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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-07-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191807318
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-07
- Tag1918-07-31
- Monat1918-07
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1918
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Riesaer D Tageblatt «nd Anzeiger (LlbrblM md Anzeiger». «ns». Framck »di. «k Amtsblatt vostscheckkonto r Leipzig A«C «trokajs. Stiess Nr. «. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemelndcrat Gröka. 4° 17«. Mittwoch, 31. Jitti 1S18, «»eiiSs. 71. Jahrs. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends V»? Uhr mit Ausnahme dar Sonn-und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen für die Nummer de- Ausgabetages sino bis 10 Uhr vormittag- aufzugeben und im voran- zu bezahlen: eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plötzen wird nicht Übernommen. Preis für die 43 mm breite (Ärundschrift.Zeile (7 Silben) 25 Pf., OctSpreiS 20 Pf.; zeitraubender und tabellarisier Sah en«. Nßrrchend höher Nachweisung-- und Vermittelunaüaebühr 20 Pf. Peste Tarife. Bewilligter Nabatt erlischt, wenn der Berrag verfällt, durch ätlage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs. und Erfüllungsort: Riesa.. Merzehntügige NnterhaltungSbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störniigen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitiing oder aus Rückzahlung de« Bezugspreise« Rotationsdruck und Verlag« L a u g^r L W< n t» r l i ch, N i e s a kiekchöttSstelle: Woetbestraste 59 Verantwortlich stlr Redaktion- Arthur Hähnel, Riesa: iiir Anzelaeuleil- Atillielm Dittrich, Riesa —.15 1)0 -.40 —.50 -.43 1.40 .11 .31 .28 29 .04 .17 .14 .15 .20 -.30 -.24 -.25 -.47 -.49 Großhandels preis: -.18 -.30 -.38 72 .82 - .52 -.62 -.07 -.23 -.20 -.21 -.26 -.32 1.10 .22 .17 Erzeuger preis : -.15 -.30 -.30 M. je Psd. (-.44) (-.32) (-.47) (-.12) (-.34) (-.32) (-.32) (-.43) (-.48) (1.60) M. je Sluck Höchstpreise für Gemüse. I. Mit Wirkung vom 1. August 1818 ab werden im Auftrage der NcichSstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 4<-, 5—14 aufgesührten Waren bis mit 3. August 1918 nach Befinden die in Klam- mern gesetzten Preise, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Kleinhandels preis : M. je Psd. 1. Rhabarber 2. Spinat (nicht Spinatersatz) 3. Erbsen (Schoten) 4. Bohnen ») grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) b) Wachs- und Perlbohnen o) Pusf-(Sau-)Bohnen 5. Möhren u. läng!. Karotten (ohne Kraut) 6. Karotten, kleine, runde (ohne Kraut) 7. Mairüben (ohne Kraut) 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) 9. Frühweißkohl 10. Frtthwirsingkohl 11. Frührotkohl 12. Frühzwiebcln ohne Kraut 13. Tomaten 14. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen a) 60 Stück über 30 Pfd. wiegen, b) 60 Stück über 24 Pfd. wiegen, c) 60 Stück über 16 Pfd. wiegen, <l) 60 Stück über 13 Pfd. wiegen, 2. sonstige Gurken und Krüppelgurken 15. Pfifferlinge u. Steinpilze 16. Champignons II. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter l gelten nur für solche Waren, die noch ans Lieferungen nnter der Herrschaft der bis mit 31. Juli 1918 geltenden Erzeuger- und Grotzhandelshöchsjpreise (Ministerinlverordnung vom 22. Juli 1918 — 1200 V 0 2 — Nr. 168 der Sachs. StaatSzcitung) stammen. Die Kommunalverbändc haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter l dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. Hi. Die unter l festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Liesernngsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialvervrdnung Nr. 542b Ul'- Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergaiigenen Abänderungsverordnungen. IV. Den unter 1 festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht a) solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an der Erzeugerstelle un mittelbar an Verbraucher verkauft werden: der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur unter Glas ge zogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen. d) Gurke«;, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sic nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte nnter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf nicht init einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cw in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren, Karotten und Frühzwiebeln dürfen mit Kraut nicht mehr in den Handel gebracht werden. Soweit Fcühzwiebeln noch mit Kraut ans der Zeit vor dein 1. August in« Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut non« bis mit spätestens 3. August 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 hier für festgesetzten Kleinhandelspreisen crsolgen. Vi. Vom 1. August 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 festgesetzten Höchstpreise für Frühgemüse niit der Einschränkung unter V Satz 3 außer Kraft. Desgleichen erledigt sich mit dem gleichen Tage die Ministerialverordnung vom 26. Juli 1918 — 1236VO2 — bctr. Preise für Treibhausgemüse. vik. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dein Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 29. Juli 1918. 1271 Vv 2 Ministerium deS Inner«. 3509 -.14 -.17 —.24 (-.30) -.11 -.14 —.19 (-.25) -.09 -.11 -.16 (-.22) -.07 -.09 -.13 (-.18) M. je Ztr. 7- 10- 15.— (18.-) -.80 1.10 1.40 M. je Pfd. 1.- 1.30 1.60 -» s s Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des BundeSratS über die Errichtung von PreiS- Prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September bis 4. November 1915 wird bestimmt: 4. Viehan- und -verkauf. 8 1. Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziege» und Zickel dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken nur an denjenigen, der sich im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheiniaung befindet, oder an ein Mitglied des Biehhandelsverbandes mit großer Ausweisrartc (50 M. Gebühr) veräußert werden. Die Veräußerung von Rindern und Kälber» an einen Händler, der sich nicht im Besitze einer AnkaufSbescheinigung befindet, bedarf über dies der Genehmigung des Kommunalverbandes (vergl. 8 6). Schweine über SS kg Lebendgewicht dürfen nur an Mitglieder des Diehhandels- oerbandes mit großer Ausweiskarte, Schweine unter SS kg Lebendgewicht nur entweder an solche Mitglieder des Biehhandelsverbandes, die läut ihrer Ausweiskarte zum Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen berechtigt sind, oder an denjenigen veräußert werden, der sich iin Besitze einer auf den Name» des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung (vergl. 8 3 Abs. 2) befindet. Zuchteber und Zuchtsauen mit mehr als 25 kg Lebendgewicht dürfen nur gegen Vorlegung einer vom Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) ausgestellten, auf den Namen des Verkäufers lautenden AnkanfSbeschetnigung veräußert werden. 8 2. Viehhändler dürfen Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen nnd Zickel nur an denjenigen weiteroeränßern, der im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheinigung ist. Der Weiterverkauf an Händler, die nicht durch Vorlegung von Ankaufsbescheinigungen' feste Bestellungen nachweisen können, ist untersagt. Für Schweine unter 25 kg Lebend gewicht gilt dasselbe, nur wird beim Handel mit diesen die Einschaltung eines Händlers nachgelassen. Die Weiterveräußernng von Schweinen mit mehr als 25 Kg Lebendgewicht darf nur an den ViehhandelSverband oder den Kommunalverband erfolgen. Die Ausweiskarte des Biehhandelsverbandes für Fleischer (20 M. Gebühr) berechtigt nur zum Ankäufe von Schlachtvieh gegen Bezugsschein. 