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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191806204
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180620
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-20
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1918
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Domnrstag, M. Juni 1S18, eveuss. 4- 141. La» Rttsaer Tageblatt erfchetttl jede« Ta» abend» V,7 Uhr mit Aufnahme der Sonn- mU» Festtag«. Bei»S-retS, gegen Aorauszahlung, durch unsere Träger sre, Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltrn vierttÜahrlich 3 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen sür die Nummer de« AuLgabetaaeS sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzugeben rind im vorau» zu bezahlen? eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis sür die 43 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 25 Pf„ Ortöprei» 20 Pf.; zeitraubender unk» tabellarischer Satz ent- tzmechend höher. Nachweisung«- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einqrzogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Vesvrderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Leitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag« Lang erck Winterlich, Riesa. ÜteschiistSftelle: Goethestraste 38. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: siir Anzeigenteil: Wilde lm Dittrich. Rieiu. Nachstehende Verordnung der Reichsbekleidungsstelle über Bezngsscheinverdot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herstellungsverbot sür Polfterwaren und über Abänderung der Ausf.-Bck. über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Er werb und zur Verankerung von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1V17 werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 18. Juni 1918. bioilltzlr. i x Ministerium des Innern. 2787 Bekanntmachung der ReichsbekleidungSstellc über Brzugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herfteüuugsverbot sür Polsterwareu. Vom 15. Juni 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnnng über Befugnisse der ReichsbekleidungSstellc vom 22. März 1917 (ReichS-Gesetzbl- S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstellen dürfen künftig Bezugs scheine auf Bettwäsche oder für ihre Herstellung bestimmte Stosse soivie ans Matratzendrell im Rahmen der Neuen Richtlinien ll. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen, insbe sondere der Bestandsliste ll. Fassung vom 18. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244), nur für Kranke gegen ärztliche Bescheinigung, sür Wöchnerinnen und Säuglinge gegen eine Bescheinig«!,« des Arztes oder der Hebamme oder gegen Vorlegung einer amtlichen Ge burtsbescheinigung erteilen. Sonstige Antragsteller sind auf bezuassrbeinfreie Papiergarn-Erzeugnisse zu verweisen. Gewerbetreibende, die sich im Besitz von Bettwäsche oder Matrabendrell befinden, können ihren verkäuflichen Bestand an diesen Gegenständen der Reichsbekleidungsstelle Ver waltungsabteilung (Abteilung ö für Anstaltsversorgnng) melden, die die ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der auf diese Gegenstände lautenden, von der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung 6 für Anstaltsversorgnng, ausgefertigten Bezugsscheine nachweisen wird. 8 2. Die gswerbsnräßige Umarbeitung von fertiger, sür den Verkauf bestimmter Bettwäsche zu Gßhenständen anderer Art ist verboten. Verboten ist ferner die gewerbsmäßige Verarbeitung von Web-, Wirk- und Strick waren zur Herstellung von Polsterwaren, insbesondere von Matrgtzcn. Die auf Veranlassung der ReichsbekleidungSstellc, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung erfolgende Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt. 8 3. Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne oder bezugsscheinfreie Stoffe verwendet werden, werden von der Bestimmung des 8 2 nicht betroffen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen dis Bestimmungen des 8 2 werden auf Grund des 8 3 der Bundesratsverordnung über Besuginsse der ReichsbekleidungSstellc von 22. Mhrz 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Sieben diesen Strafen kann auf die in 8 3 der genannten BundeSratsverorduung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft. Berlin, den 15. Juni 1918. Neichsbekleidungsstelle. , Stadtradt vr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissgrs sür bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abänderung der Ausfübrungsbekanntmachnng vom 12. Januar 1S18 zu den Bekanntmachunge» über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und zur Veräusternng von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1«17. Vom 14. Juni 1918. Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsrerordnung iiber Befugnisse der ReichS- bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Verteilungsstelle für bann,wollene Verbandstoffe wird zu einen, „Vertei- lungsausschntz der Reichsbekleidungsstelle sür baumwollene Verbandstoffe" erweitert. Den Vorsitz führt der Leiter der Abteilung 6 für Anstaltsversorgung der NcichSbckle,dungSstclle. Der Ausschuß zersällt in zwei Unterabteilungen: 1. für Apotheken unter der Leitung des Direktors der Hggcda (HandclSgesell)chgft Deutscher Apotheker), 2. für Drogenhandlungcn unter Leitung des Vorsitzenden des DrogistenverbandcS von 1873 E. B. Zu den übrigen in 8 2 der AuSsübrungSbekanulinachung vom 12. Januar 1918 ge nannten Mitgliedern deck VertcilnngSnnSschusseS tritt noch der Vorsitzende der Berliner Drogisten-Jnnung hinzu. Berlin, den 14. Juni 1918. ' ReichSbekleidnugsftette. Stadtrat W Tcmver, Stellvertreter des ReichSkommifsars sür bürgerliche Kleidung. Zur tunlichst ergiebigen Gewinnung des Blutes von Schlachttieren zu NabrungS- zwecken wird mit Genehmigung des Reichskanzlers sür die Dauer des Krieges hiermit nachgelassen, daß das Blnt der wegen Rotlaufs für bedingt tauglich erklärten Schweine <8 37 unter UI Zisf. 2 der AussnhrungSbcstimmungen zum Flcischbcschmmesetzeh das nach 8 35 Zisf. 11 dieser Bestimmungen zu vernichten ist, zur Verwendung als Rahrnngsmittel für Menschen freigegeben wird, vorausgesetzt, daß das Blut nur in nbgekochtem Zu stande zum Verzehr gelaugt und daß eiüe Wciterverbreitung des in, Blute enthaltenen Rotlanf-AttstecknngSstoffS durch Verschütten, Weggicßen nsw. vor dem Abkochen des Blutes verhütet wird. - Diese Verordnung, die mit ihrer Veröffentlichung'in Kraft tritt, ist allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten „nd allen uichttierärztlichen Fleischbeschgncrn von den AnstellungSbvhördcn in Abdruck oder abschriftlich zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigcn. D r e S d en , am 17. Juni 1918. ' 352 G v - Ministerium des Innern. 2786 Kür den Bezirk des Bcrfichernngsnmtes der Stadt Riesa ist vom Königlichen Obervernchernngsamt Dresden durch Verordnung vom 12. Juni 1918 auf Grund der 88 149 bis 151 der ReichsnersicheningSorduunq der Ortsiobu für die Zeit vom 15. August 1918 an bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung de, OrtSlohne wie folgt festacstcllt worden: unte män Kin r 14 ul: 4 der Jahren weistt. j Vcrst unter 16 männl. I 4 cherte Jahren wcibl. i p Bersi von 16-2 männl. cherte 1 Jahren iveibl. .6 ..! Vers über 2 männl. i 4 cherte Jabre iveibl. 1 25 1 ! 25 Dl 2 — 3 75 2 50 5 — 50 R ies< r, anr 20. V. zuni 1918. .rsichernnq Samt 1 wim Rate der Stadt Ric ja. Nch. Einquartterrlttsi betreffend. Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt einqnartiertcn Militärpersouen auch im Monat Jul, 1918 im Quartier behalten wollen, werden anfgcjordert, Bietdungen darüber bis Dienstag, den 2k». dieses MonatS bei nuferem Quarticrnmt zu erstatten. Ter Rat der Stadt Riesa, den 20. Inn, 1918. Mit Genehmigung der Königlichen AmtShauptmcrnilschaft wird die Straffe von Röderan nach Riesa wegen Aufbringung von Massenschntt vorn 21. Juni biS 2. Juli für den Fährverkehr gesperrt und dieser inzwischen über Badersen verwiesen. Das unbefugte Befahren des gesperrten Weges wird nach 8 366" des Reichsstraf- gcsetzbncheS bestraft. Röderau, den 20. Juni 1918. Ter Gcmcindevorstand. Riesaer G Tageblatt ««d (Llbeblatt Md IstyHeH. V»fts»Ewwr «Atz tzE Nr die KönMAmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa,fowiebenGemeinderatGMa. Oertliches und Sächsisches. . Riesa, den 20. Juni 1918. —* „D a S Schicksal des Goldes." Auf den am Freitag, den 21. dieses Monats abends VZ) Uhr in der „Elbrerrasse" stattsindeudcn öffentlichen Lichtbüdervor- irag „Das Schicksal des Goldes" sei nochmals cmvsehieud kingewieseu. Bon ganz besonderem Interesse dürften die Bilder von der Entstehung der von Pros. Hosäns ent worfenen bekannten eisernen Denkmünze «Entwurf, For- men, Gun, Schliss- und einige Aufnahmen von abgelic- ferten Stücken ans dem Goldschmucke der Familie Krupp sein. Jedermann ist willkommen. Der Eintritt ist frei. —* Wie denGoldankaufsftellen von dem Königlichen Ministerium des Innern i» Dresden mitge teilt worden ist, hat Seine Majestät der König von Sachsen geruht, die Schirmherrschaft über die Juwelen- und Gold ankaufswoche im Königreiche Sachsen zu übernehme». " —* Von, städtischen Schlack, thof. Im Monat Mal 1918 gelangten auf dem Städtischen Schlachthofe zu Riesa 570 Tiere zur Schlachtung und zwar 12 Pferde, 355 Rinder (davon 3 Ochsen, 15 Bullen, 156 Kühe, 181 Jungrinder), 171 Kälber, 18 Schweine, 3 Ziegen und 11 Zickel. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk cin- geführt und der voraeschriebenen Kontrollbesichtignng unterworfen 16 Rindern,ertel, 1 Kalb und 1 Schaf. Für minderwertig erklärt und im rohen Zustande auf der Freibank zum Verkauf kamen 5 Kühe, 1 Jungrind und 1 Kalb. An einzelnen Organen wurden verworfen 105 Lungen, 11 Lebern und 24 mal sämtliche Eingeweide. , Hauptversammlung. Heute Abend findet m der „Elbterrasse" die ordentliche Hauptversammlung des Vürgervereins Riesa statt. —* Ausnahmebestimmungen von der Er- satzlebensmitte lverordnun g. Ter Staatssekre tär des KriegsernährungsamteS hat am l5. Ium dieses Kahres eine Verordnung erlassen (Reichsanzeiger 1918, Rr. 139), nach der eine Anzahl Ersatzlebensmittel, und l zwar Margarine, Kunstspeisefett, Süßstoffe, ferner Le bensrnittel, die nur wegen der Verwendung vor, Süßstoff I an sich ErsatzlebenSmittel sind, ferner künstliche Mineral- I wässer allgemein von der lyenehmignngSpfiicht ausgenom men werden. Auch künstliche Zitronen-, Erdbeer-, Him beer-, Kirsch-, Johannisbeer- und Waldmeister-Limonaden I werden von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn die bxi ihrer Herstellung verwendeten Ersatzmittel von einer - Srsatzmittelstelle bereits genehmigt sind. Tas gleiche gilt gewonnenen Neklamegeschenkc noch die gegen Voeem- senonng des Betrags mitbestellten Gegenstände re.t'Nei rg iig nnd in gutem Z> stunde kiefern. Die Devvikeruu.i wird daher vor diesen, Preisrätseliinfug gewann. möge zweuethas.en Finnen niwl nmuerhiu gan- Le-eäckck!utze Snminen znwenken, die in den jetzigen teneeen Zeiten besser und nützlicher angewgi werden tonnen. — O s f i z i e e s l l e i d e r Va r t e. Amtlich wird mit- gcieilt: Die .Lieidertnrten der Oi>i;u".'e und der an deren Hecresangchörigen, die sich selbst mir Bekleidung versorgen, haben für den Zinns von Web-, Wirk- nnd Strick waren ans dein Hmkdel keine Gültigkeit. Eeweetzetrei Lende sind hiernach nicht berechtigt, KkeiderkartenaLsckniile entgegenzunehmeu, nm z. B. Kovfschiitzer, Taschentücher, Handtücher, Strüinpfc, Hemden, und Unterhosen daran, ;n verabfolgen. Nur Tnehsaehen, einschl. Feldmützen und Seh uh zeug können Offiziere nnd sonstige Inhaber von Klei derknrteu bei Schneidern, Mülwuninehern und cchuli- machcru bestellen. Diese fordern die Tneüsachen und dem Schuhivert auf Grund der ihnen von den Bestellern cm- znhänbigeuden Kleiderkar»enabsckmitte bei dem für