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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.07.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-07-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191807207
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180720
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180720
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-07
- Tag1918-07-20
- Monat1918-07
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.07.1918
- Autor
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Riesaer G Tageblatt SouuabeuS, 2V. Juli 1S18, aveiiss Aalir« SS 20.- 10. 8. 13. 8. 25. 15. 95 - 55 - Kleinbandelsvreis 60 M. je Ztr. 28 - - 60 - . 28 - - - Abgabe von Speisekartoffeln in Gröva. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbands im Riesaer Tageblatt vom 19. Juli 1918 über Abgabe von Speisekartosseln weisen wir darauf hin, daß die Kartoffeln au die hiesigen Einwohner in den einschlägigen Geschäften, die bisher Kartoffeln verausgabt haben, zu entnehmen sink Die Belieferung sämtlicher Kartoffel- kartenabfchnitte auf die Woche vom 22. bis 28. Juli mit je 3 bezw. 2 Pfund Kartoffeln ist sicher gestellt. Es kann jedoch leine Gewähr übernommen werden, daß die Belieferung sämtlicher Karten bereits am Montag oder Dienstag erfolgt. Die Belieferung tann viel mehr nur ttach und nach, wie die Kartoffeln von den Erzeugern geerntet und abgeliefert werden, erfolgen. Gröba, Elbe, am 20. Juli 1918. Der Gemeindevorstand. Erzeugerpreis 35 M. je Ztr. 15 - - » 35 - - . 15 - - - «ud Anzeiger <Elbel>latt Md Aa-eiger). «-äh-«es». -t psstf<»««°nt»! S«»», Nr. » «irolaff. Rteso Nr. SL für die KSniql. Amtshauptmarmschaft Grotzentzatn, das Kvniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeln-erat Gröba. 50 - . 30 . - Für Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere An ordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höbe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch Rechts geschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der. Zwangsvollstreckung oder Arrestoollziehuna erfolgen. 8 17. Mit »Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund der 88 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: 2. wer den Vorschriften in 8 11 oder den auf Grund des 8 11 erlassenen Bestimm ungen zuwiderbandelt-, 3. wer die Auskunft, zu der er nach 8 7 Abs. 3. 8 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des 8 13, Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer der Vorschrift in 8 15 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiteiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vor räten mutz die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigsachen Werte der Vorräte gleichkommcn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Ausgabe der Wrulittelkarten uub ber Laubes-Marten. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenhain vom 16. Juli 1918 — abgedruckt in Nr. 165 des Riesaer Tageblattes vom 18. Juli 1918 — geben wir bekannt, daß die Ausgabe der neuen grünen, roten, gelben und grauen Nährmittelkarten l Montag, den LS. Juli 1918, vormittags 8 bis 12 Uhr in den bekannten Lebensmittel-Ausgabestellen gegen Vorlegung der Brotausweiskarte erfolgt. Diejenige Person, welche die Nährmittelkarte abholt, hat eine schriftliche Ver sicherung des Brotkarteninhabers in einfacher Form vorzulegen, in der angegeben ist, wieviel von de» auf der Brotkarte verzeichneten Personen: 1. im 1. und 2. Lebensjahre stehen, 2. im S. und 4. Lebensjahre stehen, 3. Teilnehmer an Volksküchen, Massen- nnd Betriebsspeisungen sind. Alts der schriftlichen Versicherung ist oben links die Brotkarten-Nummer anzngeben. Für jede Person wird eine Nährmittelkarte ausgegeben. Personen in voller Selbst versorgung mit Fleisch oder mit Fett oder mit Gerste und sämtliche über 4 Jahre alte Angehörige ihres Haushalts erhalten keine Nährmittelkarten. Die Nährmittelkarten sind alsbald, spätestens aber bis rum 2.1. Juli 1S18 einem seither mit der Lcbensmittelverteilung betraut gewesenen Kleinhändler, bei dem sämtliche auf die einzelnen Abschnitte der Karte auszugebenden Waren entnommen werden müssen, vorzulegen. Gleichzeitig erfolgt die Ausgabe der Landesfettkarten (Butterkartcn) auf die Zeit vom 29. Juli 1918 bis 26. Januar 1919. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. Juli 1918. E. Frühkartoffel-Abgabe. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenhain vom 17. Juli 1918 machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß die Abgabe von neuen Speisekartoffeln erst von der nächsten Woche — 22. bis 28. Juli 1V18 — ab und nur auf den für diese Woche bezeichneten Abschnitt erfolgen darf. Der Abschnitt für die Woche vom 1k. bis 21. Juli ist ungültig, darf also nicht beliefert werden. Wie wir fcststellen muhten, sind infolge eines Mißverständnisses doch Abschnitte, die auf die Woche vom 15. bis 21. Juli lauten, an einzelne Einwohner beliefert worden. Da diese Einwohner ein Anrecht auf die Belieferung dieser ungültigen Abschnitte nicht hatten, wird ihnen nunmehr zum Ausgleich der für die Woche vom 22. bis 28. Juli 1918 ausgc- gebene Abschnitt nicht beliefert werden. Jur übrigen wird bei den bezüglich der Anlieferung bestehenden Schwierigkeiten (dringende Erntearbeiten, spätes Reifen der Frühkartoffeln) die Belieferung auf die Woche vom 22. bis 28. Juli 1918 nur nach und nach dem Eingänge der Kartoffeln ensprechend im Laufe der Woche erfolgen können. Wir ersuchen deshalb die Einwohnerschaft, sich zu gedulden und zweckloses Stehen vor den einschlägigen Handlungen zu vermeiden. Es werden für die Woche vom 22.-28. Juli alle blauen Karten nnt 3 Pfund, alle roten Karte» mit 2 Pfund bestimmt beliefert werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juli 1918. Fnd. > Oertliches im» Sächsisches. Riesa, den 20. Juli 1918. —MI. Die Bewirtschaftung des Kern obstes. Bei dem Fehlen fetthaltiger Ärotausstrichmittel macht sich auch für dieses Jabr die Bewirtschaftung des Kernobstes zur Sicherstellung der für das Heer und die Zivilbevölkerung erforderlichen Menge Marmelade notwen dig. Im vergangenen Jahre ist es gelungen, durch Bereit stellung von über fünf Millionen Zentner Obst die Belie ferung der Bevölkerung von November 1917 bis Juli 1918 mit einem durchweg guten Obstmus durchzuführen. Ohne Bewirtschaftung wäre dies nach den Erfahrungen der Vorjahre, die uns das unerfreuliche Kricgsmus ge bracht haben, nicht möglich gewesen. An der Bewirt schaftung mutz deshalb auch in diesem Jahre fcstgchaltcn werden. Sie ist durch die Verordnung des Ministeriums des Instern vom 17. Huli 1918 im wesentlichen wie im Vorjahre vorgesehen. W werden allenthalben Sammelstel len zum Ankauf des Obstes errichtet werden. Zum An ¬ lauf wird der OLsthandel in weitestem Maße herangezo gen werden. Mle Erzeuger sind verpflichtet, ihr Obst an diese Sammelstellen gegen Zahlung des Höchstpreises zu verkaufen, mit Ausnahme der ihnen für ihren eigenen Wirtschaftsbedarf verordnungsgemäß überlassenen Sclbst- versorgungsmenge. Die Abgabe von Kernobst an Per sonen, die nicht mit einem Ausweis der Landesstclle ver sehen sind, ist verboten und zlvar auch die unentgeltliche Abgabe. Die Versendung von Kernobst ist nur mit Ge nehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge schäftsabteilung —, Dresden-N., Hofpitalstratze 10 b, Erd geschoß, zulässig. Nur in solchen Fällen, wo der Erzeuger das ihm für seinen Haushalt zu belassende Obst an einem anderen Orte als dem ErzeugungSortc zu verbrauchen wünscht, muß er den Antrag an den Kommunalverband rich ten, in dem sich das Obst befindet. Der Antragsteller hat dabei die Adresse des Slbsenders, des Empfängers und die Menge und Art der zu versendenden Früchte anzugcbeu und eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des Erzeu- Höchstpreise für frühes Kernobst. lt Als Edelobst sind solche Aepfel und Birnen anzusehen, die sich von übrigen Speise- und Wirtschaftsfrüchten hervorheben durch: 1. Sorten, die sich geschmacklich von anderen Sorten hervorheben (Tafelost in züchterischem Sinne); sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen; 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, sachgemäße Sortierung «ach Größe und zweckmäßige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig geerntete Früchte scheiden als Edelobst aus. Früchte mit kleinen Schön heitsfehlern sind zulässig, dagegen nicht solche mit Schorf (Fusicladium), Druckflecken oder Wurmfraß. Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückten, nach ibrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte anzuschen unter Ausscheidung sämt licher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. Wirtschaftsobst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst sowie das aus der Gruppe 2 ausgeschiedene Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken geeignet sein. ll. Auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst werden für frühes Kern obst folgende Höchstpreise festgesetzt: Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Tafelbirnen Wirtsckaftsbirnen Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Neincklauden, Spillinge) Hanspflanmen F". ..'