8 3. Die Ankaufsbescheinianngen werden auf Antrag von dem Kommnnalver- baud, in dessen Bezirk sich der Betrieb des Erwerbers, in den das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vorgeschriebenen Muster ans den Namen des Antragstellers aus ¬ gestellt. Für jedes Tier ist eine besondere Ankanssbescheinignng erforderlich. Die An- kaufsbescheiniguiig kann jedoch ans mehrere Tiere der gleichen Art ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das mit der Erklärung beantragt, daß er sämtliche Tiere von demselben Verkäufer erwerben will. Zur Ausstellung einer Ankaufsbescheiniaung znin unmittelbaren Ankauf eines Schweines unter 25 kz; Lebendgewicht beim Züchter ist der Kommunalverband befugt, wenn ihm gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der AnkaufSbescheinigung Namen und Wohnork eines bestimmten Züchters als Verkäufer? genannt und die Erlaubnis zum unmittelbaren Bezüge von dem Genannten nachgesurhi wird. Derartig ansgcfüllte An- kaussbescheinigungen berechtigen nur zum Ankauf bei dem iu der Bescheinigung von der Behörde selbst eingetragenen Züchter. Tas Ministerium des Innern behält sich vor, in besonderen Fällen selbst Ankaufs bescheinigungen nnszustellen. 8 4. Die Gültigkeit der Ankaufsbescheinigung ist auf längstens 4 Wochen bc- schränkt. Ungültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der auSstellcn- den Behörde zurückzngcben. Wenn der Antragsteller Besitzer oder Leiter einer Viehhaltung ist, in der Tiere gleicher Art gehalten werden oder bisher schon gehalten morden sind, darf die AnkansS- beschcinigung nur verweigert werden, wenn offenbar die Möglichkeit, das zu erwerbende Tier mit erlaubten Mitteln zu füttern, nicht gegeben ist, oder wenn im Laufe eines Jahres mehr Ankaufsbescheinigungen begehrt werden, als die Hälfte des regelmäßigen Bestandes der betreffenden Tiergattunq in der Viehhalt nna des Antragstellers beträgt. Die Ansstellnng ist abzulehnen, wenn- der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer gleichartigen Viehhaltung ist. Nur für Schweine nnter 25 Kx Lebendgewicht, für Lämmer, Ziegen und Zickel darf der Kommunalverband Personen, die bisher Tiere dieser Art noch nicht gehalten haben, die Bescheinigung dann ausstcllen, «venu geeignete Stallung vorhanden ist und die Möglichkeit ausreichender Fiitternng mit erlaubten Mitteln ans Grund anznstellender Erörterungen gewährleistet erscheint. 8 5. Die Ankanssbescheinignng besteht ans den trennbaren Teilen 4 nnd ». Teil 4 hat der Erwerber dem Veräußerer mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Erwerbes auSzuhändigen, während Teil V, auf dem der Veräußerer den EigentnmS- wechsel zu bestätigen hat, der Erwerber behält. Will sich der Viebbalter beim Ankauf der Vermittlung eines Viehhändlers mit großer Ausweiskarte bedieueu, so hat er diesem die Ankanfsbescheiuigung bei Erteilung des Auftrages zu übergeben. Beim Ankauf hat der Händler die AnkaufSbescheinigung für den Bezugsberechtigten ausznfüllcn, Teil 4 dem Verkäufer auszuhändigeu und Teil L dem Käufer znrückzugebcn. Wird das Tier ans dem VerkaufSbestandc eines Händlers veräußert, so behält Teil 4 der Ankaufsbescheinigung derjenige Händler, aus dessen Bestand das Tier geliefert wird. Der Verkäufer hat Teil 4, der Erwerber Teil v der Ankaufsbescheinigung binnen 3 Tagen nach erfolgter Uebergabe bez. Nebcrnahmo des Tieres oder der Tiere seiner Ortsbchörde cinzureicheu. Die Ortöbehörde berichtigt die Viehlifte und gibt die Be scheinigung mit entsprechendem Vermerk au ihren Kommunalvcrhand weiter. Dieser hat die bei ihm eingehenden Teile 4 und I- zu sammeln und monatlich an den Viehhandcls- verband einzusenden. 