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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191806144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180614
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180614
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-14
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.06.1918
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Riesaer H Tageblatt Fewrns Rr. «I Freitag, 14. Juni 1918, avends 1137 V6I 2681 Erzeuger preis: 1.20 1.80 2.00 -.45 Kleinhandels preis: 0,70 M. je Pfd. itlii, 0,35 „ „ „ II. Diese Preise trete» an die Stelle der mit Ministerialverordnung vom 29. Mai 1918 — Nr. 950II 9 VIII — festgesetzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgcsetzbl. 2. 339) mit den dazu ergangenen Abändc- rungsverordnungcn. Ilk. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, iv. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. Juni 1918. «Ministerium des Inner« 1129V6I 2680 Höchstpreise für Erdbeeren und Stachelbeeren. 1. Für Erdbeeren und Stachelbeeren werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeuger- Großhandels- Kleinhandels- KWW tzS tzMes in Zmmin ImL lie 8 MWun. Zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. April 1916 lSächsische GtaatSzeitu.ng und Leipziger Zeitung Nr. 106) wird olgendes angeordnet: Die Fleischbeschau«! (Tierärzte und nichttierärztltche Beschauer) sind verpflichtet, nach jeder Schlachtung einschlietzlich der HauSschlachtupgen das Gewicht des regelrecht geschlach teten, uusgekühlten Tieres durch Wiegen, nicht allein durch Schätzung sejtznstellen. Ferner sind die Fleischbeschau» verpflichtet, das Gesamtgewicht der sogenannten Innereien (Stückenzeug, Kram) durch Wiegen »estzustellen. Zu den Innereien sind sämt liche, nicht zum Schlachtgewicht des Tieres gehörende Teile zu rechnen, als: Kopf mit Ge hirn und gebrühter Kopfhaut, Zunge mit darangeschnittenem sogenannten Zungenfleisch. Bezugspreis, gegen Borauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter ie» Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine chewühr für breite Grundschrift-Zeilr (7 Silben) 25 Pf, OrtsprerS 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» . , v v Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «inaezogeu werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerat ZahIungS- und Erfüllungsort: Riesa Vierzehntägig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: L o n g e r L W'n t, r l i ch. R > r i o Geschäftsstelle: Goethestrahr 59 Verantwortlich kür Redaktion- Arthur Häbnel. Rlela: für Anzeiaenteil- Wilhelm Dittrich, Rieia. Höchstpreise für Kirschen. l. Für Kirschen werden folgende Höchstpreise festgesetzt:. Erzeuger- GroßhandelS- preis: preis: Süße Kirschen , 0,40 0,54- Preß-, Brenn- und Marmeladckirschen 0,20 0,28 Großrinder, Esel und Maulesel. Jungvieh imd Kälber über 3 Monate, Schafe und Ziegen, In Silos, GärLimmcrn oder in anderer Weise haltbar gemachtes Grünfutter ist von den Licferungsverbanoen entsprechend anzurechnen. 8 4. Ueberdies sind Veräutzerungen und Verfügungen statthaft auf Grund von Be zugsscheinen, die dem Erwerber von der für seinen Wohnort zuständigen Amtshaupt mannschaft — in bczirlsfreicn Städten vom Stadtrat — ausgestellt worden sind. Zunächst dürfen Bezugsscheine nur an die Besitzer von Zugtieren und mir bis zu solcher Höhe anLg «geben werden, das; für jedes Tier höchstens die Hälfte der in 8 3 angegebenen Sätze zur Verfügung steht. 8 5. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Verände rungen mit den beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in den Bezirk eines anderen LicferungSvcrbandeS gebracht, so ist die Ortsverändcrung binnen 3 Tagen beiden Lieferungsverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem anderen Lieserungsverband tritt dieser hinsichtlich der Reckte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Lieferungsverbandes. 8 6. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte er forderlichen Arbeiten vorznnehmen. Ter Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhal tung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte sür den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 7. Im übrigen sind alle Veränderungen an den beschlagnahmten Vorräten und alle rechtSgeschäftlichen Verfügungen darüber ohne Zustimmung des Lieferungsverbandes verboten. 8 8. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezrrk des Lieferungsverbandes, für den sie beschlagnahmt sind , entfernt, zerstört, verar beitet oder verbraucht, verkauft, kaust oder ein anderes Erwerbsgeschäst über sie abschlieht oder den Vorschriften der 88 2, 5 und 6 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach 8 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Staatssekretärs mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einizehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. D r e s d e n, den 11. Juni 1918. 915 kV -Ministerium deS Inner».2679 StahlfchlieMcher 'Am 30. Juni oder 1. Juli ds. Js. fällige Ziiisscheine löse» wir von beute an spesenfrei ei« oder nehmen sie als Spargelder in Zahlung. Emnistw Mi iil «»! sofort oder in kürzester Frist HM mim WM ökweisk» dir Wer kostenlos Nid M Lllk» sts IkiMki llkilts. Girognthabc» verzinsen »n je M Mi»- parkksie der Stadt Riesa« am 14. Juni 1918. Hailssparlittchsen. Geschenkmappen. Brotmalkenansttnve Sonnabend, den 1l». Juni, nachmittags von 5—7 Uhr bei den Vertrauensmännern. Weida, den 14. Juni 1918. Der Gemeindevorftand. Erdbeeren Preß- und Marmeladenerdbeeren Walderdbeeren und Monatserdbeeren Weiubergserdbecren Stachelbeeren (reif und unreif) ... - ... II. Diese Preise treten an Stelle der mit Ministerialverordnung vom 29. 5. 18 — 951 II VIII — festgesetzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. Seite 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsvgrordnnngen. III- Diese Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. Juni 1918. Ministerium des Innern. Hendeschlaauahme Auf Grund des 8 7 der Verordnung des Staatssekretärs des KrieysernährungSamtS vom 1. Mai 1918 über den Verkehr mit Hen aus der Ernte 1918 (R.G.Vl. S. 368) wirh folgendes bestimmt. 8 1. Das gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuernte in Sachsen, auch soweit cS als Grüusiltter cingebracht wird, wird beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wirkt für Heu und Grüufutter, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebracht ist, zugunsten des LicferungSvcrbandeS, in dessen Bezirk cs sich zu diesen« Zeitpunkt befindet, im übrigen mit der Trennung vom Boden zugunsten des Livfcrungsverbandcs, in dessen Be zirk die Erntefläche liegt. LirfernngSvcrbände sind die Kommunalverbäudc und die bezirksfreien Städte. Als Heu im Sinne dieser Verordnung sind alle in Sachsen vorkommenden Heuarten (Wiescnheu, Grumt, Kirchen, Luzerne ustv.) anznsehe». Grünsutter, das in der eigenen Wirtschaft des Erzeugers verwendet wird, fällt nicht unter die Beschlagnahme. 8 2. Wer Heu oder Grüufutter in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem LiefcrungS- verband auf Verlangen jede Auskunft zn geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser Vor schriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigcn, die Besichtigung der Vorräte und Lagerräume zu gestatten, Einsicht in Auszeichnungen und sonstige Belege zu gewähren sowie auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. 8 3. Trotz der Beschlagnahme ist die Verfiitteruug an das eigene Vieh unter Ein haltung eines jährlichen Verbrauchssatzes von vorlänkla 36 Ztr. Hen sür Pferde und Zugochsen, 20 14 je Tier gestattet.. Lunge, Herz, Leber, Milz, Magen (gebrüht), Euter, Füße mit Fußfleisch, Kranzflcisch (ZwergsellmuSkel und -Pfeiler), Ansschnittfleisch (Stich, Herzbeutel) und Blnt. 1 Liter Blut ist gleich 1 t« zu rechnen. Der Darm ist bei der Feststellung des Gewichtes der Innereien unberücksichtigt zu lassen. Bei den Eintragungen in die Scblachtbücher nach Ziffer 3 Absatz 1 der eingangs genannten Bekanntmachung ist auch das Gesamtgewicht der Innereien mit cinzutragen. Sind einzelne Teile der Innereien fleischbcsckanlich beschlagnahmt worden, so ist ihr Gewicht unter Aufzählung der beschlagnahmten Teile und Angabe des BcanstandnngS- grundeS in das Schlachtbuch cinzutragen. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, baben die Anstellungsbehörden allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nicht tierärztlichen Fleischbe schauern als Abdruck oder abschriftlich zuzusertigcn. Dresde n, am 7. Juni 1918. ' 451VV Ministerium des Innern. 2675 Butter vetr. Ter Buchstabe v der Sveiscfettkarte, giltig vom 17.