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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191807054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180705
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-07
- Tag1918-07-05
- Monat1918-07
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1918
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Riesaer D Tageblatt Freitag, 5. Juli 1918, »benss 1S4 71 Jahr« V >'» 2782 - ln mit Dörr» mang zu machen ge- ««d Anzeiger,(Libeblaü «ud A«Mer). PostscheckdeMor «„I, «ME Eirokass« Riesa Nr. 5E Amtsbtcrtt kür die Köniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das KönM Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie-en Gemcindnat GröVa. vorgeschriebenen Berbrauchssatze vorgesehen ist. Die König liche Amtshauptmannschaft Großenhain hat deshalb auch mit Bekanntmachung vom 19. vorigen Monats auf die dringende Notwendigkeit der Streckung der Kartoffeln durch Mitverwendung von Frisch- oder Dörrgemiise hin- ariviesen. Die Verbraucherkrcise scheinen aber von der Möglichkeit der Streckung der Kartoffeln mit Dörrgcinüsc überhaupt noch nicht unterrichtet zu sein. Es wird deshalb nochmals auf diese StreckungSnwglichkeit- hingewiesen mit Die Obftuutzung an der zum Tr. P. Zeithain gehörigen Abendrotftstraße und ans dem Flurstuck 173» des Flurbuchs für Bobcrsen wird Montag, den LS. Juli 1818, vormittags 1v Uhr im Geschäftszimmer 10 verdungen. Die vorher einznsehcnden Be dingungen liegen hier aus. Zuschlagsfrkst 2 Wochen. Kgl. Garnisonvcrwaltnng Tr. Pl. Zeithain. * Berkans von Heidelbeeren betr. In den nächsten Tagen gelangen voraussichtlich im Kommmialverband Heidelbeeren zum Verkauf. Der Kommunalverband wird zwar die Zuteilung der Heidelbeeren an die Städte bezw. Gemeinden in die Hand nehmen, aber keine Regelung des Verkaufs von sich aus treffen, überläßt vielmehr den Städten bezw. Gemeinden, denen er Heidelbeeren zu- weist, die nähere Anordnung über ihre Verteilung. Großenhain, am 5. Juli 1918. 154 o VI. Der Kommunalverbaud. dem Bemerke», daß bei vorzeitigem Verbrauch der Kar toffeln unter keinen Umständen eine erneute Zuweisung von Kartoffeln möglich ist. Dörrgemüse (Dörrüben, Dörrmohren) steht ui den einschlägigen Handelsgeschäften in genügender Menge zur Verfiigung. Gleichzeitig wird auch auf die Mitnerwendniia von Nübensaucrkraut, welches ebenfalls in genügender Menge zur Verfügung steht, hingewieseu. Dasselbe ist vom Kommunalverband selbst hergestcllt uud sehr schmackhaft. Geschäfte, di« Dhrrgemüse öder Rüben» Berkans von Heidelbeeren. Voraussichtlich wird von morgen ab der Verkauf von Heidelbeeren fortgesetzt. Auf jede Kirschensperrkarte wird wieder V, Pfd. Heidelbeeren abgegeben. Ans der Sperrkarte ist vom Händler der Vermerk „H 2" anzubrinnen. Der Rat der Stadt Stiesa, am 5. Juli 1918. 8 2. Häusliche Nachprüfung (zu Ziffer 1, 1 Absatz 4 der neuen Richtlinien). Die Bezugsschein-AuSfertigungsbebörden sind verpflichtet, falls die Prüsungs- oder AuSfertigunaSftellcn Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der schriftlichen BeftandSversicherung haben, die Richtigkeit der Angaben durch eine als Verwaltnngsmatz- nähme anzusehende Feststellung stichprobenweise nackzuvrüscn. Die Nachprüfung kann auch nach Erteilung eines Bezugsscheins erfolgen. Neber die ausgeführten häuslichen Nachprüfungen ist von den NnSfertignngSbchor- den ein Verzeichnis zu führen. 