8 6. Dir Veräußerung von Rindern nnd Kälbern an Händler, die sich nicht im Besitze einer gültigen AnkaufSbescheinigung befinden, zum Weiterverkauf, bedarf der be sonderen Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk das zu veräußernde Tier sich befindet. Die Genehmigung wird schriftlich nach vorgeschriebencm Muster er teilt; sie darf nur versagt werden, wenn durch die Veräußerung die Aufbringung angc- forderter Schlachttiere verhindert oder eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Vieh zucht oder ein wesentlicher Mangel au dem für die landwirtschastlichcu und gewerblichen Betriebe des Bezirks unbedingt notwendigen Spannvieh eintrcten würde. Die Veräuße rung von Tieren anerkannt züchterischen Wertes dars nicht behindert werden. 8 7. Die Genehmigungsverfügung ist nach erfolgter Veräußerung an die OrtSbe- hörde abzugcben, die die Vichliste berichtigt und sodann die Verfügung a:i den Kommu nalverband weilcrgibt. Dieser sendet sie an den Vorstand des VichhandelSverbmides, der die besiimmungSgeinäße Verwendnng des Tiere? oder der Tiere zu überwachen hat. 8 8. Die Kommunnlverbände haben über die ausgestellten Anlanfsbescheinigungen ein Verzeichnis zu führen und darüber zu machen, daß ihnen nach Ablauf der Gnllisiteits- daurr entweder Teil 6 vorschriftSgemäß antzgeinllt oder die nicht verwendete Bescheinigung wieder zugcht. Dasselbe gilt von den Verkanssgenchmigungen nach 8 6. N. Ausfuhr von Nutzvieh. 8 9. Die Ausfuhr von Nutz- nnd Znrhtvich jeder Art nach einen« Orte außer halb des Königreichs Sachsen bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes deS ViehhandciSvcrbandes. 8 10. Der Antrag auf Erteilung der Genchmignnq ist stets an den Kommunal verband des bisherigen Standortes des ansznführendeu Tieres zu richten. Aus dem An trag muß ersichtlich sein -st Gattung, Kennzeichen und ungefähres Gewicht eines jeden Tieres, b) Namen und Wohnort des Aussührenden, <) Namen und Wohn- oder Bctricbsort des Empfängers, >l) die Versicherung, daß das auszusührende Tier lediglich Nutz- oder Zucht zwecken dienen soll, bez. bei Händlern, für den Weiterverkauf zu solchen Zwecken erworben wird. Ter Kommunalverbaud gibt den Antrag mit seinem Gutachten, ob die Ausfuhr be denklich erscheint und ans welchen Gründen da? der Fall ist, an den Vorstand des Vieh- handclsoerbandes weiter. Dieser bat von seiner Entschließung dem Kommunalverbaud Kenntnis zu geben. 8 11. Der Vorstand des Biehhandelsverbandes hat von der erteilten Ausfnhrer- laubnis dec zuständigen Stelle des Bundesstaates des Einfuhrortes Mitteilung zu machen und über die erteilten Aussuhrgenchmigungen eine besondere AnSfuhrliste zn führen. 0. Viehversteigerungen und -Märkte. 8 12. Versteigerungen von Vieh und Viehmärkte dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, die mindestens zwei Wochen vorher cinzuholen ist, abge halten werden. Mehrfacher Verkauf desselben Tieres von Händler zu Händler auf dem gleiche» Markte wird verboten. v. Gemeinsame Bestimmungen. 8 13. Für die Ausstellung einer AnkaufSbescheinigung ist eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. 8 14. Das Ministerium des Inner«! (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zulaffeu. Weitere Einschränkungen des Zucht- und Nutzviehverkehrs seitens der Kommnualverbäude bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ministeriums des Innern (Landesfleischstelle). Jedoch kann vom KommunalverbanÄ für einzelne Viehhalter, die durch Nutz- viehverkäufc sich der Scklachtviehablteferung offenbar zu entziehen versuche«, die Gc- nehmtgnngSbflicht für alle Verkäufe von Rindern, Kälbern nnd Schweinen zu Nutz- und Zuchtzwecken mittels schriftlicher Verfügung vorgeschriebcn werden. 8 15- Gegen Verfügungen der Kommunalverbände im Rahmen dieser Bekaunt- machung'ist Beschwerde an die zuständige KrciShauptmannschaft, gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) zulässig, das endgültig entscheidet. „,8 *6. Wer den vorstehende» Bestimmungen zuwider Vieh erwirbt, veräußert oder ausfubrt, wird nut Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
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