ihren Wohnort zuständigen Bekleidnngsaint an, entweder in fer tigen Stücken, oder, was die Regel bilden wird, in Stoffen oder Zuschnitten, nm fertig« Stücke abzuändern oder aus den Stoffen nsw. Stücke nach Mas; zu fertigen. — Die Lieferung von Schuhivaren an Hecrosangehörige, die keine sslelderkarte besitzen und bürgerliche Kleidung tragen müssen, darf nur auf Grund eines Lchuhbedars- scheinest erfolgen, über dessen Erteilung demnächst beson dere Bestimmungen durch die Rcichsstelle sür Schuhver- sorgung ergehen werden. Ncuweida. Dem Telegraphist Paul Franke. Sohn des verstorbenen Lokomotivheizers Otto Franke, wurde das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen. * Gröba. Es ist in den letzten Tagen beobachtet worden, daß Kinder und auch Erwachsene in der Flur Gröba und Weida sich auf den an Getreidefeldern gelegenen Feldrainen in gebückter Haltung bis in die Mitte des An baustückes hinauf und dann ins Getreide schleichen, nm von den stehenden Halmen die Aehren wegzuschneiden. Mit die sem „Aehrenkupoen" werden die Getreidefelder arg beschä digt. Das Publikum wird gebeten, auf dieses gemeinschäd liche Tun ein Augenmerk zu haben nnd Personen, die bei Verübung solchen Frevels betroffen werden, zur Anzeige zu bringen. Es sei darauf, aufmerksam gemacht, daß ans der artige Vergehen hohe Strafen stehen. sür Kuchen, Tori en' und Zuckcrwarcn und für zum als baldigen Verzehr bestimmte kücheninäßigeu Zubereitungen, wie Kassec- nnd Tee-Ersatzgetränke, Puddings, Salaro, Speiseeis nsw. Ferner ist durch diese Beknnntmnchnnq nachgelassen, daß sür Waren, die in Packungen oder Be hältnissen abgegeben werden, auf denen der Preis, G-r- skeller und ein-entsprechender Genehmigungsvermerk <Cr- sahmittelstelle, Dalum, 'Nummer- angebracht ist, die durch die Ersatzmcktelvero.dnuug voro-sch iebene Bescheinigung abgegeben werden kann. Di« Händler werden aber gut tun, in diesen Füllen z. B. durch Aufbewahrung der New nnngen dafür zu sorgen, daß sie jederzeit den Nachweis über die Bezugsquelle führen können. Schließlich ist den dringenden Wünschen des .Handels entsprechend, der nichr in der Lage wqr, seine vor dem 1. Mai einaekanften Be stände bis zum 1. Juli abzusetzen, die Frist für den Verkauf dieier Waren Lis zirur 1. Oktober 1918 ver längert worden. Diese Ausnahme gilt nicht sür Hersteller von Ersatzlebensmitteln, da diese bereits seit dem 1. Mai nur genehmigte Waren verkaufen dürfen. —MI. E d e l o b st-^lnme ldu n p. Tie Landes stelle für Gemüse und OLse. beabsichtigt dieses Jahr, das Edelobst an Achseln nnd Dirnen ans der Obstbcwlrtschas- tnng herausznheben, und nur' dem Frischverbranch zu zuführen. Es ergeht deshalb an die Obstzüchter durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern die Aus forderung,'ihr Edelobst bei der Landesstclle anzumekdeu. Anderweiie Aufforderung ergeht nicht. ES wird auf bis Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 15. Juni über die Edelobst-Anmeldung aufmerksam gemacht. —* Preise sür Gemüsekonserven. Die Ge müsekonserven Kriegsgesellschaft hat durch B.kciunimachung vom 6. Juni.1918 die Preise sür Konserven aus Pilzen, Sellerie, Roten Beten, Gurken, Kerbel«, Schwarzwurzeln, Stielmus, Casseler Strünscheu und Spinatcrsatz in Blech dosen festgesetzt. Die Kleinhandelspreise sind durch den Ausdruck auf den einzelnen Dosen ersichtlich. —MI. Preistätselschwindel. Der sogenannte Preisrätselunfug, der sich schon vor dem .Kriege breit gemacht hatte, blüht seit einrger Zeit in bedenklicher Weise wieder auf. Irgend eine, meist unbekannt Firnla ver öffentlicht unter hochtrabenden Versprechungen ein Preis rätsel, dessen Lösung schon ans den ersten Blick jedermann in die Augen springt. Der Zweck dieser Preisrätsel ist natürlich kein anderer, als die Bevölkerung in mehr oder minder unzulässiger Weise anszubeuie», zumal einige sol cher Firmen weder die durch Lösung des Preisrätsels. LE
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