8 3. Hinweis auf Nbgabemöglichkeit bei Antraasablehuuua. ' Antragsteller, die wegen zu hohen Bestandes einen Bezugsschein nicht erhalten können, sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Bezugsschein gegen Abgabe gebrauchter Klei dung oder Wäsche ohne Äestandsprüfung zu erlangen. 8 4. Papiergarn nicht anrechnungspstichtig. Ta Gebrauchsgegenstände aus reinem Papiergarn auf den Bestand an KleidnngS- und Wäschestücken nickt anznrechnen sind, werden in Ziffer 2 der Bestandsliste II. Fassung sowie in Ziffer Vll der Erläuterung des BestandssragebogenS il. Fassung (Drucksache Nr. 467) hinter dem Worte „bezugsscheinfreic(n)" eingcfügt die Worte „(mit Ausnahme der aus reinem Papiergarn hergestelltcn)". 8 5. Diese Bekanntmachung tritt am SO. Juni 1918 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1918. NeichsbekleiduugSstell«. » Geheimer Rat vr Beutl er, Rcichskommiffar für bürgerliche Kleidung. Oertliches uud Sächsisches Riesa, den 5. Juli 1918. —* Streckung der Kartoffel gcmüse. Mehrfach ist die Wahrnehmu..» »esen, daß in manchen Haushaltungen die Kartoffeln teil weise infolge Mehrverbrauchs teilweise auch infolge «räßeren Schwundes bereits vollständig aufgebraucht bez. m U-tzerem Umfange verbraucht sind, als dies nach dem Nachtrag Ne. 8/6. 18. K. R. A. W der Bekanntmachung Nr. K. 8/1. 18. K. N. A. vom 26. Mär» 1818, betreffend Beschlagnahm«, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bzw. freiwillige Ablieferung anch von anderen Gegenständen ans Kupfer, Knpferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. Bom IS. Juni 1918. Nachstehende Bestimmungen werden hierdurch auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- Ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6 der Bekannlmacbnng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Ncichs-Gesetzbl. S. 376) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) nnd jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reicks-Gesetzbl. S. 604) bestraft'wird. Artikel l. §3» lfd. Nr. 49 der Bekanntmachung Nr. A. 8/1. 18. K. R. A. erhalt folgende Fassung: Lfd. Nr. 49. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (siehe auch lfd. Nr. 38). welche zur Be tätigung eines Verschlusses dienen, und die durch Lösen von Schrauben oder Stiften ent fernt werden können. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht voll ständig ans den beschlagnahmten Metallen bestehen. Anmerkung: Somit sind die nach dem bisherigen Wortlaut der lfd. Nr. 49 für Griffe von Baskülverschlüssen getroffenen Ausnahmebestimmungen aufgehoben. Dagegen sind Griffe und Knöpfe ohne Rücksicht auf die Konstruktion des Verschlusses befreit, wenn sie mit dem Fenster durch ein anderes Mittel als durch Verschraubnng oder Verstiftnng verbunden sind. Artikel il. Diese Bekanntmachung tritt mit den: 15. Juni 1918 in Kraft. Dresden, Leipzig, 15. Juli 1918. Stellv. Gencralkomando XII. «. XIX. A.-K. Die kommandierendeu Generale Götz v. Olenhusen. ».Schweinitz. Nachstehende Verordnung der Reichsbekleidungsstelle über Ersparung do« Futter stoffe» und Acndcrung der nenen Richtlinien II. Fassung f. Erteilung von Bezugs scheinen vom 25. bezw. 26. Juni 1918 werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 3. Juli 1918. 548 m llr. i Ministerium des Inner». 3058 Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstclle über Ersparung von Futterstoffe«. Vom 25. Juni 1918. Auf Grund der BundeSratSverordnung über Befugnisse der ReichSbekletdungSftelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 1. Am Halse geschlossene Joppen für Männer oder Knaben dürfen — abgesehen von den Aermeln — nicht mit Futter versehen werden. Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 find die als Ersatz für Wintermäntel djeuenden schweren Winterjoppen. 8 2. Die Rückenteile der Röcke, Jacken und Westen der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mit Futter versehen werden. Mäntel (Ueberzieher, Paletots) für Männer oder Knaben dürfen auch im Rücken, jedoch von oben gerechnet nur bis zu einer über die ganze Innenfläche des Mantels gehenden Linie gefüttert werde», die mit dem unteren Rande der beiden Handseitentaschen zusammcnfällt. 8 3. Röcke und Jacken der Oberkleidnng für Männer oder Knaben dürfen nicht mehr als 4 Tasche», Westen und Hosen für Männer oder Knaben nicht mehr als 3 Taschen enthalte». 8 4. Von den Bestimmungen der 88 1. 2 nnd 3 werden betroffen: Alle Betriebe und Personen, die die bezeichneten Gegenstände aus gewebten oder ge wirkten Stoffen gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zufchneiden, anfertigen, be- oder verarbeiten. 8 5. Die Bestimmungen -er 88 1. 2, 3 und 4 finden keine Anwendung: ») ans die Umarbeitung von Bekleidungsstücken, bei der das bisherige Futter wieder verwendet wird; b) wenn Futterstoffe, die ausschließlich aus Papiergarnen hergeftellt find, ver wendet werden; c) auf Uniformen für Angehörige des Heeres oder der Marine. 8 6. Zuwiderhandlnngen gegen 88 1—3 werden auf Grund des 8 3 der Bnndes- ratSverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsftelle vom 22. März 1917 mit Ge fängnis bis zu einen! Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann aus die in 8 3 der genannten BundesmtSverordnuno bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Juni 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1918. Reichsbekleidungsftelle. , Geheimer Rat vr. Beutler, Rcichskommiffar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Aenderung der ueue« Richtlinie« II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheine» vom 13. Oktober 1917. Vom 26. Juni 1918. Auf Grund der 88 1 und 2 der BundeSratSverordnung über Befugnisse der ReichS- bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) werde» die Neuen Richt linien il. Fassung der Reichsbekleidungsftelle für Erteilung von Bezugsscheinen vom 13, Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) geändert wie folgt: S 1. Schriftliche Bestands Versicherung (zu Ziffer I, 1 und 2 der Neue» Richtlinien). Die Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstelle,! sind verpflichtet, von den die Erteilung eines Bezugsscheine» Beantragenden — ausgenommen bei Vorlegung einer Ab- aabebescheiniaung — schriftliche BeftandSversicherung zu fordern, wenn der Antrag nicht bereits auf Grund der mündlichen Angaben abzulehnen ist. Ausnahmsweise können sich die Stellen mit der mündlichen BestandSverficheruug be- zuügeu, wenn es bekannt oder von vornherein als sicher anzunehmen ist, das Antragsteller an Kleidung und Wäsche einen geringeren als -en in der Bestandsliste n. Fassung zuge- lassenen Höchstbestand besitzt. Levensmittelverteilung 1. Der Preis für die auf Abschnitt 26 der grauen Nährmittelkarle I vom 8. lau fenden Monats ab zur Verteilung kommenden Suppe« beträgt 1.— M. je Pfund lose Ware, 1« Pfg. bez. 15 Pfg. für 1 Würfel. 2. Infolge eiugetrctener Transportschwierigkeite» kann in der Woche vom 8. bis Ick. Juli 1918 zunächst Marmelade nicht ausgegeben werden. Dafür wird auf Abschnitt 31 der gelben WnrenbezugSkarte IN Kunsthonig verabreicht. Es entfallen ISO x aut den Kopf. Der Preis beträgt 75 Pfg. für das Pfund. Wegen der Ausgabe der Marmelade erfolgt weitere Bekanntmachung. Großenhain, am 4. Juli 1918. 