.7. .... .... II> Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb deS König reichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Verkehrs mit diesem Obst auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 s V6 1 — über die Kernobsternte 1918. Die Preise, zu denen die BezirkSobstsammelstcllen Obst, an die Kommunalverbände und Marmeladefabriken liefern, werden diesen besonders bekanntgegeben. Für außersächsisches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandelszu- schlage in Ansatz gebracht werden: Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Tafelbirnen Wirtschaftsbirnen Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) Hauspflaumen In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie Transportkosten, Provision der Auftäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. > Außersächsisches und außerdeutsches Kernobst darf im Kleinhandel nur in den vom Kommunalverband zum Verkauf solchen Obstes zugelafsenen Geschäften verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zugelasscncn Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsisches bezw. außcrdeutscheS Obst kenntlich zu machen und dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, Ausnahmen zuzulaffen. l)'. Die obigen Preise und Bestimmungen gelten für das gesamte Gebiet des König reichs Sachsen. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsvcrordnungen dar. Znmiderhandlnngen gegen Ul Absatz 4 werden nach Maßgabe des 8 17 der Bnndes- ratsvcrordnung über die Preisprttfungsstellen nnd die VersorgungSregelung vom 25. Scpt./4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. V. Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1918 in Kraft. Dresden, am 17. Juli 1918. —Ministerium deS Innern. 167 Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag. abend« '/»7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage-, Bezugspreis, argen Barauszahlung, durch unsere Träger fr«: Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vlerteljahrlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen für die Nummer bes^ Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Logen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dir 43 mm breite Grundschrist-Zetle (7 Silben) 25 Ps^ OrtSprew 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» dnechend Höker. Nachweisung«- und BermittelunaSgebühr 20 Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Dierzebntägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderunaSelnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag! 8 an g er L M< n t«elfch. R l ela Geschäftsstelle: Oioethestraße 59 Verantwortlich fstr Redaktion» Arthur Häbnel Vieta: für Aineiaenteil» Milkelm Dittrich, Mieta Großhcmdelszuschlag: Kleinbandelszuschlag: 10.- M. je Ztr. 15.- M. je Ztr. 5. 10.- 5. diesem Orte Eigentümer einer Obstnutzung ist, seinen Haushalt aber nicht in diesem Orte führt. Erhebliche Mil derungen der Verordnung gegenüber dem Vorjahre ließ leider der ungünstige Stand der Ernte nicht zu, doch ist auch in diesem Jahre der Verkauf seitens dec Erzeuger unmittelbar an der Erzeugungsstelle und am Tage der Ernte an Ortseingesessene in Mengen von nicht mehr als 1 Pfund für die Person zum Erzeuger-Höchstpreise gestattet, und zwar ohne die i,n Vorjahre geltende Beschränkung auf dre Zeit von 6—8 Uhr vormittags. Außerdem wird das Edelobst von der Erfassung durch die Sammelstcllen und von dec Festsetzung von Höchstpreisen ausgenommen. Auf die Verordnung des Ministeriums des Innern über die Kernobsternte 1918 vom 17. Juli dieses Jahres wird aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wird auf die Höchstpreis verordnung vom selben Tage hingewicsen. Um zu ver meiden, daß Heuer ähnlich wie im Vorjahre, mindcrgutcS Obst als Edelobst vcrkaust wird, soll der Absatz des Edel- rllw rw» vro vnzru- , obstes durch besondere Verordnung des Ministerium») des gungSortcs darüber einzureichen, daß der Antragsteller in I Innern geregelt werden, das Edelobst soll nur in bestimm- 1488V 6 1 3315 Mit Rücksicht auf die bevorstehende Frühkartoffelcrnte wird die nachersichtliche, in der Sächsischen Staatszeitnng vom 5. Juli 1917 — Nr. 753 — veröffentlichte Bekannt machung in Erinnerung gebracht. Dresden, den 18. Juli 1918. 3297 Ministerium des Innern. 1546 VU IV Verbot, iiareife Kartoffeln anszimehmc». Nachstehend werden die 88 11 und 17 der Bnndesratsverordnung über die Kar toffelversorgung im Wirtschaftsjahre 1917/18 vom 28. Juni 1917 (R-G.-Bl. S. 569ff.) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Hinweise darauf, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, vorliegt, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden. Dresden, den 4. Juli 1917. Ministerium des Juuer«. 1788 U 8IV 8 11. Die Kartoffelerzeuger find verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten.
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