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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191806254
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180625
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180625
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-25
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1918
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Riesaer G Tageblatt S«uruf Rr. «. Dienst««, SS. Juni 1S18, a»enss Aatzrft «nd Anxrlgrr (Elbeblast ond Ayeiger). » vstsch «-» « «i»k°l> « in R-. b». für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSnigl. Amtsgericht und den Nat der Stadt Riesa, sowie den GemeinderakGMa Auf Grund von 88 2, IS und 17 der stkeichssleischocdnung in der Fäff'.rng vom 19. Oktober 1917 — R. G. Bl. S. 94!) - wird zur Regel»,«g der Verwertung notgc- schlachteter Tiere und des Verkehrs mit nitht daukwürdigem Fleische folgendes bestimmt: 8 1. Der Regelung unterliege» Notschlach»»««'» vor« lltiudecu, Kälber», Lchwei neu, Ec-asen, sowie von Ferkel«« und Schgfläminer», soweit sie dem Beschnuzivuug untere liege», und das ans diesen Notschlachtunge» gewonnene Fleisch, sowie daS auS gewerb lichen Schlachtungen gewonnene, nicht baukwürdige Fleisch. Die aus den nachstehende» Bestimimmgcu für deu Noinuulnalverbond sich ergebenden Rechte und Pflichten kann dieser ciuer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 8 2. Von jeder Rotschlachtnug bat der Fleischbeschauec oder der mit der Sache be fasste Tierarzt dem Kommuualverband auf kn^csteui Wege eine norläilsige Anzeige zu er statte», und binnen 24 Stunde» das genaue Gewicht der bankwnrdigeil und nicht bank würdigen Teile des nolgeschlachtete» Tieres schriftlich anzuzeigen. Ist zu befurchten, daß ein Tier bis zur Durchführung des ordnungsmäßige» Ankaufs durch eine» Fleischer oder Händler verende» oder da? Fleisch durch Ver'chliuunerung eines krankhaften Zustandes des Tieres wesentlich an Werl verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleischbeschauec vor der Schlachtung noch b'.nzngezogen werden konnte, der Biebhalter verpflichtet, dem Komuiu»alvecbüi«d auf kürzestem Wege, gcgebencnsallS durch Vermittlung seiner Gemeiudebehörde, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Gattung und des ungesiihren Lebendgewichtes, sowie der VesördernnqSfähigkeit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 9. Der Kommunalperbnnd ist unbeschadet der Vorschrift des 8 10 verpflichtet, das ganze notgeschlachtete Tier einschließlich der Haut, des Blutes uud der Innercieu, nur mit Ansnahifld.der »nischüdlich zu bescitigeudcn Teile gegen Bezahl»»» vergleiche 8 4- zu übernehmen. Wenn irgend möglich, soll die llebernahine des Tieres noch vor Ausfüh rung der Notschlachtung in lebendem Zustande erfolge». Soweit Teile des Tieres kraft besonderer Vorschriften der Ablieferung a» bestimmte Stellen unterliege» lz. B. Haut, Talg, RiiiLcrfnße usw.), hat der Konimutialverband für deren Ablieferung zu sorge». Die Bestimmungen, wonach der Vichhalter berechtigt ist, die Haut eines notgc- ichlachteten Tieres für sich zu verwende», werde» hierdurch nicht berührt. Ist er hierzu befugt, so kann er die Haut zu dem jeweils gesetzlich bestimmten Preis von dem Kom munaloerband zurückkaufen. 8 4. Wird das Tur lebend abaeliefert, so wird der von dem Kommunalverband zu zahlende UebernahmcPreiS nach den Vorschriften über die Stallhöchstprclse berechnet. Wird das Tier in geschlachtetem Zustand abgeliefert, so gilt als UebernahmcprciS der gesamte, durch die Verwertung der 4 Fleischvicrtcl erzielte Erlös, sowie der Ncbcn- erloS aus den sonstigen Teile» des Tieres abzüglich sämtlicher Unkosten ausschließlich der Beförderungskosten. Diese sind dem Viehbalter nur dann i» Anrechnung zu bringen, wen» er von dritter Seite volle» oder teilweisen Ersatz für den ihm aus der Notschlach- tung erwachsenden Schade» erhält. Bei Berechnung des NedenerlöscS sind die Innereien, soweit sic nicht zu beseitigen sind, nach den Grundsätzen der Landesfleischstclle zu bewerten. 