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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-05
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1918
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Montag, 5. August 1918, aveuds. UH k 1*^-5-t V-stsch*«-«-: «v,«s S«««» «L ». «lrokaff. VN«sa Nr. «. » für die KSniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das KSmql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemein-erat GrSva. 18«. Monteg, 5. August 1918, avriiss. 71. Jahr«. Da» Rt«saer Taaeblatt erscheint jede« La« abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Toim- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter dm Saiserl. Dostanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen fur di« Nummer oe» Ausgabetages sind bis l« Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmte« Tagen und Plötzen wird nuht übernommen. Preis für die 48 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSprclS 20 Pf.; zcihcaubender und. tabellarischer Sag -ul. Emchend böber. Nachweisung»- und Wermittelungsgebühr 2« Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn oer Betrag verfällt, durch Klage «ingezogcn werden muh oder der Auftraggeber in LoÄur» aerm. Zahlung»- und Erfüllungsort: Rresa. Bierzehntägige UnterhaltungSbhllag« „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Dnrckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSemrrchtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag! LangerL Winterlich. Niela Geschäftsstelle: Goethestraste 5«. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hnhnel, Riesa; für Anzeiaenteili Wi lbe ln, D i: tri ch. Nieia. WlWijse i« BrchckkiSe iss. M Wmr örite kk Wer im Gebiete des Kommunalverbandes Großenhain mit Beginn des 1«. August ISIS Vorräte^ n -ar Reichsgetreideordnung vom SV. Mai 1V18 (Reichsaesetzblatt Seite 435) d. i. Weizen"/ Spelz; (Dinkel, Fesen) Emer, Einkorn, Gerste, Safer, Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschl. Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bobnen, einschl. Alkerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse oder b) an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gc- c) an^Schro^Graupen, Flocken, Gröhe allein oder mit anderen NahrungS- oder Futtermitteln gemischt, aus der vorjährigen Ernte in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies spätestens bis zum SV. August 11)18 bei der für den Wohnort zuständigen Gemeindebehörde getrennt nach Arten anzuzeigen. . , Die Ortsbehörden haben die Anzeigen bis zum SS. August 1N18 bei der König lichen Amtshanpttnannschaft cinzureicherr. „ Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich «ach dem Empfange dem Kommunalverbaude anzuzeigen. .. Die Nnzeigepflicht nach der vorstehenden Bekanntmachung erstreckt sich nicht ») aus die Vorräte, die im Eigentums des Reichs oder eines Bundesstaates stehen, i>) aus Vorräte, die bei einem Besitzer an 1. Brotgetreide, 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, 4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25 kg — 50 Pfund nicht übersteigen. Mühlenbesister, Bäcker und Mehlkleinhändler brauche« über Getreide und Mehl keine besonderen Anzeige« zu erstatten. Es wird vielmehr ihre Bestandsanzeige vom 12. August als Unterlage benutzt. Soweit sie aber sonst über anzeigepflichtige Vorräte verfügen sollten, haben sie die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. ' Mit dem Beginn des 16. August bleiben die anzeigrpstichtigen Borröte für de« Kommunalverband auch mit beschlagnahmt. Auf die Vorräte finden die Vorschriften der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 Anwendung. Zuwiderhandlungen werden nach 88 80 und 81 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe blS zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Bciseiteschaffen, Veräußern oder Bersüttern von Bor- räten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem drei fachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, so weit sie nicht nach 8 72 der Reichsgetreideordnung für verfallen erklärt worden sind. Gro tz enh ain, am 2. August 1918. 895 t> l.Der Kommunalverband. Getreideernte 1918 betr. Unter Hinweis auf die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 — Reichsgesetzblatt Seite 435 —, die Bundesratsverordnung vom 15. Juni 1918 — Reichs- gesetzblatt Seite 657 — und die Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs- amtes vom 15. Juni 1918 —, Reichsgesetzblatt Seite 660 — wird für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain folgendes bestimmt: 1. Folgende im Kommnnalverband Großenhain angebanten Früchte als: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Mais (Welschkorkr, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschl. Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen einschl. Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse, allein oder mit anderen Früchten gemengt, find mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband be schlagnahmt. Von dec Beschlagnahme werden nicht betrossep die zur Verwendung als Frischge- müse ««gebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futtererbsen aller Art, Peluschken und Ackcrbohncn jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischge- müse von dem Kommunalverband gestattet oder zur Erfüllung eines genehmigten Liefe rungsvertrages vorgenommcn wird. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestelltsn Erzeugnisse wie Mehl, Schrot, Gries, Graupen , Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh und mit dem Gerben die Spelzsprcu frei. 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen im übrigen Veränderungen nicht vor genommen werden, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuug erfolgen. 3. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihre« selbftgebauten Früchten verwenden: 1. Zur Ernährung der Selbstversorger ans den Kopf für die Zeit vom 16. August 1018 ab ») an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt S Ix, t>) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt 1 bx, Gemenge, in dem sich Hülsen- frückte befinden, gilt als Hüisenfrüchte, o) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt SS K», ci) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 10 bx. 2. Zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Biehes die vom Reichskanzler noch fest-usetzenden Mengen. Diese dürfen nur in gedroschenem Zustande verfüttert werden. 3. Das zur Herstellung der zum Verriebe gehörigen Grundstücke erforderliche Saat gut. Die Festsetzung der zulässigen Saatgutmengen erfolgt später. . Anstelle des für die Selbstversorger zur Ernährung weiter noch freigcgebenen Brot- . getreides wird auf Grund der Bekanntmachung des Kommunalverbands vonr heutigen Tage Mehl gewährt. «er, des Viehes und das Vor- Wegen der Verarbeitung der vorstehend in Ziffer 1 und 2 genannten Früchte ergeht ntrage an dir Königltchc j noch besondere Bekanntmachung. 4. Sämtliche nach 8 1 beschlagnahmten Früchte sind an die als Kommissionär be ¬ ll. Die Mahl- und Schrotkarten können jedesmal nur für die Menge ausgestellt werden, die zur Schaffung eines Vorrates für höchstens S Monate nötig sind; sie sind gültig nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 2 Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so darf er seine Ersparnisse nicht in Körnern, sondern mns? sie in Erzeugnissen (Mehl, Schrot) aufbewahren. Ersparnisse in Körnern könkten bei Revisionen nicht als solche anerkannt werden. An Futter dürfen innerhalb 2 Monaten auch die Mengen verarbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind. ' 4. Die Verarbeitung der genannten Früchte darf nur in dem Betriebe erfolgen, der auf den Mahl- und Schrotkarteu bezeichnet ist. Ein Wechsel des Betriebes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig. Die Verarbeitung auf eigener Schrotmühle im eigene» landwirtschaftlichen Betriebe ist grundsätzlich nicht gestattet. Ueber Schrotmühlen gilt die in den Amtsblättern ver öffentlichte Verordnung der Kgl. stellv. Generalkommandos XIl und XIX vom 13. Mai 1918. 5. Die Mühlen dürfen die Früchte von Unternehmern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch eine ihnen vorher oder gleich, zeitig ausgehändigte ordnungsmäßig ausgestellte Mahl- oder Schrotkarte belegt sind. Bei Herstellung von Gerstcnmehl für Selbstversorger hat die Ausmahlung der Gerste gleichfalls, wie in Ziffer 8 Absatz 2 der Bekanntmachung über die Getreideernte 1918 vom 23. Juli 1918 allgemein bestimmt ist, zu 85 v. H. zu erfolgen. 6. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen.der auf den Mahl- und Schrotkarten ver zeichneten Mengen dürfen die Mühlen nur annchmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet. 7. Die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen bei den Mühlbetrieben ist nach Eintritt der Dunkelheit sowie an Sonn- und Feiertagen ver- boten. Die Verarbeitung von Früchten zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet. 8. In den Mühlenbetrieben sind die Früchte bei der Anlieferung und die Erzeug nisse bei der Ablieferung genau zu verwiegen. 9. Der Unternehmer hat vor der Beförderung des Getreides zur Mühle an dem die Früchte enthaltenden Sacke einen Anhängezettel anzubringen, auf dem der Name de» Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt ist. Der Anhängezettel besteht ans 2 Abschnitten, von denen der eine (obere) in der Mühle verbleibt, während der andere (untere) vom Müller mit dem eingetragenen Mahl ergebnisse z» versehen und an dem das Mahlgut, enthaltenden Sacke anzubringen ist. Vordrucke hierzu sind von der Königlichen Amtshauptmaunschaft zn beziehen. 