—23. Juni 1918, darf nur mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Auf die bierauffolgenden Wochenab schnitte darf alsdann bis auf weiteres wieder ein Viertel Stückchen Butter abgegeben werden. , Die des Zuschusses bedürfenden Sammelstellen baben bei Anmeldung des Butter» bedarss (Formular ü 7) hierauf Rücksicht zu nehmen. Tie Milchviehbesitzcr dürfen in der obigen Woche das Doppelte, also ein Viertel Stückchen Butter verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Buttersammelstelle abzuführcn. Nach Ablauf dieser Woche bleibt ihnen jedoch bis auf weiteres wieder gestattet, 100 Gramm Butter wöchentlich pro Kopf in der Wirtschaft zu verwenden. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 12. Juni 1918. 630 b iv. Der Kommunalberband. Verteilung von Einmachzucker. 1. In den nächsten Tagen werden den Gemeindebehörden die zum Bezüge von Ein machzucker — zn vergl. Bekanntmachung vom 28. Mai 1918 — erforderlichen Zucker karten zugeheu.. Die Zuckerkarten lauten auf Ä Pfund und baben Gültigkeit bis St. Juli 1t»18. 2. Anspruch auf Einmachzuckerkarten haben alle diejenigen Personen, die im Besitze von gewöhnlichen Zuckerkartcn sind einschließlich der Militärpersonen. Nicht zn berück sichtigen sind Kriegsgefangene und vorübergehend im Bezirke sich aufhaltende Militär urlauber. 3. Als Stichtag gilt der 10. Juni laufenden Jahres. ES haben also nur solche Personen Anspruch auf die Einmachzuckcrkartc, die am 10. Juni ihren Wohnsitz im hiesigen Bezirke hatten. 4. Diejenigen Personen, welche auf den ihnen znstehenden Zucker verzichtet nnd da für Belieferung mit fertigem Brotaufstrich beantragt haben, erhalten statt der Obstzucker karte eine Bescheinigung, aus der die Menge Zucker, auf die verzieh!ct wurde, sowie die Menge Brotaufstrichmittel (Kunsthonig, Marmelade ersichtlich ist, ans deren Lieferung sie Anspruch haben, ausgehändigt. Wegen der Belieferung der Bescheinigungen ergeht später Bekanntmachung. Äeinerkt wird aber schon jetzt, daß für 2 Pfund Zucker 2'/. Pfd. Kunsthonig oder 3'/- Pfund Marmelade vorzugsweise geliefert werden. 5. Es wird darauf hingewicsen, daß auf eine nochmalige Verteilung von Einmach zucker in diesem Jahre nicht gerechnet werden kann. 6. Es empfiehlt sich, daß Haushaltungen, die mehrere Obstzuckerkartcn erhalten, den Zucker nicht auf einmal entnehmen, sondern die Abnahme eines Teils bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Einmachzuckerkarten (31. Juli 1918) hinauSschieben. Nach Ablauf der Gültigkeitszeit kann eine Belieferung dec Karten jedoch nnter keinen Um ständen erfolgen. 7. Tie Bezugskarte über 2 Pfund Zucker znr Obstoerwertuny ist bei einem Händler anzumelden nnd von diesem, soweit die vorhandenen Vorräte reichen, sofort voll zu be liefern. Bei. der Ablieferung hat der Lieferant die Bezugskarte auf der Rückseite mit seinem Firmenstempel zu versehen und auf der Vorderseite mit Tinte zu durchkreuzen. 8. An die Gemeindebehörden ergebt im übrigen noch besondere Verfügung. Großenhain, am 11.Juni 1918. 765 K III. Der Kommunalverband. Kartoffelversorgung. Ausnahmsweise wird hiermit gestattet, daß die Kartoffeln auf die Wochen vom 17. Juni bis 23. Juni und 24. Juni bis 30. Juni zusammen bezogen werden können. Die Händler haben, soweit von dieser Genehmigung Gebrauch gemacht wird, di« beiden Abschnitte auf die vorgenannten Wochen von der Kartoffelkarte abzntrennen. Der Rat der Stadt Niesa, am 14. Juni 1918. K. Scheck-Verkehr. «Hd Anzeiger (Lldedlatt nur Anzeiger). » ^^4^ L 1* ^44 - Vostsch*«mw», «Mzl, ,l»SR «^kaff. Ries. Nr »L für die König!. Amtshanptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvva. 136 Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend« '/,7 Uhr mV Ausnahm« der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, dnrch unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung der'Kaiser! Pustanstalien vierteljährlich 8 Mart, monatlich l Mark Anzeigen für dir Nummer de« Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plötzen wird nicht übernommen Prett für dir 48 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf, OrtSpreu sprechend höher Nachweisung»- und BermittelungSaebühr 20 Pf Feste Laris« Konkurs gerät Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa Pirrzehiiläglge Unterhalt irichtungen - hat der Bezieher kemrn Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus 'Rückzahlung des Bezugspreise». üteschäktSftellr: ütoethestraste 59 Berantmorttich ilir Redaktion- Arthur Hähnel. Riela: kür Anz»ial>nl»il- Wilhelm Di»tr> ch, Rieia. preis: preis: 1.50 1.65 M. je Pfd. 1.- 1.10 , „ „ 2.10 2.25 „ „ „ 2.45 2.60 , , , -.60 -.70
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