54 b lll. Der Kommunalverband. Butter betr. Der Buchstabe X der Speisesettkarte, giltig vom 8.—14. Juli 1918, darf nur mit ciueul Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Auf die hierauffolgenden Wochen abschnitte darf alsdann bis auf weiteres wieder ein Viertel Stückchen Butter abgegeben werden. Die des Zuschusses bedürfenden Sammelstellen haben bei Anmeldung des Butter bedarfs (Formular L 7) hierauf Rücksicht zu nehmen. Die Milchviehbefitzcr dürfen in der obigen Woche das Doppelte, also ein Viertel Stückchen Butter verrveuden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Buttersammelstclle abzuführeu. Nack Ablauf dieser Woche bleibt ihnen jedoch bis auf weiteres wieder gestaltet, 100 Gramm Butter wöchentlich pro Kopf in der Wirtschaft zu verwenden. 1917 winden nach Punkt 2 der Bekanntmachnng vom 1. November Großenhain, am 4. Juli 1918. 630 o IV.Der Kominnnalverband. Da» Riesaer Tageblatt erscheint je»«« Les abend« */,7 Uhr mtt Ansnahmr der Sock«» nnd Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, dich unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postaieslalten vierUljahrÜch S Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen sitr di« Rümmer oe» Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr für da» Erscheinen «verstimmten Lagen und Plätze» wird nicht «vernommen. Preis sitr di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Ps„ OrtSprec« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «nt- d»rechend höher. Nachweisung«» und BermittelnngSaebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn d« Betrag ««fällt, durch Klag« einaezugen werden muß oder der Auftraggeber in gerat. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Merzehntägige UnterhaltunAtdeilagr „Erzähl« an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, d« Lieferanten oder der DeförderungSeinrichüntge» — hat o« Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung der Bezugspreises. Rotationsdruck und LeÄagr Lan ger t Win terlich, Riesa. Geschäftsstelle: Eoethestraß« 59. Verantwortlich fiir Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: 'Wilhelm Dittrim,Riesa. —----------------------- > -—Hi- - Fleischmarken-Ausgave iu Gröva. Tonuabend, den 6. Juli, nachmittags 6—7 Uhr werden in den bekannten Marken ausgabestellen die Fleischmarken ans die nächsten 4 Wochen ausqeqeben. Gröba, Elbe, am 4. Inti 1918. Ter Gcmeindevorstaud. Milchkarten werden Sonnabend, den «. d. Ml., von 8—16 Uhr vormittags im Gemeindeamts ausgegebcn. Anßcrdem werden von 10—I I Uhr vormittags an Minder bemittelte der Markenausgabestelle Weiße Spiritnsmarke» ausgcgeben. Brotausmeis- karte und Steuerzettel sind vorzulegen. Weida, am 4. Juli 1918. Ter Gemcindcvorstand. Der Königlichen Amtshauptmannschaft stehen zur Verbilligung der Hausbrand kohle an die minderbemittelte Bevölkerung bestimmte Beträge zur Verfügung. Als Minderbemittelte können mir die Haushaltnngsvorstünde angesehen werden, die im Jahre 1917 ein Einkommen von nicht über 1200 Mark versteuert habe». HauShaltungsvor- stände, die bei der Verbilligung der Hausbrandkohle berücksichtigt sein wollen, haben sich Vis spätestens IS. d. M. im Gemeindeamts zu melden. Weida, am 5. Juli 1918. Der Gemcindcvorstand. Zwecks Anmeldung von Sackftopfgar» werden alle Besitzer von Säcken hiermit veranlaßt, bis spätestens 8. d. M. unter Angabe der reparaturbedürftigen Säcke im Gemeindeamts Antrag aus Zuweisung von Sackstopfgarn zu stellen. Weida, am 5. Juli 1918.Der Gemcindcvorstand.
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