10. Die Mahl- und Schrotkarten bestehen je aus 2 Abschnitten. Der Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahl- und Schrotkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Aus mahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie, Abfall und Schwund, Grütze, Graupen nsw. e!n- zutragen. Abschnitt 1 ist von ihm anfzubewahren, Abschnitt 2 dem Unternehmer mit dem Mahlerzeugnis zurückzugeben. -- 11. Die Mühlenbetriebe haben ein Mahl- und Lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen, in das die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeug- Een, sowie das Ergebnis der Mahlung täglich einzutragen sind. Der Ueberbringer des Getreides und der Abholer der Mahlerzeuflniffe hat in dem Mahlbuch die Eintraqungen zn bescheinigen und ist neben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortlich. 12. Abschriften der Mahlbucheinträge sind vom Müller mit den Abschnitten 1 der Mahl- und Schrotkarten am Schluffe jeden Monats bis spätestens zum 4. des folgenden Monats an die Wirtschaftsstelle des Kommunalverbandes cinzureichen. 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bekanntmachung werden ans Grund von 8 80 Absatz 1 Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 2. August 1918. 961»I. DerKommunalverband. Aufruf. Der Kommunalverband Großenhain sollte nach der Aufstellung des zu deckenden Bedarfs durch das Königliche Ministerium des Innern für die Bekleidung der Heimarmee 1492 Anzüge liefern. Bis jetzt sind aber nur 604 eingegangen. Die ReichsbekleidnngSstelle hat zwar die Frist zur Ablieferung bis zum 15. August verlängert, hat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß die auferlegte Anzahl von Klei- dungsstücken aufgebracht werden muß. Daher wendet der Kommunajverbänd sich erneut an die abgabefähiye wohlhabende Bevölkerung des Bezirks mit der Bitte, ihm bei Erfül lung dieses vaterländischen Werkes durch recht reichliche Abgabe von Männeroberkleidung zu unterstützen. Der Zweck der Sammlung ist der, die in kriegswichtigen Betrieben beschäftigten Arbeiter, soweit sie in Kleidung aus Ersatzstoffen ihre Arbeit nicht sachgemäß verrichten können, mit der unbedingt notwendigen Kleidung «egen Bezahlung zu versorgen. Es bandelt sich nicht um eine soziale Maßnahme, sondern um eine Kriegsnotwendigkeit. 3« diesen Arbeiter« gehören keineswegs nur die Arbeiter der Rüstungsindustrie, sondern vor allem die Arbeiter in der Landwirtschaft, beim Eisenbahnbetrieb und im Bergbau. Daß aber alle diese Betriebe einen ungestörten Fortgang nehmen müssen, und wegen Mangel an Kleidung für die Arbeiter keinesfalls unterbrochen oder gestört werden dürfen, wird jedermann begreifen und nach Kräften fördern wollen, wenn anders er das Durch halten unseres Volkes in diesem schweren Kampfe wünscht. Es gilt die überflüssige Münneroberklcidung abzuliefern. Großenharn, den 1. August 1918. 423 b L. Der Kommunalverband. Die AmrdtitW m Wie, Mr, Mis M MeusrWtli sSr btWersorger. Unter Bezugnahme auf Ziffer 3 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 23. Juli 1918, Getreideernte betr., wird hiermit auf Grund 8 64 der Reichsgetreideordnung folgendes vtsttmmt: 1. Die den Selbstversorgern zusteheuden Mengen und zwar: *) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1918 ab 1. an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt 2 Ke. 2. an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt 1 kg, Gemenge, In dem sich Hülsen- frückte befinden, gilt als Hülsenfrttchte, 3. an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 25 1«. .. 4. an Hirse sirr daS ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 10 Ke; b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichskanzler feft- zusetzenden Mengen, die noch bekanntgegeben werden. Diese dürfen nnr in gedroschenem Zustande verfüttert werden, sowie die den Nichtselbstversorgcrn, namentlich Pferdehaltern, die Hafer er halten, zugewiesenen Mengen Getreide (Gerste, Hafer, Mais, Hülsensrüchte, Gemenge) dürfen nur auf Grund von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrot karten) zu Schrot. Mehl. Gries. Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Ec- -Zeugnissen sowie zu Futtermitteln verarbeitet werden. . . 2- Die Anträge auf Ausstellung von Mahl- und Schrotkarteu find bei der Orts- Morde zu stellen. Letztere haben die Zahl der Scldstversora - - - - handensein selbstgebauter Früchte zu bescheinigen und die Ai AmtShaNptWgnnschgft weiter zu reichen.
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