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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.07.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-07-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191807225
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180722
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180722
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-07
- Tag1918-07-22
- Monat1918-07
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.07.1918
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Montag, 22. Jnli 1S18, nNends P»ftsch«rr»«t»r ««fl »««raff. «iesa Mr. I» M. 1.80 M. 1,60 M. 1,40 M. 0.20 Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch -ur allgemeinen Kenntnis gebracht. DreSden. am IS. Juli 1S18. 1171Vo 2 Ministerium deS Inner«. 3340 Bekanntmachung über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse. Auf Grund des 8 1 der Berordnuna über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (ReichSgesetzbl. S. 46) wird bestimmt: 8 1. Gemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rechnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle gemerbsmähig verarbeitet werden. Zuständig ist für die Genehmigung der Herstellung und Weiterverarbeitung von Gemüsekonserven: die Gemüsekonserven KriegSgekellschaft in Braunschweig, von Dörrgemüse: die Kriegsaesellschaft für Dörrgemüse in Berlin, von Sanerkraut «nd konservierten Gurken aller Art: die Reichsstelle für Ge müse und Obst, Geschäftsabteilung in Berlin. 8 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 S der erwähnten Verordnung mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Lohntrocknung von Gemüse vom 17. April 1V18 (Reichsanzeiger 64 vom 22. April 1918) außer Kraft. Berliii, den 30. Juni 1918. Reichsstello für Gemüse und Obst, Berwaltungsabteiluug. Der Vorsitzende: v. Tilly. t Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und des Krieges wird zur Aus führung der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (ReichSaesetzblatt S. 1357) in der Fassung der Abänderungsverordnung vom 14. Juni 1918 (R. G. Bl. S. 655) folgendes bestimmt: 8 1. Die in der ReichSverordnnna festgesetzten Höchstpreise und zwar für 1 Pfd. Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett » 1 „ Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch ohne ' Knochen . 1 , Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere ge ringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber „ 1 „ Knochen 2,». ^.sh ¬ bleiben unberührt. Sie gellen für Fletsch von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. 8 2. Sollten fleischbeschauliche Bestimmungen über minderwertiges oder bedingt taug liches Pferdefleisch erlassen werden, so darf als solches gekennzeichnetes Fleisch nur unter ortspolizeilicher Aufsicht oder auf emer Freibank verkauft werden. 8 3. Vom 1. August 1918 ab ist der Einkauf von Pferden zur Schlachtung, der Be trieb des Nostschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch nur solchen Personen gestattet, denen das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) die besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Erlaubnis erhalten in der Regel nur solche Personen, die gewerbsmäßig bereits vor dem 1. August 1914 Schlachtpferde angekauft, Pferde geschlachtet oder Handel mit Pferdefleisch betrieben haben. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Un zuverlässigkeit des Bewerbers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. 8 4- Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, durch Aus stellung einer Ausweiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Der Antrag auf Erlanbniserteilung ist schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde (Ämtshaupt- mannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnnna) des Betriebsortes des Bewerbers unter Darlegung der für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu stellen. Der Antrag hat eine Angabe darüber zn enthalten, ob der Antragsteller auch Handel mit Nutz- und Zuchtpferden betreibt. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen mit ihrem Gutachten dem Ministerium vorzu legen. Außerhalb Sachsens wohnhafte Gesuchsteller haben den Antrag unmittelbar an das Ministerium zu richten. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte und Nebenkarte ist eine Gebühr von 10 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufe« werden, namentlich dann, wenn der Inhaber den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwider handelt. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszeitung und dem Amtsblatt des Wohn- oder Betriebsortes bekannt gemacht. Die Ausweiskarte hat der Berechtigte bei Ausübung seines Gewerbes bei sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen er Geschäfte abschlieht, sowie den zustän- tzttzen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuwetsen. 8 b. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Personen abgegeben werden, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpferden (vergl. 8 4) berechtigt. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach E)rten außerhalb Sachsens bedarf der Geneh migung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabfertiaungsstellen der Staatseisenbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sachsens nur an, wenn auf dem Frachtbrief die Ausfuhrerlaubnis vom Kommnnalverband unter Leidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Ausfuhr vou Pferden bewendet es bei den bereits von den stellvertreten den Generalkommandos verfügten Beschränkungen. 8 7. Der An- und Verkauf von Schlachtpferden hat entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht zu erfolgen. Folgende Preise für den Zentner dürfen nickt übersckritten werden: «) beim Handel nack Lebendgewicht, 1. für gatgenührte Tiere: ») bei einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 50 M., t>) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 65 M. 2. für gering genährte Tiere: ») bei einem Lebendgewicht dis zu 6 Zentnern 45 M., l>) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 55 M. v) beim Handel nack Schlachtgewicht: 1. für gutgenährte Tiere 110 M. 2. für gering genährte Tiere 95 M. In Einzelfällen, in denen es fick um besonders gutgenährte Tiere bandelt, kann zn den u.iter 1 und v 1 festgesetzten Höckstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 M. je Zentner ge währt werden. Bet« Großhandel mit Pferdefleisch darf der Preis bei Fleifck von gutgenährte» Tieren nicht mehr als 120 M., bet solchem von gering genährten Tieren nicht mehr als 110 M. je Zentner betragen. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des HöchstpreiSgesetzeS. Ueber jeden An- und Verkauf von schlachtpferden ist ein Schlußsckein nach vorge- schrlebenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung er hält der Verkäufer, die andere behält der Käufer, der sie aufzubewahren hat. 8 9. Die Herstellung vo« Dauerwurst sowie von Räncherwareu (geräucherten Schinken und dergl.) ist ««tersagt. > Die Herstellung von Wurst aus Pferdefleisch unter Verwendung des Fleisches an derer Tiere ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, Ersatzmittelstelle, ge stattet. 8 10. Pferdefleisch darf im Grosthandel nur an zugelaffene Roßschlächter unter Aus- stelluna eines ScklußsckelneS mit genauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werden. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lieferungen an bestimmte Bedarfs orte vorschreiben. 8 11- Die näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Bee- branchSregelung erlaßt der Kommunalverband. Er kann die Regelung den Ortsbehör- deu für ihren Gemeindebezirk übertragen. Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner können die Uebertragung verlangen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaftlich treffen. Die Kreishauptmannschaftett können eine gemeinschaftliche Rege lung anordnen oder selbst vornehmen. Im Kleinverkauf darf Pferdefleisch nur an Minderbemittelte oder an Speiseanstal ten zur Verpflegung Minderbemittelter abgegeben werden. Die Abgabe an andere Gast wirtschaftsbetriebe ist zu verbieten, die Abgabe an gewerbliche Betriebe, deren Arbeiter schaft bereits Fleischzulage erhält, nur in besonderen Ausnahmefällen zu gestatten. An einem Verkaufstage dürfen höchstens 500 8 Fleisch an jede bezugsberechtigte Person über 6 Jahre, 250 e an Personen unter 6 Jahren verabreicht werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung, zur Sickerstellung einer gleichmäßigen Verteilung und Verhütung von Ausammlungen vor den Roßschlächtereien find für Einzelverbraucher besondere Karten und Marken, für Speiseanftalten Bezugsausweise auszugeben. In die von der Militärverwaltung mit Roßschlachtern über die Verbrauchsregelung vertragsmäßig festgesetzten Lieferungsbedingungen darf nicht eingegriffen werden. 8 12. Die Vorschriften in 8 18 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch beschau vom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. Danach darf in Gast-, Sckank- und Speisewirtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine besondere Ge nehmigung hierzu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe mutz an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar ge macht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhänd ler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von andere» Tieren feilgehalten oder verkauft wird. 8 13. Jede zum Ankauf von Schlachtpferden und zum Verkauf von Pferdefleisch zuge- lassens Person hat ein Schlachtbuch und ein Nachweisbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Militärschlachtpferde sind von den übrigen Pferden getrennt nachzuweisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständigen Ueberwachungsbeamten jeder zeit zu qestatten. Bis zum 5. jeden Monats ist der Ortsbehörde anzuzeigen, wieviel Schlachtpferde bez. wieviel Pferdefleisch im vorhergehenden Monat angekauft, verkauft und geschlachtet worden sind. Die Anzeigen sind an den Kommunalverband weiterzugeben, der sie zn sammeln und bis zum 15. jeden Monats dem Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, eine Uebersicht einzureichen hat. 8 14. Die für die Fleischbeschau verpflichtete« Tierärzte haben 1. bei der Besichtigung des lebenden Pferdes festzustellen, ob das zur Schlachtung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pfer den, die noch Nutzwert haben, zu verbieten. 2. das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als nach der Schlachtung in das vom Roßschliickter vorzulegende Scklacktbuch (vergl. 8 13) einzntragen. — Die Vorschriften des 8 47 der Ausführungsbestimmungen zum NeichSgesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleisch beschau Pom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Scklacktfalle durch Wiegen festzustellen und das Ergebnis ebenfalls im Schlachtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Mini steriums des Innern, Landesfleischstelle, vom 12. Mai 1917 an die Fleischbeschaucr über die Feststellung des Schlachtgewichts hausgeschlachteter Tiere findet sinngemäße An wendung. Die Tierärzte haben sür die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sondervergütung von 2 M. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattfindet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattfinden sollte. 8 15. Die Vorschriften in.8 3, 4. 5, 6, 8, 13 finden auf Esel, Maulesel, Maultiere und Hunde, außerdem diejenigen in 8tz 1. 7 auf Esel, Maulesel und Maultiere sinngemäße Anwendung (val. auch 8 23 der säcksiscken Verordnung zur weiteren Ausführung des ReichSfleischbeschaugesetzes usw. vom 27. Jannar 1903). 8 16. Das Ministerium kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntttkachnng bewilligen. 8 17. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie den auf Grund derselben er lassenen Vorschriften der Kommunaloerbände und Ortsbehörden zuwiderbandelt, wird mit Gefängnis dis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafe» bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 18. Die Bestimmungen der 88 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 15, 16 und 17 treten sofort, die übrigen am 1. August d. I. in Kraft. 8 19. Weitergehende Einschränkungen, die in den von der Militärverwaltung mit Roß- schläcktern abgeschlossenen Verträgen enthalten sind, bleiben bis auf weiteres unberührt. Dres den, den 19. Jnli 1918. 3745 V1^ Ul Ministerium des Inner«. 3338 Verordnung über die kiernodsterute 1918. Auf Grund der BundrSratSverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Der- sorgungSregelnng vom 25.September 4 November 19l5. (RGBl. S. 607,728) und der BnndesratSverorbnung über die AnskunitSpflicht vom 12. Juli 1917. (RGBl. S. 604) wird angeordnet: 8 1. Alle Erzeuger von Aepfel», Birnen oder Pflaumen (Pachter oder sonstige Personen, —SV?- Amtsblatt slir bie Alnigl. Amtrhauptmamifchaft Großenhain, da» ASnIqt Amtsgericht und den Rat ber Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grdda. 1«8 Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta» abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag». Bezugspreis, gegen AorauSzahlung. durch unser» Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Match monatlich l Mart. Auzetge» für die Nummer oe« Ausgabetage« sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pret» sür di, 48 am, breit« Grundschrift-Zeile (7 Silben) SS Pf., Ort«prei« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- Reichend höher. Nachweisung«, und BermittrlunaSgebühr 20 Pf. Fest, Laris,. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kaukur« gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntügig» Unterhaltung«b,ilag» .Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtung«« — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag! Lsngert Winterlich. Niesa Geschäftsstelle: Glaetdeftraße 59 Verantwortlich für Redaktion- Arthur Hähnel, Riesa: sür Antriarnttil- Milhrlni Dittrich, Miel,,
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