8 5. BankwnrdigcS Fletsch ist wie das aus gewerblichen Schlachtungen anfallende .Flcrsch zu behandeln und den Fleischern zur Deckung des allgemeinen FlcischbcdarfcS zum gleichen Abgabepreis -zu überweisen. Nicht bankwrirdiges (bedingt taugliches und minderwertiges) Fleisch ist auf der oxelbank oder sonst uitter ortSpolizeilicher Aufsicht zu verkaufen oder zu Wurst zu ver arbeiten, die auf der Freibank oder unter Angabe des Grundes der Nichtbankwürdigtrit zu verlausen ist. (Vergleiche 8 1? des Sächsischen Gesetzes vom 1. Juni 1918 - G. B. Bl- S. 209 —.) aus der Berwertung nach Absatz 1 und 2 erzielten Einnahmen gelten als Erlös im Sinne des 8 4. Hl. Die Bewirtschaftung der neuen hölzernen Gebinde, soweit sie iu 8 2 der Bek. des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern von 28. Juni 1917 (R.G.Bl. S. 977) aufgeführr sind, bemißt sich nach dem von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit dem Kriegsverbande der Faß- und Faßholzfabrikantr» Deutschlands iu Berlin am 11. Dezem ber 1917 abgeschlossene» Vertrage nebst den diesem Vertrag als Anlage beigsgebenen Lieferungsbedingungen, die beide iu Nr. 3 der Mitteilungen der Rcichsdekleidungs- und Reichssaßstelle, Jahrgang 1918 S. 21 ff., veröffentlicht sind. Der Kriegsverband der Faß- und Jaßholzsabrikanten Deutschlands hat sich unter dessen mit dem Verbände deutscher Fatzfabrikeu zu dem Verband der deutschen Faßfabrikcu, G. m. b. H. in Berlin iv (»2, Luther-Straße 29 (Abteilung 4 Schwerfaßindustric), und Berlin 42, Luisenstraße 34 (Abteilung 8, Leichtfatzindustrie), vereinigt. Ter zwischen der K. W. A. G. und dem Kriegsverbande abgeschlossene Vertrag ist niit dein neuen Ver bände unter dem 22. März 1918 erneuert worden, jedoch niit folgenden Aenderungcn: 1. Die Absätze 2 und 4 des 8 4 kommen in Wegfall. 2. 8 16 ist gegenstandslos geworden und als erledigt anzusehen. 3. Für die Lieferungen an die Heeresverwaltung^» und die Marinevcrwaltunq find besondere Lieferungsbedingungen matzgebeiid (8 (> Abs. 2 dc-S Vertrages». Wer neue hölzerne Gebinde benötigt, bat sich an die Kriegswirtschafts-Aktiengesell schaft Berlin 50, Nürnberger Platz 1 zu wenden und dabei genau die Zahl, Art und Größe der Gebinde und gegebenenfalls den Hersteller anzngeben, von deni er die Gebinde zu beziehen wünscht. Die K. W. A. G. gibt die Bedarfsanmeldung dem Verband der deutschen Faßfabriken zur Ausführung weiter. Der Preis wird von Fall zu Fall durch den Verband im Einver nehmen mit der K. W. A. G. festgesetzt. Der Preis versteht sich bei Waggonbemg in der Regel frei Waggon Verladestation, sonst ab Fabrik bezw. Werkstätte. Tie Lieferung er folgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages an den Hersteller, die Abnahme, falls nicht anderes vereinbart ist, bei Ankunft am Bestimmungsorte. Die erfolgte Abnahme oder etwaige Beanstandungen sind unverzüglich binnen 3 Tagen dem Verbände und dem Hersteller schriftlich oder telegraphisch anzuzeigen. Die Gefahr der Sendung geht mit der Verladung auf den Empfänger über, lleber Beanstandungen entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Die Genehmigung der Reichsfaßstelle, die für di« Veräußerung und den Erwerb neuer (ungebrauchter), ihrer Art »ach beschlagnahmter Gebinde einzuholen ist (Ziffer 1), ist allgemein für alle Geschäfte erteilt, die nach Maßgabe des Vertrages mit dem Ver bände der deutschen Faßfabriken erfolgen. ES. wird für die Genehmigung jeweils eine Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert deS Kaufpreises erhoben, die durch den Verband dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und eiugezoqen wird. Hersteller hölzerner Gebinde, die dem Verband nicht angeboren, bedürfen zum Ab sätze ihrer der Zmangsbewirtschaftuilg unterworfenen Erzeugnisse in jedem einzelnen Falle der vorherigen Genehmigung der Reichsfaßstelle, die gleichfalls von Entrichtung einer Ge bühr von zurzeit 3 vom Hundert des Verkaufspreises abhängig gemacht wird. Sie haben zu diesem Behufs die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft in Berlin V-'. 50, Nürnberger Platz 1, unter An gabe der Zahl, Art und Größe der Gebinde und des Verkaufspreises mitzuteilcn. Tic Erwerber der neuen Gebinde haben sich zu vergewissern, daß den Herstellern die Veräuße rungsgenehmigung der Reichsfaßstelle erteilt ist, andernfalls sie sich durch den Erwerb strafbar machen würden. Das gleiche gilt für den Verkauf bezw. den Erwerb ungebrauchter beschlagnahmter Gebinde durch bezw. seitens anderer Personen als Hersteller. Berlin, den 22. Mai 1918. Ter Neichskvmmifsar für.Fastberwirtschaftnng. I. V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat. Nachstehende Verordnung des Reichskommissars für Fatzbewirtschaftung über Orga- »tsation des »«gelassenen Fasthandels und der Fastfabrikatian «stv. vom 22. Mai 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 22. Juni 1918. 427IHllr.li; Ministerium deS Inner». 2869 Bekanntmachung der Neichsfastftelle über die Organisation des zugelassenc« Fasthandels und der Fastfabrikation sowie den Verkehr mit neue« »ud gebrauchte» hölzernen «nd beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottiche» und ähnliche» Gebinden. Von; 22. Mai 1918. I» Zusammenfassung und Ergänzung der Bekanntmachung der Reichsfaßstelle, betr. die Organisation des Faßhaudels und der Faßsabrikation vom 18. August 1917, über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer vom 26. Oktober 1917 und über den Absatz neuer hölzerner Fässer usw. vom 10. Januar 1918 (Mitteilungen der Reichsbekleidungs- stelle, Reichsfaßstelle und KriegSwirtschafts-Aktiengesellschaft, Jahrgang 1917 , Nr. 30 Seite 130 ff., Nr. 39 Seite 203 und Jahrgang 1918 Nr. 3 Seite 21 ff.) wird auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern von« 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473), des 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Neichsstelle für.Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 575) und des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) folgendes bestimmt: ' Die Veräußerung und der Erwerb von gebrauchten und ungebrauchten hölzernen Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden, die in 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) ausgefiibrt sind bedarf der vorgängigen Genehmigung des Reichskommissars für Faßbe wirtschaftung (Reichsfaßstelle). Wer ohne diese Genehmigung derartige Gebinde veräußert oder erwirbt, wird ge mäß 8 8 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 25. Jnni 1917 (RGBl. S. 575) mit GesängniS bis zn einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 (Zehntausend) Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann ans Einziehnng der Fässer erkannt wer den, ans die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den« Täter gehören oder nicht. Die Genehmigung des RcichSkommifsarS für Faßbewirtschastung (Reichsfaßstelle) ist allgemein für alle diejenigen VeräußerungS- und ErwerbSgeschäfte erteilt, dre sich im Rahmen der von der Reichssaßstelle geregelten, nachstehend unter Ziffer il und in erörter ten Bewirtschaftung bewegen. II. Tic Bewirtschaftung der gebrauchten, nach der Neich-skanzlerbekauntlnachung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 57) beschlagnahmten hölzernen Fässer usw. erfolgt nach Maß gabe des von der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Akticnae- lellschcstt (K. W. A. G.) mit der Kriegsvereinigung deutscher Fatzhändler G. m. b. H., Berlin IV 50, Augsburger Straße 44, abgeschlossenen Vertrages vom 20. Juli 1917 und der einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Verkaufsbcdingungen, beide veröffent licht iu -en Mitteilungen der RcichSbekleidungS- und Reichsfaßstelle, Jahrgang 1917, Nr. 30 S. 130 ff. Zum Aufkauf der beschlagnahmte», gebrauchten hölzerne«« Fässer usw. sind ausschließ lich jene Faßhändler (Mitglieder der Kriegsvereinigung und deren Nnterbevollmächtigte) berechtigt, die mit AusweiSkartcn und Berechtiguugsaüsweisen des Neickskommissars für Faßbewirtschastung im Sinne der Bekanntmachung vom 9. Juli 1917 (Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 1 S. 4) versehen sind. Wenn beschlagnahmte gebrauchte hölzerne Fässer usiv. an diese Faßhändler verkauft werden, ist eine besondere Genehmig«»» der Reichsfaßstelle hierzu nickt erforderlich. Taaegen ist diese vorgängige Genehmigung einzu- holeir, wenn beschlagnahmte Gebinde au andere Personen verkauft bezw. von diesen ge kauft werde»« wollen. Zuwiderhandlungen sind, «nie in Ziffer l dieser Bekanntmachung ausgeführt, strafbar, die bezügliche» rechtsgeschäftliche» Venügungeil außerdem nach 8 4 der Reichskanzlerbekanntniackunq vom 28. Juni 1917 (RGBl.. S. 577) nichtig. Aus nahmen sind nur in den in Abschnitt IV Z. 2 und 3b und i» Abschnitt V Z. 2a Absatz 2 Schlußsatz der Ausführungsvorsckrifteu der Reicksfaßstelle vom 1. August 1917 (Mittei lunger« der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 1 S. (>) crwähiiten Fällen zugelnssru. Tie Kriegsvereiniqiing hat sich durch de» Vertrag verpflichtet, im eigenen Name«« sowie auf eigene Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch ihre Mitglieder (die Faßhändler) oder deren Nnterbevollmächtigte aufkaufen zu lassen und zur Verfügung der K. W- A. Ä. zu halten. Tie zugelasseneii Faßhändler imd Nnterbcvollniächtigtcn dürfen daher beschlagnahmte Gebinde nur für Rechnung der KriegSvereinigung aufkaufen. Zn einem Weiterverkauf sind sie nur «rack Weisung bezw. Genehmigung der KriegSvereinigung berechtigt. Aus eigenen Name«« und auf eigene Rechnung abgeschlossene, gebrauchte, beschlagnahmte hölzerne Gebinde betreffende Geschäfte der zugelassenen Faßhändler und Unterbevollmächtigten siuo, soweit nicht der Reichs- kommijsar für Faßbewirtschaftung Ansnahine«« zuliißt, nichtig. Faßhändler und Unter bevollmächtigte, welche gegen diese Vorschriften verstoße», haben Strafanzeige »nd gegebenenfalls die Entziehung der Ausweiskarte und des BerechtigmigsansmeiseS zn gewärtigen. Die Mitglieder der KriegSvereinigung (zugelassene Faßhändler) weisen sich durch rote, ihre Nnterbevollmächtigte«« durch blaue, von dein Reichskommissar für Faßbewirt- schaftung ausgestellte AusweiSkarteu und BerechtigungSanSweise ans. Die Namen der zugelassenen Faßhändler »nd deren Unterbevollniächtigte werden in den Mitteilungei« dec Reichsfaßstelle öffentlich Z-ekanntgegeben (erstes Verzeichnis s. in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs- uud Reichsfaßstelle 1917 Nr. 42 S. 218 ff., neues Verzeichnis folgt in dieser und in dei« nächsten Nummern der Mitteilungen der Reichsfaßstelle). In gleicher Weise wird die Entziehung der AufkaufSerlanbnis nnd der Ausschluß von« Faßhandel veröffentlicht. . Die Kriegsvereinigung darf die aufgekausten beschlagnahmte» Fässer nur auf Weisung der K. W. A. G. Weiterverkäufen. Die Weisung wird durch die zuständige Ver teilungsstelle für Faßbewirtschastung (s. Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 2 S. 12) vermittelt. Wer beschlagnahmte hölzerne Gebinde benötigt, bat sich an die zuständige Ver teilungsstelle für Faßbewirtschastung zu wellden. Der« Faßhändler» ist verböte»«, ohne Genehmigung der zuständige«« Vertcilunqsstclle Fässer usw. zu verkaufen. Für die durch die Derteilungsstellc erteilte Genehmigung dec Reichssaßstelle zur Lieferung gebrauchter hölzerner Fässer-»«sw. ist au die K. W. A. G. eine Gebühr von z. Z. 0 vom Hundert des Kaufpreises zu entrichten, welche von der KricgSvereinignng in der Rechnung besonders aufgesührt, vor« ihr erhoben und an die K. W. A. G. abgeführt wird. Ter Verkauf der beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch die Krtegsvereinigung erfolgt zu bestimmten Preisen, die von der K. W A G. festgesetzt sind. Der Preis ver steht sich für gutanfgeböttchcrte Fässer ab Versandstation oder Lager. Tie Lieferung er folgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. Die Beförderung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Abnahme erfolgt bei Ankunft am Bestim mungsort. Sie ist mivcrzüglich der K. W. A. G. und dec KriegSvereinignng schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen find nur innerhalb 3 Tagen nach Ankunft znläfsig und so- wohl der K. W. A. G. als der KriegSvereinigung schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, lieber Beanstandungen der Fässer nnd sonstige Streitigkeitei« wegci« nicht gehöriger Er füllung entscheidet, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ein Schiedsgericht, nnter Ausfluß des Rechtsweges. -Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die unterliegende Z- 14S Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« To« abend« '/,? Uhr mU Ausnahme der Gönn- und Festtage. Bezugspreis, argen Barauszahlung, durch unsere Träger fr« Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postaustalten vierteljährlich S Mark, monatlich I Mark. 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Verantwortlich für Redaktion! Arthur Hähnel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dikt, ich, Riesa
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