufbewahren und auf Verlangen den Polizeibeamten oder den Beauftragten des Kommunalverbandes, der PreiSprüsungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen. Der Ausstellung eines SchlussscheinS bedarf er nicht bei der Veräusserung an Ab nahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszcntralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beauftragte. 8 7. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden odek die von ihnen bestimmten Behörden können mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts abweichende Regelungen treffen. 8 9. Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder ans Grund dieser Verordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die ans dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden. 8 10. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wtr den Vorschriften im 8 2 Abs. 3 Satz 2, 8 4 Abs. 2/8 5 oder den nach 8 8 erlassenen Anordnungen znwidcrhandelt; 2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung. Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schluhscheinen (8 0) znwidcrhandelt. Neben der Strafe rann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. *) Nicht mit abgedruckt. , . Made vö» Zulker uu Merbmittelte zu berchesetzten Preisen. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör des EruähruugS- und Be zirksausschusses beschlossen, der minderbemittelten Bevölkerung in der Stadt Rabcbnrg sowie in den Landgemeinden des Bezirks für jedes ans den ersten Abschnitt der Zucker karte Reihe 9 erworbene Pfund Zucker den Betrag von 30 Pfg. zu gewähren. Zur minderbemittelten Bevölkerung sind im vorliegenden Falle lediglich die Per sonen zu rechnen, deren Einkommen nicht mehr als S5G9 M. beträgt. Jeder Haushaltungsvorstand mit einem Einkommen von weniger als 2500 M. kann soviel Zucker zu einem um 30 Pf. billigeren Preise gegen Abgabe des für die Zeit vom 24. Mai bis 12. Juni 1918 laufenden Abschnittes der Zuckerkarte Reihe 9 beziehen, als er Zuckerkarten zur Verfügung hat. Die Entnahme hat bis spätestens den 31. lausenden Monats zu erfolgen. Nach diesem Tage kann von der Vergünstigung nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Wer sich zu den Minderbemittelten im vorstehenden Sinne rechnet, und Zucker zu dem herabgesetzten Preise beziehen will, hat sich vorher bei der Gemeindebehörde seines Wohnorts den ersten Abschnitt der Zuckerkarte Reihe 9 auf der Rückseite mit dem Ge meindestempel abstempeln zu lassen. Die Zuckerverkaufsstellen wollen auf die so abgestcmpcltcn auf die Zeit vom 24. Mai bis 12. Juni laufenden Abschnitte der Zuckerkarte Reihe 9 den Zucker um 30 Pfg. pro Pfund billiger verabfolgen, die abgestempelten Abschnitte sammeln und der Gemeindebe hörde vorlegen, die über die Anzahl der abgeliefcrten Abschnitte eine Bescheinigung aus zustellen hat. Die Bescheinigungen haben die Geschäftsinhaber der Königlichen Nmtsbaupimann- schaft bis spätestens den 3. Juni einzusenden. Auf Grund derselben wird der Preisunter schied von 30 Pfg. für jeden abgestempelten Abschnitt erstattet werden. Nack dem 4. Juni 1918 eingehende Bescheinigungen Rinnen nicht berücksichtigt werden. Grossenhain, am 17. Mai 1918. 144 k lll. Königliche Slmtskauvtmannsckast. Bei dem sich in der wärmeren Jahreszeit steigernden Bedürfnis zum Baden im Freien werden die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorstehec, insbesondere auch mit Rücksicht ans den Nutzen des Vadens sür die Gesundheit, zumal, wenn es mit Scbwimm- übungen verbunden ist, veranlasst, diesem Bedürfnis möglichst Rechnung zu tragen nnd — zur Perhütuny von Nnglückssällcn, sowie aus sittenpolizeilickcn Rücksichten -- geeignete Badxplätze in Flüssen oder Teichen ausfindig zu machen und nbznsiecken, auck durch orts übliche Bekanntmachung und polizeiliche Aussicht dahin, zu wirken, dass das Baden auf die abgesteckten und gekennzeichneten Plätze — aus sicherheits- und sittenpolizeilicken Gründen, sowie im Interesse des Schutzes der übrigen an den Ufern liegenden Grund stücke — beschrankt bleibt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite