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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191806263
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-26
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1918
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»mtztanschrsttr »agitzlatt «stsa. J«muf Nr. 20. AmtsbtcrLt Postscheckkonta: Seip^g «SSL Eirokaff, Riesa Nr. SL für die KSni<!l.AmtshLU»tmannschaft Großsubain, do» KSni-il. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemclndcratGM». 146. Mittwoch, 26. Juni 1818, adends. 71. Jahr-. Da» Vliesoer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unicce Träger frei ^an» oder bei t'lbhalnng nin Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen siir die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» Ist Uhr vormittag» aufzugebeu und im voraus zu bezahlen: eine niemähr für da» Erscheinen an bestimmten Logen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrift-Zcile (7 Silben) LL Pf., OrtSpreiS 30 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cni- sprechend höher. NachmeisungS- und LerniittelnnaSaebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt,, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort! Niesa. Vierzehntägig« UntrrhaltungSbeilage ,,Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Besördcrungseinrichtungen — Hot der Bezieher teuren Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag; L a n g er L Wi n t« rl ich, N i e s a Geschäftsstelle: Otoethestrasj« ä8. Verantwortlich für Nedaition: Arthur Hähnsl, Niesa; siir Anzeigenteil: Wilde lm Dit tei ch, Riesa. Schlich von Liefernngsvertriigen n-er Gemüse. Die ReichSstclle für Gemüse und Obst bat als den Zeitpunkt, an dein die Tätigung von LieferungSverträgen über Gemüse ihren Abschluß finden soll, den :r<>. Juni INI« bestimmt. Nach Ablauf dieses TagcS dürfen LieferungSverträge über Frübgemüse ivie über Herbstgemüse nur noch im Namen der Geschäftsabtcilung der NcichSstellc sür Ge müse und Obst und zu deren alleiniger Verfügung abgeschlossen werden. Alle vorher abgeschlossenen Verträge müssen bis längstens 1.». Juli 1S18 der ReichSstellc für Gemüse und Obst zur Genehmigung vorliegcn. Eiue Ausnahme hiervon besteht nur sür L^csernngSverträge über gelbe Kohlrüben, die glich über den 30. Juni 1918 hinaus abgeschlagen werden dürfen- Tie sür Beauftragte von Kommunalverbnudcn und Großverbrauchern zum Abschluß von GemüseliefcrungSverträgen ausgestellten AnSwcisrartcn verlieren mit Ablauf des 30. Juni 1918 ihre Gültigkeit. Dresden, am 22. Juni 1918. 1033 V 6 2 . Ministerium des Innern. ' 2904 Vervot des Verfütterns von grünem Hafer. Nach 8 11 der Reichsgetreidcordnuna vom 29. Mai 1918 dürfen trotz der Beschlag, nähme Unternehmer landwirtschastlichec Betriebe sclbstgcbanteS Gemenge (Mifchfrucht, Menglorn) mit Ausnahme von Mischungen, die nur ans Brotgetreide bestehen, sowie sclbstgebauteu Mais und selbstgebaute Lupinen vor der Ncife als Grünfuttcr im eignen Betriebe verbrauchen. TaS Verfüttern von rcinem Hafer ist nach 8 1 der RcichSgetreidcordnung, da selbiger auch in unreifem Zustande der Beschlagnahme unterliegt, verboten. Großenhain, am 25. Juni 1918. 79ä VIU Königliche AmtSkquvtmannsehaft. LevensmUteWerteilllng. ES kommen zur Verteilung: 1. In der Woche vom 1. bis 7. Juli 11)18 o) auf Abschnitt 25 der grauen Nährmittclkarte l 125 g Tsigwaren, „ gelben „ I 75 g Teigwaren, „ roten „ 1 300 g Grieß, „ grünen „ l 250 « Grieß, l>) au? Abschnitt 30 der gelben WarenbezugSkartc Ul x Marmelade» 2. In der Woche vom 8. bis 14. Juli 1018 s) auf Abschnitt 26 Ver ¬ grauen Mhrmitteltarte l 200 L kochfertige und Würfel-Luppen, gelben „ 1 120 8 . roten „ I 300 x Grieß, grünen „ I 250 3 Grieß, b) auf Abschnitt 31 der gelben WarenbezugSkartc III 350 g Marmelade, Der Preis beträgt für Teigmaren, Auszugsware 82 Pf. » Teigwaren, Wasserware 60 „ I Ätarmelade 92 „ s das Pfund. Grieß 32 „ Der Preis für die Suppen wird noch bekannt gegeben. , Die Verkaufsstellen haben die abgeitempclten Abschnitte 25 und 26 der gelben Nähr mittclkarte 1 zu sammeln, zu 50 Stück zusammenzuschnüren und bis spätestens den 17. Juli 1018 an Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa einzuscndcn. Großenhain, am 25. Juni 1918. 69slll. Ter Kommunalverband. Ablieferung der Wintergerste betr. Mit Rücksicht auf die Knappheit an Brotgetreide ist es im laufenden Jahre unbe dingt geboten, daß in erster Linie die friihrcifendc Wintergerste ine vollen Umfange erfaßt wird. Es wird daher auf Anorduuug der Reichsgetreidestelle auf Gruud von 8 5 Absatz 3 der Reichsgetreideordnung sür Vie Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 folgendes bestimmt: Die gesamte Wintergerste mit Ausnahme des Saatguts ist sofort nach der Ab- «rntung auszndreschen und an Vie Kommissionäre des Bezirks abznliefrrn. Auch die Mengen, welche den landwirtschaftlichen BctriebSnnternehmern nach den einschlägigen Vor schriften zum Selbstoerbrauch in der eigenen Wirtschaft (zur Ernährung der Selbstversor ger und zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs) an sich verbleiben könnten, sind zunächst abznliefcrn. Die ReichSgetrcidestelle hat sich verpflichtet, diese letzteren Mengen dem Landwirt, soweit er sie nicht aus felbsterbauter Sommergerste entnehmen kann, später aus Antrag in Natur zurückzuliefern und zwar zu dein -Höchstpreise, welcher zur Zeit der Rücklieferung gilt. Der Erzeuger hat also iu diesem Fall den Vorteil, daß er für die ganze von ihm abgelieferts Gerstenmenge anher dem -Höchstpreise die Jrüh- druschprämie erhält, sür die ihm zurückzuliefcrnde Teilmenge dagegen einen erheblich nied rigeren, weil nur noch mit einer geringeren oder mit gar keiner Druschprämie mehr belasteten Preis zu zahle« hat. Zuwiderhandlungen werden nach 88 80 und 81 der NeichSqetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 bestraft. Großenhain, am 22. Juni 1918. 751 dl. Der Kommunalverband. Anmeldung zur Kundeuiistc für Brotnnfstrichmittel. In den nächsten Tagen werden für die demnächst ablauseude WarenbezugSkartc 111 für Brotaufstrichmittel (Marmelade, Kunsthonig oder Rübeusaft) neue. wieder in gelber Farbe gehaltene Karten mit IS Abschnitten — Abschnitt 33 bis 48 — ausgegebcn werden. Hierzu wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 26. Februar 1917 — 512 — folgendes bestimmt: 1. Die Ausgabe erfolgt nach Aufdruck des Gcmeiudoftempels au der hierfür vorgesehenen Stelle durch die Gemeindebehörden zugleich mit siir die selbständigen Guts bezirke. 2. Zum Bezüge der Karte» sind nur diejenigen Personen berechtigt, die im Be sitze von Speisefettkarten sind. Jedem Haushaltungsvorstand werden soviel Karten zugeteilt, wie die Haushaltung Mitglieder bat. Ter HauShaltnngSvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhal tenen Haushaltungsmitgliedern auf deren Verlangen die Karten auS-uhändiaen. 4. Die Inhaber der Karten haben sofort nach Empfang derselben, spätestens aber biS »um 4. Juli 1018 einen seither mit der Verteilung von Brotanfflrichmitteln betraut gewesenen Kleinhändler, bei dem sie die auf die sämtlichen Abschnitte der Karte auszugebenden Brotansftrichmcngen entnehmen wollen, zu bestimmen «nd diesem die «arten vorzulegen. Tie Kleinhändler haben die Karten auf der Rückseite und zwar oben links mit dem Firmenstempel oder handschriftlich mit ihrem Namen (mit Tinte oder Tintenstift) zn versehen. Als Ersatz für den Bezugsausweis ist von den Kleinhänd lern Abschnitt SS der «arte ab»«treane« und »«rückzubehalten. Die Karte ist hierauf dem Inhaber znrückzngebrn. Der abgetrennte Abschnitt Nr. SS ist auf der Rückseite ebenfalls mit dem Firmenstempel bcz. handschriftlich mit dem Namen der Firma (mit Tinte oder Tintenstift) zu versehen. In den ländlichen Gemeinden, in denen kein Kleinhändler am Orte ist, hat die Vorlegung der Karten, sofern der Inhaber die Waren nicht bei einem Kleinhändler in einer benachbarten Stadt- oder Landgemeinde beuchen will. bei der Gemeindebehörde zu erfolgen. Die tzjemcindcbcbörden haben die Karten ans der Rückseite, und zwar oben links mit dem Gcmcindcstcmpel zu versehen, als Ersatz für Ven BezngsanSweis ebenfalls den Abschnitt 33 znrückzubehalten und biernnf Vie Karte dem Inhaber znrückzngeben. Der abgetrenntc Abschnitt 33 ist ans der Rückseite ebenfalls mit Vein Gemeindestcmpel zu versehen. Die Inhaber der Karten sind verpflichtet, Vie aus Vic sämtlichen Abschnitt» 34—18 auszugebenden Waren bei dem vo» ihnen nnscrseheneu Kleinhändler zu be ziehen. Ein Wechsel ist vor Ablauf der jetzt aiisgegebenen Warcnbczngskartc Hl nicht zulässig. 5. Tie Gemeindebehörden bcz. die Kleinhändler haben die nach der erstmaligen Vorlegung der Karte abzutrennenden und mit Vein Firmenstempel brz. handschriftlich mit Vein Namen zu versehenden Abschnitte Nr. 55 zn sammeln und spätestens bis zum 0. Juli 1018 -9 in Großenhain, soweit sie dem Einkaufsocrcin der Kolonialwarcnhändler an- nchören, an den Vorsitzenden dieses Vereins, Herrn Kaiifman» Hermann Naumann in Grosrcntzäin. Meistucrstraste, soweit sie dem Emkanssvercin nicht angehören, an -Herrn Kaufmann Herman» Gl obig in Großenhain, Hauvtmarkt, l-) in Riem, an den Ausschuß zur Warenvcrtcilung, z. Hd. des Vorsitzenden Herr» Bernhard Müller, i. Fa. Ferd. Müller in Riesa. v) in Radeburg, an -Herrn Kanfuran» Br. Böhmig, in Radeburg, <i) iu Grvba, an Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröbn, s) in den übrigen Gemeinden an diejenige ttnterverteilnngsstclte, von der sie bisher ihre Waren bezogen haben, einzuscnden Die Einsendung hat in einem verschlossene» Briefumschläge, auf dem der Name und Wohnort des Kleinhändlers, sowie die Zahl der cingesendeten Lidschnitte Nr. 33 ver merkt ist, zu erfolgen. Durch Herrn Kaufmann Naumann in Großenhain und Herrn Kaufmann Globig daselbst, Herrn Bernhard Müller in Riesa, Herrn Br. Böhmig in Radeburg und Herrn Theodor Zimmer in Gröba, sowie durch die lintcrvertrilungSstcllcn der Landgemeinden sind die Abschnitte 33 sofort nach Eingang und spätestens bis zum O. Juli 1018 an den mit der Verteilung der Nährmittel im Bezirke beauftragten Herrn Kaufmann Kom- misfionsrat Ernst Bilke in Riesa gesammeit einzuscnden. Ter Konsumverein zum Baum in Großenhain und der Konsinnverein für Großen hain u. Umg. haben die Einsendung nnmiteelvar an Herrn Kommissionsrat Bilke in Niesa zu bewirken. Nach Maßgabe der abqclicfcrtcn Abschnitte 33 erfolgt die Zuteilung der Waren durch die VerteilunqSstclle des Kommnnalvcrbandes an Vie llntcrvcrteilnngS- ftcllen und durch diese an die Kleinhändler. Tie Fristen sind unter allen Umständen einznhalten, da sonst ans eine Beliefe rung nicht gerechnet werden kann. 6. Die Bestimmungen der Bekanntmachung des KommunalverbandeS vom 26. Februar 1917 — 512 i I' II — behalten im übrigen Geltung. Großenhain, am 22. Juni 1918. 926 » Ul Der Kommunalvcrband. Mikfemg m Mechch siir chMeckn WnMr. ' Im Anschluß an die Bekanntmachung des KomnninalverbondS vom 10. April 1918 — 449 r III — wird bckanntgegeben, dntz dös Königliche Ministerium des Innern mit Rück sicht darauf, daß der erwartete reiche Honigertrag infolge des Verlaufs der Witterung nicht zu erwarten ist, die Licferungspsticht ans die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Menge herabgesetzt hat. Es find daher von jedem Bienenvolk in diesem Wirtschaftsjahre statt 8 Pfund n«r 4 Pfund Honig abznliefern. Weiter hat das Königliche Ministerium des Innern bestimmt, daß bei jedem Imker 3 Bienenvölker- für die Berechnung der Honigabttefernngspflicht ausscheidcn. Eine noch den vorstehend nbgcändcrteu Grundsätzen anfznstellcnde andcrwcite Be rechnung der von jedem Jnikcrvcrein aufzubringenden Honigmeiigcu wird den Vereinen demnächst zugeben. Da? Königliche Ministerinm des Innern erwartet, daß die Imker nunmehr alles daran setzen werden, um ihrer Ablieferungspflicht restlos und sobald als möglich nachzu kommen, damit die Versorgung der Krnnkeuo.mtoUen, der Lazarette usm„ für die der Honig in erster Linie bestimmt ist, ans keine Schwierigkeiten stößt. Für die Durchführung der Ablieferung bleiben iin übrigen Vie Bestimmungen der Bekanntmachung des KommunalvcrbandcS von: !0. April 1918 auch weiterhin bestehen. Großenhain, am 22. Juni 1918. 450dlll. Der Kommunalverband. Elternabend im Kinderhvrt Riesa. Feitag» de« 38. d. M. abends 8 Nhr soll im Kinderhort (Hintcrgeü. der Albert- schule ein Elternabend abgehalten werden. Tie Behörden unserer Stadt, die Eltern der Hortkinder und die Freunde des Kinderhortes werden hierzu höflichst clngeladen. Riesa, den 25 Juni 1918. Tic Hortlcitung. odm ebm ebn» edm ckm ckm ckm ebm 30 29 28 26 25 24 etzm, ebm, ebm, ctzm, vbm, ebi», ebm, cdm, edm, etzm, 1000 odm 2000 edm 4 500 abm 7000 10000 14000 19000 25000 32000 40000 Der Gememderat hat mit Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Großenhain beschlossen, ab 1. Juli 1N18 sür LeitungSwcrffcr, das durch Wassermcfser zur Abgabe gelangt, folgende Beträge zu fordern, und zwar bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über 40000 ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch ährl. Verbrauch 3g. pro tfg. pro ifg. pro ifg. pro isg. pro ifg. pro isg. pro ifg. pro 3g. pro ! g. pro Bfg. pro ebm. Wir bringen diese Wassckzinserhöhnng, die nur durch die wesentliche Steigung der Betriebskosten verursacht worden ist, hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gröba, Elbe, am 25. Juni 1918. Der Gemeindevorstand. Mit Genehmigung der Königlichcu Amtshauptmannschaft Großenhain wird der KommunikationSwrg von Nickrit, nach Gostewitz wegen Ausbringen von Masscnsclmtt vom 27. mit 30. Juni, dieses IahrcS sür den Fohrverkehr gesperrt und dieser inzwischen über Oelsitz und Jahnishausen verwiesen. - . Das unbefugte Befahren des gesperrten 'Weges wird nach 8 366'° des ReichSstraö gefetzbuchs bestraft. Nickritz, am 25. Juni 1818. Ter Gemeindevorstand.
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